Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004
OVG Koblenz: kirchliche stiftung, kommission, einfluss, anerkennung, beweis des gegenteils, bischof, dekret, öffentliches gemeinwesen, katholische kirche, regierung
OVG
Koblenz
16.11.2004
7 A 10146/03.OVG
Stiftungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungskläger -
Beigeladener und Berufungskläger:
…
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Stiftungsrechts
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 16. November 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Chmelius
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
27. Juli 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte
zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren trägt die Klägerin; im
Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens
jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu tragen; im
Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich als öffentlich-rechtliche Stiftung bezeichnet, begehrt von dem Beklagten als
Stiftungsaufsichtsbehörde die Feststellung ihres kirchlichen Charakters. Sie ist Trägerin eines
Krankenhauses sowie verschiedener sozialer Einrichtungen. Ausgelöst wurde die Frage um die
entsprechende Qualifizierung in jüngerer Zeit, als der beigeladene Personalrat eine Freistellung des
Personalratsvorsitzenden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz begehrte. Nachdem auf eine
entsprechende Anfrage des Personalrats hin die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde des Beklagten die
Anwendbarkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes bejaht und damit den kirchlichen Charakter der
Einrichtung verneint hatte, äußerte der Verwaltungsdirektor der Klägerin in einem Schreiben vom
18. November 1998 Zweifel an dieser Einordnung und kündigte eine Überprüfung der historischen Fakten
unter Berücksichtigung einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts an. Bis zum Abschluss der
Prüfung werde man unter Vorbehalt das Landespersonalvertretungsgesetz anwenden. Mit Schreiben vom
15. Dezember 1998 wurde dem Vorsitzenden des beigeladenen Personalrats dieses Ergebnis mitgeteilt
und eine Freistellung als Personalrat ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 1. September 2000 bat die Klägerin unter Beifügung eines Rechtsgutachtens von
Prof. Dr. R..., in dem ausgeführt ist, dass gute Gründe für eine entsprechende Einordnung sprechen
würden, um Entscheidung gemäß § 49 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz durch die zuständige
Stiftungsaufsichtsbehörde, dass die Klägerin eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 41 Stiftungsgesetz sei, und
dass das Landespersonalvertretungsgesetz auf die Klägerin keine Anwendung finde.
In dem beigefügten Gutachten wurde im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Vereinigten
Hospitien in A-Stadt gingen auf vorrevolutionäre kirchliche Stiftungen zurück, deren Anfänge tief im
Mittelalter lägen. Die Hospitäler seien bis zum Ende des Kurstaats selbständig geblieben, Träger seien
verschiedene Klöster gewesen. Unter napoleonischer Herrschaft seien die kirchlichen Stiftungen nicht
säkularisiert, sondern in einer einheitlichen Stiftung zusammengefasst worden. Als Gründungsurkunde
werde das kaiserliche Dekret vom 24. Mai 1805 angesehen, in dessen Art. I es heiße: „Das durch Akt unter
Privatunterschrift vom 30. Nivôse des Jahres XII (21. Januar 1804) gemachte Anerbieten des Herrn
Recking, Bürgermeister von A-Stadt, über die entgeltliche Rückabtretung der Gebäulichkeiten des
Klosters St. Katharinen an die Zentralverwaltungskommission der Hospitien zum Zwecke der Vereinigung
der Hospitäler St. Jakob, St. Nikolaus, St. Elisabeth, St. Matthias, das Knaben- und Waisenhaus dieser
Stadt soll durch die genannte Kommission akzeptiert werden“. In einem Reskript des Ministers des Innern
vom 3. Mai 1806 sei die Vereinigung der Hospitäler bestätigt worden und die Verwaltung in einer einzigen
Anstalt durch dieselbe Kommission angeordnet worden. In Art. 2 des Reskripts heiße es in Bezug auf die
Zusammensetzung dieser Kommission: „Die Kommission wird unter dem Vorsitz des Bürgermeisters von
A-Stadt und gemeinschaftlich mit dem Herrn Bischof bestehen aus folgenden Mitgliedern ...“. Die
juristische Selbständigkeit der Vereinigten Hospitien als Stiftung sei zwar zu Zeiten angezweifelt worden,
sei aber im Grunde nie ernsthaft strittig gewesen. Der katholische Charakter der Vereinigten Hospitien sei
bis zur nationalsozialistischen Zeit nie in Frage gestellt worden. Bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg
sei der Dienst an den Kranken, Alten und Waisen von den Barmherzigen Schwestern vom hl. Karl
Borromäus verrichtet worden, die der in napoleonischer Zeit amtierende Bischof Mannay nach A-Stadt
geholt habe. Das Statut der Stiftung vom 14. Oktober 1952 bestätige die Unabhängigkeit der Stiftung, sehe
den Oberbürgermeister und den Bischof als geborene Mitglieder des Verwaltungsrats vor. Außerdem
gehörten danach dem Verwaltungsrat drei vom Stadtrat gewählte und vier von den anderen Mitgliedern
kooptierte Mitglieder an. Alle Mitglieder müssten entsprechend dem katholischen Charakter der Stiftung
nach dieser Statutenregelung katholisch sein. Die derzeit gültige Satzung gebe zwar dem kirchlichen
Einfluss mehr Raum als die vorhergehenden Regelungen seit 1825 und betone den katholischen
Charakter deutlicher als alle früheren Bestimmungen seit der napoleonischen Zeit. Indessen könne ihre
Rechtsgültigkeit insoweit nicht unter Berufung auf den Stifterwillen in Frage gestellt werden, da Napoleon
die Stiftung als religiöse Einrichtung vorgefunden habe und in ihrem Bestand neu geordnet habe. Eine
Säkularisierung sei damit nicht verbunden gewesen. Auch die späteren Maßnahmen unter preußischer
Herrschaft hätten nur die Organisation und Verwaltung, nicht aber den grundsätzlichen Charakter der
Stiftung betroffen. Die Einrichtungen erfüllten ohne Zweifel einen kirchlichen Zweck, sie dienten nämlich
der Caritas im kirchlichen Verständnis. An der hinreichenden Anbindung an die Kirche fehle es nicht; die
Kirche habe im Trierer Raum die Klägerin immer als eine Einrichtung angesehen, mit der sie einen Teil
ihrer karitativen Aufgaben erfülle und entsprechend finanzielle Unterstützung gewährt. An die
institutionelle Einbindung würden in der einschlägigen Rechtsprechung keine zu hohen formalen
Anforderungen gestellt. Hier reiche es aus, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats sämtlich katholisch
sein müssten und der Bischof maßgeblichen Einfluss in der Kommission habe.
Der von der Dienststellenleitung informierte Personalrat wandte sich im gegenteiligen Sinne an die
Stiftungsaufsichtsbehörde und legte ein in seinem Auftrag erstelltes Rechtsgutachten eines
Bevollmächtigten vor, das den kirchlichen Charakter der Stiftung verneint. Im Wesentlichen wird darin
angeführt, dass die Einrichtung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die
Inanspruchnahme der Kirchenautonomie aufgestellten Grundsätze und Voraussetzungen nicht erfülle.
Aus der Gründungsurkunde müsse sich als bestimmendes Motiv für das Handeln des Stifters die Absicht
ersehen lassen, eine spezifisch religiöse Gesinnung in die Tat umzusetzen. Daran fehle es hier. Es fehle
hier auch am maßgeblichen institutionellen Einfluss der Kirche. Katholische Laien könnten nicht ohne
weiteres als insoweit maßgebliches Einflusselement zugunsten der Kirche gewertet werden. Von einer
kirchlichen Aufsicht könne vorliegend nicht die Rede sein. Es sei auch keine maßgebliche Beteiligung der
Kirche an der Gründung der Einrichtung nachzuweisen. Am 9. August 1794 hätten die französischen
Revolutionsheere die Stadt A-Stadt besetzt. Durch Dekret der Besatzungsmacht vom 7. Oktober 1796
seien im Zuge der Regelungen für das linksrheinische Hospitienwesen die Hospitäler einer Stadt bzw.
eines Kantons zu einer Verwaltungseinheit zusammengefasst worden, an deren Spitze eine vom
Munizipalrat gewählte zivile Hospitienkommission gestanden habe. Die Kommission habe in A-Stadt am
22. Dezember 1798 ihre Tätigkeit aufgenommen. Durch ein Gesetz aus dem Jahre 1799 seien die
Gemeinden verpflichtet worden, die Defizite der Hospitäler aus städtischen Steuermitteln zu decken.
Napoleon habe schließlich durch Dekret eine unentgeltliche Abtretung des ehemaligen Klosters St.
Irminen für die Einrichtung eines Bürger- und Militärhospitals sowie die Vereinigung der übrigen
Hospitäler verfügt und in diesem Zusammenhang vom Bürgermeister die Übertragung der
Gebäulichkeiten des ehemaligen Klosters St. Katharinen angenommen. Eine Beteiligung der Kirche an
diesen Maßnahmen sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie eine Satzung nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine ursprünglich kirchliche Einrichtung gegen den Stifterwillen
säkularisieren könne, so vermöge sie nicht eine ursprünglich säkularisierte Stiftung nachträglich zu
rechristianisieren.
Mit Bescheid vom 22. November 2000 lehnte der Beklagte den Feststellungsantrag der Klägerin ab und
traf gemäß § 49 Stiftungsgesetz die Feststellung, dass es sich bei den Vereinigten Hospitien um eine
(öffentliche) Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz handele. Die
Einrichtung habe keinen kirchlichen Charakter. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das
statusrechtliche Feststellungsverfahren könne den Stifterwillen nur deklaratorisch ermitteln, nicht aber
konstitutiv verändern. Unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Stiftung sei festzustellen, dass es
sich nicht um eine kirchliche Stiftung handele. Aus der geschichtlichen Entwicklung seit dem
Gründungsdekret Napoleons im Jahre 1805 ergebe sich, dass es immer enge Verflechtungen der Stadt A-
Stadt mit der Stiftung gegeben habe, teilweise sogar maßgebliche Entscheidungsbefugnisse bei der Stadt
Stadt mit der Stiftung gegeben habe, teilweise sogar maßgebliche Entscheidungsbefugnisse bei der Stadt
gelegen hätten und unter preußischer Regierung sogar der Staat entscheidenden Einfluss auf die
Vereinigten Hospitien ausgeübt habe. Nach französischer Auffassung sei das Armenwesen eine
polizeiliche öffentliche Angelegenheit gewesen. Der katholische Charakter der Stiftung sei von Anfang an
bestritten gewesen, im Übrigen nach der Gesetzeslage auch nicht das entscheidende Kriterium zur
Qualifikation der Einrichtung als kirchlich. Nach § 41 Abs. 2 Stiftungsgesetz werde eine Stiftung nicht
dadurch zu einer kirchlichen, dass sie als einer Konfession zugehörig bezeichnet werde. Nach einer
Rechtsänderung im Jahre 1871 sei die Hospitiendeputation wie ein städtischer Ausschuss behandelt
worden, die Entscheidung habe letztlich beim Stadtrat gelegen. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei den
Vereinigten Hospitien wieder das Recht auf Selbstverwaltung eingeräumt worden. Aus der gesamt-
geschichtlichen Entwicklung sowie den institutionellen Einflüssen lasse sich nicht ableiten, dass die
Einrichtung kirchlichen Charakter aufweise.
Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde durch Widerspruchsbescheid der C.
vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ergänzend zu dem Ablehnungsbescheid
ausgeführt, der in § 2 der Stiftungssatzung festgelegte Stiftungszweck gebe keinen ausreichenden
Hinweis auf den kirchlichen Charakter der Einrichtung. Danach habe die Stiftung den Zweck, „Alten,
Kranken, Behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu helfen und nach Bedarf deren Heim zu sein“.
Die Hilfe bestehe danach in der Beratung, Stützung, Heilung, Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen.
Die Stiftung unterhalte entsprechende Einrichtungen. Ihr Zweck sei ausschließlich mildtätig und
gemeinnützig.
Die katholische Kirche habe auch keinen überwiegenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung. Es
fehle an dem erforderlichen ordnenden Einfluss der Kirche, der es ihr ermögliche, eine Übereinstimmung
der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten und im
Konfliktfall durchzusetzen.
Dagegen hat die Klägerin mit am 8. Februar 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben,
mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Entgegen der Auffassung in den
Ablehnungsbescheiden des Beklagten seien sämtliche in den Vereinigten Hospitien aufgegangenen
Einrichtungen kirchlichen Charakters gewesen. So sei z.B. bei der Entwicklung des St. Jakobsspitals, das
von einer Bruderschaft von Bürgern getragen worden sei, entsprechend der Bewertung des Historikers
R... zu berücksichtigen, dass die Kommunalisierung keine Säkularisierung bedeute. Der Zusammenhang
des Spitals mit der Kirche sei durch die Verbürgerlichungsbewegung niemals aufgegeben oder vernichtet
worden. Seiner Substanz nach sei das Spitalwesen unverändert geblieben. Was gewechselt habe, seien
die Leitungskräfte und die Ausgestaltung des inneren Betriebs. Auch fernerhin habe das Spital am Recht
der Kirche teilgehabt. Die Autonomiebestrebungen der Stadt hätten auch im Jahre 1580 ein Ende
gefunden. Bis 1798 habe die Stadt unter einem erzbischöflichen Statthalter gestanden. Bis zur
französischen Revolution sei das St. Jakobsspital nie aus dem kirchlichen Verbund herausgenommen
worden. Das Knabenwaisenhaus sei eine Stiftung des Erzbischofs Karl Kaspar von der Leyen aus dem
Jahre 1676 gewesen; es weise alle Merkmale einer kirchlichen Stiftung auf. Die kommunale Verwaltung,
die fest in der Hand des Erzbischofs und Stifters gelegen habe, stehe dieser Qualifikation nicht entgegen.
Ebenso sei das Mädchenwaisenhaus eine kirchliche Einrichtung gewesen. Bei der Stiftung der Baronin
von Kickler sei vom Erzbischof der jeweilige Pfarrer von St. Laurentius zusammen mit dem Bürgermeister
der Stadt zum Verwalter bestellt worden. Dem Magistrat sei später lediglich ein Recht zu Revisionen und
Berichten an den Erzbischof und Kurfürsten, nicht aber ein Recht zu Eingriffen in die Verwaltung verschafft
worden.
Falsch sei schließlich auch die Behauptung, das Armen- und Spinnhaus sei eine städtische Einrichtung
gewesen. Kirchliche Kreise hätten die Mittel für die Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die entscheidende
Hilfe habe eine Anordnung des Erzbischofs erbracht, das Spinnhaus solle eine Generalalmosenspende
werden. Auf ausdrücklichen Befehl des Bischofs seien die Stifte, Pfarreien und Klöster zu Naturalabgaben
verpflichtet worden.
Unrichtig sei auch die Auffassung des Beklagten, Napoleon habe durch die Gründung einer weltlichen
Stiftung den katholischen Charakter aufheben und beseitigen wollen. Es könne auch nicht mit dem
Gutachten von Prof. Dr. F... davon ausgegangen werden, die Umwandlung der Hospitäler in eine
öffentlich‑rechtliche Stiftung habe sich mit der Konstituierung der zivilen Hospitienkommission am
22. Dezember 1798 vollzogen. Das Gutachten F... habe sein Hauptaugenmerk auf andere Fragen gelegt.
Die Errichtung der Kommission habe an der Selbständigkeit der Stiftungen nichts geändert und auch die
Vereinigung nicht vorangebracht. So habe auch der französische Präfekt im Blick auf Befürchtungen, was
die Vereinigung angehe, ausgeführt, dass die Vereinigung lediglich eine Veränderung in der
Wirtschaftsführung bringe und daraus keine Änderung der Stiftung folge. Stiftungszweck und
Stiftungsvermögen seien auch im Weiteren durch Maßnahmen der napoleonischen Verwaltung nicht in
Frage gestellt worden.
Das kaiserliche Dekret vom 24. Mai 1805, das als Grundlage der Vereinigung angesehen werde, biete
keinen Anhaltspunkt dafür, der Stiftungszweck habe verändert werden sollen. Durch Dekret Napoleons
vom 13. Juni 1806 sei angeordnet worden, die Verwaltungen der Spitäler sollten unverändert bestehende
Stiftungsverpflichtungen für Religionsdienste erfüllen. Auch die Betrachtung der weiteren historischen
Entwicklung der Stiftung könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Bischof von A-Stadt habe
im Schreiben vom 8. März 1934 betont, es handele sich um altes katholisches Stiftungsvermögen, und bei
dieser Gelegenheit die preußische Geschäftsinstruktion von 1825 in Frage gestellt. Dieses Schreiben
habe immerhin dazu geführt, dass der Regierungspräsident angewiesen worden sei, sich vorläufig
gegenüber der Klägerin jeder Maßnahme zu enthalten.
Das Ausmaß der notwendigen institutionellen Verbindungen sei nach gefestigter Rechtsprechung
(BVerfGE 24, 236, 246 ff.; 46, 73, 87; 53, 366, 392) im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Betrachtung
einzubeziehen. Ausreichend sei hier insoweit für den maßgeblichen Einfluss, dass alle Mitglieder des
Verwaltungsrats katholischer Konfession seien. Diese Regelung gewährleiste gemeinsam mit der
Bestimmung des Zwecks der Stiftung in § 2 der Satzung, der Bestimmung ihres katholischen Charakters
aufgrund des Stifterwillens in § 4 Abs. 2 der Satzung und der Mitgliedschaft des Bischofs im
Verwaltungsrat Einflussmöglichkeiten, die auf Dauer die Betätigung der Klägerin in Übereinstimmung mit
den Vorstellungen der Kirche gewährleiste.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der ADD vom 22. November 2000 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der
ADD vom 17. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin
eine kirchliche Stiftung ist,
sowie festzustellen, dass das Personalvertretungsgesetz auf die Klägerin keine Anwendung findet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese keine katholische kirchliche Stiftung, sondern bestehe,
wie es auch in der Präambel der Satzung zum Ausdruck gebracht werde, teils aus ehemaligen
katholischen Stiftungen, zum anderen Teil aus städtischen Einrichtungen. Die in der Satzung
beschriebenen Aufgaben seien auch sozialstaatliche Aufgaben. Es gebe keinen Hinweis auf ein
besonderes religiöses Anliegen im Sinne der Caritas, anders als dies etwa in der Satzung des
Caritasverbandes explizit zum Ausdruck gelange.
Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Anschluss an das im Verwaltungsverfahren überreichte Gutachten hat er ergänzend im Wesentlichen
ausgeführt: Soweit die Klage auch auf die Mitgliedschaft der Klägerin im Caritasverband gestützt werde,
sei dies nicht entscheidungserheblich, vielmehr komme es auf den wahren Charakter der Klägerin an.
Von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits müsse die Frage sein, wer Stifter der
Einrichtung sei. Eine richtige Einordnung müsse sich ausführlich mit den Grundzügen der französischen
Armengesetzgebung, deren Einführung in A-Stadt sowie den daraus resultierenden Konsequenzen für die
Organisation und den Rechtscharakter der in A-Stadt zur Zeit der französischen Herrschaft bestehenden
Hospitäler auseinandersetzen. Die Franzosen hätten sich seit dem Frieden von Campoformio 1797 und
den damit verbundenen Zugeständnissen Österreichs als ermutigt angesehen, das linke Rheinufer als
französische Provinz zu behandeln und durch den mit der Verwaltung für das Direktorium beauftragten
Bürger Rudler die staatlichen Regelungen des revolutionären Frankreich zunehmend umgesetzt. In
Frankreich seien die Hospitäler 1794 zunächst vollends verstaatlicht worden; 1796 seien zwar
Maßnahmen zur Dezentralisierung ergriffen worden und die Hospitäler wieder in den Genuss ihrer
früheren Einkünfte und Güter gesetzt worden. Der Staat habe aber die Gesetzgebung und Leitung
behalten; die Gemeinden seien verpflichtet worden, ein auftretendes Defizit aus Steuermitteln zu decken.
An die Stelle einer Verwaltung durch die Gemeinden sei eine Verwaltung durch einen staatlichen
Ausschuss getreten, nämlich die neu geschaffenen Hospitienkommissionen, deren Mitglieder vom Staat
bestellt worden seien. Die rheinischen Hospitäler hätten mit Einführung der französischen Reformen den
Status öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Stiftungen erhalten. Spätestens 1798 hätten damit alle
Einrichtungen, egal welchen Herkommens sie gewesen seien, staatlichen Charakter angenommen. Die
Vereinigung der bereits ihres kirchlichen Charakters entkleideten Einrichtungen zu den später sog. „Ver-
einigten Hospitien“ habe keine einschneidende Änderung herbeigeführt. Bei dem Vorgang seien mehrere
Schritte zu unterscheiden: Zunächst habe unter dem 9. Oktober 1804 Napoleon im Kloster St. Irminen die
Errichtung eines Bürgerhospitals mit etwa 150 Betten, davon 100 für das Militär, angeordnet. Mit Dekret
vom 24. Mai 1805 sei das ehemalige Kloster St. Katharinen, das der Bürgermeister Recking nach der
Säkularisation zwischenerworben hatte, zurückgekauft worden mit der Bestimmung, dort die Vereinigten
Einrichtungen aufzunehmen. Die eigentliche Vereinigung sei erfolgt durch Reskript des Ministers des
Innern vom 3. Mai 1806; damit sei die Vereinigung zu einer einheitlichen Anstalt erfolgt und die
Zusammensetzung der Hospitienkommissionen namentlich bestimmt worden. Diese Sicht der Ereignisse
sei auch in der Folgezeit durchgehend akzeptiert worden. Ein entsprechendes Verständnis weise auch
die Präambel der Satzung der Vereinigten Hospitien vom 5. November 1997 auf, worin die Einrichtung als
eine Zusammenfassung ehemals selbständiger katholischer Stiftungen und des auch Bürgerhospital
genannten Komplexes von Sozialeneinrichtungen mit Krankenhaus in St. Irminen bezeichnet sei. Eine
getrennte Verwaltung des Vermögens der ursprünglich katholischen Stiftungen und des von Napoleon
gestifteten Bürgerhospitals habe von Anfang an nicht stattgefunden. Dass die Einrichtungen als
einheitliche Anstalt aufgefasst worden seien, gehe auch daraus hervor, dass der Präfekt im Schreiben
vom 6. Juni 1806 es als gleichgültig bezeichnet habe, in welchem der beiden nebeneinander liegenden
Häuser (St. Katharinen, St. Irminen) die eine oder andere Einrichtung untergebracht sei. Durch die
Geschäftsinstruktion für die Verwaltung der Vereinigten Hospitien vom 22. Februar 1825 der Königlichen
Regierung in A-Stadt sei dem Bischof das Recht abgesprochen worden, geborenes Mitglied der
Verwaltungskommission der Vereinigten Hospitien zu sein. Diese Beschränkung ihres Einflusses hätten
die Trierer Bischöfe klaglos hingenommen und erst wieder 1934 einen Anspruch geltend gemacht. Seit
1872 habe die Stadt zudem über 50 Jahre hinweg unwidersprochen den Standpunkt vertreten, aufgrund
der preußischen Gesetzgebung von 1871 seien die Vereinigten Hospitien in ihr Alleineigentum
übergegangen. In einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. Februar 1933 heiße es, die Vereinigten
Hospitien bildeten einen Teil der Stadtverwaltung A-Stadt. Jedenfalls sei zu keinen Zeitpunkt der histori-
schen Debatte auch nur diskutiert worden, die Vereinigten Hospitien seien eine kirchliche Einrichtung.
