Urteil des OVG Saarland vom 30.06.2005
OVG Saarlouis: versetzung, zweigstelle, stadt, unterlassen, fürsorgepflicht, aufklärungspflicht, offenlegung, beamter, fahrtkosten, beamtenrecht
OVG Saarlouis Beschluß vom 30.6.2005, 1 Q 90/04
Beamter; Folgen einer bestandskräftigen Versetzungsverfügung; kein
Schadensersatzanspruch
Leitsätze
Legt ein Beamter gegen seine Versetzung zu einer anderen Dienststelle kein Rechtsmittel
ein, so steht der späteren Geltendmachung von Schadensersatz (für zusätzliche
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) der im Beamtenrecht entsprechend anwendbare
Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom
14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K
27/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 126.868,65 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gegen das im Tenor genannte Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist
zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers abgewiesen, die
Beklagte zu verpflichten, an ihn Schadensersatz in Höhe von 126.868,65 Euro (nebst
Zinsen) zu zahlen, weil seine durch Bescheid vom 7.8.1997 mit Wirkung vom 1.10.1997
erfolgte Versetzung von der Zweigstelle A-Stadt zur Hauptstelle Trier wegen Verletzung
der Fürsorgepflicht rechtswidrig gewesen sei, wobei er mit der Bezugnahme auf die
Schließung der Zweigstelle A-Stadt über die wahren Gründe seiner Versetzung getäuscht
und dadurch von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden sei; dadurch sei ihm
an Fahrtkosten, zusätzlichem Zeitaufwand und Verpflegungsmehraufwand der geltend
gemachte Schaden entstanden.
Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch greift der vom Kläger gerügte
Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht
anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck
gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den
Schaden durch die gegen die Versetzungsentscheidung unmittelbar gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden. Denn ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem
Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren stand dem Kläger nicht
zu vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002,
250 = IÖD 2002, 243, vom 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998,
3288 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254 =ZBR 2000, 421, und vom 3.12.1998 - 2 C
22/97 -, NVwZ 1999, 542 = ZBR 1999, 199 =DÖD 1999, 209 =IÖD 1999, 170, sowie
Beschluss vom 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6.
Für das Unterlassen eines Widerspruchs gegen den mit ordnungsgemäßer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Versetzungsbescheid vom 7.8.1997 bestand kein
hinreichender Grund. Das ist in dem angegriffenen Urteil (Seiten 9, 10) eingehend und
überzeugend dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Wirklich neue
Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
im Sinne des § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten, ergeben sich aus der
Zulassungsbegründung vom 16.12.2004 nicht. In keiner Weise überzeugen kann der
Einwand des Klägers, ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Versetzung hätte keinen
Sinn gegeben, da mit der Auflösung einer Dienststelle notwendigerweise ein Wechsel des
Arbeitsplatzes verbunden sei. Insoweit ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils festgehalten, dass dem Kläger nicht habe unbekannt sein können, dass die
Schließung der Zweigstelle A-Stadt (erst) auf den 31.3.2000 festgelegt gewesen sei, was
nichts anderes bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die bereits zum 1.10.1997 verfügte
Versetzung zur Hauptstelle Trier für einen Zeitraum von 30 Monaten durchaus Sinn
gemacht hätte. Ein solcher Widerspruch gegen diese „frühe“ Versetzung wäre zudem auch
deshalb in Wahrnehmung persönlicher Interessen geboten gewesen, weil der Kläger, wie
sich etwa aus dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.12.2001 (Seite
2) ergibt, der Beklagten zum Vorwurf macht, dass seine Versetzung unter „vorsätzlicher
Missachtung sozialer Kriterien“ ausgesprochen worden sei. Die Nichtbeachtung sozialer
Kriterien muss ihm indes, da dadurch der ihm persönlich am besten bekannte (dienstlich)
berührte Lebensbereich betroffen ist, bereits zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung
bewusst gewesen sein, und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger
auf diesen Aspekt in dem im Vorfeld der Versetzungsentscheidung geführten
Personalgespräch am 16.6.1997 hingewiesen hat. Von einer - gar arglistigen - Täuschung
des Klägers im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung kann nach dem vom
Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Rede sein. In
einem „weitesten Sinne“ ist der Kläger zweifelsfrei „im Zusammenhang mit der Schließung
der Zweigstelle A-Stadt versetzt worden“, wie dies Bundesbankdirektor Bertelmann nach
dem Vortrag des Klägers auf die Frage des erstinstanzlichen Gerichts bekundet haben soll
(die Sitzungsniederschrift gibt hierzu allerdings keine Auskunft). Eine für den Kläger mit Blick
auf § 839 Abs. 3 BGB günstige Folgerung ist daraus indes nach den aufgezeigten
Gegebenheiten nicht herzuleiten. Unerheblich ist schließlich, ob dem Kläger zum damaligen
Zeitpunkt der Inhalt des Schreibens des damaligen Vorstands der Landeszentralbank in
Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 25.7.1997 bekannt gewesen ist. Das
Verwaltungsgericht hat diesem Schreiben keine (allein) entscheidungstragende Bedeutung
beigemessen, sondern seinem Inhalt lediglich eine der bereits unabhängig hiervon
getroffenen Überzeugungsbildung bestätigende Relevanz zuerkannt. Eine aus Sicht des
Klägers mangelnde Klarstellung der eigentlichen Versetzungsgründe in dem Bescheid vom
7.8.1997 hätte ihm in besonderer Weise Veranlassung geben müssen, gegen die
Versetzungsverfügung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, dabei gegebenenfalls auch mit
einem Eilrechtsschutzantrag, vorzugehen, um auf diese Weise die Beklagte zur
Offenlegung der auch und gerade unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
wesentlichen Versetzungsgründe zu zwingen. vgl. im übrigen Urteil des Senats vom
24.7.1997 - 1 R 47/95 -, SKZ 1998, 107 Leits. 16:
Dort hatte der beschließende Senat einer Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht trotz § 839 Abs. 3 BGB stattgegeben, weil der Beamte von seinem
Dienstherrn durch Lug und Trug abgehalten worden war, die belastende Maßnahme
anzufechten; auf die Revision des Dienstherrn hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch
Urteil vom 9.12.1999 - 2 C 38/98 -, ZBR 2000, 208 = DVBl. 2000, 1109, die Klage
abgewiesen, denn auf unter den vom Senat festgestellten Umständen sei es dem
Beamten zumutbar gewesen, sich mittels Widerspruch und Klage zur Wehr zu setzen und
so den Dienstherrn zur Offenlegung der wahren Umstände zu veranlassen.
Die unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
vom Kläger letztendlich für geboten erachtete Beweiserhebung durch Vernehmung der an
dem Personalgespräch am 16.6.1997 beteiligten Personen lässt bereits nicht erkennen,
inwiefern dadurch die das erstinstanzliche Urteil tragenden Feststellungen in
entscheidungserheblicher Weise korrigiert werden könnten. Außerdem legt der Kläger nicht
dar, warum sich dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner auf im Einzelnen angeführten
faktischen Gegebenheiten beruhenden Tatsachenbasis, ausgehend von seinem materiell -
rechtlichen Standpunkt, die Notwendigkeit der Vernehmung des Präsidenten K. und des
Vizepräsidenten L. hätte aufdrängen müssen.
Davon ausgehend geht auch der Vorwurf eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) wegen einer von Amts wegen gebotenen, jedoch unterbliebenen Beweiserhebung
ins Leere. Die vom Kläger hiermit vage angedeutete verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht
gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen
materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese
seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen
Rechts vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 - 2 C 50/80 -, NJW 1983, 187 (189) mit
weiteren Nachweisen.
Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2004 offenkundig
selbst keinen Anlass gesehen, Beweisanträge auf Vernehmung der genannten Zeugen zu
stellen. Damit schlägt aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Grundsatz
durch, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dann
nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene
Partei nicht beantragt hat (vgl.dazu § 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge kann nämlich
nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei zumutbarer Weise hätte
stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG,
Beschluss vom 5.8.1997 - 1 B 144/97 -, NJW - RR 1998, 784 mit weiteren Nachweisen,
sowie Beschlüsse des Senats vom 29.8.2001 - 1 Q 58/00 -, vom 1.2.2000 - 1 Q 48/99 -,
vom 26.8.1998 - 1 Q 95/98 -, und vom 7.5.1997 - 1 Q 16/97 -; siehe auch Beschluss des
Senats vom 28.9.2004 - 1 Q 17/04 -, DÖD 2005, 36 (allerdings unter fehlerhaftem
Beschlussdatum 5.10.2004) =ZBR 2005, 104 (Leitsätze).
Demgemäß muss der Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.