Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2007

OVG Koblenz: öffentliches recht, rückübertragung, förderung von sport, unterhaltung, bestehende anlage, campingplatz, verwirkung, rechtswidrigkeit, sportplatz, eigentum

OVG
Koblenz
04.12.2007
2 A 10846/07.OVG
Kommunalrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Ortsgemeinde Oberweis, vertreten durch den Ortsbürgermeister
Erwin Schmidt, Buchenhof, 54636 Oberweis,
- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Karl-Josef Ulmen, Schloßplatz 4, 54516 Wittlich,
gegen
die Verbandsgemeinde Bitburg-Land, vertreten durch den Bürgermeister
Jürgen Backes, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg,
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Oswin Müller, Dorfstraße 4, 54646 Olsdorf,
wegen Kommunalrechts
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Dezember 2007, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter im Nebenamt Prof. Dr. Robbers
Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar
ehrenamtlicher Richter Angestellter Emrich
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 28. Juni 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt vorrangig die Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe des Baus und der
Unterhaltung eines Sport- sowie eines Campingplatzes.
Auf dem Gebiet der Klägerin liegen unmittelbar nebeneinander ein Sportplatz, ein Freibad und ein
Campingplatz. Nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973
(GVBl. S. 419), die in Verbindung mit der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und
Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden vom 2. September 1974 (Aufgaben-Über-
gangs-Verordnung) – AufgÜVO – (GVBl. S. 380) die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe des Baus
und der Unterhaltung zentraler Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf die Verbandsgemeinden zum
1. Januar 1975 anordnete, vertraten die Klägerin und die Beklagte unterschiedliche Auffassungen zu der
Frage, ob von der vorstehenden Regelung nur das Freibad oder auch der Sport- und der Campingplatz
erfasst würden. Die Beklagte war der Ansicht, es handele sich bei den drei Einrichtungen um eine
zusammengehörende Anlage, die deshalb in ihrer Gesamtheit auf sie übergehe. Der in ihren Diensten
stehende Amtmann B. teilte in der Sitzung des Ortsgemeinderats vom 6. Dezember 1974 mit, die Beklagte
garantiere der Klägerin, sie werde das Eigentum kostenlos zurückerhalten, wenn es nicht mehr für den
derzeitigen Zweck benötigt werde. Seit dem 1. Januar 1975 nahm die Beklagte die
Selbstverwaltungsaufgabe „Bau und Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes sowie des
Schwimmbads“ wahr. Das Eigentum an den diesbezüglichen Grundstücken wurde ihr im Wege der
Flurbereinigung Ende der 1970er Jahre übertragen. Im Jahr 1989 verpachtete sie den Campingplatz.
Wegen der steigenden Verluste aus dem Betrieb der Anlage, insbesondere durch die Unterhaltung des
Freibads, beschloss der Rat der Beklagten am 30. Juni 2005 den Verkauf des Campingplatzes an den
bisherigen Pächter. Der Entwurf des Kaufvertrags sieht einen Verkaufspreis von 303.677,- € zzgl. eines
Forderungsverzichts des Käufers in Höhe von 75.000.- € vor. Weiter wird diesem eine Option zum Kauf
des Sportplatzgeländes zum Preis von 190.000,- € eingeräumt. Das Ankaufsrecht entsteht mit Abschluss
eines Übernahmevertrages, in dem sich der Käufer verpflichtet, die Freibadanlage mindestens zehn Jahre
zu betreiben; es kann frühestens nach fünfjährigem Betrieb des Schwimmbads ausgeübt werden.
Am 11. Juli und 12. September 2005 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin die Rückübertragung
der Zuständigkeit für den Sport- und den Campingplatz. Am 13. Juli 2005 stellte die Klägerin bei der
Beklagten einen diesbezüglichen Antrag, den sie mit der Rechtswidrigkeit des Aufgabenübergangs sowie
der 1974 garantierten Rückübertragung begründete und den der Verbandsgemeinderat der Beklagten mit
Beschluss vom 6. Oktober 2005 aus Gründen des Gemeinwohls ablehnte. Die teilweise Rückübertragung
führe zu einer Zerschlagung des Freizeitzentrums, welches für die Entwicklung des Fremdenverkehrs und
der Infrastruktur der Verbandsgemeinde bedeutsam sei. Durch die Teilprivatisierung bleibe hingegen der
Fortbestand der Anlage gesichert. Das Ergebnis der Abstimmung wurde dem Bevollmächtigten der
Klägerin unter dem 8. Oktober 2005 mitgeteilt. Den hiergegen am 4. November 2005 eingelegten
Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit Widerspruchsbescheid
vom 19. Juli 2006 zurück.