In einer Replik hat die Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 insbesondere ausgeführt,
die Trierer Hospitäler seien auf der Grundlage der Bestimmungen des Westfälischen Friedens bona
ecclesiastica mediata, d.h. mittelbare und nicht reichsunmittelbare Kirchengüter gewesen. Die Rechtslage
sei nach dem Frieden von Lunéville 1801 auch ausdrücklich bestätigt worden. In der Instruktion des
Kultusministers Portalis vom 3. März und 17. Mai 1806 seien die Bestimmungen des Westfälischen
Friedens als unverändert zu Recht bestehend anerkannt. In der Säkularisation des Kirchenvermögens von
1802 seien durch Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 die Hospitäler ausdrücklich ausgenommen. Der
kirchliche Zweck der Stiftungen sei durch die Verwaltungsmaßnahmen in der Zeit der französischen
Herrschaft nicht verändert worden. Ob die Vereinigte Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch öffentliche
Mittel erhalten habe, sei im Ergebnis ohne Belang. Eine Staatsaufsicht sei während napoleonischer und
preußischer Zeit der Verwaltung nicht fremd gewesen. Nach der Vereinigung der Rheinlande mit der
preußischen Monarchie am 5. April 1815 hätten in A-Stadt wieder die Bestimmungen des Westfälischen
Friedens Geltung gehabt, die den Bestand des katholischen Stiftungsvermögens garantierten. In der
Antwort der Hospitienkommission auf eine Anfrage der preußischen Regierung vom 23. August 1854
heiße es im Übrigen, dass man gedenke, an der unter allen Regierungen ausgeübten und anerkannten
Observanz auch in Zukunft festzuhalten, wonach an den gestifteten Pfründnerstellen, an der
Erziehungsanstalt und anderen Unterstützungen nur Katholiken zugelassen seien, während eine
Aufnahme bei vorübergehender Krankheit ohne Unterschied der Konfession erfolge. Die Vakanz in der
Beteiligung der Bischöfe in der Kommission sei auf die starke Bedrängnis der Kirche durch den
preußischen Staat zurückzuführen gewesen, könne aber nicht darauf zurückgeführt werden, die Kirche
habe ihre Ansprüche aufgegeben.
Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002
ergangenem Urteil stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den kirchlichen Charakter der Einrichtung
festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Einrichtung habe unter Anwendung der in der verfas-
sungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Kriterien an der Kirchenautonomie teil; die Zuordnung
müsse nach der Entstehungsgeschichte und entsprechend den Verhältnissen des historischen Milieus
müsse nach der Entstehungsgeschichte und entsprechend den Verhältnissen des historischen Milieus
erfolgen, insbesondere entsprechend dem Geist, in dem erstmals mit der Weimarer Reichsverfassung
vom Staat die Kirchenautonomie anerkannt worden sei, d.h. ungeachtet etwa zuvor infolge staatlicher
Ingerenzen bestehenden Streits. Weil infolge des historischen Milieus und nach dem Selbstverständnis
der Einrichtung die Verbindung mit der Kirche eine Selbstverständlichkeit darstelle, könne auf eine
förmliche institutionelle Verklammerung umso eher verzichtet werden. Nach diesen Grundsätzen handele
es sich bei der Klägerin ihrer Substanz nach um eine Zusammenfassung alter katholischer Stiftungen,
welche der tätigen Nächstenliebe im Sinne der Caritas gewidmet seien. Dabei handele es sich um einen
wesentlichen Bestandteil christlicher Glaubensentfaltung. In vornapoleonischer Zeit seien die
Einrichtungen selbst katholisches Kirchengut gewesen oder aber mit der Kirche eng verbunden gewesen.
Diese Qualifizierung könne durch den Vorgang der Verbürgerlichungsbewegung im Mittelalter nicht in
Frage gestellt werden. Es handele sich damit ausschließlich um Einrichtungen, die der Kirche zuzuordnen
gewesen seien.
Die napoleonischen Maßnahmen seien auf das Fortbestehen dieses Charakters ohne Einfluss geblieben,
sei es, dass eine Änderung nicht gewollt gewesen sei, sei es, dass mit den Maßnahmen das
Selbstverständnis der Einrichtung nicht habe beseitigt werden können. Unter der Besatzung der
Franzosen sei es 1796 lediglich zu einer staatlichen Aufsicht über die in ihrer Rechtspersönlichkeit fortbe-
stehenden Stiftungen gekommen. Die Maßnahmen nach der Einverleibung des Gebiets ins französische
Territorium nach 1801/02 müssten entsprechend dem Geist der damaligen politischen Maßnahmen
ausgelegt werden; die Zeit habe sich zwar einerseits durch ein anderes staatliches Aufgabenverständnis
in der Wohlfahrtspflege ausgezeichnet, sei aber andererseits auch davon gekennzeichnet, dass Napoleon
infolge der Aussöhnung mit dem Vatikan die Restaurierung des kirchlichen Lebens gefördert habe. Infolge
dessen könnten die Maßnahmen nicht so verstanden werden, dass eine Überführung der Einrichtungen
an den Staat stattgefunden habe; Napoleon habe vielmehr anerkannt, dass die kirchlichen
Wohlfahrtseinrichtungen infolge der Säkularisierung der Klöster zum Teil ihre Fundierung verloren hätten
und verschiedene Maßnahmen zur Stützung ihrer Einkünfte getroffen, zum Teil sogar Entschädigungen
herbeigeführt. Die Vereinigung habe allein praktischen Bedürfnissen einer funktionierenden
Wohlfahrtspflege gegolten. Sie dürfe nicht als Stiftungsakt für eine neue staatliche Einrichtung aufgefasst
werden. Entsprechende Dekrete hätten insoweit auch für eine Aufrechterhaltung des Willens der
ursprünglichen Stifter gesorgt. Der Umstand, dass dem Bischof als geborenem Mitglied und
stellvertretendem Vorsitzenden der Kommission Einfluss verschafft worden sei, lasse sich als Respekt vor
dem ursprünglichen Stifterwillen deuten. Durch die Betrauung der Borromäerinnen noch unter franzö-
sischer Zeit sei deutlich erneut kirchliches Leben in den Stiftungen zur Entfaltung gelangt. Unter der
preußischen Regierung hätten die Bestimmungen des Westfälischen Friedens über das Kirchengut erneut
Anerkennung gefunden. Die Hospitienkommission habe 1854 unwidersprochen auf die katholische
Bestimmung der Stiftung hinweisen können. Dieses Verständnis finde seine Fortsetzung in den
Satzungsdiskussionen während der Weimarer Zeit wie auch in der Fassung der Bestimmungen nach dem
Zweiten Weltkrieg. Der Einfluss der Kirche komme unter Anerkennung der Stellung der Laien in der Kirche
auch dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission sämtlich
katholischer Konfession sein müssten.
Dagegen haben der Beklagte und der Beigeladene die mit Beschlüssen des Senats vom 24. Januar 2003
zugelassenen Berufungen eingelegt.
Der Beklagte macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen unter Vorlage eines Gutachtens des
Landeshauptarchivs Koblenz geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Dokumente aus der Zeit
der französischen Herrschaft bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt; zudem sei die Einordnung eines
Teils der Vorgängereinrichtungen vom Verwaltungsgericht falsch vorgenommen worden. Dass das
erstinstanzliche Urteil trotz des Umstandes, dass die Kirche seit dem Amtsverzicht des Bischofs Mannay
1816 über mehr als ein Jahrhundert hinweg keinerlei Mitsprache in der Hospitienkommission
beanspruchte, die Einrichtung als kirchliche qualifiziere, müsse befremden. Mit der Zugehörigkeit von A-
Stadt zum französischen Empire und der Einführung der französischen Gesetze seien die Trierer
Armenfürsorgeeinrichtungen zu staatlichen Institutionen gemacht worden, wie dies in Frankreich
seinerzeit überall geschehen sei. Bei der Qualifizierung der Vorgängereinrichtungen sei das
Verwaltungsgericht nicht genügend darauf eingegangen, dass es nicht nur um den Gegensatz
Kirche‑Kommune im Mittelalter gehe, sondern dass auch auf die Herausbildung eines profanen Staates
unter dem Kurfürsten geachtet werden müsse. Soweit dieser Einfluss auf einzelne Einrichtungen
genommen habe, könne deshalb nicht undifferenziert von einer kirchlichen Eingliederung ausgegangen
werden. Es sei seit dem 16. Jahrhundert durch die Städte ‑ nicht nur auf dem Gebiet der Armenfürsorge ‑
zur Herausbildung einer öffentlichen Gewalt gekommen, die sich in ihrem Grundverständnis von
religiös‑mittelalterlichen Vorstellungen etwa zum Umgang mit der Armenfürsorge gelöst habe. Auch in
einem selbstreinigende Kräfte freisetzenden Katholizismus habe sich nach der Reformation der
Grundgedanke in den Vordergrund gespielt, dass nicht mehr durch planloses Almosengeben das
Seelenheil gefördert werde, sondern aus Nächstenliebe dem Not leidenden Gemeindegenossen durch
eine geordnete Armenpflege das Nötigste nach genauer Prüfung gegeben und er zur Arbeit angehalten
werden solle. Wohltätige Testamente und Stiftungen seien zunehmend nicht mehr der Kirche, sondern
den städtischen Räten bzw. in deren Verwaltung gegeben worden. Den Bettelverboten entspreche eine
kommunale Unterstützungspflicht für die Armen, die von Niederlassungsverboten für zugewanderte Bettler
begleitet werde. Die Armenfürsorge sei im absolutistischen Kurfürstentum eine Sache des Staates
geworden, wenn dies auch nicht das Ende der kommunalen Zuständigkeit noch das jeder kirchlichen oder
sonstigen Privatwohltätigkeit bedeutet habe. Bei Hospitälern, die im Zuge dieser Entwicklung als
kommunal gelten konnten, könne zwar nicht im Sinne eines Begriffs der Entchristlichung von einer
Säkularisierung gesprochen werden, indessen könne dies entgegen dem falschen Begriffsverständnis
des Verwaltungsgerichts nicht bedeuten, dass sie als kirchliche Einrichtungen zu begreifen seien. Die
erzstiftisch-obrigkeitlichen Fürsorgekommissionen hätten im Kurfürstentum A-Stadt ebenso zum weltlichen
Staat gezählt wie die ihnen unterstellten Institutionen. Unter diesen Gesichtspunkten seien nach ihrer
Geschichte das Bürgerhospital St. Jakob, das Knabenwaisenhaus, das Mädchenwaisenhaus sowie das
Armen- und Spinnhaus als nicht-kirchliche Einrichtung zu qualifizieren.
