Urteil des SozG Aachen vom 29.09.2004
SozG Aachen: hochgradige schwerhörigkeit, geistige behinderung, wesentliche veränderung, entzug, verwaltungsakt, verkehrsmittel, operation, beförderung, behandlung, aufzählung
Sozialgericht Aachen, S 17 SB 71/04
Datum:
29.09.2004
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 17 SB 71/04
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 wird insoweit aufgehoben, als
dort der Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "B" entzogen wird. Der
Beklagte hat die Kosten des Kläger zu erstatten.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug des Nachteilsausgleichs mit dem
Merkzeichen "B".
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Der Beklagte stellte bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger mit Bescheid vom
05.08.2002 die Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen "B" und "RF" fest. Einen Grad
der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen
"G" und "aG" hatte er bereits in vorangegangenen Bescheiden festgestellt. Dem
Bescheid vom 05.08.2002 lag eine versorgungsärztliche Stellungnahme von X
zugrunde, der folgende Einzel-GdB-Sätze annahm: Sehminderung jetzt 90; Zustand
nach Lungenteilentfernung 60; koronare Herzkrankheit bei Bluthochdruck 60;
Prostataerkrankung 50; Funktionsstörung der Wirbelsäule 20; Hörminderung 20.
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Im August 2003 trat der Beklagte in eine Nachprüfung von Amts wegen ein, in deren
Rahmen er Befundberichte des Augenarztes E1, der Allgemeinmediziner U, des
Lungenarztes.L sowie des Urologen H einholte und schließlich eine
versorgungsärztliche Stellungnahme des Augenarztes J.veranlasste. Im November
2003 teilte er dem Kläger mit, dass er den Entzug der Nachteilsausgleiche mit den
Merkzeichen "B" und "RF" beabsichtige, da sich das Sehvermögen des linken Auges
nach einer Operation wesentlich gebessert habe. Der Kläger wandte hiergegen ein, er
könne die auf Nahverkehrsbussen angegebenen Liniennummern nicht richtig erkennen
und sich daher nicht für den richtigen Bus entscheiden.
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Am 13.01.2004 erließ der Beklagte den angekündigten Bescheid mit der Begründung,
die Auswirkungen der Sehminderung seien nicht mehr so schwerwiegend, dass der
Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen sei.
Seinen am 21.01.2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne
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Unebenheiten am Boden nicht mehr rechtzeitig erkennen und habe weiterhin
Schwierigkeiten bei der Überwindung von Treppen und Trittbrettern. Der Beklagte wies
den Widerspruch mit Bescheid vom 08.03.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
08.03.2004 insoweit aufzuheben, als dort der Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen
"B" entzogen wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts des
Augenarztes E1 vom 06.05.2004. Der behandelnde Augenarzt hat die Voraussetzungen
des begehrten Nachteilsausgleichs bejaht. Der Beklagte ist dem Befundbericht unter
Verweis auf eine Stellungnahme des Augenarztes E2 entgegen getreten und hat gerügt,
dass sich aus dem Befundbericht kein genauer Befund zum Sehvermögen des linken
Auges, insbesondere zu einer eventuellen Veränderung und deren Zeitpunkt, ergebe.
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Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen
Entscheidungen des Beklagten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) beschwert, da der Beklagte den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "B"
nicht entziehen durfte.
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Die objektive Beweislast für eine wesentliche Veränderung zu Lasten des
Betroffenen trägt nach allgemeinen Grundsätzen die den Verwaltungsakt aufhebende
Behörde, da sie sich auf den Tatbestand von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruft (vgl.
