Urteil des SozG Bremen vom 05.06.2009

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 05.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 21 AS 981/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 773/09 B ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ab-gelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungs-maßnahme der MM. AG in
Hamburg zum Web Developer: Programmierung und Design.
Der am 05. April 1950 geborene Antragsteller verfügt über einen Universitätsabschluss als ASS. und hat im
Nebenfach Informatik studiert. Er besitzt weiterhin eine abgeschlossene Aus-bildung als AUS ... In den Jahren 1964
bis 1989 arbeitete er als Elektrotechniker, wobei er in diesem Zeitraum auch häufig selbständig tätig war. Hiernach
wurde er erstmals arbeitsu-chend.
Seit dem 01. Mai 2008 ist der Antragsteller erneut arbeitsuchend. Nachdem er zunächst für die Dauer von sechs
Monaten Arbeitslosengeld I bezogen hat, steht er seither laufend im Be-zug von Leistungen nach dem zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II) bei der An-tragsgegnerin.
Im Rahmen einer mit der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2008 geschlossenen Eingliede-rungsvereinbarung nahm der
Antragsteller in der Zeit vom 17. November 2008 bis 04. De-zember 2008 an einem "Profiling" des Grone Netzwerks
Arbeitswelt der Grone-Schule (im Folgenden: Grone Netzwerk) für ältere Langzeitarbeitslose teil. Die Profilerin des
Grone-Netzwerks, Frau T., stellte bei dem Antragsteller einen Förder- bzw. Qualifizierungsbedarf fest und attestierte
ihm ein hohes Bildungsniveau sowie den Wunsch, sich weiterzubilden. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine
Auffrischung seiner elektrotechnischen Kenntnisse durch eine fachspezifische Weiterbildung sicher sinnvoll sei, wenn
er in der Elektrokonstrukti-on wieder Fuß fassen wolle. Auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin zu den Akten ge-
reichten Beurteilungsmatrix zur Ermittlung der Betreuungsstufe sowie auf das Erfassungser-gebnis Verbis wird im
Einzelnen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 übersandte der Antragsteller die Unterlagen von drei unter-schiedlichen
Weiterbildungsträgern an die Antragsgegnerin und beantragte die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine
sechsmonatige Fortbildung/Qualifizierung im Bereich Web Developer: Programmierung und Design bei der MM. AG in
Hamburg (im Folgenden: MM. AG Hamburg). Ausweislich der Angebotsunterlagen der MM. AG Hamburg sollte die
Maßnahme am 08. Juni 2009 beginnen, wobei Kursort Hamburg ist. Die Lehrgangsgebühren betragen 7.122,15 Euro.
Der Antragsteller erklärte hierzu, dass ihm nach gründlicher Analyse aller An-gebote das Angebot aus Hamburg als
das geeignetste erscheine.
Die Antragsgegnerin lud den Antragsteller daraufhin zu einem persönlichen Gespräch am 26. Mai 2009.
Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2009, dass der Termin am 26. Mai 2009 zu spät sei,
um mögliche offene Fragen zu klären. Auch solle berücksichtigt werden, dass die von ihm begehrte Maßnahme
bereits am 08. Juni 2009 beginne und sich bereits ge-nügend Teilnehmer angemeldet hätten, so dass es keine
Terminverschiebung gebe. Der An-tragsteller bat um kurzfristige Bescheidung seines Antrags bis zum 22. Mai 2009.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten ab.