Bei der Würdigung der Maßnahmen unter Napoleon beachte das Verwaltungsgericht nicht genügend,
dass es sich seit dem Frieden von Lunéville insoweit um Maßnahmen nicht etwa einer Besatzungsmacht,
sondern der nach völkerrechtlicher Anerkennung legitimen Staatsgewalt gehandelt habe. Das
Verwaltungsgericht ziehe zur Qualifizierung zu sehr spezielle Trierer Quellen heran. Es werde eine
deutsche pro-katholische Forschung des 19. Jahrhunderts unkritisch rezipiert, ohne das originäre
französische Verwaltungsrecht zu beachten. Für die Beurteilung des Rechtszustandes sei es nötig, auf die
für Innerfrankreich geltende Rechtslage zurückzugehen, weil insoweit eine Gleichstellung der rheinischen
Departements mit Innerfrankreich durch den Arrêté der Konsuln vom 30. Juni 1802 (Inkrafttreten
23. September 1802) erfolgt sei. Gleich zu Beginn der französischen Revolution seien Armenfürsorge und
Hospitalwesen verstaatlicht worden. Die Art, in der dies geschehen sei, ob mit zentraler oder dezentraler
Verwaltung, habe sich nach 1789 wiederholt geändert, immer aber sei es um eine staatliche, von der
religiösen Caritas geschiedene Aufgabe gegangen. Alle Forderungen und Verpflichtungen aus den
Hospitälern seien auf den Staat übergegangen. Eine Ausnahme von dem staatlichen Wohlfahrtsmonopol
habe es nur für die lutherische und reformierte Kirche im Elsaß gegeben, deren
Wohltätigkeitseinrichtungen deshalb bestehen geblieben seien. Die Hospitäler seien weiterhin in ihrem
eigenen Besitz anerkannt gewesen und bei schon eingetretenen Veräußerungen sogar restituiert worden.
Es sei insoweit allerdings allein um eine dezentrale Organisation einer staatlichen Organisation
gegangen, nicht aber um den Fortbestand der alten Hospitäler. Die Delegation von
Verwaltungskompetenzen habe dabei nach dem französischen Verwaltungsrecht nichts mit
Selbstverwaltung zutun gehabt, sondern sei nur eine interne Delegation innerhalb der staatlichen
Verwaltung.
Die Kompetenz, die Einrichtungen zu vereinigen und die Verfügung über den Besitz zu treffen, habe bei
der Hospitalkommission als Teil der staatlichen Verwaltung gelegen. Soweit der Bürgermeister als
Vorsitzender der Kommission fungierte, entspreche dies der allgemeinen Regelung für Frankreich; er
handele insoweit als lokaler Staatsbeamter. Die Bestellung des Bischofs sei nicht Kraft seines kirchlichen
Amtes erfolgt, sondern als Person; man habe sich seitens des Staates der Bischöfe insoweit als
besonderer sachverständiger Personen bedient. In seinem Begleitschreiben habe der Präfekt bei der
Übermittlung des Ernennungsdekrets für Bischof Mannay aufklärerisch-säkulare Motive für die Berufung
hervorgehoben. Mit der Stellung der Kirche habe diese Berufung daher nichts zutun gehabt. Auch die
Berufung der Borromäerinnen könne nicht für den kirchlichen Charakter der Einrichtung herangezogen
werden. Als Pflegekongregation hätten die Borromäerinnen im 19. Jahrhundert aufgrund von
Gestellungsverträgen weite Verbreitung in Hospitälern unterschiedlicher Trägerschaft gefunden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts
und macht ergänzend geltend: Die Hospitäler seien mit ihrem Wohltätigkeitsvermögen von der
Säkularisation verschont geblieben; sie seien vielmehr auf der Grundlage ergänzender Regelungen, die
gleichfalls am 9. Juni 1802 erlassen worden seien, dafür entschädigt worden, dass infolge der Aufhebung
der Feudalrechte und der geistlichen Korporationen Einkünfte ausgeblieben seien, mit denen der Betrieb
der Hospitäler bis dahin zu einem Teil finanziert worden sei. Auch habe die Einbeziehung des Hospice
civil, das nach der Anordnung Napoleons zunächst in St. Irminen errichtet werden sollte, dann aber in dem
kleineren Katharinenkloster untergebracht worden sei, den Charakter der Einrichtung nicht verändert. Die
staatliche Verwaltung habe nach den staatskirchenrechtlichen Vorstellungen Napoleons den kirchlichen
Charakter der Stiftungen nicht berührt. Im Übrigen sei der Bischof Mannay nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des Reskripts vom 3. Mai 1806 Kraft seines Amtes als Bischof zum Mitglied der
Hospitienkommission bestellt worden. Soweit die Stadt A-Stadt im Jahre 1871 infolge des § 19 des
preußischen Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz angenommen habe, die Verwaltungskommission
der Vereinigten Hospitien sei aufgehoben, habe dies im Gegensatz zu dem Erlass des preußischen
Innenministers vom 13. Juli 1871 gestanden (betreffend das Hospital zu N.), wonach § 24 jenes Gesetzes
allen bestehenden Stiftungen ihre Fortexistenz unter ihrer bisherigen Verwaltung sichere. Der Übergang
auf die Kommunalverwaltung sei nämlich von dem Gesetz nur für diejenige Verwaltung der örtlichen
Armenpflege vorgesehen gewesen, die die Verwaltung in ihrem Gebiet in ihrer Gesamtheit
wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die Mitglieder der Kommission katholischen Glaubens sein
mussten, sei nie zweifelhaft gewesen und erst Bestandteil der Satzung nach dem Zweiten Weltkrieg
geworden, als dies von außen infrage gestellt worden sei.
Mit dem Gutachten von Prof. Dr. Borgolte vom 1. Januar 2004 sei davon auszugehen, dass es sich bei den
in der Klägerin aufgegangenen Einrichtungen bei richtigem historischem Verständnis sämtlich um
kirchliche Einrichtungen gehandelt habe und der kirchliche Charakter auch durch die Maßnahmen zu
napoleonischer Zeit nicht aufgehoben worden sei. Aus der Sicht der neuesten Stiftungsforschung sei zwar
unlängst Rickes Begriff der Kommunalisierung infrage gestellt worden, ohne jedoch die Aussage zu
berühren, dass mit der vermeintlichen Kommunalisierung keine Säkularisierung verbunden gewesen sei.
Das bürgerliche Spital des Spätmittelalters sei zwar nicht Kirchengut im strengen Sinne, sondern
Kirchengut im weiteren Sinne gewesen, es habe aber dem kanonischen Recht und dem Schutz des
Bischofs unterstanden, weil letzterem die Betreuung der Armen und die Aufsicht über fromme Stiftungen
de iure zugestanden habe. Dies hätten die Ausführungen im Gutachten des Landeshauptarchivs nicht
genügend berücksichtigt. Der frühe neuzeitliche Staat sei religiös bestimmt geblieben; erst recht gelte dies
für ein geistliches Fürstentum. Auch bei der Bewertung der Verhältnisse des Spinnhauses müsse
berücksichtigt werden, dass in den Tendenzen zu Rationalisierung und Sozialdisziplinierung im
Armenwesen christliche Traditionen weitergewirkt hätten. Die gutachterliche Stellungnahme des
Landeshauptarchivs verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Finanzierung des Spinnhauses weit-
gehend auf frommen Stiftungen beruhte und die Qualifizierung als landesherrlich-staatliche Einrichtung in
einem geistlichen Fürstentum keinen Gegenbegriff zu einer kirchlichen Einrichtung darstelle. Die
Hospitienkommission habe sich auch unter preußischer Herrschaft erfolgreich mit dem Anliegen
durchgesetzt, dass sie in ihrem Wirken auf den Willen der alten Stifter verpflichtet sei. Aufnahmerechte
etwa im Hinblick auf evangelische Pfründner habe sie der Regierung nicht zugestanden. Die Haltung sei
letztlich vom Staat respektiert worden. Im Hinblick auf die Aufnahme von Kranken anderer Konfession sei
auf den Gesichtspunkt der Neustiftung des Bürgerhospitals unter Napoleon abgestellt worden. Die
christlichen vormodernen Wurzeln der Stiftung kämen auch in den Auflösungsbestimmungen nach der
Satzung zum Ausdruck, wonach das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung je zur Hälfte dem
bischöflichen Stuhl und der Stadt A-Stadt zufallen solle. Das Gutachten des Landeshauptarchivs bleibe
dabei stehen, in der napoleonischen Zeit den damaligen Anspruch des Staates auf autoritative Leitung
der Stiftungen zu belegen; dies sei indessen in der Geschichte des Stiftungswesens häufig zu
verzeichnen gewesen; entscheidend sei, ob sich die Stiftungen in Wahrnehmung der ihnen von den
Stiftern übertragenden Aufgaben gegen die Eingriffe von außen hätten behaupten können. Dies sei bei
den Vereinigten Hospitien eindeutig der Fall gewesen. Das katholische Selbstverständnis der Vereinigten
Hospitien sei, wie das Verwaltungsgericht Trier richtig erkannt habe, in der nachfolgenden Zeit bestehen
geblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg; sie erweist sich bereits als unzulässig, weil die
Beiladung in erster Instanz unzulässig war. Infolgedessen ist auch die Beiladung aufzuheben. Das
Rubrum wäre insoweit klarzustellen (vgl. BVerwGE 72, 167), indessen entfällt diese Klarstellung hier im
Hinblick darauf, dass der Beigeladene Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel aufrecht erhalten hat.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Beigeladen werden kann demnach ein
Dritter, der beteiligungsfähig ist, aber in dem konkreten Rechtsstreit weder auf Kläger- noch auf
Beklagtenseite beteiligt ist. Ist eine Körperschaft bereits auf der Kläger- oder der Beklagtenseite am
Prozess beteiligt, können ihre Behörden grundsätzlich nicht beigeladen werden, da ihnen die Eigenschaft
als „andere“ fehlt (BVerwGE 51, 310, 311 f.; BVerwGE 72, 165, 167; Schoch, VwGO, § 65 Rdnr. 10). Dies
muss auch für die Personalvertretung als Organ in der Behörde gelten. Etwas anderes käme nur in
Betracht, wenn ein In‑Sich‑Prozess zwischen der Körperschaft und einer ihrer Behörden bzw. Organe
ausnahmsweise gesetzlich zugelassen ist. Eine Beteiligungsfähigkeit des Personalrats im Sinne des § 61
Nr. 2 ‑ danach sind beteiligungsfähig Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann ‑ ergibt sich
zwar im Rahmen personalvertretungsrechtlicher Streitverfahren gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG,
insbesondere Nr. 3, wonach die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit,
Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten
Vertreter entscheiden. Vorliegend besteht aber der Rechtsstreit in einem Außenrechtsverhältnis zwischen
der Stiftung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und der für die Regelung der Stiftungsverhältnisse
zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. An diesem Rechtsverhältnis ist der Personalrat nicht beteiligt (vgl.
