Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2008

OVG Koblenz: verordnung, republik, gebietshoheit, jäger, stadt, eigentum, jagdrecht, verwaltung, jagdpacht, erlass

OVG
Koblenz
13.08.2008
8 A 11351/07.OVG
Jagdrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dieter Mahr, Weinstraße 42, 76887 Bad Bergzabern,
gegen
den Landkreis Südliche Weinstraße, vertreten durch die Landrätin, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
beteiligt:
Vertreter des öffentlichen Interesses - Ministerium der Justiz -, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz,
wegen Jagdrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
13. August 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. August 2007 – 4 K 596/07.NW -
ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger aus W./E., war seit 1946 bis Ende März 2008
Jagdausübungsberechtigter im Jagdbezirk Mundatwald, der im Grenzgebiet zum Elsass gelegen ist und
bis zur Gründung des Landes Rheinland-Pfalz zu Bayern gehörte.
In Umsetzung einer durch das Londoner Sechs-Mächte-Protokoll vom 22. März 1949 beschlossenen
vorläufigen Grenzberichtigung an der deutschen Westgrenze ordnete das französische Oberkommando in
Deutschland durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 vom 23. April 1949 an, dass das Gebiet des
Mundatwalds vorläufig dem französischen Gebiet einverleibt werde.
Am 10. Mai 1984 wurde im Auswärtigen Amt in Bonn ein deutsch-französischer Notenwechsel vollzogen.
Darin erklärte Frankreich seine verbindliche Zustimmung zur Aufhebung des den Mundatwald
betreffenden Artikels der Verordnung Nr. 212. Im Gegenzug verpflichtete sich Deutschland, Frankreich das
Eigentum an dem in der Verordnung bezeichneten Gebiet des Mundatwalds zuzuerkennen; weiter heißt
es, das auf diese Weise der Französischen Republik zuerkannte Eigentum verleihe dieser im Rahmen der
geltenden Gesetze das Nutzungsrecht an Forst, Wasserquellen und Jagd.
Nachdem auch die britische und die amerikanische Regierung der Aufhebung zugestimmt hatten, wurde
Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 durch Bundesgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 1986 aufgehoben. Im
Jahre 1991 wurde die Französische Republik als Eigentümerin der in der Verbalnote bezeichneten
Mundatwald-Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Mit Telefax vom 30. August 2006 wies die französische Forstbehörde ONF den Beklagten darauf hin, dass
im „Obermundat“ Jäger unter Verstoß gegen deutsche Gesetze Wild fütterten. In einem gemeinsamen
Ortstermin des Beklagten und der ONF am 5. September 2006 wurde festgestellt, dass in der
Waldabteilung 33 des Jagdreviers des Klägers ein Futterautomat „Compo Feed“ aufgestellt und dort sowie
an Kirrstellen in diversen Waldabteilungen jeweils Mais offen ausgebracht worden war.
Mit Verfügung vom 8. September 2006 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, den Futterautomaten „Compo Feed“ in der
Waldabteilung 33 und die nicht genehmigten Kirrstellen in den anderen Waldabteilungen bis zum 16.