Im Rahmen des Profilings beim Grone Netzwerk sei die Notwendig-keit einer Anpassungsqualifizierung im Bereich der
Elektrotechnik erkannt worden. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Maßnahme Web-Developer Programmierung
und Design sei nicht geeignet, den erkannten Qualifizierungsbedarf zu decken. Die Voraussetzungen für eine
Förderung könnten daher nicht bescheinigt und ein Bildungsgutschein nicht ausgegeben wer-den.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bislang
noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009, bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2009, hat der An-tragsteller das Sozialgericht
Bremen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Im Wesentlichen macht er geltend, dass das
Gutachten des Grone-Netzwerks keinen Aussagewert habe, da es der Profilerin an der notwendigen Qualifikation
mangele. Das Profiling habe aus einem am Computer ausgeführten Test, zwei Gruppenarbeiten und einem
abschließenden Einzelgespräch bestanden. Auf die Frage nach ihrer Qualifizierung habe die Profilerin, Frau T.,
mitgeteilt, dass sie eine abgeschlossene Ausbildung als Kauffrau habe, sich aber zutraue, komplexe psychologische
Untersuchungen aber auch ohne ein Studium durchführen zu können. Allein der Glaube und guter Wille könnten ein
wissenschaftliches Hochschulstudium aber nicht ersetzen. Er, der Antragsteller, habe am 04. Februar 2009
Akteneinsicht beantragt, die ihm von der Antragsgegnerin verweigert worden sei. Beschwerden hiergegen seien ohne
Erfolg geblieben. Sein Antrag stehe im Übrigen nicht im Widerspruch zu der Forderung des Grone-Netzwerks. Ein
Problem sei möglicherweise dadurch entstanden, dass der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin mit den Begriffen
Elektrotechnik, Computer und Programmierung nichts habe anfangen können. Dadurch sei es zu einer
Fehlentscheidung gekommen. Er habe sich in den zurückliegenden sechs Monaten bei ca. 100 Arbeitgebern
beworben, jeweils ohne Erfolg. Da er im Nebenfach Informatik studiert habe, stelle die von ihm vorgeschlagene
Weiterbildungsmaßnahme - "Web-Developer: Programmierung und Design" – eine sinnvolle und wichtige
Qualifizierung dar. Sie biete seiner Auffassung nach die höchste Wahrscheinlichkeit für eine Arbeitsaufnahme.
Allerdings sei er auch für andere Vorschläge der Antragsgegnerin offen, die aber nicht gekommen seien. Da die
Maßnahme bereits am 08. Juni 2009 beginne, bitte er um baldige Entscheidung. Beigefügt ist dem Schreiben unter
anderem eine Liste über Bewerbungsbemühungen des Antragstellers, derzufolge er sich seit März 2009 bei
verschiedenen Firmen als Elektrokonstrukteur beworben hat. Rückmeldungen, soweit ver-merkt, betrafen jeweils
Absagen.
Mit Schreiben vom 01. Juni 2009 reicht der Antragsteller die Lehrgangsunterlagen der MM. AG Hamburg für die am
08. Juni 2009 beginnende Maßnahme Web-Developer: Programmie-rung und Design zu den Gerichtakten und trägt
ergänzend vor, dass die Zulassung der Bundesagentur für eine Förderung dieser Maßnahme mit einem
Bildungsgutschein vorliege. Das aktuelle Vorlesungsverzeichnis der Universität A-Stadt - Fachbereich Elektrotechnik -
beweise außerdem, dass Computer, Programming und Computernetzwerke sehr wohl etwas mit Elektrotechnik zu tun
hätten.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem An-tragsteller die Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen und den erforderlichen Bildungsgutschein auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die von dem Antragsteller angestrebte berufliche Bildungsmaßnahme sei
nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Der erfolgreiche Abschluss
dieser Maßnahme würde nur mit sehr gerin-ger Wahrscheinlichkeit zu einer beruflichen Integration des Antragstellers
führen, da im Be-reich Web-Design junge Arbeitnehmer bevorzug würden. Der Antragsteller zähle jedoch zu den
älteren Arbeitnehmern und habe außerdem in diesem Bereich noch nie gearbeitet. Dage-gen befürworte die
Antragsgegnerin die Förderung einer Teilnahme an einer Anpassungsqua-lifizierung im Elektrobereich, da der
Antragsteller eine entsprechende Ausbildung als AUS. habe und in dieser Branche früher tätig gewesen sei. Somit
seien in diesem Bereich ausbau-fähige Grundlagen vorhanden. Zum Inhalt des Eilantrages trägt die Antragsgegnerin
weiter vor, dem Antragsteller sei aufgrund seines Akteneinsichtsersuchens vom 04. Februar 2009 das Profiling-
Ergebnis des Grone Netzwerks übersandt worden. Einen weiter gehenden In-formationsbedarf habe der Antragsteller
nicht mitgeteilt. Weitere Unterlagen als die Beurtei-lungsmatrix und das Erfassungsergebnis Verbis lägen auch der
Antragsgegnerin nicht vor. Die Grone-Schule bestreite, dass das Profiling des Antragstellers von unterqualifizierten
Kräf-ten erstellt worden sei. Die Arbeitsagentur A-Stadt arbeite im Bereich der Weiterbildung be-reits seit Jahrzehnten
mit der Grone-Schule zusammen.