Mit ihrer am 16. August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte wolle sich
durch den beabsichtigten Abschluss des Kaufvertrages ihrer Selbstverwaltungsaufgabe „Bau und
Unterhaltung des Camping- sowie des Sportplatzes“ entledigen. Die Selbstverwaltungsgarantie des
Unterhaltung des Camping- sowie des Sportplatzes“ entledigen. Die Selbstverwaltungsgarantie des
Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, die bei der Auslegung des § 67 Abs. 5 Gemeindeord-
nung – GemO – zu berücksichtigen sei, sichere den Ortsgemeinden den Rückfall solcher Zuständigkeiten,
die die Verbandsgemeinde zwar übernommen habe, aber nicht mehr wahrnehme. Darüber hinaus sei die
streitbefangene Aufgabe 1975 nicht auf die Beklagte übergegangen, weil es sich weder bei dem Sport-
noch bei dem Campingplatz um eine zentrale Sport- und Freizeitanlage im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 GemO handele. Hierauf könne sich die Klägerin nach wie vor berufen, da nur Rechte oder
Ansprüche verwirken könnten, nicht aber die Rechtslage, die sie mit ihrer Klage festgestellt wissen wolle.
Sie sei zudem von der Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert worden. Der Veräußerung
des Sportplatzgeländes stehe § 79 GemO entgegen. Die Vorhaltung eines Sportplatzes sei eine
kommunale Pflichtaufgabe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verpflichten, die Selbstverwaltungsaufgabe „Bau und
Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes“ auf die Klägerin zurück
zu übertragen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Rückübertragung der vorbezeichneten
Selbstverwaltungsaufgabe auf die Klägerin zuzustimmen,
äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die vorgenannte Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar
1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist,
äußerst, äußerst hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 aufzuheben,
2. die Beklagte ferner zu verurteilen es zu unterlassen, das Fußballplatzgrundstück nebst öffentlicher
Grünfläche, gelegen in Oberweis, Flur 6, Parzelle Nr. 1/6, und das Zuwegegrundstück Flur 6, Parzelle Nr.
90, an Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die einheitliche, aus drei Teilen bestehende Anlage erfülle die
Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO und sei im Jahr 1975 auf sie übergegangen. Der
Übergang sei zudem in § 11 Abs. 2 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und
Spiel in Rheinland-Pfalz – SportFG – angeordnet. § 67 Abs. 5 GemO beinhalte kein Recht der Orts-
gemeinde auf Rückübertragung, zumal die Klägerin hierdurch finanziell und organisatorisch überfordert
würde. Der Fortbestand des Freizeitzentrums sei nur bei einer Teilprivatisierung gewährleistet, weshalb
der Verkauf des Campingplatzes keine Entledigung bedeute. Soweit die Klägerin geltend macht, mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sei im Jahr 1975 kein Übergang der Aufgaben erfolgt, hat
die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Urteil vom
28. Juni 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO ordne lediglich die Übertragung von Anlagen
mit überörtlicher Zweckbestimmung an, weshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 67
Abs. 5 GemO bestünden. Dem Rückübertragungsanspruch stehe § 11 Abs. 2 SportFG nicht entgegen,
weil er lediglich auf die bereits durch die Gemeindeordnung geregelte Aufgabenverteilung Bezug nehme
und deshalb keine Übertragung durch besonderes Gesetz im Sinne des § 67 Abs. 5 GemO beinhalte.