September 2006 zu beseitigen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger daraufhin den Futterautomaten
innerhalb der Frist abgebaut und aus dem Revier entfernt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der
Weinstraße erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Es bestünden Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland und damit der Beklagte berechtigt seien,
hoheitlich auf dem fraglichen Gebiet tätig zu werden. Die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der
Bundesrepublik Deutschland beschränke sich auf den räumlichen Anwendungsbereich des
Grundgesetzes. Dazu zähle der Mundatwald nicht, da dieses Territorium bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes nicht zu den drei westlichen Besatzungszonen gezählt habe, denn es sei bereits am
23. April 1949 durch die Verordnung Nr. 212 aus der französischen Besatzungszone in Deutschland
ausgegliedert worden. Durch die bloße Aufhebung der Verordnung Nr. 212 sei der Mundatwald nicht
deutsches Hoheitsgebiet geworden. Dazu hätte es neben der Aufhebung des Besatzungsrechts eines
weiteren legislativen Erstreckungsaktes bedurft. Ein solcher Erstreckungsakt fehle jedoch für dieses
Territorium. Im Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
im Jahr 1984 sei nicht nur die Eintragung der Französischen Republik als Eigentümer ins Grundbuch
vereinbart worden, sondern darüber hinaus die Übertragung weiterer „gehabter Rechte“, nämlich das
Recht der Waldbewirtschaftung, der Wasserquellen sowie der Jagd. Dies wäre überflüssig gewesen,
wenn dadurch der Französische Staat auf diesen drei Gebieten nicht auch Hoheitsrechte erhalten hätte.
Dementsprechend seien solche Befugnisse der Französischen Republik auch im Jagdrecht übertragen
worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. August 2008 abgewiesen und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Ansicht des Klägers sei deutsches Recht uneingeschränkt anwendbar. Mit der Aufhebung
von Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 der Französischen Militärregierung durch Bundesgesetz mit
Wirkung zum 1. Mai 1986 unterliege der Mundatwald wieder der uneingeschränkten deutschen
Hoheitsgewalt. Eines weiteren Erstreckungsaktes des Gesetzgebers habe es nicht bedurft, um dem
Grundgesetz und der deutschen Rechtsordnung im Mundatwald Geltung zu verschaffen. Auch aus dem
Inhalt des deutsch-französischen Notenwechsels vom 10. Mai 1984 und dessen Umsetzung ergäben sich
keine Hinweise darauf, dass für den Bereich der Jagd Hoheitsrechte beim französischen Staat verbleiben
sollten. Sonstige Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung seien nicht ersichtlich.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger seine Auffassung wiederholt
und vertieft, dass sich die Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland nicht auf das Mundatwaldgebiet
erstrecke; zumindest sei der deutsch-französische Notenwechsel vom 10. Mai 1984 dahin auszulegen,
dass hoheitliche Befugnisse in Bezug auf Wasserquellen, Forst und Jagd bei der Französischen Republik
verblieben seien. Es gebe zahlreiche Indizien dafür, dass die französische Seite weiterhin davon
ausgehe, die Gebietshoheit im Mundatwald zu besitzen.
Nachdem nach Ablauf des mit dem Kläger zuletzt bestehenden Jagdpachtvertrages zum 31. März 2008
bisher kein neues Jagdpachtverhältnis über den Jagdbezirk zustande gekommen ist, hat der Beklagte im
Einverständnis mit der ONF durch Bescheid vom 12. Juni 2008 gemäß § 12 LJagdG einen ONF-
Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung bis zur rechtswirksamen Entscheidung über die Neuverpachtung zum
verantwortlichen Jäger im Eigenjagdbezirk Mundatwald bestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung analog § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO auszusprechen. Darüber hinaus ist
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen über die Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu entscheiden.
Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Kläger
aufzuerlegen. Denn das Verwaltungsgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend
entschieden, dass der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 2006 zur
Beseitigung der nicht genehmigten Fütterungsanlage und Kirrungen verpflichten durfte. Das Berufungs-
vorbringen des Klägers hätte keine andere Entscheidung gerechtfertigt.
1. Bis zur Erledigung des Rechtsstreits infolge der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses des Klägers,
nachdem er zuvor bereits den Fütterungsautomaten entfernt und die ungenehmigten Kirrungen ohnehin
längst verrottet waren, fand die Verfügung vom 8. September 2006 ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34, 28
Abs. 2 Satz 2 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - i.V.m. § 4 der Verordnung über die Fütterung und
Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005 (GVBl. S. 362) ‑ SchalWVRP -. Nach § 4 SchalWVRP war
der Kläger als derjenige, der die nicht genehmigte Fütterungsanlage und die Kirrungen angelegt und
betrieben hatte und zudem jagdausübungsberechtigt war, zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet.