II.
1. Der Antragsteller hat vorliegend beantragt, ihm die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaß-nahme zu ermöglichen,
ohne die Art dieser Maßnahme in seinem Antrag näher zu konkretisie-ren. Eine verständige und sachgerechte
Auslegung dieses Antrags ergibt jedoch, dass der Antragsteller vorliegend konkret die Erteilung eines
Bildungsgutscheins für die Weiterbil-dungsmaßnahme der MM. AG in Hamburg zum Web Developer: Programmierung
und Design begehrt. Hierfür spricht dass der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der begehrten Eil-entscheidung
damit begründet hat, dass die vorgenannte Maßnahme bereits am 08. Juni 2009 beginne. Außerdem hat er die
Kursunterlagen der MM. AG Hamburg zu den Akten ge-reicht, nachdem ihn das Gericht aufgefordert hatte, Unterlagen
zu der von ihm begehrten Wei-terbildungsmaßnahme vorzulegen.
2. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft und zulässig, jedoch un-begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Keller, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 27a, 29). Ein materieller An-spruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsver-hältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Keller, in:
Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen
erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachtei-le nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies
bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen wer-den kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öf-fentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung liegen diese
Voraussetzungen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zum Web-
Developer (Programmierung und Design).
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Eingliederungsleistung kommt nur § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung
mit § 77 Abs. 3 SGB III in Betracht.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter ande-rem alle im Sechsten
Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen er-bracht werden. Soweit das SGB II nichts
Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Ar-beitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II tre-ten.
Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Bildungsgutscheins ist § 77 Abs. 3 und 4 in Verbin-dung mit Abs. 1 SGB III.
Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Wei-terbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die
Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für
Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist. Aus dem
Wort "können" ist zu entnehmen, dass die Förderung der Maßnahme im Ermessen steht. In-soweit hat das SGB II
nichts Abweichendes geregelt, wie sich aus der Verwendung des Wor-tes "kann" in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergibt
(Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 16 Rdnr. 61, 61a; LSG Thüringen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 9
AS 746/08 ER -). Auch die hier in Rede stehende Eingliederungsleistung des Bildungsgutscheins steht somit im Er-
messen der Behörde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juni 2007, L 28 B 1085/07 AS ER, L 28 B 1190/07 AS
PKH -).
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Notwendigkeit der Weiterbildung angenommen werden kann, hat das LSG
Thüringen in einer aktuellen Entscheidung (LSG Thüringen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 9 AS 746/08 ER -) ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: B 7 AL 66/02 R, nach juris) setzt die Annahme der
beruflichen Wiedereingliederung als Fördervoraussetzung unter ande-rem eine positive Beschäftigungsprognose
voraus. Es muss zu erwarten sein, dass die Einglie-derungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich
verbessert sind, und es muss die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein
angemesse-ner Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung steht dem
Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum, der seitens der Gerichte nur beschränkt über-prüfbar ist. Nur wenn die
(tatbestandlichen) Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 SGB III vorlie-gen, hat die Behörde auf der Rechtsfolgenseite
ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem
Umfang, gefördert wird.
Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen des LSG Thüringen an. Gemes-sen hieran weist die von
der Antragsgegnerin getroffene Prognoseentscheidung nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Fehler
auf. Die Kammer teilt vielmehr deren Ein-schätzung, dass bei dem Antragsteller zwar grundsätzlich
Qualifizierungsbedarf bestehe, die hier konkret begehrte Maßnahme jedoch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu
einer berufli-chen Integration des Antragstellers führen würde. Die Antragsgegnerin hat ihre Prognoseent-scheidung
nachvollziehbar damit begründet, dass der Antragsteller über keine Berufserfah-rung im Bereich des Web-Designs
verfüge und in diesem Bereich vorzugsweise junge Arbeit-nehmer gesucht würden, zu denen der Antragsteller nicht
zähle. Soweit die Antragsgegnerin weiterhin darauf verweist, dass der Antragsteller sowohl über eine
Technikerausbildung als auch über einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Elektrotechnik verfüge und deshalb
eine Weiterbildung in dieser Branche befürwortet, erachtet das Gericht dies als erkennbar sachgerechte Erwägungen,
die den mit dem Gesetz verfolgten Eingliederungszweck sichern sollen.