Auszugehen sei des Weiteren von den 1975 und in den Folgejahren geschaffenen faktischen
Verhältnissen. Aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des damaligen Aufgabenübergangs hergeleitete
Ansprüche habe die Klägerin verwirkt, weil die Beteiligten die Rechtslage mehr als 30 Jahre
hingenommen hätten. Die Entscheidung, ob die Beklagte die Aufgaben weiter wahrnehme oder auf die
Ortsgemeinde zurück übertrage, unterfalle ihrem grundsätzlich weiten Organisationsermessen. Sie wolle
sich jedoch mit der Veräußerung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheit entledigen. Die Ablehnung des
Rückübertragungsgesuchs stelle sich in einem solchen Fall als Ermessensfehlgebrauch dar. Wegen der
Möglichkeit, den Sport- und den Campingplatz selbst in öffentlich- oder in privatrechtlicher Form zu
betreiben, sei das Ermessen jedoch nicht auf Null reduziert. Ein derartiger Anspruch ergebe sich auch
nicht aus der in der Ortsgemeinderatssitzung im Dezember 1974 erklärten Garantie, weil sie nicht
rechtsverbindlich sei.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag geltend, § 67 Abs. 5 GemO sei kein subjektiv-
öffentliches Recht einer Ortsgemeinde, sondern eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuordnungsnorm mit
der Möglichkeit der Übertragung. Absatz 1 der Vorschrift bestimme die originären
Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde für überörtliche Angelegenheiten. Änderungen des
Kompetenzgefüges setzten übereinstimmende Beschlüsse des Verbands- sowie des Ortsgemeinderates
und das Fehlen entgegenstehender Gemeinwohlbelange voraus. Die Beklagte habe sich der Aufgabe
nicht entledigt, sondern werde sie auch künftig wahrnehmen. Der Verkauf sei unerlässlich für den Erhalt
der Anlage, die Realisierung der Kaufoption für den Sportplatz hingegen ungewiss. Darüber hinaus gebe
es keinen Grundsatz, dem zufolge bei der Entledigung einer Selbstverwaltungsaufgabe das ihr dienende
Grundvermögen an den früheren Eigentümer zurück zu übertragen sei. Bei der Umstrukturierung einer
Gesamtanlage gehe es nicht an, die Rückgabe von zwei Teilflächen zu begehren und die kostenintensive
Teilanlage beim Träger der Selbstverwaltungsaufgabe zu belassen. Die Beklagte könne im Rahmen ihres
Selbstverwaltungsrechts darüber entscheiden, ob und wie sie eine Selbstverwaltungsangelegenheit
ausübe. Darüber hinaus ermögliche § 67 Abs. 5 GemO nur die Rückgabe der nach der Aufgaben-
Übergangs-Verordnung übertragenen Angelegenheiten, wohingegen die Beklagte Eigentümerin der
Grundstücke durch Zuweisungen der Flurbereinigungsbehörde geworden sei. Sie habe sich zudem seit
vielen Jahren – erfolglos – bemüht, die Klägerin von der Errichtung eines neuen Sportplatzes zu über-
zeugen, und ihr hierfür finanzielle Unterstützung zugesagt.
Die Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2007 die Klage abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, die
Selbstverwaltungsaufgabe „Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und
Campingplatzes“ auf die Klägerin zurück zu übertragen,
3. für den Fall, dass die Berufung der Beklagten Erfolg hat,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Rückübertragung der vorbezeichneten Aufgabe auf die
Klägerin zuzustimmen,
äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die vorbezeichnete Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar
1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist,
äußerst, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Fußballplatzgrundstück
nebst öffentlicher Grünfläche, gelegen in Oberweis, Flur 6, Parzelle Nr. 1/6, und das Zuwegegrundstück
Flur 6, Parzelle Nr. 90, an Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.
Sie trägt ergänzend zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt,
dass sich die Beklagte bereits für die Entledigung der Aufgabe entschieden habe und deshalb nicht mehr
vor der Frage stehe, ob sie die Anlage verkaufen oder selbst betreiben, sondern ob sie sie veräußern oder
an die Klägerin übertragen solle. Damit sei ihr Ermessen auch unter Zugrundelegung der vom
Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht auf Null reduziert. Darüber hinaus handele es sich bei der
Zustimmung der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO nicht um eine Ermessensentscheidung.
Vielmehr werde darin der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich überprüfbar sei
und von dem sie fehlerhaft Gebrauch gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die
Verwaltungsvorgänge (3 Hefte und 1 Ordner) sowie die Gerichtsakten 1 K 1613/05.TR sowie 1 K
751/06.TR verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung der Klägerin hingegen ist unbegründet.
I.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht verpflichten
dürfen, den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der im Streit stehenden Selbstverwaltungsaufgabe
neu zu bescheiden. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Übertragung dieser Zuständigkeit, die am
1. Januar 1975 auf die Beklagte übergegangen ist (1.), weder auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der
damaligen Übertragung (2.) noch auf die Aussagen des Amtmanns B. in der Sitzung des
Ortsgemeinderats vom 6. Dezember 1974 (3.) stützen. Darüber hinaus begründet die Vorschrift des § 67
Abs. 5 GemO jedenfalls für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1
AufgÜVO übergegangenen Zuständigkeiten kein Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung und
somit auch nicht auf eine (Neu-)Bescheidung (4.).