BVerwGE 90, 304, 305). Im Übrigen wäre für die Entscheidungen im Falle der
personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten als In‑Sich‑Prozess gemäß § 84 BPersVG die Fachkammer
bzw. der Fachsenat zuständig.
Die Berufung des Beklagten hat dagegen Erfolg; sie erweist sich als zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die von der
Stiftungsaufsichtsbehörde getroffene Feststellung abweisen müssen, denn die durch den feststellenden
Verwaltungsakt getroffene Entscheidung, dass die Klägerin keinen kirchlichen Charakter aufweist,
entspricht der Rechtslage. Aus diesem Grunde kann auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin
keinen Erfolg haben, ebenso wenig der Feststellungsantrag, ohne dass insoweit auf die Zulässigkeit
weiter eingegangen werden müsste.
Die Ermächtigung zu einer entsprechenden Feststellung der Stiftungsaufsichtsbehörde ergibt sich aus
§ 49 des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 (GVBl S. 95). Danach entscheidet die
Stiftungsaufsichtsbehörde, wenn Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung bestehen, insbesondere u.a.
darüber, ob die Stiftung eine kirchliche Stiftung ist. Die Zweifel hat vorliegend die Klägerin aufgeworfen,
nachdem sie die seit einigen Jahrzehnten bestehende Praxis, eine Personalvertretung zu bestellen, aus
Anlass des Antrags auf Freistellung von Personalratsmitgliedern mit dem Hinweis in Frage gestellt hat,
wegen der ihr zukommenden Kirchenautonomie finde das Landespersonalvertretungsgesetz auf sie keine
Anwendung (vgl. zur Ausnahme für Religionsgesellschaften § 126 LPersVG i.d.F. vom 24. November
2000, GVBl S. 529).
Zur Klarstellung bemerkt der Senat: Die zwischen den Parteien strittige Fragestellung zielt lediglich auf die
Klärung ab, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Stiftung kirchlicher oder nicht kirchlicher Art handelt.
Dabei gehen offensichtlich beide Beteiligte davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-
rechtliche Stiftung handelt. Die insbesondere infolge der preußischen Gesetzgebung (Ausführungsgesetz
über das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz von 1871) aufgeworfene Frage, ob die
Vereinigten Hospitien nicht eine Anstalt der Kommune sind, wäre damit nicht erneut aufgeworfen. Es
bestehen insoweit auch Zweifel, ob die Klärung dieser Frage von der Ermächtigungsgrundlage nach § 49
Stiftungsgesetz gedeckt wäre, da der Tatbestand dort sich auf die Klärung von Zweifeln gleichsam
innerhalb des Stiftungsrechts bezieht. Klärungen außerhalb dieses Rechtskreises, insbesondere also die
Frage, ob es sich überhaupt um eine Stiftung oder um eine Anstalt handelt, wären damit lediglich einer
gerichtlichen Feststellung im Rahmen des § 43 VwGO zugänglich. Die Frage kann letztlich hier
dahingestellt bleiben, da es vorliegend nur um die Frage der Kirchenautonomie geht, die sowohl zu
verneinen wäre, wenn die Einrichtung eine Anstalt der Kommune wäre, als auch in dem Falle, dass ‑ wie
in dem angegriffenen Verwaltungsakt ausgeführt ‑ der kirchliche Charakter der Stiftung verneint wird. Vom
Standpunkt der Klägerin her würde es bereits am Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage
fehlen, sofern es hier nur um den Angriff mit dem Ziel ginge, den ergangenen Verwaltungsakt etwa schon
um dessentwillen in Frage zu stellen, weil in Wahrheit eine kommunale Anstalt vorliege.
Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Einrichtung nicht kirchlichen
Charakters. Nach § 47 Abs. 1 Stiftungsgesetz behalten bestehende Stiftungen ihre seitherige
Rechtsstellung. Sie unterliegen danach künftig den Vorschriften des am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen
Stiftungsgesetzes des Landes. § 41 Stiftungsgesetz enthält eine Begriffsbestimmung der kirchlichen
Stiftungen. Danach sind kirchliche Stiftungen ‑ neben ortskirchlichen Stiftungen und Pfründestiftungen
(Abs. 1 a) und sonstigen von den Kirchen und ihren Organen errichteten Stiftungen (Abs. 1 b) ‑ solche von
anderen Personen errichteten Stiftungen ‑ wie dies hier in Betracht kommt ‑, die entweder organisatorisch
in die Kirchenverwaltung eingegliedert sind (Abs. 1 c Nr. 1) oder deren Zweck so bestimmt ist, dass er
sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann (Abs. 1 c Nr. 2).
Bei der Auslegung der Bestimmung ist der maßgebliche Zweck, nämlich die verfassungsrechtlich
garantierte kirchliche Autonomie zu wahren, angemessen zu berücksichtigen. Nach Art. 140 GG sind die
Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, 137, 138, 139 und 141) Bestandteil des
Grundgesetzes. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Wegen der spezifischen
Wirkungen auf die innere Ordnung der Religionsgesellschaft sind die Personalvertretungsregelungen
insoweit nicht allgemeine verfassungsrechtlich zulässige Begrenzungen der Kirchenautonomie (vgl.
BVerfGE 46, 73, 94 f.). Kann die Klägerin in diesem verfassungsrechtlichen Sinne Kirchenautonomie
beanspruchen, muss daher vorliegend der Stiftung der kirchliche Charakter beigemessen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich das Selbstverwaltungsrecht
auch auf formal verselbständigte juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn die
Kirchen von ihrem Recht Gebrauch machen, sich solcher Einrichtungen zur Erfüllung ihrer kirchlichen
Aufgaben zu bedienen. Die Rücksichtnahme gilt dann nicht nur der organisierten Kirche und deren
rechtlich selbständigen Teilen, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, soweit sie der Erfüllung dieses kirchlichen Auftrags dienen (BVerfGE
46, 73, 85; 53, 366, 391). Es kommt darauf an, ob die Einrichtungen dazu berufen sind, ein Stück des
Auftrags der Kirche in der Welt wahrzunehmen. Zweck der Einrichtung muss die Pflege und Förderung
des religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens der Mitglieder sein (BVerfGE 53, 366,
392).
In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dahin erkannt,
dass eine Stiftung als Rechtsträgerin eines Krankenhauses eine kirchliche Einrichtung sein kann (Goch-
Entscheidung, BVerfGE 46, 73 f.), und dabei maßgeblich auf die Umstände der Errichtung der Stiftung,
den Stifterwillen und insbesondere die nach dem historischen Milieu zu beurteilende Absicht abgestellt,
die Einrichtung in den spezifischen Zweckzusammenhang mit der Erfüllung religiös motivierter Aufgaben
zu stellen. Das Betreiben eines Krankenhauses in Erfüllung des Gedankens christlicher Caritas kann dazu
gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
„Jede Stiftung ist in das historische gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie
entstanden ist. Eine Stiftung aus dem Jahre 1849 kann man deshalb nicht ohne Rücksicht auf die 120
Jahre ihres bisherigen Bestehens ausschließlich anhand der 1970 neu gefassten Satzung rechtlich
qualifizieren. Dass eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv
bleibt ... .“
Charakter und Zweck der Stiftung liegen danach mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die
Dauer der Existenz der Stiftung fest. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang
‑
maßgeblich auf das örtliche katholische Milieu abstellend ‑ die religiös‑karitative Selbstbestimmung einer
im Jahre 1849 im Landstrich des Niederrheins gestifteten Einrichtung festgestellt.
Vorliegend hat die Stiftungsaufsicht eine Parallele zu dieser Fallgestaltung zu Recht in Abrede gestellt.
Zwar ist die Bevölkerung in A-Stadt von einem vergleichbaren katholischen Milieu tief geprägt und es
mögen milieubedingt in der Zeit des 19. Jahrhunderts vergleichbare Einstellungen auf einen fruchtbaren
Boden gefallen sein; zudem war in den Jahrhunderten zuvor vielfältig ein entsprechender Stifterwille in
der Bevölkerung manifest, wie insbesondere die Ausführung des Gutachtens von Prof. Dr. B... zur
Entstehung der einzelnen Stiftungen, die als Vorgänger der Vereinigten Hospitien angesehen werden
können, aufweisen.
Indessen kann hier nicht vom Fortbestehen der Existenz der mittelalterlichen Stiftungen ausgegangen
werden; diese sind nach der Besetzung Triers durch französische Truppen 1794 ihrer Existenz verlustig
gegangen und auch nicht unter napoleonischer Zeit in gewandelter Form entsprechend ihrem
ursprünglichen Charakter wiederhergestellt worden. Die Maßnahmen in der Zeit der Zugehörigkeit des
Gebiets zu Frankreich vor dem Jahre 1815 haben zu einer Verstaatlichung der Einrichtungen geführt, die
in der Zeit danach nicht wieder rückgängig gemacht worden ist. Insbesondere haben die
Interpretationsversuche katholischer Kreise im Verlauf des 19. Jahrhunderts im Sinne der Annahme eines
Fortbestehens der alten katholischen Einrichtungen unter preußischer Herrschaft nicht zu einer staatlichen
Anerkennung geführt, die Grundlage für die fortwährende Anerkennung dieses rechtlichen Charakters
geworden sein könnte. Weder kann eine neuere Satzung im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine nach dem historischen Gründerwillen errichtete kirchliche Stiftung im
nachhinein „säkularisieren“, noch aber ist es möglich, dass ohne entsprechende staatliche Anerkennung
allein die milieubedingte Uminterpretation der ursprünglichen historischen Vorgänge und die Entwicklung
eines entsprechenden Selbstverständnisses der Träger eine säkularisierte Stiftung gleichsam
rechristianisieren könnten.
Nach einem Rechtsgrundsatz , der seine praktische Anwendung hauptsächlich im Straßen- und
Wegerecht hat, der aber auch sonst allgemein Gültigkeit beansprucht, ist es zwar aufgrund
„unvordenklicher Verjährung“ denkbar, dass ein bestehender Zustand infolge seiner Dauer als rechts-
wirksam begründet vermutet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I § 37 Rdnr. 11, 13).