Gemäß §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 LJagdG war der Beklagte als untere Jagdbehörde für
die Anordnung der Beseitigung der ungenehmigten Fütterungen und Kirrungen im Jagdbezirk
Mundatwald zuständig. Die Androhung der Ersatzvornahme fand ihre Rechtsgrundlage in den §§ 62
Abs. 1 Nr. 1, 63 LVwVG.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers hatte das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass es sich
bei dem Jagdbezirk Mundatwald um deutsches Hoheitsgebiet handelt, in dem deutsches Recht
Anwendung findet.
Durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandos in Deutschland (Amtsbl.
1949, S. 1967) wurden die darin bezeichneten Gebiete des Mundatwalds lediglich unter die vorläufige
Gebietshoheit Frankreichs gestellt, ohne dass Frankreich dort zum territorialen Souverän geworden wäre
(zur Unterscheidung vgl. z.B. Herdegen, Völkerrecht, 4. Aufl. 2005, S. 171). Es fand keine Annexion des
Mundatwaldgebiets durch Frankreich statt, sondern eine bloße Verwaltungszession. Zwar ist der Wortlaut
der Verordnung Nr. 212 insoweit missverständlich, als darin von der „Einverleibung in des französische
Staatsgebiet“ und vom „Nachfolgestaat“ die Rede ist. Entscheidend bleibt jedoch, dass Art. 1 Nr. 4 der
Verordnung Nr. 212 - wie sich aus dem Einleitungssatz der Verordnung ergibt - der Umsetzung des
sogenannten „Sechs-Mächte-Kommuniqués“ vom 28. März 1949 (Europaarchiv 1949, S. 2028) diente,
durch das ausdrücklich nur „vorläufige und geringfügige Berichtigungen an der deutschen Westgrenze“
gestattet wurden; die Gebiete, die durch die „Berichtigungen“ betroffen waren, sollten nur vorläufig - bis zu
einer endgültigen Regelung im Rahmen eines Friedensvertrags - „der Verwaltung durch die
Nachbarländer Deutschlands unterstellt werden“ (vgl. Abs. 5 des Sechs-Mächte-Kommuniqués). Dem
entsprach auch die nachfolgende Staatenpraxis Frankreichs und Deutschlands. Frankreich hat nie eine
förmliche Annexionserklärung abgegeben. In deutschen Karten wurde das Gebiet stets als „unter
vorläufiger französischer Verwaltung stehend“ bezeichnet. Wäre Frankreich auch territorialer Souverän
geworden, hätte es - gerade aus französischer Sicht - der Aushandlung von Art. 8 des (letztlich
gescheiterten) deutsch-französischen Abkommens vom 31. Juli 1962 nicht bedurft, indem sich
Deutschland zur „Anerkennung des Grenzverlaufs im Gebiet Weißenburg als endgültig“, d.h. zur
endgültigen Abtretung des Mundatwalds an Frankreich, verpflichten sollte (vgl. zum Ganzen: Fastenrath,
DVBl. 1986, S. 1039, 1040 f.; Jutzi, AVR 1986, S. 277, 286 f., und derselbe, NJW 1986, S. 2998 f.).
Hatte Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 somit lediglich eine Verwaltungszession bewirkt, so war für die
Zeit der Geltung dieser besatzungsrechtlichen Vorschrift nur die Ausübung der deutschen Hoheitsgewalt
im Gebiet des Mundatwaldes ausgeschlossen, die territoriale Souveränität Deutschlands aber nicht
berührt. Das Gebiet des Mundatwalds, das - wie die gesamte ehemals bayerische Pfalz - zum Gebiet des
am 30. August 1946 gegründeten Landes Rheinland-Pfalz gehörte, blieb auch nach der
Verwaltungszession völkerrechtlich Teil dieses Landes. Der Landesgesetzgeber war nicht gehindert,
Gesetze und Verordnungen mit Geltungsanspruch auch für das unter vorläufiger französischer Verwaltung
stehende Gebiet zu erlassen (s. etwa die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ vom 26.