1. Die Selbstverwaltungsaufgabe des Baus sowie der Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes
ist ungeachtet der Frage, ob der Wechsel der Zuständigkeit rechtmäßig erfolgte, am 1. Januar 1975 auf die
Beklagte übergegangen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, die Voraussetzungen für einen
Aufgabenübergang hätten nicht vorgelegen, verkennt, dass dieser unter Berufung auf § 11 Abs. 1 i.V.m.
§ 5 Abs. 1 AufgÜVO, mithin auf normativer Grundlage erfolgt und vollzogen worden ist. Der Streit, ob die
gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorlagen, betrifft deshalb nicht die Überleitung der
Zuständigkeit als solche, sondern lediglich deren Rechtmäßigkeit. Andernfalls könnten Ortsgemeinden
auch nach jahrelanger und unwidersprochener Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinden
Maßnahmen bezüglich der in Streit stehenden Angelegenheiten treffen, ohne zuvor eine
aufsichtsbehördliche oder gerichtliche und damit verbindliche Klärung der Zuständigkeit herbeiführen zu
müssen. Angesichts der in § 5 Abs. 1 AufgÜVO angelegten Abgrenzungsschwierigkeiten führte dies nicht
nur für die verschiedenen kommunalen Ebenen, sondern auch für den von ggf. widersprüchlichen
Maßnahmen betroffenen Bürger zu Rechtsunsicherheiten, die mit dem vom Rechtsstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 LV umfassten Gebot einer klaren Kompetenzordnung (vgl. hierzu Schulze-
Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl., Art. 20 [Rechtsstaatsprinzip] Rn. 206; Schmidt-Aßmann, in: HStR II,
3. Aufl., § 26 Rn. 79) nicht zu vereinbaren wären.
2. Hat demnach ein Aufgabenübergang stattgefunden, so kann die Klägerin ihre Forderung nach einer
Rückübertragung der Zuständigkeit für den Sport- und den Campingplatz nicht auf einen vermeintlichen
Verstoß gegen § 11 i.V.m. § 5 Abs. 1 AufgÜVO stützen. Dabei kann die Frage der Rechtmäßigkeit des
Aufgabenübergangs dahingestellt bleiben, weil hieraus abgeleitete Ansprüche jedenfalls verjährt sind (a)
und ihrer Geltendmachung zudem der Grundsatz der Verwirkung entgegensteht (b).
a) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob Anspruchsgrundlage für ein aus der behaupteten
Rechtswidrigkeit des Aufgabenübergangs hergeleitetes Rückübertragungsbegehren der
öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, eventuell auch der Folgenbeseitigungsanspruch, ist. Hierauf
gegründete Forderungen sind jedenfalls verjährt.
(1) Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, die bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 30 Jahre betrug und die
sich seither auf drei Jahre beläuft (vgl. BVerwG, NJW 2006, 3225 [3226]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Verjährungsvorschriften in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht
verjährten Ansprüche Anwendung. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt, dass, wenn die Verjährungsfrist nach
neuem Recht kürzer als nach altem ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Läuft
jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere
Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten
Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Ausgehend vom Zeitpunkt des Aufgabenübergangs am 1. Januar 1975 endete die Verjährungsfrist eines
etwaigen Rückübertragungsanspruchs sowohl nach § 195 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. i.V.m.
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2005 (vgl. BVerwG, NJW 2006, 3225 [3226]). Die Klägerin
hat jedoch erst am 4. November 2005 Widerspruch eingelegt und am 16. August 2006 Klage erhoben, so
dass Verjährung eingetreten ist. Dies gälte selbst dann, wenn für den Fristbeginn nicht der 1. Januar 1975,
sondern der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der Grundstücke in den Jahren 1977 bis 1980
maßgeblich wäre. In diesem Fall würde die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufene Frist
des § 195 BGB a.F. durch diejenige des § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ersetzt,
mit der Folge, dass auch insoweit ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt wäre.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für ein auf den Folgenbeseitigungsanspruch
gestütztes Rückübertragungsbegehren der Klägerin. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche
Verjährungsfrist für den Folgenbeseitigungsanspruch gilt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2005 –
8 ZB 04.1223 – juris). Diese geht jedenfalls nicht über diejenige des § 195 BGB hinaus.
(3) In der Einrede der Verjährung liegt keine unzulässige oder missbräuchliche Rechtsausübung.
Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unzulässig ist die Verjährungseinrede etwa dann,
wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung
abgehalten hat oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein
Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der
Sache bekämpft (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2000 – 12 B 98.679 – juris Rn. 33 f.).
Ein derartiges Verhalten ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Insbesondere hat sie die Klägerin nicht
Ein derartiges Verhalten ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Insbesondere hat sie die Klägerin nicht
durch die von ihrem Bediensteten im Jahr 1974 versprochene Rückübertragung von der rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten. Es war offenkundig, dass diese Erklärung nicht den Anforderungen des § 49
GemO entsprach. Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, Inhaberin einer „verjährungsfesten“
Rechtsposition zu sein. Zudem ließen die Verpachtung der Anlage im Jahr 1989 und die zu dieser Zeit
einsetzenden Gespräche über eine Verlagerung des Sportplatzes sowie die Nutzung der bisherigen
Anlage für eine Erweiterung des Campingplatzes keinerlei Bereitschaft der Beklagten zur
Rückübertragung erkennen, und zwar auch nicht für den Fall, dass sie die Aufgaben nach § 67 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 GemO nicht mehr uneingeschränkt selbst wahrnehmen würde.
(4) Soweit die Klägerin einwendet, die Verjährung erfasse – wie die Verwirkung – nur Forderungen, nicht
aber die Geltendmachung von Rechtspositionen, verkennt sie den eingangs aufgezeigten Umstand des
Übergangs der Selbstverwaltungsaufgabe auf die Beklagte. Sie kann demnach ihre Zuständigkeit für Bau
und Unterhaltung des Sport- und des Campingplatzes nicht allein feststellen lassen, sondern bedarf eines
– der Verjährung und Verwirkung unterfallenden – Anspruchs für deren Rückübertragung.
b) Darüber hinaus steht der Geltendmachung einer aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des
seinerzeitigen Übergangs hergeleiteten Rückübertragungsforderung der Grundsatz der Verwirkung
entgegen. Danach kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er trotz Veranlassung
hierzu längere Zeit hindurch nicht erhoben worden ist, Umstände die Annahme des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen, und er sich darauf
eingerichtet hat (vgl. Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 37 Rn. 17).
Der Umfang des Aufgabenübergangs war vor, aber auch nach dem 1. Januar 1975 zwischen den
Parteien streitig. Obschon daher hinreichender Anlass für die Klägerin bestand, hat sie weder in
unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Aufgabenübergang noch später – etwa anlässlich der Verpachtung
oder der Diskussion um eine Verlegung des Sportplatzes mit dem Ziel der Ausdehnung des Cam-
pingplatzes – eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeigeführt. In Folge dessen hat die Beklagte mehr
als 30 Jahre lang die Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen und Ausbau sowie Unterhaltung der
Anlage finanziert. Sie durfte hierbei darauf vertrauen, die Klägerin habe sich mit dem Übergang der
Zuständigkeit auch hinsichtlich des Sport- sowie des Campingplatzes abgefunden und werde ihre
anfänglich gegenteilige Ansicht nicht mehr geltend machen.
3. Wie bereits dargelegt, genügte die Aussage des Amtmanns B., die Beklagte garantiere der Klägerin, sie
werde das Eigentum kostenlos zurückerhalten, wenn es nicht mehr für den derzeitigen Zweck benötigt
werde, nicht den Voraussetzungen einer wirksamen Verpflichtungserklärung gemäß § 49 GemO, so dass
die Klägerin auch hieraus keine Ansprüche herleiten kann.
4. Schließlich begründet § 67 Abs. 5 GemO weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf
eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Dies gilt jedenfalls für
die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 AufgÜVO übergegangenen
Zuständigkeiten. Insoweit bestimmt § 67 GemO allein die kompetenzrechtliche Verteilung der
Selbstverwaltungsaufgaben, von der gemäß Absatz 5 der Vorschrift nur im Konsens von Orts- und
Verbandsgemeinde sowie unter Beachtung des Gemeinwohls abgewichen werden kann (a). Hiergegen
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb es einer erweiternden verfassungskonformen
Auslegung nicht bedarf (b). Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Übergang der streitbefangenen
Aufgaben seinerzeit vorlagen, ist hierauf ohne Einfluss (c).