Erforderlich ist insoweit in der Regel eine widerspruchslose Rechtsausübung während 80 Jahren. Das
Recht muss während der letzten 40 Jahre in diesem Sinne ausgeübt worden sein, im Übrigen muss die
glaubhafte Bezeugung von Personen ergeben, dass ein anderer Rechtszustand auch in den 40 Jahren
davor nicht bekannt gewesen ist. Es käme in Betracht, von der Analyse der Rechtsvorgänge unter
napoleonischer Zeit abzusehen, wenn über die entsprechend langen Zeiträume eine staatliche
Anerkennung des kirchlichen Charakters festzustellen wäre.
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Zum einen ist schon zweifelhaft, dass die Einrichtung
in der letzten vorangegangenen Zeit als kirchliche Stiftung behandelt worden wäre. Zwar sind nach dem
Zweiten Weltkrieg in der Fassung der Satzung verstärkt Elemente zu verzeichnen, die den katholischen
Charakter der Stiftung deutlich herausstellen (vgl. auch Gutachten R... vom 1. Mai 2000, S. 28). Nach § 41
Abs. 2 Stiftungsgesetz wird eine Stiftung aber nicht schon dadurch zu einer kirchlichen Stiftung, dass nur
Angehörige einer bestimmten Konfession Leistungen aus der Stiftung erhalten oder dass eine Stiftung als
einer bestimmten Konfession als zugehörig bezeichnet wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörden hatten in der
fraglichen Zeit keine Äußerungen dahin abgegeben, dass der kirchliche Charakter der Stiftung anerkannt
wäre. Dagegen spricht zum Beispiel hinsichtlich der inneren Verfassung der Einrichtung auch der
Umstand, dass über längere Zeiträume eine Personalvertretung bestand, was sich nach den aufgezeigten
Grundsätzen nicht mit der Inanspruchnahme der Kirchenautonomie verträgt. Im Übrigen reicht der
fragliche Zeitraum von 80 Jahren hier bis in die Anfänge der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück. Zu
jenem Zeitpunkt nach Abdankung des preußischen Monarchen waren zwar Bestrebungen von Seiten der
Stadtverordneten des Zentrums zu verzeichnen, die darauf abzielten, in der Stiftung wieder altes
katholisches Stiftungsvermögen zu erblicken. Die Denkschriften des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt
(Bruchhausen vom 23. September 1905 sowie vom 1. Oktober 1924) haben diese Auffassung indessen
zurückgewiesen und den Zusammenhang der Einrichtung mit der kommunalen polizeilichen Armenpflege
betont. Dabei spielt eine besondere Rolle, dass in der Zeit zuvor ab 1871 die Verwaltungspraxis dahin
gegangen war, die Vereinigten Hospitien gar als unselbständige städtische Anstalt aufzufassen, die von
einer Deputation der Stadtverordnetenversammlung zu leiten war.
Zutreffend stellen daher auch die Parteien selbst hier übereinstimmend für die Bestimmung des
rechtlichen Charakters der Vereinigten Hospitien auf die Gründungsvorgänge in den Jahren nach der
französischen Besetzung der linksrheinischen Gebiete 1794 ab ‑ mit dem bezeichnenden Unterschied,
dass nach Auffassung der Klägerin die bis dahin vorhandenen Stiftungen ohne Veränderung ihres
kirchlichen Charakters bloß zusammengefasst worden seien, während nach Auffassung des Beklagten
die geschichtlichen Vorgänge dieser Zeit zu einem Erlöschen der alten Stiftungen und zur Neuschaffung
einer Einrichtung geführt hätten, die staatlichen Charakter aufweise.
Der Senat hält mit dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des
Landeshauptarchivs Koblenz vom 4. November 2003 letztere Auffassung für zutreffend. Dabei kann
zunächst dahingestellt bleiben, welchen Charakter die Vorgängereinrichtungen aus dem Mittelalter im
Einzelnen aufgewiesen haben. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien haben diese alten
Stiftungen allerdings zu einem Teil ohne Zweifel kirchlichen Charakter aufgewiesen. Dies gilt nach
Auffassung auch des Gutachtens des Landeshauptarchivs, das sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat,
hinsichtlich folgender Einrichtungen, aus deren Vermögensfonds die Vereinigten Hospitien zum Teil
gebildet wurden: des (kleinen) St. Nikolaushospitals, des Leprosenhauses Engstrich, des
Leprosenhauses St. Jost, des (großen) St. Nikolaushospitals sowie mit Einschränkungen hinsichtlich des
Hospitals St. Elisabeth. Soweit Streit um die Zuordnung der Einrichtungen besteht, so hinsichtlich des
Bürgerhospitals St. Jakob, des Knaben- und Mädchenwaisenhauses und des Stadtarmen- und Spinn-
hauses, liegen die maßgeblichen Bewertungsunterschiede zwischen der Klägerin (Gutachten des
Prof. Dr. B...) und dem Beklagten darin begründet, dass Uneinigkeit über die Auswirkungen der sog.
Verbürgerlichungsbewegung in einem Kurfürstenstaat besteht. Will das Gutachten des
Landeshauptarchivs insoweit darauf abstellen, dass auch bei geistlichen Kurfürstentümern ein
Unterschied zu machen sei zwischen geistlichem Gut und Gut der kurfürstlichen Landeshoheit, so
verweist die Klägerin darauf, dass gerade in einem geistlichen Fürstenstaat des Absolutismus bei
maßgeblichem Einfluss des Kurfürsten im Zweifel der kirchliche Charakter der Einrichtung anzunehmen
sei. Die Fragen können vorliegend dahingestellt bleiben.
Soweit die Vorgängereinrichtungen zum Teil kirchlich, zum Teil staatlich gewesen sein sollten, wäre
bereits fraglich, inwiefern bei einer Vereinigung der kirchliche Charakter der zusammengefügten
Einrichtungen dominiert haben sollte. Zu den bürgerlichen Einrichtungen aus dem Mittelalter wäre
insoweit unter napoleonischer Zeit ohne Zweifel von weltlicher Seite her noch die Einrichtung des sog.
Bürgerhospitals hinzugekommen, welches maßgeblich auch militärischen Zwecken zu dienen bestimmt
war. Der kirchliche Charakter der Gesamteinrichtung wäre dann nur zu erklären, wenn es sich insoweit
gleichsam lediglich um Zustiftungen von Seiten des Staates gehandelt haben sollte. Dies ist schon
angesichts des Gewichts der von Napoleon für das Militär neu geschaffenen Einrichtung und auch
angesichts der Verpflichtung der Kommune zur Deckung von Defiziten zweifelhaft.
Aber selbst wenn alle Vorgängereinrichtungen ursprünglich kirchlichen Charakters gewesen sein sollten,
führen die historischen Vorgänge bei richtiger Interpretation mit dem Gutachten des Landeshauptarchivs
zu einer Existenzbeendigung der kirchlichen Einrichtungen durch den Vorgang der Säkularisation und die
Einverleibung in die staatliche Verwaltung. Die Schaffung der Vereinigten Hospitien stellt sich somit nur
noch als eine Organisationsmaßnahme im staatlichen Bereich des geschlossenen Armenwesens dar.
Das linke Rheinufer war seit dem Frieden von Campoformio (1797) faktisch und seit dem Frieden von
Lunéville (1801) völkerrechtlich Bestandteil des französischen Staates und unterlag dessen Staatgewalt.
Das Schicksal der vormaligen kirchlichen Stiftungen des Armenwesens ist daher nur vor dem Hintergrund
der französischen Gesetzgebung jener Zeit richtig zu interpretieren (vgl. Landeshauptarchiv S. 20 f.). Die
einschneidenden Eingriffe der Säkularisation erfolgten unter Napoleon nach dem Frieden von Lunéville
und nach dem von Napoleon mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen Konkordat (1801). Anders als das
Verwaltungsgericht annehmen will, wurden dabei nicht etwa die in Frankreich mit der Revolution
eingeführten Errungenschaften gleichsam verwässert und einer kirchfreundlicheren Politik geopfert;
vielmehr nutzte Napoleon die völkerrechtliche Anerkennung seiner Eroberungen und die Anerkennung
der französischen Säkularisation von Kirchenvermögen zur Durchführung solcher Nationalisierungsmaß-
nahmen auch in den linksrheinischen Gebieten (vgl. Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, Bd. I, S. 54).
Wenigstens ab dem Inkrafttreten des Arrêté der Konsuln vom 30. Juni 1802 am 23. September 1802
galten alle alten Gesetze der Revolution und des Empire ‑ soweit sie in Frankreich selbst noch Gültigkeit
besaßen ‑ auch in den linksrheinischen Departements (Landeshauptarchiv S. 21).
Dies ist der hier maßgebliche Rechtszustand, da es zur Gründung der Vereinigten Hospitien erst in den
Jahren nach 1804 kam. Mit der Verstaatlichung der kirchlichen Güter nach dem Dekret vom 2. November
1789 übernahm in Frankreich der französische Staat auch die damit verbundenen Lasten, d.h. nicht nur
das Gehalt der Priester und die Gottesdienstkosten, sondern es war davon ausdrücklich auch die
Armenfürsorge zu leisten. Die Armenfürsorge wurde als Staatsaufgabe definiert und gehörte im
Verständnis der französischen Republik zu den Aufgaben, die der Staat zur Gestaltung der Nation unter
dem Gebot der gesetzlichen Gleichheit zu leisten hatte. Durch Gesetz vom 11. Juli 1794 wurde dies
genauer dahingehend bestimmt, dass alle Forderungen und Verpflichtungen aus den Hospitälern auf den
Staat übergehen (Landeshauptarchiv S. 22). Eine Ausnahme von diesem staatlichen Wohlfahrtsmonopol
existierte nur für die lutherische und die reformierte Kirche im Elsaß. Nach anfänglichen
Zentralisierungsbestrebungen unterstellte schließlich das Gesetz vom 11. Juli 1794 die Hospitäler den
staatlichen unteren Verwaltungen in der Form der Hospitienkommissionen, bei denen es sich um
staatliche Verwaltungen handelte. Die Hospitäler wurden weiterhin in ihrem Besitz anerkannt und bei
schon eingetretenen Veräußerungen sogar restituiert (Landeshauptarchiv S. 23). Dies erklärt sich aus
dem staatlichen Willen zur Aufgabenerfüllung unter Inanspruchnahme sämtlichen bisher dafür
gewidmeten Vermögens, kann aber nicht im Sinne des Vortrags der Klägerin dahin verstanden werden,
die Hospitäler seien von der Säkularisation ausgenommen und später sogar im Wege der Entschädigung
wieder in ihr altes Vermögen eingesetzt worden.
Im Konkordat vom 15. Juli 1801 hatte Papst Pius VII. die Nationalisierungen anerkannt. Daraufhin wurden
durch Arrêté der Konsuln vom 9. Juni 1802 sämtliche Orden, geistlichen Kongregationen, geistlichen Titel
und Anstalten aufgehoben. Eine Ausnahmeregelung bezog sich ausdrücklich nur auf Kongregationen, die
sich ausschließlich der Krankenpflege und dem Unterricht widmeten. Sie wurden nicht enteignet. Im
linksrheinischen Gebiet handelte es sich dabei nur um ganz wenige Klöster; die hier streitigen
Einrichtungen gehörten nicht dazu (Landeshauptarchiv S. 25).
