Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.04.2006

OVG Koblenz: nummer, zahnarzt, zahnärztliche behandlung, ärztliche untersuchung, beihilfe, empfehlung, berechtigung, gebühr, aufteilung, abrechnung

OVG
Koblenz
07.04.2006
10 A 11692/05.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beamtenrechts (Beihilfe)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
7. April 2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
ehrenamtlicher Richter Sparkassenbetriebswirt Coßmann
ehrenamtlicher Richter Zahnarzt Frey
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 29. Juni 2005 sowie unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 6. August
2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 verpflichtet, die in der Zahnarztrechnung
vom 22. Juli 2004 berechnete Leistung „eingehende Beratung“ gemäß Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10
€ als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
T a t b e s t a n d
Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Am 28. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf
Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung. In der beigefügten
Rechnung vom 22. Juli 2004 waren von seinem Zahnarzt für den 5. April 2004 auf der Grundlage des
Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
in Ansatz gebracht worden: Nummer 001 für eine Untersuchung, Nummer 400 für das Erstellen eines
Parodontalstatus und Nummer 407 für eine Behandlung der Mundschleimhaut. Außerdem war auf der
Grundlage des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) berechnet worden: Nummer 3 für eine eingehende Beratung in Höhe von 20,10 €.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich dieses
Betrages ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Nummer 3 GOÄ laut beigefügter
Leistungslegende nur beihilfefähig sei entweder als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit
Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Da der Zahnarzt während der Sitzung
vom 5. April 2004 neben der Nummer 3 GOÄ aber andere als diese sechs Ziffern liquidiert habe, sei die in
Rechnung gestellte eingehende Beratung nicht beihilfefähig.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme
seines Zahnarztes geltend: Indem die Beklagte die Voraussetzung „einzige Leistung“ der ersten
Alternative der Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ auch auf die zweite Alternative übertrage, nehme sie
eine unzulässige Einschränkung vor. Tatsächlich könne ein Zahnarzt, wenn er einen Patienten eingehend
berate und gegebenenfalls dabei untersuche und danach weitere Leistungen erbringe, auch diese
weiteren Leistungen abrechnen. Entscheidend sei, dass er während der Beratung selbst keine Leistungen
außer den aufgezählten Untersuchungen berechnen dürfe. Darüber hinaus habe das OLG Düsseldorf in
einem Urteil vom 21. Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt, dass die gemeinsame Berechnung der
Nummer 001 GOZ und der Nummer 3 GOÄ nicht zu beanstanden sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 zurück. Zur
Begründung wiederholte und vertiefte sie die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend verwies
sie darauf, dass ihre Sichtweise nicht etwa deshalb in Frage gestellt werde, weil die Nummer 3 GOÄ
zudem auch nach einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer
vom 5. Dezember 2001 nicht nur neben den ärztlichen Untersuchungen nach den angeführten Nummern
der GOÄ sondern ebenso auch neben einer zahnärztlichen Untersuchung nach der Nummer 001 GOZ
abrechenbar sei, handele es sich doch lediglich um insoweit gleichzusetzende Untersuchungsleistungen.
Mit seiner am 8. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat
geltend gemacht: Die Berechnungsfähigkeit der Leistung gemäß Nummer 3 GOÄ sei auch nicht durch die
zusätzlich am gleichen Behandlungstag erbrachten Maßnahmen nach den Nummern 400 und 402 GOÄ
entfallen. Das OLG Düsseldorf habe hierzu ausgeführt, dass die in der ergänzenden Leistungslegende
zur Nummer 3 GOÄ enthaltenen Einschränkungen sich ohnehin nur auf Untersuchungsleistungen der
GOÄ erstreckten und daher nicht anderweitige Leistungen, die der Zahnarzt auf der Grundlage der GOZ
erbringe, erfassen könnten. Dem entsprechend heiße es in der Kommentierung gerade zu Nummer 400
GOZ, dass neben der dort geregelten Erstellung eines Parodontalstatus auch eine eingehende Beratung
nach Nummer 3 GOÄ abrechenbar sei. Ebenso sei eine Konkurrenz zwischen der bei ihm außerdem
durchgeführten Behandlung der Mundschleimhaut gemäß Nummer 402 GOZ und der Beratungsgebühr
nach Nummer 3 GOÄ angesichts des völlig unterschiedlichen Charakters dieser Leistungen nicht zu
erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 6. August 2004 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 zu verpflichten, die in der Zahnarztrechnung vom 22. Juli
2004 berechnete Leistung „eingehende Beratung“ gemäß Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10 € als
beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist sie dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide entgegengetreten. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass der Zahnarzt, wenn er
