Urteil des SozG Aachen vom 09.08.2005

SozG Aachen: gebühr, aufwand, ermessen, anmerkung, verwaltungsverfahren, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, datum

Sozialgericht Aachen, S 9 AL 18/05
Datum:
09.08.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 9 AL 18/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Erinnerung vom 22.07.2005 wird der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2005 abgeändert. Die dem
Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren
und Auslagen werden auf 350,90 EUR festgesetzt. Die weitergehende
Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die
Terminsgebühr war höher festzusetzen als im angefochtenen Beschluss. Andererseits
ergibt sich eine Absetzung bei der Verfahrensgebühr.
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Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist die vom Klägerbevollmächtigten und im
angefochtenen Beschluss angesetzte Mittelgebühr (170,- EUR) überhöht. Die
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen und in denen eine Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt gemäß Ziffer 3103 VV/RVG 20,- bis
320,- EUR. Die Mittelgebühr beträgt 170,- EUR. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß
§ 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers nach billigem Ermessen. Vorliegend waren bei durchschnittlicher
rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit die Einkommensverhältnisse des Klägers,
die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (angesichts des
Streitswerts von 525,- EUR) und der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten
(angesichts der schon in der Klageeingangsverfügung in Aussicht gestellten
klagestattgebenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid) deutlich
unterdurchschnittlich, so dass die Gebühr nach Nr. 3103 VV/RVG nur in Höhe der
Mindestgebühr zzgl. 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (100,- EUR) berücksichtigt
werden kann, somit 120,-EUR beträgt.
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Hingegen ist für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG – im angefochtenen
Beschluss mit 30,- EUR, vom Klägerbevollmächtigten mit 200,- EUR angesetzt -eine
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Gebühr von 140,- EUR festzusetzen.
Gemäß Nr. 3106 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- bis 380,- EUR
mit einer Mittelgebühr von 200,- EUR auch in Verfahren, die nach Entscheidung durch
Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung enden (amtliche Anmerkung Ziffer 2 zu
Nr. 3106 VV/RVG). Die im Festsetzungsbeschluss festgestellte Gebühr von 30,- EUR,
die nur geringfügig über der Mindestgebühr liegt, wird den Voraussetzungen von § 14
Abs. 1 RVG nicht gerecht. Wie Guhl (NZS 2005, 193, 195) zutreffend ausführt, hat in den
Fällen, in denen die Terminsgebühr anfällt, obwohl ein Termin nicht stattgefunden hat,
die Bemessung so zu erfolgen, wie wenn ein ganz normaler Termin durchgeführt
worden wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vergütungsverzeichnis selbst,
das für nach dem Streitwert zu bemessende Gebühren in VV 3104 und 3105 und den
amtlichen Anmerkungen hierzu den Satz der Gebühr nach § 13 RVG für durch
Gerichtsbescheid erledigte Verfahren ausschließlich am Streitwert orientiert und im
übrigen in gleicher Weise bemisst, wie wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hätte. Hieraus wird erkennbar, dass der Normgeber die Tatsache, dass
eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, obwohl eine Terminsgebühr anfällt, nicht
gebührenmindernd berücksichtigt wissen will (a.A.: SG Aachen, Beschluss vom
07.07.2005, S 3 SB 178/04).
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Eine genaue rechnerische Übertragung dieses Grundsatzes aus VV/RVG 3104/05 auf
Nr. 3106 VV/RVG ist nicht möglich, da es sich um eine Rahmengebühr handelt und
Mindestsätze zu beachten sind. Ein der Wertung des Normgebers entsprechendes
Ergebnis wird aber erzielt, wenn der Steigerungssatz, um den die Mindestgebühr wegen
der übrigen Kriterien des § 14 RVG (Schwierigkeit, Aufwand, Bedeutung,
Einkommensverhältnisse) anzuheben ist, von der Verfahrensgebühr übernommen wird.
Vorliegend ist daher die Mindestgebühr um 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (120,-
EUR) anzuheben, so dass sich 140,- EUR ergeben.
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Festzusetzen sind daher: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV/RVG 120,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 140,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG
20,00 EUR Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV/RVG 22,50 EUR Summe 302,50 EUR 16 %
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV/RVG 48,40 EUR
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insgesamt 350,90 EUR
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Die vom Kläger vorgenommene Festsetzung in Höhe von 478,50 EUR übersteigt diesen
Betrag um mehr als 20 % und war damit unverbindlich.
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Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Bemessung der
Terminsrahmengebühr zugelassen.
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