Die alten Einrichtungen waren im Übrigen bereits auf der Grundlage der Besatzung der linksrheinischen
Gebiete entsprechend den Verhältnissen in Frankreich selbst in staatliche Verwaltung übernommen
worden, und zwar mit der Konstituierung der Zivilen Hospitienkommission für die in A-Stadt bestehenden
Einrichtungen am 22. Dezember 1798. Mit der Konstituierung dieser Kommission unter dem Vorsitz des
Maire erfolgte gleichsam durch Gesetz der Übergang der Aufgabenstellung auf den Staat als polizeiliche
Aufgabe des geschlossenen Armenwesens (vgl. auch F..., Gutachten vom 15. September 1987, S. 3). Im
Blick auf die Frage der Erhaltung des Stiftungscharakters heißt es in der Dissertation von Schmidt-Schaun,
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Frankfurt/Main, „Stadtgemeinde und Vereinigte Hospitien
zu A-Stadt“ S. 59, dass von der Erhaltung des Stiftungscharakters bei Eingliederung einer bereits
bestehenden Stiftung in ein öffentliches Gemeinwesen nur gesprochen werden könne, wenn der Stifter-
wille vollinhaltlich in den öffentlichen Willen aufgenommen worden sei und auch späterhin im
Wesentlichen Richtschnur der Verwaltungsnachweise geblieben sei. Andernfalls gehe das
beherrschende Moment eines zweckgebundenen Stiftungsvermögens verloren und werde aus der
Stiftung eine Anstalt. Die Frage kann angesichts des eingeschränkten Streitstoffs im vorliegenden
Verfahren dahingestellt bleiben.
Selbst wenn insoweit eine maßgebliche Orientierung an der ursprünglichen Zwecksetzung aufrecht
erhalten geblieben wäre, liegt ein Erlöschen der alten kirchlichen Stiftungen und die Schaffung eines
neuen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vor.
Bei richtigem Verständnis der französischen Rechtslage ist die Beendigung der Existenz der kirchlichen
Stiftung und die Überführung der Einrichtungen in staatliche Verwaltung durch die Ausführung der
Gesetze selbst erfolgt, also nicht von konstitutiven Rechtsakten einzelner Verwaltungsstellen abhängig.
Auf die Ausdeutung der Vorgänge und Dekrete aus den Jahren 1804 bis 1805, die auf den Kaiser selbst,
den Innenminister oder den Präfekten zurückgehen, kommt es dabei im Detail nicht an. Aus der Sicht des
Senats lässt sich deshalb nicht sagen, dass die Gründung der Vereinigten Hospitien in ihrer Rechtsnatur
auf einem bestimmten Dekret aus dieser Zeit beruhte. Vielmehr lassen sich die Vorgänge als laufende
Vorgänge einer Umorganisation im staatlichen Bereich würdigen, gleich welche Rechtsform man für die
Vereinigten Hospitien im Einzelnen annehmen will. Dabei hat die französische Verwaltung unter
möglichster Schonung der örtlich vorhandenen Einstellungen im Hinblick auf die ursprüngliche
Zwecksetzung und auch die religiösen Stifterauflagen eine rationellere Verwaltung durch Zusam-
menfassung der zur Verfügung stehenden Vermögensfonds angestrebt, zugleich eine Anpassung an die
erweitere Zwecksetzung wie im Hinblick auf das Bürger- bzw. Militärhospital. Aus dieser Sicht bestand
eine vorrangige Aufgabe darin, die durch die Klostersäkularisation geschmälerte Vermögensbasis der
Armeneinrichtungen anderweitig zu ersetzen oder soweit als möglich durch beim Staat noch vorhandenes
säkularisiertes Vermögen zu ergänzen. So hatte der Trierer Bürgermeister Recking offensichtlich aus
säkularisiertem Klostergut die Einrichtung St. Katharinen zwischenerworben, die er zum Rückkauf den
Vereinigten Hospitien anbieten konnte. Eine entsprechende Annahmeverfügung wurde durch kaiserliches
Dekret vom 24. Mai 1805 erlassen. Zuvor hatte Napoleon durch Dekret vom 9. Oktober 1804 das
Klostergut St. Irminen für Zwecke der Vereinigung der Hospitien zur Verfügung gestellt, verbunden mit
einer Gelddotation und der Auflage, ein Bürger- und Militärhospital zu errichten. Etwa erforderliche
zusätzliche Mittel sollte die Kommune zuschießen. Die Vorgänge sind vor dem Hintergrund zu würdigen,
dass seit längerem von den französischen Aufsichtsbehörden eine einheitliche Wirtschaftsführung
angestrebt wurde, so dass letztlich auch ein Austausch der Zweckbestimmung der Gebäudekomplexe St.
Irminen und St. Katharinen zustande kam. Das entsprechende Verständnis kommt auch in der Fassung
der Satzung der Einrichtung vom 15. November 1997 zum Ausdruck, bei der es in der Präambel heißt:
„Die Vereinigten Hospitien in A-Stadt sind eine durch staatliche Akte der kaiserlich napoleonischen
Regierung, insbesondere die Dekrete des Kaisers Napoleon vom 9. Oktober 1804 und vom 25. Mai 1805
sowie das Reskript des Innenministers vom 3. Mai 1806 u.a. zu einem einheitlichen Rechtsgebilde ...
erfolgten Zusammenfassung ehemals selbständiger katholischer Stiftungen und des auch Bürgerhospitals
genannten Komplexes von Sozialeinrichtungen mit Krankenhaus in St. Irminen.“
Soweit eine Entschädigung für Verluste der alten Fonds im Zuge der Säkularisation geleistet worden ist,
kann dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Bestätigung der weiteren Existenz der alten
kirchlichen Einrichtungen bzw. als deren Restitution aufgefasst werden; vielmehr ergibt sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Überführung des geschlossenen Armenwesens in die staatliche Obhut, dass
eine staatliche Maßnahme zur ausreichenden Fundierung der eigenen Aufgabenübernahme vorlag.
Für eine Fortexistenz der kirchlichen Stiftungen spricht auch nicht die Zusammensetzung der
Hospitienkommission, wie sie durch Reskript des Innenministers vom 3. Mai 1806 geregelt worden ist;
danach ist zwar als stellvertretender Vorsitzender der Bischof von A-Stadt vorgesehen. Ob der Umstand,
dass es sich dabei um einen politisch zuverlässigen französischen Bürger handelte, dahin zu deuten
wäre, dass die Benennung nur ad personam erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn es sich um
die Benennung des jeweiligen Amtsinhabers als geborenes Mitglied der Kommission handeln würde
‑
eine Auffassung, auf die die Kirche erst im Jahre 1934 zurückgekommen ist ‑, wäre der überwiegende
kirchliche Einfluss damit nicht dokumentiert. Die Dominanz liegt bei den staatlichen Institutionen, wie der
Vorsitz des Bürgermeisters zeigt. Beim Laienelement mag zwar die Praxis bestanden haben, bei den
Mitgliedern auf die Eigenschaft als konfessionsangehörige Katholiken zu achten. Eine Begründung dieser
Übung ist in der Verfassung der Einrichtung indessen nicht ersichtlich. Bei der Benennung der
Kommission lag der Schwerpunkt auf der Eigenschaft der übrigen Mitglieder als Stadtverordnete. Deshalb
lässt sich aus der Zusammensetzung der Kommission auch nicht die im Gutachten R... hervorgehobene
besondere Funktion des katholischen Laienelements herauslesen ‑ zumal eine solche Entwicklung erst
auf das Zweite Vatikanische Konzil zurückzuführen ist. Bei dieser Ausgangslage kann von der Klägerin für
den kirchlichen Charakter der Einrichtung auch nicht besonders in Anspruch genommen werden, dass
noch zu französischer Zeit der Orden der Borromäerinnen aus Nancy mit Zustimmung des dortigen
Bischofs die Krankenpflege übernahm. Die Dienstgestellung allein kann an dem staatlichen Charakter der
Einrichtungen nichts ändern. Eine Leitung der Einrichtungen durch den Orden war mit der Übernahme der
Dienste auch nicht verbunden. Christliches Engagement entfaltet sich im Übrigen vielfältig auch in
weltlichen Bereichen und Einrichtungen.
Eine Rechtsänderung ist in der nachfolgenden preußischen Epoche nicht zu verzeichnen.
Dabei kann zunächst maßgeblich nicht auf das Selbstverständnis des örtlichen katholischen Milieus
abgestellt werden, ohne die offizielle Haltung der staatlichen Autoritäten zu würdigen. Es ist zu
berücksichtigen, dass die katholische Bevölkerung insbesondere der linksrheinisch preußischen Gebiete
in eine gewisse Oppositionshaltung zu dem nach der historischen Entwicklung fremden Staatswesen
geriet. Zudem ist nicht in Abrede zu stellen, dass angesichts der geschichtlich nur verhältnismäßig kurzen
französischen Epoche Tendenzen zur Rückanknüpfung an die traditionelle Herkunft der Einrichtungen
das Selbstverständnis der dort Tätigen prägen konnte. Die Feststellungen der katholischen Literatur des
19. Jahrhunderts zur Entstehungsgeschichte der Vereinigten Hospitien müssen unter diesen Aspekten
gewürdigt werden (vgl. auch Gutachten des Landeshauptarchivs, S. 20 „Unkritische Übernahme der
deutschen pro‑katholischen Forschung des 19. Jahrhunderts durch das Verwaltungsgericht“). Für die
weiterhin bestehende Anerkennung des staatlichen Charakters der Einrichtungen der Vereinigten
Hospitien spricht die überwiegende Anzahl der Gesichtspunkte der behördlichen Praxis in jener Zeit: Der
informelle Einfluss der Kirche verminderte sich dadurch, dass der Sitz des Bischofs in der
Hospitienkommission seit der Demissionierung des Bischofs Mannay vakant blieb. Erst im Jahre 1934
machte der bischöfliche Stuhl entsprechende Teilhaberechte wieder geltend.
Nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) lag die Last der Armenversorgung grundsätzlich bei
den Gemeinden. Die Polizei hatte für die gewährende Unterstützung zu sorgen, notfalls
unterstützungspflichtige Korporationen oder Gemeinden anzuweisen (vgl. R..., Deutscher
Verwaltungsgeschichte, Bd. 2, Stuttgart 1983, S. 485). Arbeitsunwillige wurden zur Arbeit angehalten,
damit sie sich ihren Unterhalt verdienen konnten, notfalls im Armenhaus. Damit lagen die Auffassungen
von der staatlichen Armenpflege in Preußen im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus auf der
grundsätzlichen Linie auch der französischen Staatsauffassung jener Zeit. In den linksrheinischen
Gebieten blieb es im Übrigen beim französischen Rechtszustand.