Gestützt wird die Einschätzung der Antragsgegnerin auch durch das Ergebnis des Profilings des Grone Netzwerkes,
das eine fachspezifische Weiterbildung des Antragstellers zur Auffri-schung seiner elektrotechnischen Kenntnisse
empfohlen hat. Soweit der Antragsteller hierge-gen einwendet, das Gutachten des Grone Netzwerks habe keinen
Aussagewert, da die zu-ständige Profilerin nicht ausreichend qualifiziert sei, ist das Gericht dem nicht gefolgt. Nach
Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Profiler im Bereich der Arbeitsförde-rung zwingend über eine
akademische Ausbildung verfügen müssten bzw. dass das Profiling im vorliegenden Fall unfachmännisch
durchgeführt worden sein könnte. Vorbehaltlich näherer Ermittlungen zur Methodik und zur Durchführung des
Profilings geht das Gericht deshalb nach derzeitiger Kenntnislage davon aus, dass die Antragsgegnerin durfte das
Profiling-Ergebnis des Grone Netzwerks ihrer Prognoseentscheidung zu Grunde legen durfte. Soweit der An-tragsteller
weiterhin einwendet, es bestünden enge Bezüge zwischen Computerprogrammie-rung und -netzwerken auf der einen
und Elektrotechnik auf der anderen Seite, die von der Antragsgegnerin verkannt worden seien, ist das Gericht dem
ebenfalls nicht gefolgt. Während Web-Design die Gestaltung, den Aufbau und die Nutzerführung von Websites betrifft
und zu den gestaltenden Berufen gehört, ist die Elektrotechnik eine Technik- bzw. Ingenieurwissen-schaft. Es handelt
sich somit um zwei grundlegend unterschiedliche Fachbereiche, auch wenn bei beiden ein Bezug zur
Computertechnik vorliegen mag. Der Antragsteller hat nicht glaub-haft gemacht, dass er über Vorerfahrung im Bereich
(Web-)Design oder Mediengestaltung verfügt.
Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch aus einem anderen Grunde nicht glaubhaft gemacht.
Wie zuvor bereits dargelegt steht die Bewilligung der Maßnahme im Ermessen des Leistungsträgers. Die Bewilligung
einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaß-nahme durch einstweiligen Rechtsschutz - so wie hier - setzt voraus, dass
jede andere Ent-scheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juni 2007, L 28 B 1085/07 AS ER, L 28 B 1190/07 AS PKH -; Beschlüsse
vom 9. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1082/07 AS ER und vom 16. März 2007 - Az.: L 28 B 298/07 AS ER, nach juris -).
Anhaltspunkte für eine solche Reduzie-rung des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf Null sind nach dem
Sach- und Streitstand aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist es im Interesse einer sparsamen und wirt-schaftlichen
Verwendung von Fördermitteln nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einer Weiterbildungsmaßnahme im
Bereich der Elektrotechnik den Vorzug geben will, die sei-nem Ausbildungsstand des Antragstellers und seinem
bisherigen Berufsverlauf besser ent-spricht. Der Antragsteller ist auch auf die die Möglichkeit einer solchen
Anpassungsqualifizie-rung im Bereich Elektrotechnik hingewiesen worden, wie ein Aktenvermerk der Antragsgegne-rin
vom 26. Mai 2009 belegt. Dass der Antragsteller auch weiterhin auf die begehrte Weiterbil-dung als Web-Designer
fixiert ist, kann eine andere Entscheidung nicht begründen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass er sich im Bereich
der Elektrotechnik bereits mehrfach erfolglos beworben habe. Vielmehr spricht dies gerade für die Notwendigkeit einer
Anpassungsqualifi-zierung in diesem Bereich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 103 SGG in entsprechender Anwendung.