Beratungsleistungen nach der GOÄ berechne, auch die dort vorgegebenen Begrenzungen gegen sich
gelten lassen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2005 abgewiesen. Dabei ist es den
Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gefolgt. Ergänzend hat es ausgeführt: Es
sei bereits zu bezweifeln, ob die zahnärztliche Untersuchung gemäß Nummer 001 GOZ mit den in der
Legende zur Nummer 3 GOÄ angeführten Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801
GOÄ gleichgesetzt werden könne. Jedenfalls habe der Zahnarzt die eingehende Beratung vorliegend im
Zusammenhang auch noch mit anderen Leistungen nach den Nummern 400 und 402 GOZ abgerechnet,
was ausweislich des Wortlautes dieser Regelung nicht zulässig sei. Dem vom Kläger angeführten Urteil
des OLG Düsseldorf wie auch der zugezogenen Kommentierung sei insoweit nicht zu folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung
wiederholt und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere macht er noch geltend: Das
Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sowohl angesichts des unterschiedlichen Charakters der
Leistungen als auch der Feststellungen des OLG Düsseldorf eine die Berechnung ausschließende
Konkurrenz nicht nur der Nummer 001 GOZ, sondern ebenso auch der Nummern 400 und 402 GOZ zur
Nummer 3 GOÄ schon im Ansatz nicht gegeben sei. Von daher komme es insoweit auch nicht auf Fragen
der Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen nach Maßgabe der Leistungslegende zur Nummer 3 GOÄ bzw.
diesbezüglich ergangener Empfehlungen der Bundesärztekammer an. Im Übrigen sei in der
Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen – wie hier - bei objektiver Betrachtung ernsthaft
widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestünden, die dem
Beihilfeberechtigten entstanden Aufwendungen beihilfefähig seien. Dies gelte vorliegend umso mehr, als
bei entsprechenden Streitfällen im Ergebnis jeweils die Auslegung der Zivilgerichte maßgeblich sein solle,
die indes – wie aufgezeigt - gleichfalls eindeutig zu seinen Gunsten spreche.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend macht sie geltend: Für die Richtigkeit des
von ihr eingenommenen Standpunktes spreche auch eine Empfehlung der Bundesärztekammer, wonach
diese keine Veranlassung sehe, im Zusammenhang mit der Nummer 3 GOÄ über die dort genannten
Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ auch noch weitere Leistungen berechnen zu
können. Dieses Verständnis sei überdies vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10. Februar 1999
bestätigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage
nicht abweisen dürfen, da der Kläger Anspruch darauf hat, dass auch die von seinem Zahnarzt im
Rahmen der am 5. April 2004 erbrachten Leistungen berechnete Gebühr für eine eingehende Beratung
nach Nummer 3 GOÄ in Höhe von 20,10 € als beihilfefähige Aufwendung anerkannt wird.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 der
Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. Januar 2004 (GMBl. S. 379), nach dessen
Satz 1 Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach nötig und soweit sie der Höhe nach
angemessen sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese Vorschrift als solche rechtsgültig ist.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S.
1420) entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften insgesamt den Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügten, da die wesentlichen Entscheidungen über
den Umfang der Beihilfeleistungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse, steht dies der Anwendbarkeit
des § 5 Abs. 1 BhV nicht entgegen. Das muss schon deshalb gelten, weil das Bundesverwaltungsgericht
damit im Zusammenhang klargestellt hat, dass gleichwohl für einen Übergangszeitraum von der
Weitergeltung dieser Vorschriften auszugehen sei, da sich nur so gewährleisten lasse, dass die
vorgesehenen Beihilfeleistungen bis zu einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber bis auf
weiteres nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich seines Inhalts
jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts
gegeben habe.
Vorliegend ist unstreitig, dass die in der zahnärztlichen Rechnung für den 5. April 2004 aufgeführte
eingehende Beratung des Klägers vor Beginn seiner sich über mehrere Monate erstreckenden
Behandlung dem Grunde nach notwendig war; es besteht lediglich Streit darüber, ob der Zahnarzt sie als
solche im Rahmen eines angemessenen Kostenansatzes nach Maßgabe der Nummer 3 GOÄ auch
abrechnen durfte. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV unter Verzicht auf eine eigenständige
Beschreibung des Begriffes der Angemessenheit, dass sich diese für zahnärztliche Leistungen
ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beurteilt. Damit setzt die
Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender
Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, was sowohl durch die Beihilfestellen
als auch durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang überprüfbar ist.