Angesichts dieser Ausgangslage ist kein Ansatz für eine Restitution der ursprünglich katholischen
Stiftungen zu erkennen. Soweit auf einen solchen Charakter der Vereinigten Hospitien zu jener Zeit im
kirchlichen Schrifttum zum Teil abgestellt wird, beruht dies auch nicht auf der Behauptung einer Restitution
zur preußischen Zeit, als vielmehr auf der anderen Interpretation der Vorgänge unter napoleonischer Zeit,
dass nämlich dort bei der Vereinigung der kirchliche Charakter der alten Einrichtungen erhalten geblieben
sei (z.B. Denkschrift Dr. Marx, Die Vereinigten Hospitien ‑ Katholisches Stiftungsvermögen). Auch soweit
die Klägerin darauf abhebt, dass nach 1815 unter preußischer Herrschaft wieder die religions-
verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens gegolten hätten, kann dies nicht eine
Restitution der alten katholischen Stiftungen bedeuten. Vielmehr kommt darin nur die Respektierung des
Kirchenguts zum Ausdruck, wie es beim Übergang in die preußischen Herrschaftsverhältnisse (noch)
bestanden hatte (vgl. Huber, a.a.O., S. 51, 53).
Dem staatlichen Charakter der Einrichtung entsprechend machte sich die preußische Verwaltung dafür
stark, dass die Benutzung der Einrichtung jedermann ohne Ansehen der konfessionellen Zugehörigkeit
offen stehe. In dieser Beziehung ist es allerdings bei einer Auseinandersetzung ab dem Jahre 1830 zu
einem gewissen Zurückweichen des Regierungsstandpunkts gekommen, wie der Klägerin mit dem
Gutachten von Prof. Dr. B... (dort S. 38) einzuräumen ist. Die Hospitienkommission hatte den Standpunkt
vertreten, dass nach der Observanz der Vereinigten Hospitien nur Katholiken berücksichtigt werden
könnten. Daraufhin beschränkte die Regierung ihre Forderung auf die Aufnahme evangelischer Kranker;
Pfründnerstellen blieben Katholiken vorbehalten.
Wenn die Regierung in solchen Fällen ihre Rechtsauffassung nicht vollkommen durchgesetzt hat, lässt
sich daraus keine Anerkennung des kirchlichen Charakters ableiten. Die preußische Politik gegenüber
den dem Staat zuweilen fremd bleibenden katholischen Elementen, insbesondere im linksrheinischen
Raum, ist über die Zeiten des Kulturkampfes hinweg durchaus von verschiedenen politischen
Erwägungen mit einer zuweilen gezeigten besonderen staatlichen Härte, ein andermal mit opportunistisch
erscheinendem Einlenken bestimmt, ohne dass sich darin ein rechtliches Anerkenntnis des katholischen
Standpunktes finden würde (vgl. zu den sog. „Kölner Wirren“ ab 1837 Schoeps, Preußen, Geschichte
eines Staates, Frankfurt/Mainz-Berlin 1981, S. 182 f.). Wenn davon die Rede ist, dass sich die
Hospitienkommission im Jahre 1843 mit ihrer Auffassung durchsetzte, die Aufnahme von evangelischen
Pfründnern in St. Irminen zu verweigern, fällt dies gerade in eine Zeit, in der nach dem Kölner Dombaufest
1842 der wiederhergestellte Friede zwischen Staat und katholischer Kirche besiegelt werden sollte (vgl.
Schoeps, a.a.O., S. 183).
Soweit sich damit in Anlehnung an die Formulierung im Gutachten B... (S. 39) der katholische
konfessionelle Charakter der Einrichtung gefestigt haben sollte, kann dies allenfalls im Hinblick auf die
Destination bestimmter Teilrichtungen der Anstalt gelten, hinsichtlich derer sich eine traditionelle
Auffassung durchgesetzt haben mag; eine Anerkennung des Fortbestehens der alten Stiftungen ist damit
indessen nicht belegt, wie gerade die weitere Entwicklung unter preußischem Einfluss belegt. In der Folge
des preußischen Gesetzes betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 setzte sich die Auffassung durch, dass die Einrichtung zu einer
Einrichtung der Kommune mutiert sei, was ersichtlich die Anerkennung eines kirchlichen Charakters
vollends ausschließt. Nach § 19 jenes Gesetzes „werden die besonderen Behörden (Armenkommission,
Hospitienkommission ...) hierdurch aufgehoben, welche in einigen Landesteilen ... für die Verwaltung der
örtlichen Armenpflege neben den durch die Gemeindeverfassungsgesetze angeordneten Gemeinde-
behörden bestehen“. Auf die Letzteren gehen danach alle aus Gesetzen, Verordnungen und anderen
Titeln entspringenden Rechte und Pflichten der genannten besonderen Armenbehörden über. Das unter
deren Verwaltung stehende Vermögen sollte, soweit es bisher zu bestimmten Stiftungszwecken zu
verwenden war, auch fernerhin in gleicher Weise verwendet werden.
Damit wurden die besonderen Verwaltungsbehörden der Hospitienkommissionen aufgelöst und die
Verwaltung in kommunale Hand gelegt. In der Folge wurde die Hospitienkommission als Leitung der
Einrichtung als Deputation (Ausschuss) der Stadtverordnetenversammlung angesehen.
Eine rechtliche Kontroverse bestand lediglich dahingehend, ob § 24 des genannten Gesetzes eine
Ausnahme davon begründete. Nach dieser Bestimmung verblieb die Verwaltung u.a. bei Stiftungen,
soweit die Verwaltung noch nicht auf die gemäß § 19 aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen
war. Die Bestimmung gelangte in der Verwaltungspraxis der Vereinigten Hospitien nicht zur Anwendung,
offensichtlich weil anerkannt war, dass die Hospitienkommissionen Träger der Einrichtungen gewesen
waren und die Verwaltung seit französischer Zeit auf sie übergegangen war, so dass eine Selbständigkeit
der alten Stiftungen nicht in Betracht kam.
In einer Denkschrift zu den Motiven des preußischen Gesetzes von 1871 werden im Übrigen die Motive
offen gelegt, die in preußischer Zeit einer Restituierung der alten kirchlichen Vermögen entgegenstanden.
Dort heißt es (Zitat nach Schwenzer, Gutachten 1934, S. 96):
„Als ein Bedenken (Anmerkung: gegen den Übergang des von den Hospitienkommissionen verwalteten
Vermögens auf die Gemeinden) dagegen könnte höchstens der eine Umstand geltend gemacht werden,
dass dem oben gesagten zufolge die gegenwärtigen Armen- und Hospitienkommissionen gleichzeitig die
Verwalter des gesamten oder doch eines großen Teils des zur französischen Zeit vorhandenen
kirchlichen Armenvermögens sind. In dieser Beziehung könnte aber gleichwohl doch nur die Frage
entstehen, ob eine Aussonderung einerseits des Kommunalarmenvermögens, andererseits des
Armenstiftungs- und kirchlichen Armenvermögens versucht und ob das Letztere alsdann dem etwa durch
Stiftungsurkunde berufenen Verwalter oder den Kirchenbehörden retradiert werden soll. Es ist bereits
mitgeteilt, dass ein solcher Versuch vor einigen Jahrzehnten gemacht wurde, und dass er gescheitert ist ...
als nicht mehr möglich sich herausgestellt hat.“
In den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses wurde gegen einen Aussonderungsanspruch vom
Regierungsvertreter geltend gemacht (zitiert nach Schwenzer, S. 100):
„... Es wird nicht gesagt, das Vermögen, welches der Kirche gehört, sondern dasjenige, welches zu
kirchlichen Wohltätigkeitszwecken bestimmt ist. Ich gebe zu bedenken, meine Herren, unter diesem
Ausdruck kann man je nach dem individuellen Standpunkt viel oder wenig verstehen. ... Man kann unter
einem solchen Vermögen z.B. auch alles ehemalige Klostervermögen, Konventvermögen verstehen, ja
meine Herren, wenn dieser Antrag zum Gesetz erhoben würde, so würde ich mich durchaus nicht
wundern, wenn auch die Deduktion hervorträte, in früherer Zeit sei die Armenpflege überhaupt nur Sache
der Kirche gewesen, die Präsumtion streite dafür, dass alles Armenvermögen der Kirche gehöre und man
biete sich infolgedessen alles aus, was da ist, und überlasse der Armenkommission respektive der
Gemeindeverwaltung den Beweis des Gegenteils ...“.
Die Gesetzesberatungen kamen zu dem Schluss, dass demgegenüber alles Vermögen, welches auf die
französischen Armenbehörden übergegangen war, ein für alle Mal der Verwaltung der Gemeinden
unterstellt werden solle.
In entsprechender Weise wurde in der Verwaltung bis in die Zeit der Weimarer Reichsverfassung auch
verfahren (vgl. Denkschriften Bruchhausen 1905, 1924).
Hinterfragt wurde dieser Zustand erst wieder nach dem Erstarken der Zentrumspartei in den 20er Jahren
in der Stadtverordnetenversammlung A-Stadt - aus der Sicht von Zentrumsvertretern war eine
Untersuchung darüber erforderlich, ob nicht altes katholisches Stiftungsvermögen vorliege und die
Verwaltung einer von der Stadt A-Stadt getrennten öffentlich-rechtlichen Stiftung obliege, eine Linie, die
nach dem Zweiten Weltkrieg satzungsrechtlich umgesetzt wurde.
Eine Rechtsänderung unter preußischer Herrschaft ist damit nicht nachweisbar. Die Entwicklung nach
1924, insbesondere die Satzungsentwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, kann nach den Ausführungen
oben keine Rechtsänderung herbeigeführt haben, die den Senat an einer Würdigung der wahren
rechtlichen Verhältnisse hindern könnte.
Insbesondere kann auch der vom Verwaltungsgericht betonte Gedanke einer verfassungsrechtlichen
Wende hinsichtlich der Anerkennung der Kirchenautonomie seit Inkrafttreten von Art. 137 Abs. 3 Weimarer
Reichsverfassung und insbesondere infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu
einer anderen Würdigung führen. Zwar ist es richtig, dass der Gedanke der Kirchenautonomie mit der
Folge einer verstärkten Zurückweisung staatlicher Ingerenz in das kirchliche Selbstverständnis darin
einen verstärkten verfassungsrechtlichen Ausdruck gefunden hat. Dies kann aber kein Grund sein, ab
dieser Zeit einem kirchlichen Interpretationsverständnis von der geschichtlichen Entwicklung besonderen
Raum zu geben, worauf es aber hinauslaufen würde, wenn man ab jenem Zeitpunkt der kirchlichen
Interpretation der Rechtsverhältnisse zu der Zeit der französischen Revolution in Anlehnung an die
kirchliche Literatur des 19. Jahrhunderts einen besonderen Vorzug einräumen wollte. Die staatsrechtliche
Behandlung der Einrichtungen unter napoleonischer und preußischer Herrschaft kann damit nicht
ungeschehen gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 VwGO; die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht
durchgreifen.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Hoffmann gez. Dr. Holl gez. Dr. Cloeren
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 25.000,-- € festgesetzt
(§§ 14, 13 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog, DVBl 1996, 605 f. Nr. 37.2; 44.1.2).
gez. Hoffmann gez. Dr. Holl gez. Dr. Cloeren