Waschull, in: LPK-SGB X, § 48, Rz. 35). Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte den
Bescheid vom 05.08.2002 jedenfalls nicht hinsichtlich des Nachteilsausgleiches mit
dem Merkzeichen "B" aufheben, da ein Wegfall der Voraussetzungen für diesen
Nachteilsausgleich nicht ersichtlich ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die Grundlage
einer Entziehung sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 1.7.2001 an die Stelle
des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, werden schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, von Unternehmen, die öffentlichen
Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises (§ 69 Abs. 5 SGB IX) im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Das Gleiche gilt
nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 für die Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten
Menschen im Sinne des Abs. 1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im
Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Ständige Begleitung ist bei
schwerbehinderten Menschen nach § 146 Abs. 2 SGB IX notwendig, wenn sie bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung
von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
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Nähere Bestimmungen hierzu enthält Ziffer 32 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX)", herausgegeben 2004 vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (i.F.: "Anhaltspunkte"). Die
"Anhaltspunkte" geben den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden
medizinischen Lehrmeinung wieder und sind im Interesse der nach Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Betroffener von
Gerichten und Verwaltung wie untergesetzliche Normen anzuwenden (BSG, Urteil vom
23.6.1993 - 9/9a RVs 1/91; BVerfG, Beschluss vom 6.3.1995 - BvR 60/95, SozR 3-3870
§ 3 Nr. 6).
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Nach Ziffer 32 Abs. 2 Satz 2 der "Anhaltspunkte" ist es für den Nachteilsausgleich mit
dem Merkzeichen "B" maßgeblich, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen beim Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung oder geistiger Behinderung)
erforderlich sind. Gemäß Ziffer 32 Abs. 3 der "Anhaltspunkte" ist die Notwendigkeit
ständiger Begleitung anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden
und den in Ziffer 30 Abs. 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig
behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Die in
Ziffer 32 Abs. 3 der "Anhaltspunkte" enthaltene Verweisung auf Ziffer 30 Abs. 4 und 5
bezieht sich für Sehbehinderte auf Ziffer 30 Abs. 5 Satz 1, wo alle Sehbehinderungen
mit einem Einzel-GdB von wenigstens 70 sowie Sehbehinderungen, die einen Einzel-
GdB von 50 oder 60 bedingen, in Kombination mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige
Behinderung) aufgeführt sind.
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Es kann auch angesichts der nicht völlig klaren Äußerungen von E1 - der hinsichtlich
des linken Auges einerseits von einer Sehkraft von 0,50 spricht, andererseits jedoch
betont, das linke Auge werde aufgrund der lebenslangen Gewohnheit nicht benutzt und
könne lediglich Handbewegungen wahrnehmen - dahinstehen, ob die Voraussetzungen
aus Ziffer 32 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 30 Abs. 5 Satz 1 der "Anhaltspunkte" erfüllt sind. Den
dort genannten Voraussetzungen kommt höchstens Regelbeispielswirkung zu, so dass
selbst aus ihrem Entfallen nicht zuverlässig auf den Wegfall der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs geschlossen werden kann. Dem Befundbericht von E1 und den
glaubhaften Angaben des Klägers entnimmt die Kammer - in Verbindung mit den
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übrigen und unstreitigen Feststellungen des Beklagten -, dass die Notwendigkeit
ständiger Begleitung weiterhin fortbesteht.
Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "B" fehlen oder
entfallen nicht nur dann, wenn die in Ziffer 32 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 30 Abs. 5 Satz 1 der
"Anhaltspunkte" genannten Gesundheitsstörungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Der
Anspruch auf den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "B" ergibt sich unmittelbar
aus § 145 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und somit aus einem formellen (d.h.