Allerdings ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV damit im Zusammenhang nicht dahin auszulegen,
dass sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer
gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der
Gebührenordnung zweifelhaft ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall, sofern bei objektiver Betrachtung
ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes bestehen, die
Aufwendung eines vom Zahnarzt berechneten Betrages ausnahmsweise schon dann unter
Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer
vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Dies folgt daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV
zwar in erster Linie die beihilferechtliche Berücksichtigung von Gebührenvereinbarungen an Stelle der
Gebührenordnung ausschließt, im Übrigen aber zugleich den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz konkretisiert, wonach der
Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zu Grunde zu legen sind,
wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Vorschrift ist
von daher im Lichte dieses Grundsatzes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht
grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu
lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche
Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe
entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Dabei greift diese Erwägung
allerdings nur durch, soweit der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch
konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen
Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor der
Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Standpunkt einzustellen und gegebenenfalls dem Zahnarzt
gegenüber zu berufen (vgl. zum Ganzen BVerwG, ZBR 1994, S. 225 sowie ZBR 1996, S. 314).
Hiernach kann vorliegend dahin stehen, ob der Zahnarzt den im Streit befindlichen Rechnungsbetrag für
einen eingehende Beratung in zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Ansatz gebracht
hat; denn selbst wenn dies – wozu der Senat neigt - nicht der Fall sein sollte, so muss doch mit dem
Kläger davon ausgegangen werden, dass angesichts der insoweit bestehenden ernsthaft wider-
streitenden Auffassungen der vorgenommene Gebührenansatz nach Nummer 3 GOÄ jedenfalls einer
vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.
Grundlage des Vergütungsanspruches des Zahnarztes bildet die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.
Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3320). Nach deren § 4 Abs. 1 berechnet der Zahnarzt die Vergütungen für seine zahnärztlichen
Leistungen entsprechend der im zugehörigen zahnärztlichen Gebührenverzeichnis aufgeführten
Gebühren. Da dieses Gebührenverzeichnis keine eigenständigen zahnärztlichen Beratungsleistungen
nennt, kann der Zahnarzt insofern gemäß § 6 Abs. 1 GOZ auf die Gebührenordnung der Ärzte
zurückgreifen. Hiernach hat der Zahnarzt die Vergütungen für derartige von ihm erbrachte Leistungen, die
in den im einzelnen angeführten Abschnitten und Nummern des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) –
aufgeführt sind, nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung
zu berechnen. Von dieser Verweisungsvorschrift wird auch die im mit angeführten Abschnitt B I nunmehr
enthaltene Nummer 3 GOÄ für eine eingehende Beratung ungeachtet dessen erfasst, dass sie in der
Gebührenordnung für Ärzte 1982 noch nicht als eingeständiger Gebührentatbestand aufgeführt war; denn
sie ist insoweit lediglich Folge einer - im Rahmen der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Ärzte vom 18. Dezember 1995 erfolgten - Aufteilung und Neubewertung, mit der der bis dahin geltende
Grundsatz der gebührenrechtlichen Zusammenfassung von Beratungs- und Untersuchungsleistung
abgeschwächt und die Beratung auch für die Zwecke der Abrechnung zu einer wesentlichen
eigenständigen Leistung des Arztes erklärt wurde (vgl. dazu OVG Münster vom 10. Februar 1999, MedR
2000, S. 335).
Allerdings ist der Anwendungsbereich der Nummer 3 GOÄ insofern eingeschränkt, als nach der ihr
beigefügten Leistungslegende die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mit einer
Dauer von mindestens 10 Minuten) nur berechnungsfähig ist als einzige Leistung oder im
Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Das bedeutet nach
allgemeiner Auffassung, dass der Arzt diese Beratungsleistung nach Nummer 3 GOÄ gebührenrechtlich
nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren
kann; vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich
erbringt, diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für
eine einfache Beratung nach Nummer 1 GOÄ zurückgreifen kann (vgl. dazu u. a. die von der Beklagten
angeführte Empfehlung der Bundesärztekammer vom 13. März 1997 wie auch das soeben genannte
Urteil des OVG Münster).