a) § 67 Abs. 5 GemO knüpft die Rückübertragung der nach § 67 Abs. 1 GemO auf die Verbandsgemeinde
übergegangenen Aufgaben u. a. an das Einverständnis der betroffenen Verbands- und Ortsgemeinde
sowie an die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Orts- und des
Verbandsgemeinderats. Weitergehende Bedingungen für die Erklärung dieses Einvernehmens enthält die
Vorschrift nicht. Sie bestimmt in einem objektiv-rechtlichen Sinne lediglich, dass bei Vorliegen ihrer
Tatbestandsvoraussetzungen die Selbstverwaltungsaufgaben zurück zu übertragen „sind“. Hingegen lässt
sie weder Anhaltspunkte für ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf die Zustimmung des
Verbandsgemeinderats erkennen noch begründet sie im Sinne einer Schutznorm Voraussetzungen für
das Zustandekommen von dessen Entscheidung.
§ 67 Abs. 5 GemO trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Absatz 1 der Norm die Zuweisung eigener
(„geborener“) Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde enthält. Hierbei handelt es sich nicht
um Zuständigkeiten der Ortsgemeinde, die von der Verbandsgemeinde wahrgenommen werden, sondern
kraft gesetzlicher Festlegung um originäre Aufgaben der Verbandsgemeinde selbst. Über Art und Umfang
der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten – und folglich auch ihrer Übertragung – entscheidet sie
gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 GemO in eigener Verantwortung.
Der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser Selbstverwaltungsaufgaben durch die
Verbandsgemeinde widerspräche die Annahme, § 67 Abs. 5 GemO beinhalte ein eigenes Recht der
Ortsgemeinde auf Rückübertragung einzelner Aufgaben oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
hierüber. Sie missachtete zudem das in § 67 Abs. 5 Satz 2 GemO vorgeschriebene Quorum. Mit der
Notwendigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Verbandsgemeinderats soll sichergestellt werden, dass die Aufgabenübertragung nur dann erfolgen
kann, wenn sie einem „qualifizierten“ Willen und Interesse der Verbandsgemeinde entspricht. Wäre diese
– politische – Entscheidung durch rechtliche Ansprüche der Ortsgemeinde beschränkt, bedürfte es nicht
der strengen Anforderung einer qualifizierten Mehrheit. In diesem Fall hätte es vielmehr genügt, ein
Quorum lediglich für die Abstimmung im Ortsgemeinderat vorzusehen und den Aufgabenübergang im
Übrigen von der – gerichtlich dann ggf. zu ersetzenden – Zustimmung der Verbandsgemeinde abhängig
zu machen.
b) Der Ausschluss eines Rückübertragungsanspruchs der Ortsgemeinde begegnet – jedenfalls
hinsichtlich der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Aufgaben im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
GemO – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 LV verankerte Selbstverwaltungsgarantie.
Die darin enthaltene Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung, auf die sich die Orts- auch
gegenüber der Verbandsgemeinde berufen kann, sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu
eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 79, 127 [151 f.]; VerfGH
RP, AS 27, 231 [236]). Dieses Recht begründet einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz, indem
es zum einen den Gemeinden einen Kernbereich der Selbstverwaltung garantiert, der durch die
Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, und sie zum anderen in der Weise schützt,
dass gesetzliche Eingriffe in den Schutzbereich, die den Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten,
sachlicher Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen (vgl. VerfGH RP, AS 29, 75
[82]; BVerwG, NVwZ 1984, 378 f.).
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten jedoch nur für den Fall der Übertragung von
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und finden deshalb auf die in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO
genannten Selbstverwaltungsaufgaben keine Anwendung. Bei ihnen handelt es sich nicht um ihrer Natur
nach örtliche Angelegenheiten, deren Übertragung auf die Verbandsgemeinde einer den Anforderungen
des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 LV genügenden Rechtfertigung bedarf. Die Verbandsgemeinde ist
deshalb bei der Prüfung des Rückübertragungsbegehrens der Ortsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO
nicht durch das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip gebunden.