Parlaments-) Gesetz, das die Voraussetzungen des Anspruchs in § 146 Abs. 2 SGB IX
definiert und dabei auf funktionelle Beeinträchtigungen des behinderten Menschen
abstellt. Auch wenn die Kammer die Bedenken insbesondere des SG Düsseldorf gegen
die Verbindlichkeit der "Anhaltspunkte" nicht teilt (vgl.hierzu LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 6.6.2002 - L 7 SB 193/00), so darf doch nicht übersehen werden, dass diese
lediglich untergesetzliche Normen darstellen (BSG, Urteil vom 9.4.1997 - 9 RVs 4/95;
Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/91; BVerfG, Beschluss vom 6.3.1995 - BvR 60/95,
SozR 3-3870 § 3 Nr. 6). Hieraus ergibt sich zugleich, dass sie bei Verstoß gegen
höherrangiges Recht, also insbesondere gegen das SGB IX, nicht anzuwenden oder
doch zumindest gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 6.6.2002 - L 7 SB 193/00). Insbesondere können die "Anhaltspunkte", deren
Stellung innerhalb der Normenhierarchie etwa der von Verwaltungsvorschriften
entspricht, Regelbeispiele und Vergleichsmaßstäbe für bestimmte Fallkonstellationen
enthalten (BSG, Urteil vom 27.8.1998 - B 9 SB 137/97 R). Als untergesetzliche
Vorschriften können sie jedoch keinen durch höherrangiges Recht gegebenen
Anspruch einschränken oder ausschließen. Sie sind daher gegenüber den Vorschriften
des SGB IX nicht als speziellere und abschließende Regelungen zu verstehen, denn
sie dürfen nicht im Sinne einer substantiellen Beschneidung durch höherrangiges Recht
vorgegebener Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsnorm ausgelegt werden (SG
Aachen, Urteil vom 16.4.2003 - S 17 (12) SB 148/01). Eine solche Auslegung billigte
den "Anhaltspunkten" praktisch formelle Gesetzeskraft zu und stünde im Gegensatz zum
Erfordernis eines Gesetzesvorbehalts in § 31 1. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
(SGB I), der auf Feststellungen nach dem SGB IX wegen deren Ähnlichkeit zu den
Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I (hierzu BSG, Urteil vom 6.12.1989 - 9 RVs
4/89 = SozR 3870 § 4 Nr. 4 = BSGE 66, 120 ff) zumindest entsprechend anwendbar ist.
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Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob Ziffer 32 Abs. 3 der "Anhaltspunkte" auch
als Aufzählung von Regelbeispielen und somit letztlich als Arbeitserleichterungen für
die Sozialverwaltung verstanden werden kann. In diesem Fall darf sich der Beklagte bei
Versagung oder Entzug des Nachteilsausgleichs nicht allein auf die Verneinung des
Regelbeispiels berufen, sondern hat darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der
Tatbestand von § 146 Abs. 2 SGB IX auch aus anderen als den in den "Anhaltspunkten"
aufgeführten Gründen erfüllt sein kann. Können die "Anhaltspunkte" hingegen in Ziffer
32 Abs. 3 nur so verstanden werden, dass der Nachteilsausgleich nur bei Vorliegen der
dort aufgeführten Behinderungen überhaupt in Frage kommt, so verstoßen sie aus den
oben genannten Gründen (insoweit) gegen höherrangiges Recht und sind nicht
anzuwenden; sie unterliegen als untergesetzliches Recht der Verwerfungskompetenz
der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R zur
Verwerfungskompetenz für untergesetzliches Recht).
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Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte einseitig darauf berufen, die Sehbehinderung
bedinge nach Operation des linken Auges nicht mehr den in Ziffer 32 Abs. 3 i.V.m. Ziffer
30 Abs. 5 Satz 1 der "Anhaltspunkte" erwähnten Einzel-GdB. Konkrete Darlegungen
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dazu, dass sich die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers bei der Fortbewegung
im Straßenverkehr (auf die § 146 Abs. 2 SGB IX abstellt) wesentlich gebessert hätten,
sind weder dem Anhörungsschreiben noch den angefochtenen Bescheiden zu
entnehmen. Vielmehr entnimmt die Kammer dem gesamten einschlägigen Akteninhalt,
dass der Beklagte die maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers
unter Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SGB X gerade nicht untersucht hat. Auch das Gericht
kann eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand des Klägers, die zum
Entfallen der Notwendigkeit ständiger Begleitung führen könnte, nicht erkennen. Dem
Befundbericht von E1 entnimmt es, dass der Kläger aufgrund starker Schielstellung des
linken Auges erhebliche Schwierigkeiten mit dem beidäugigen Sehen hat. Angesichts
dessen erscheinen auch insbesondere die Darlegungen des Klägers im Termin zur
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft. Es kann dahinstehen, ob es
dem Kläger zuzumuten ist, rechtsseitig eine Augenklappe zu tragen (was
möglicherweise die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Sehvermögens auf
dem rechten Auge beinhaltet), da er auch unter Ausschluss des rechten Auges und bei
Benutzung einer Fernsichtbrille nicht in der Lage ist, seine Umgebung hinreichend
schnell und sicher zu erkennen, um sein Verhalten im Straßenverkehr daran
anzupassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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