November 1984, GVBl. 1984, S. 228, die - obwohl vor Aufhebung der Verordnung Nr. 212 erlassen - ohne
weiteres auch den Mundatwald umfasst, wie sich aus der Gebietsabgrenzung und den beigefügten Karten
ergibt), auch wenn eine Anwendung solcher Rechtsvorschriften in diesem Gebiet bis zur Aufhebung der
besatzungsrechtlichen Verordnung nicht möglich war. Mit der Aufhebung des Art. 1 Nr. 4 der Verordnung
Nr. 212 durch Art. 14 des 1. Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar
1986 (BGBl. I, S. 265, 268) ist lediglich das Hindernis zur Ausübung der Hoheitsgewalt des Landes
Rheinland-Pfalz beseitigt worden, so dass auch alle vom einfachen Landesgesetzgeber nach Erlass der
Verordnung Nr. 212 und bis zu deren Aufhebung getroffene Regelungen, die von Anfang an Geltung auch
für den Mundatwald beanspruchten, nunmehr grundsätzlich auch dort ausführbar sind (so auch Jutzi, NJW
1986, S. 2999 und derselbe, AVR 1986, S. 286), ohne dass etwa zwischen bis zum 23. April 1949 sowie
nach dem 1. Mai 1986 geschaffenem Landesrecht einerseits und dem zwischenzeitlich ergangenen
Landesrecht andererseits zu unterscheiden wäre (a.A. Bertzel/Denger, NJW 1986, S. 1403, 1404).
Es bedurfte auch keines besonderen legislativen Erstreckungsaktes, um (zusätzlich) das Grundgesetz im
Gebiet des Mundatwalds in Kraft zu setzen.
Zwar trat das Grundgesetz erst nach dem Erlass der Verordnung Nr. 212 vom 23. April 1949 - nämlich am
24. Mai 1949 - in Kraft. Auch ist die Ausübung von Hoheitsgewalt eines Bundeslandes als Gliedstaat der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Anwendung von für jedermann geltenden Gesetzen und
Verordnungen, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nach deutschem Verfassungsrecht
nicht zulässig. Es kann aber keine Rede davon sein, dass das Grundgesetz im Mundatwald nicht gilt, weil
das Mundatwald-Territorium nicht zum Gebietsstand von Rheinland-Pfalz am 23. Mai 1949 gehörte und
damit auch nicht Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, auf dem das Grundgesetz am 24. Mai
1949 in Kraft trat, gewesen ist (so aber Bertzel/Denger, a.a.O.). Gemäß Art. 23 Satz 1 GG a.F. trat das
Grundgesetz am 24. Mai 1949 (vgl. Art. 145 Abs. 2 GG) in den Gebieten der in diesem Artikel aufgezählten
Länder in Kraft; dazu zählte auch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz, und zwar mit dem
Gebietsstand, den es seit seiner Gründung am 30. August 1946 und auch noch am 23. Mai 1949 hatte.