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben; auf die Verwaltungskraft der
Gemeinde kommt es hierfür nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 [151 f.]; 110, 370 [400]). Die nach § 67 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 GemO übergegangenen zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen definiert § 5 Abs. 1
AufgÜVO als öffentliche Einrichtungen, die nicht nur für die Benutzung durch die Einwohner der
Ortsgemeinde des Standortes, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der übrigen Ortsgemeinden
bestimmt und geeignet sind. Diese sind mithin durch ihre überörtliche Ausrichtung und folglich dadurch
geprägt, dass sie für die Qualität der Lebensverhältnisse aller Bürger der Verbandsgemeinde von
besonderer Bedeutung sind. Einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft weisen sie deshalb nur insoweit auf,
als auch deren Mitgliedern die Benutzung offen steht. Diese werden hiervon jedoch nicht als Einwohner
der Orts-, sondern der Verbandsgemeinde begünstigt. Die Zuständigkeit für Sport-, Spiel- und
Freizeitanlagen ohne überörtlichen Bezug hingegen wird von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO nicht
erfasst und verbleibt den Ortsgemeinden. Die Einordnung derartiger Anlagen als überörtliche
Angelegenheit beruht hierbei nicht allein auf Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vielmehr ist
erst durch die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde gesichert, dass die Anlage – sei es hinsichtlich ihrer
Unterhaltung oder der Regelung des Zutritts – allen Bürgern der Verbandsgemeinde erhalten bleibt. Nur
so sind einheitliche, den verbandsfreien Gemeinden vergleichbare Lebensverhältnisse gewährleistet (vgl.
zu diesem Ziel der kommunalen Gebietsreform BVerwG, NJW 1984, 378 [379]). Handelt es sich somit bei
den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO übergegangenen Anlagen um Aufgaben, die ihrer Natur nach
über den örtlichen Bereich hinausgehen, so fallen sie aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG, Art. 49 LV heraus (vgl. BVerfGE 110, 370 [400]).
c) Die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung im Jahr 1975 erhobenen Einwände
rechtfertigen kein hiervon abweichendes Ergebnis. Die Klägerin kann sich hierauf zur Begründung eines
Rückübertragungsanspruchs nach § 67 Abs. 5 GemO nicht berufen. Dies liefe andernfalls darauf hinaus,
ihre Forderung letztlich doch aus der vermeintlich rechtswidrigen Übernahme herzuleiten, und bedeutete
eine Umgehung der unter I. 2. festgestellten Verjährung und Verwirkung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zunächst, dass sie weder einen Anspruch auf Übertragung
der Selbstverwaltungsaufgabe „Bau und Unterhalt des Sport- und Campingplatzes“ noch auf die
Zustimmung der Beklagten zur Rückübertragung dieser Zuständigkeit hat.
2. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin darin die
Feststellung begehrt, die streitgegenständliche Selbstverwaltungsaufgabe sei im Jahr 1975 nicht auf die
Beklagte übergegangen, ist er unbegründet (vgl. vorstehend unter I. 1.).
3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, das
Fußballplatzgrundstück nebst Zuwegegrundstück an Dritte zu veräußern oder Dritten ein Ankaufsrecht
hieran einzuräumen.
Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 GemO, auf die sie sich beruft und der zufolge die Gemeinde
Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, nur veräußern darf, wenn sie sich
deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann,
dient nicht dem Schutz der Klägerin. Die Einhaltung ihrer Voraussetzungen kann nur von der
Aufsichtsbehörde überprüft werden.
Des Weiteren kann die Klägerin die Unterlassung eines Verkaufs nicht mit dem Hinweis beanspruchen,
sie sei ihren Bürgern gegenüber verpflichtet, einen Sportplatz vorzuhalten. Allerdings kommt eine
Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Verpflichtung, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, ab einer bestimmten
Größe regelmäßig nicht umhin, ihren Einwohnern – insbesondere, wenn sie sich zu einem Sportverein
zusammengeschlossen haben – einen entsprechenden Sportplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG RP,
AS 17, 304 [307]; 19, 376 [378]; 30, 129 [131 f.]). Eine solche Verpflichtung hat das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei einer Gemeinde mit 5.200 (AS 17, 304) und einer Stadt mit
6.200 Einwohnern (AS 30, 129) grundsätzlich bejaht. Für die Klägerin, die lediglich 609 Einwohner hat
(Stand: 2006; http://www.bitburg-land.de/1_vbg/vbg_ue3a.html „Bevölkerungsentwicklung im Detail“), gilt
dies hingegen nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –
abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.
Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Prof. Dr. Robbers gez. Steinkühler
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 400.000,‑‑ € festgesetzt (§§ 47 Abs.
1, 52 Abs. 1 GKG).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Prof. Dr. Robbers gez. Steinkühler