Urteil des SozG Aachen vom 07.07.2006

SozG Aachen: arbeitsgerät, fahrzeug, arbeitsantritt, auto, umzug, ausstattung, miete, kaution, erlass, rechtskraft

Sozialgericht Aachen, S 9 AS 86/06 ER
Datum:
07.07.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 9 AS 86/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller reiste zu einem Vorstellungsgespräch – insoweit finanziell von der
Antragsgegnerin unterstützt – nach Südtirol. Mit e-mail vom 09.06.2006 bestätigte der
Maler-/Anstreicherbetrieb H in U, der Antragsteller ab 26.06.2006 für 3 Monate zur Probe
und danach ggfs. als Vorarbeiter einstellen zu wollen.
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Der Antragsteller trägt vor, er benötige, um die Arbeit aufzunehmen zu können, für
erneutes herunterfahren und Wohnungssuche 500,- EUR Kaution und erste Miete
1.600,- EUR verkehrstüchtiges Fahrzeug 2.500,- EUR damit verbundene Kosten
Behördengänge etc. 200,- EUR Pers. Arbeitsgerät und Kleidung 300,- EUR
Überbrückungsgeld für den ersten Monat 1.000,- EUR erster Arbeitsantritt und
Fahrkostenbeihilfe für den ersten Monat 500,- EUR Kühlschrank und Waschmaschine
vor Ort 400,- EUR - 7.000,- EUR.
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Die Antragsgegnerin sei offenbar nicht in der Lage, seinen entsprechenden Antrag
rechtzeitig zu bearbeiten.
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Mit Antrag vom 12.06.2006, bei Gericht eingegangen am 13.06.2006 beantragt der
Antragsteller sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 7.000,-
EUR zu zahlen.
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Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
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Mit Schreiben vom 13.06.2006, bei Gericht eingegangen am 19.06.2006, hat der
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Antragsteller mitgeteilt, er könne die Stelle in Südtirol nicht antreten, wenn nicht
spätestens am 16.06.2006 die beantragten Gelder in voller Höhe ausgezahlt seien.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 16.06.2006 1.418,- EUR (200,- EUR für
Behördengänge, 800,- EUR für Auto, 418,- EUR für Fahrt und Unterkunft) und weitere
345,- EUR Übergangsbeihilfe ausgehändigt. Der Antragsteller hat auf Nachfrage, ob er
die Stelle wegen des Zeitablaufs nun nicht antreten werde, am 20.06.2006 mitgeteilt,
dass Parallelverfahren auf Ausstattung seines Haushalts in I mit einer Matratze und
einem Staubsauger sich nun nicht erledigt hätten, er habe nichts unversucht gelassen,
könne aber nicht binnen weniger Tage den Umzug nach Südtirol und alle Formalitäten
erledigen.
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II.
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Der zulässige Antrag (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG) ist unbegründet, da der Antragsteller in
seinem dem Gericht erst am 19.06.2006 bekannt gewordenen Schreiben mitgeteilt hat,
er werde die Stelle nicht antreten, wenn er die beantragten Hilfen nicht bis 16.06.2006 in
voller Höhe erhalten habe. Sein weiteres Schreiben vom 20.06.2006 kann nur in dem
Sinne verstanden werden, dass er die beabsichtigte Arbeitsaufnahme aufgegeben hat.
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Unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch ursprünglich
begründet gewesen wäre, ist seine Grundlage jedenfalls zwischenzeitlich entfallen, weil
die Arbeitsaufnahme in Südtirol nicht erfolgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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