Lediglich „in anderen Teilen Deutschlands“ bedurfte das Grundgesetz der Inkraftsetzung „nach deren
Beitritt“ (Art. 23 Satz 2 GG a.F.). Zum Gebietsstand von Rheinland-Pfalz gehörte bei dessen Gründung die
gesamte ehemals bayerische Pfalz und damit auch das hier in Rede stehende Gebiet des „Obermundat“
(zu dessen Zugehörigkeit zu Bayern seit 1825 bis zur Gründung von Rheinland-Pfalz vgl. Jutzi, AVR 1986,
S. 277 f. und 292; derselbe, NJW 1986, S. 2998; Fastenrath, a.a.O., S. 1043). An der territorialen
Zugehörigkeit des Mundatwalds zu Rheinland-Pfalz hat die Verordnung Nr. 212 indessen nichts geändert,
weil sie - wie dargelegt - nur eine Verwaltungszession bewirkte, also Rheinland-Pfalz vorläufig die
Gebietshoheit entzog, aber nicht dessen Stellung als territorialer Souverän. Hat die Verordnung Nr. 212
nichts an der völkerrechtlichen Gebietszugehörigkeit des Mundatwalds zu Deutschland geändert, so blieb
der Mundatwald auch nach Erlass der Verordnung Nr. 212 Teil Deutschlands und zugleich des auf
diesem Gebiet neu entstandenen deutschen Gliedstaates Rheinland-Pfalz, der lediglich vorläufig
gehindert war, seine Hoheitsgewalt in diesem Gebiet auszuüben. Gehörte das Mundatwaldgebiet auch
bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch zum Staatsgebiet von Rheinland-Pfalz und bestimmte Art. 23
Satz 1 GG, dass das Grundgesetz im gesamten damaligen Gebiet von Rheinland-Pfalz „gilt“, so trat das
Grundgesetz am 24. Mai 1949 ohne weiteres auch im Mundatwald in Kraft (so auch Fastenrath, a.a.O., S.
1040; Jutzi, AVR 1986, S. 286 und NJW 1986, S. 2999; a.A. Bertzel/Denger, a.a.O., S. 1404, die aber
gerade verkennen, dass das Mundatwaldgebiet nicht infolge der Verordnung Nr. 212 aus dem
Gebietsstand von Rheinland-Pfalz ausgegliedert, sondern lediglich die Ausübung seiner Gebietshoheit
dort zeitweilig unterbunden wurde). Soweit in dem in den Verwaltungsakten (Bl. 340 ff.) befindlichen
Gutachten von Blumenwitz (dortige S. 15 ff.) die Auffassung vertreten wird, es habe auch im Hinblick auf
die bloße Entziehung der Gebietshoheit Deutschlands durch Besatzungsrecht zusätzlich zu dessen
Aufhebung eines weiteren legislativen Aktes zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes auf dem Mundatwald-
Territorium bedurft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Status des Mundatwaldgebiets im Zeit-
punkt des Inkraftretens des Grundgesetzes ist mit demjenigen des Saarlands zu diesem Zeitpunkt nicht
vergleichbar; denn auf dessen Gebiet erstreckte sich das Grundgesetz nach seinem Art. 23 Satz 1 a.F.
gerade nicht, so dass es nach Art. 23 Satz 2 GG a.F. der Erstreckung des Grundgesetzes auf dieses
Gebiet durch Gesetz bedurfte.
Ist das Gebiet des Mundatwaldes somit stets Teil Deutschlands und von Rheinland-Pfalz geblieben und
trat das Grundgesetz dort ohne weiteres am 24. Mai 1949 in Kraft, so bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Anwendung der zwischenzeitlich in Rheinland-Pfalz erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften in diesem Gebiet, einschließlich des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (in seiner
jeweils gültigen Fassung) und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen.
3. Es sind schließlich auch im Zusammenhang mit dem deutsch-französischen Notenwechsel vom 10. Mai
1984 keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Jagdrechts, der französischen
Republik vorbehalten oder übertragen worden.
Festzuhalten ist zunächst, dass - aufgrund der im Notenwechsel vom 10. Mai 1984 erteilten Zustimmung
Frankreichs sowie mit den nach Art. 1 Abs. 1 Satz 4 des sog. Überleitungsvertrages (BGBl. II 1955, S. 504)
ebenfalls erforderlichen Zustimmungen der USA und Großbritanniens - Art. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212
durch Art. 14 des 1. Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986
vollständig, d.h. ohne Einschränkungen oder Vorbehalte zugunsten einzelner hoheitlich-administrativer
Befugnisse Frankreichs im Mundatwaldgebiet, aufgehoben wurde. Selbst wenn dem Notenwechsel vom
10. Mai 1984 eine völkervertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übertragung
solcher Hoheitsrechte auf Frankreich zu entnehmen wäre, würde es zu deren innerstaatlicher Wirksamkeit
jedenfalls an einem entsprechenden legislativen Umsetzungsakt des deutschen Gesetzgebers fehlen.
Unabhängig davon ist aber der Notenwechsel vom 10. Mai 1984 nicht dahin auszulegen, dass der
französischen Republik hoheitliche Befugnisse im Mundatwald, insbesondere auf dem Gebiet des
Jagdrechts, verbleiben oder übertragen werden sollten.
Schon der Wortlaut des Notenwechsels - bei dem es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag in der Form
eines Verwaltungsabkommens im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, der keines
Zustimmungsgesetzes nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1, 1. oder 2. Alternative GG bedurfte (vgl. Fastenrath,
a.a.O., S. 1039 und 1041 ff.) - gibt für ein derartiges Verständnis nichts her. Insbesondere die Formu-
lierung im 5. Absatz („Das auf diese Weise der französischen Republik zuerkannte Eigentum verleiht
dieser sowie ihren Rechtsnachfolgern im Rahmen der geltenden Gesetze das Nutzungsrecht an Forst,
Wasserquellen und Jagd …“) spricht dafür, dass der französischen Republik in ihrer Eigenschaft als
Grundeigentümerin nur bestimmte Nutzungsbefugnisse, die Frankreich besonders wichtig waren, aber
keine hoheitlichen Regelungsbefugnisse zustehen sollten. Zwar steht außer Zweifel, dass insbesondere
das im weiteren Text unter (A) hervorgehobene „ständige Recht auf Fassung, Transport und Nutzung des
Wassers“ sowie „auf Unterhaltung der entsprechenden Anlagen“ über die rein zivilrechtlichen, aus der
Verfügungsbefugnis über das (Grund-)Eigentum fließenden Nutzungsbefugnisse hinausgeht und nach
deutschem Recht einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung nach den §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bedurfte. Dem wurde aber ersichtlich dadurch Rechnung
getragen, dass die entsprechenden Nutzungsrechte der französischen Republik nur „im Rahmen der
geltenden (deutschen) Gesetze“ zustehen sollten. Mit anderen Worten: Von deutscher Seite wurde neben
der Verpflichtung zur Übertragung des Grundeigentums an den Mundatwald-Grundstücken lediglich
zugesagt, im Rahmen des eingangs hervorgehobenen „Zusammenwirkens beider Seiten“ dafür Sorge zu
tragen, dass Frankreich etwaige „im Rahmen der geltenden deutschen Gesetze“ für die Nutzung von
Forst, Wasserquellen und Jagd erforderlichen hoheitlichen Bewilligungen durch deutsche Behörden erteilt
werden.
Auch von der Systematik der Vereinbarungen her hätte es nahegelegen, wenn Frankreich bereits im
Rahmen der in Abs. 3 des Notenwechsels erklärten Zustimmung zur Aufhebung der besatzungsrechtlich
begründeten Gebietshoheit über den Mundatwald etwaige Einschränkungen oder Vorbehalte hinsichtlich
einzelner administrativer Befugnisse, die weiter bestehen bleiben sollten, erklärt und nicht lediglich im
Rahmen der Verpflichtung Deutschlands zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums in Abs. 5 auf
bestimmten „Nutzungsrechten“ beharrt hätte, wenn damit auch hoheitliche Befugnisse gemeint waren. Im
Übrigen sind auch aus der Entstehungsgeschichte des Notenwechsels keine Erklärungen Frankreichs
bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass Frankreich auf der Einräumung hoheitlich-administrativer
Befugnisse in Bezug auf Forst, Wasserquellen und Jagd bestand.