Insoweit spricht nach der Auffassung des Senates indessen viel dafür, dass diese Leistungslegende
grundsätzlich auch auf Zahnärzte Anwendung findet; denn indem sie bei ihren Beratungen auf der einen
Seite in Ergänzung und Erweiterung der für sie vorgesehnen Gebührentatbestände auf die Gebührenord-
nung der Ärzteschaft nebst deren Gebührenverzeichnis zurückgreifen dürfen, müssen sie auf der anderen
Seite auch die dort vorgesehenen Beschränkungen gegen sich gelten lassen, da sie andernfalls durch
diesen Rückgriff gebührenrechtlich besser stünden als die den entsprechenden Tatbestand unmittelbar
anwendenden Ärzte selbst. Ebenso ist in diesem Zusammenhang alsdann aber auch davon auszugehen,
dass für den Fall eines solchen Rückgriffs nicht nur die Erbringung anderweitiger ärztlicher Leistungen –
wie etwa eine Strahlendiagnostik nach Nummer 5000 GOÄ – durch den Zahnarzt sondern auch die
Erbringung anderweitiger zahnärztlicher Leistungen – wie sie hier mit den Nummern 400 und 402 GOZ in
Rede stehen – die Beratungsgebühr nach Nummer 3 GOÄ aufzehrt. Zwar erscheint es diesbezüglich
durchaus sachgerecht, den Zahnärzten diesen Gebührenansatz nicht etwa bereits dann zu versagen,
wenn sie eine ihnen obliegende zahnärztliche Untersuchung nach Nummer 001 GOZ vornehmen, die
ebenfalls keine der in der Leistungslegende aufgezählten ärztlichen Untersuchungen darstellt; denn es
handelt sich bei ihr um eine mit letzteren ohne weiteres gleichzusetzende Untersuchungsleistung (ebenso
ausdrücklich OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 962 sowie Hinweise des BMI zu
§ 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz.
2.5.10, 1. Halbsatz vom 15. Dezember 2004 - GMBl. 2005, S. 542). Dagegen vermag der Senat ähnlich
einsichtige Gründe dafür, warum Zahnärzte darüber hinaus und so gesehen anders als die Ärzteschaft
auch noch anderweitige - in ihren zahnärztlichen Fachbereich fallende - Leistungen abrechnen können
sollten, nicht zu erkennen. Sie ergeben sich zudem auch nicht aus den Darlegungen des Zahnarztes des
Klägers, wonach die Zahnärzte, wenn sie im Zusammenhang mit einer zunächst durchgeführten
zahnärztlichen Untersuchung und eingehenden Beratung alsdann weitere (zahnärztliche) Leistungen
erbringen, auch diese gemeinsam mit der Untersuchung wie auch der eingehenden Beratung in
Rechnung stellen dürften, sofern sie diese Leistungen nur im Anschluss an die eingehende Beratung
erbrächten; denn auf der Grundlage dieser Darlegungen müsste bei vergleichbarer Aufteilung
entsprechender unterschiedlicher ärztlicher Leistungen naturgemäß auch den übrigen Ärzten der Ansatz
der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ eröffnet sein, was indes – wie aufgezeigt – nicht der Fall ist (vgl. zu
Letzterem über die schon oben angeführte Empfehlung der Bundesärztekammer und das Urteil des OVG
Münster hinaus auch Liebold u. a., Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand 1. Oktober 2005,
Erläuterungen und Abrechnungsbeispiele, Teil 11, S. B – 14 ff.).