Ferner wäre eine Verpflichtung Deutschlands zur Übertragung oder Belassung hoheitlicher Befugnisse
mit dem Sinn und Zweck des gesamten Vertragswerks kaum vereinbar. Nachdem der von der
Bundesregierung im Jahre 1962 angestrebte endgültige Verzicht auf das Mundatwald-Territorium
innenpolitisch nicht durchsetzbar gewesen war, ging es der Bundesrepublik Deutschland darum, das
besatzungsrechtliche Relikt einer französischen Gebietshoheit im Mundatwald endgültig zu beseitigen
und die „volle Souveränität“ Deutschlands über das Gebiet wiederherzustellen. Das Interesse Frankreichs
war hingegen unter der Präsidentschaft Mitterands hauptsächlich darauf gerichtet, im Falle einer „Rück-
gabe“ des Gebiets den Zugang zu den für die Trinkwasserversorgung der Stadt Wissembourg wichtigen
Quellen sowie „gehabte“ Nutzungsrechte an Forst und Jagd zu sichern, und zwar durch „Einbehalt“ des
privaten (Grund-)Eigentums, das ihm nach seiner Auffassung bereits zustand (vgl. Jutzi, AVR 1986, S.
283 ff.). Dazu bedurfte es nicht der Einräumung hoheitlicher Befugnisse. Es genügte die verbindliche
Zusage Deutschlands, im Zusammenhang mit der Verschaffung des Eigentums auch für die weitere
Nutzbarkeit von Wasserquellen, Forst und Jagd „im Rahmen der geltenden (deutschen) Gesetze“ Sorge
zu tragen, erforderlichenfalls auch durch Erteilung der nach deutschem Recht notwendigen öffentlich-
rechtlichen Bewilligungen. Umgekehrt wäre ein Weiterbestehen bestimmter hoheitlicher Befugnisse
Frankreichs im Mundatwaldgebiet mit der deutschen Intention, das Auseinanderfallen von Gebietshoheit
und territorialer Souveränität auch auf diesem Gebiet endgültig zu beseitigen, unvereinbar gewesen.
Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich durch die spätere Übung der Vertragsparteien als Ausdruck
ihrer Übereinstimmung bei der Auslegung (vgl. dazu Herdegen, a.a.O., S. 125; Ipsen, Völkerrecht, 3. A., S.
124 f.) bestätigt.
Zahlreiche Indizien aus der Verwaltungspraxis beider Staaten seit Aufhebung der besatzungsrechtlichen
Regelungen zum 1. Mai 1986 belegen, dass beide Staaten davon ausgehen, dass hoheitlich-
administrative Befugnisse seither auch auf den Gebieten des Wasser-, Forst- und Jagdrechts
ausschließlich deutschen Behörden zustehen.
So wurde etwa der Stadt Wissembourg auf ihren Antrag hin bereits mit Bescheid der Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz vom 10. Oktober 1986 die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Quellen im
Mundatwald erteilt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich keineswegs um den bloßen
Entwurf eines Bescheids, wie der Abgangsvermerk auf dem Abdruck des Bescheids, Bl. 228 der
Gerichtsakte – GA -, belegt. Auch die vom Kläger zitierte Meinungsäußerung des Beigeordneten der Stadt
Wissembourg (Bl. 274 f. GA) stellt kein Gegenindiz, sondern lediglich eine im Widerspruch zur
Verwaltungspraxis der Stadt stehende Einzelmeinung dar. Ebenso wenig kann aus der Nichterhebung
wasserrechtlicher Gebühren durch die deutsche Seite auf das Weiterbestehen hoheitlicher Befugnisse
Frankreichs im Wasserrecht geschlossen werden. Wie sich aus der ergänzenden Verbalnote vom 10. Mai
1984 (Bl. 238 GA) ergibt, haben die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz lediglich
mit Rücksicht auf einen von Frankreich in anderer Hinsicht erklärten Gebührenverzicht auf das ihnen -
auch aus französischer Sicht - u. a. für die Erteilung wasserrechtlicher Befugnisse zustehende Recht zur
Gebührenerhebung verzichtet. Schließlich zeigt auch die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets
zugunsten der Stadt Wissembourg für 10 Quellen im Mundatwald durch Rechtsverordnung der
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 29. Juli 1988, der Frankreich nicht widersprochen hat, dass
Frankreich insoweit keine Regelungsbefugnisse für sich beansprucht.
Auch auf dem Gebiet des Forstrechts wird von der französischen Forstbehörde ONF offensichtlich ohne
weiteres akzeptiert, dass das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz im Mundatwald Anwendung findet
und der französische Privatwald unter Aufsicht der oberen Forstbehörde des Landes Rheinland-Pfalz
steht. Dem widerspricht das Tätigwerden eines französischen Försters der ONF im Mundatwald nicht,
denn dieser wird als „eigener Bediensteter“ des französischen Staates im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2
LWaldG im französischen Privatwald, also fiskalisch, nicht hoheitlich tätig.
Nichts anderes ist schließlich auf dem Gebiet des Jagdrechts festzustellen. Schon in einer deutsch-
französischen Dienstbesprechung vom 4. August 1987 wurde Einvernehmen u. a. über die Notwendigkeit
des Abschlusses künftiger Jagdpachtverträge nach deutschem Recht und das Erfordernis der
Jagdpachtfähigkeit französischer Jäger nach deutschem Recht für die Jagdausübung im Mundatwald
erzielt. Soweit in einem Schreiben der französischen Botschaft vom 11. Januar 1988 (Bl. 75 f. der
Verwaltungsakte - VA - Bd. 1) davon die Rede ist, eine „uneingeschränkte Anwendung deutschen
Jagdrechts“ im Mundatwald widerspräche dem Abkommen vom 10. Mai 1984, werden damit nicht
hoheitliche Befugnisse im Jagdrecht für Frankreich reklamiert, sondern auf ein Entgegenkommen
deutscher Behörden insbesondere bei der Ablegung von deutschen Jägerprüfungen durch französische
Jäger gedrungen. In der Folgezeit haben sich die deutschen Behörden auch darum bemüht (vgl. Bl. 80 ff.
VA Bd. 1). Jedenfalls wurden seit 1988 Jagdpachtverträge durch die ONF entsprechend § 9 Abs. 3
LJagdG dem Beklagten als unterer Jagdbehörde angezeigt, Beanstandungen durch die deutsche
Behörde akzeptiert und Verträge letztlich nach deutschem Muster abgeschlossen (vgl. Bl. 198 ff. VA Bd. 1).
Nicht zuletzt beruhte gerade das Einschreiten des Beklagten gegen den Kläger mit der angefochtenen
Verfügung auf einer Anzeige der ONF an den Beklagten, mit der dieser auf Verstöße gegen deutsches
Jagdrecht aufmerksam gemacht wurde. Schließlich hat die ONF nach Ablauf des letzten Pachtvertrags mit
dem Kläger und dem Scheitern einer sofortigen Neuverpachtung das Vorgehen der unteren Jagdbehörde
nach § 12 LJagdG akzeptiert und bei der Bestellung eines französischen Försters als verantwortlichem
Jäger vorbehaltlos mitgewirkt. Die vom Kläger ins Feld geführte Neuausschreibung der Jagdpacht als
„jährlich verlängerbar“ war - wie in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des Beklagten noch
einmal dargelegt - auf ein bloßes Versehen des zuständigen Sachbearbeiters der ONF zurückzuführen,
dem die Mindestpachtzeit nach § 9 Abs. 1 LJagdG seinerzeit nicht geläufig gewesen war.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Müller-Rentschler