Spricht danach viel dafür, dass der Zahnarzt vorliegend die Gebühr nach Nummer 3 GOÄ neben den
Leistungen nach den Nummern 400 und 402 GOZ nicht in Ansatz hätte bringen dürfen, so ist dem Kläger
indessen andererseits zuzugestehen, dass es gerade zur Frage der Berechtigung derartiger Gebührenan-
sätze durch die Zahnärzteschaft ernsthaft widerstreitende Auffassungen gibt. Insofern ist zunächst
nochmals auf die bereits genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf zu verweisen, das darin auf der
Grundlage einer von ihm hierzu eigens durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist,
dass wegen bestehender tatsächlicher Unterschiede bei der Untersuchung, Beratung und Behandlung
eines Patienten einerseits durch einen Arzt bzw. andererseits durch einen Zahnarzt die Einschränkungen
in der Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ sich nur auf Untersuchungen nach der Gebührenordnung für
Ärzte erstreckten und sich nicht mit Leistungen befassten, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für
Zahnärzte erbracht würden. Auch wenn diese Entscheidung den Senat nicht bindet, nachdem es sich bei
ihr weder um eine höchstrichterliche noch um eine etwa zwischen dem Kläger und der Beklagten
ergangene Entscheidung handelt, bzw. sie im Übrigen auch die Hintergründe für diese Unterschiede
nebst deren Tragweite nicht näher darlegt, so kann sie in diesem Zusammenhang doch nicht etwa als
unbehelflich abgetan werden. Dies muss jedenfalls gelten, weil die in ihr herausgestellten
Rechtsgrundsätze in der Folgezeit von den Zahnärztekammern aufgegriffen wurden und zu der
Empfehlung an die Zahnärzteschaft führten, dass danach künftig mit der GOÄ Nummer 3 alle
zahnärztlichen Gebührenpositionen berechnungsfähig sind, weswegen die Zahnärzte nunmehr – wie die
übrigen Ärzte - nur noch darauf achten müssten, dass sie im Zusammenhang mit dieser Nummer nicht
etwa anderweitige Leistungen nach der GOÄ außerhalb der ausdrücklich genannten sechs ärztlichen
Untersuchungsleistungen abrechneten (vgl. dazu etwa das Schreiben der Bezirksärztekammer Koblenz
vom 20. Februar 2002 im Anschluss an die entsprechende Berechnungsempfehlung der Zahn-
ärztekammer Schleswig-Holstein in Zahnärzteblatt Schleswig-Holstein Nr. 1/Janaur 2002). Dies gilt in
Sonderheit aber auch deshalb, weil sich unterdessen auch die Kommentierungen der Rechtsprechung
des OLG Düsseldorf angeschlossen haben (vgl. dazu neben der bereits vom Kläger angeführten
Kommentarstelle in Leibig, Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes, Herausgeber Dr.
Kastenbauer u. a., Teil 2 GOZ, Kap. 92 Seite 3 auch Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar, GOZ-
Kommentar – Beratungen, GOÄ Nr. 3, Stand Dezember 2004, GOZ V – 1.1 – S. 23 ff., der ebenfalls
beispielhaft die Abrechenbarkeit des Parodontalstatus nach Nummer 400 GOZ neben der Nummer 3 GOÄ
anspricht), so dass von daher dem Zahnarzt des Klägers nicht entgegen gehalten werden kann, sich
vorliegend gleichwohl eine nicht vertretbare Auslegung der Leistungslegende zu eigen gemacht zu
haben. Endlich sieht der Senat diese Sichtweise auch dadurch bestätigt, dass zwischenzeitlich das
Bundesministerium des Innern offenbar als Reaktion auf diese Entwicklung in seinen bereits genannten
Hinweisen betreffend die Gebührenordnung der Zahnärzte zusätzlich herausgestellt hat, dass auch, wenn
die Nummer 3 GOÄ neben der Nummer 001 GOZ berechnet werde, die Abrechnungsbestimmung zu
Nummer 3 GOÄ jedoch zu beachten sei.
Selbst dieser Hinweis der Beklagten ist nicht geeignet, den nach den bisherigen Ausführungen zu
Gunsten des Klägers gegebenen Beihilfeanspruch in Frage zu stellen. Dies ergibt sich schon daraus,
dass dieser erst vom 15. Dezember 2004 datiert und bereits von daher vorliegend die ihm etwa
zugedachte Klarstellungsfunktion nicht mehr erfüllen kann, nachdem die der Rechnungsstellung zu
Grunde liegende Beratung des Klägers zusammen mit den übrigen erbrachten zahnärztlichen Leistungen
nach den Nummern 001, 400 und 402 GOZ schon am 4. April 2004 erfolgt war. Angesichts dessen kann
nach den Nummern 001, 400 und 402 GOZ schon am 4. April 2004 erfolgt war. Angesichts dessen kann
dahinstehen, inwieweit dem Hinweis überhaupt die hier interessierende Klarstellung entnommen werden
kann, da auch er nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt, ob ein Gebührenansatz nach der
Nummer 3 GOÄ durch Zahnärzte lediglich dann ausscheidet, wenn diese – abgesehen von etwaigen
Untersuchungsleistungen - weitere ärztliche Leistungen erbringen bzw. berechnen, oder aber auch dann
zu unterbleiben hat, wenn es sich insoweit um - über eine zahnärztliche Untersuchung hinausgehende,
anderweitige - zahnärztliche Leistung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 BRRG genannten Art
nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Zugrundelegung des Beihilfebemessungssatzes des
Klägers in Höhe von 70 v.H. - für das Berufungsverfahren auf 14,07 € festgesetzt (§§ 47 und 52 Abs. 1
GKG).
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig