Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2001
OVG Koblenz: kosten für unterkunft und verpflegung, beihilfe, pflegebedürftigkeit, vorrang, witwe, krankenversicherung, finanzen, kriegsopfer, erlass, abstimmung
Beamtenrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
OVG
Koblenz
21.09.2001
10 A 10686/01.OVG
Die grundsätzliche Nachrangigkeit der Beihilfeleistung gegenüber den Leistungen der
Kriegsopferfürsorge greift bei stationärer Pflege auch dann Platz, wenn der Beihilfeberechtigte wegen
freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung zur Hälfte erhält und ihm zu den pflegebedingten Aufwendungen in wertmäßig
gleicher Höhe Beihilfe gewährt wird.
T e n o r
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2000 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist als Hauptfürsorgestelle überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge. Seit Mitte 1991 trägt er
die für die in Heimpflege befindliche Kriegerwitwe H. S. wegen Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten
gemäß § 26 c Bundesversorgungsgesetz, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. Die Witwe erhält
von der Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Außerdem ist sie nach Maßgabe der Beihilfevorschriften
beihilfeberechtigt bzw. im Übrigen freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ende
1992 leitete der Kläger ihren Beihilfeanspruch wegen der von ihm gewährten
Kriegsopferfürsorgeleistungen auf sich über. Dabei gingen die Beteiligten auf der Grundlage eines
entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980, eines diesbezüglich
ergangenen Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juli 1980 sowie nach Maßgabe des § 5 Abs.
3 der Beihilfevorschriften davon aus, dass die Kriegsopferfürsorge gegenüber dem Beihilfeanspruch
vorrangig sei.
Zum 1. Juli 1996 wurde die Witwe in die Pflegestufe III eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte außerdem
die Umstellung auf das Recht der sozialen Pflegeversicherung. Hiernach steht ihr ein monatliches
Pflegegeld in Höhe von 2.800,00 DM zu, das sie nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch als Folge
ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte aus der
sozialen Pflegeversicherung erhält bzw. als Beihilfe beanspruchen kann. Da die Oberfinanzdirektion
Koblenz seinerzeit mit Blick auf die Neuregelung der sozialen Pflegeversicherung sowie in Auslegung
eines damit im Zusammenhang ergangenen neuerlichen Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17.
Juli 1996 von einem bei dauernder Pflegebedürftigkeit nunmehr anzunehmenden generellen Vorrang der
Beihilfe gegenüber den Kriegsopferfürsorgeleistungen ausging, nahm sie in der Folgezeit deren
Berechnung in der Weise vor, dass sie zunächst für den eigentlichen Pflegeaufwand pro Monat ebenfalls
einen Betrag von 1.400,00 DM in Ansatz brachte sowie alsdann bezüglich der anfallenden Kosten für
Unterkunft und Verpflegung die bereits von Seiten des Klägers erbrachten Zuzahlungen unberücksichtigt
ließ.
Mit Antrag vom 31. März 1999 bat der Kläger um die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für
die stationäre Pflege der Witwe für den Zeitraum von August bis Dezember 1998. Mit Bescheid vom 12.
Mai 1999 setzte daraufhin die Oberfinanzdirektion Koblenz die zu gewährenden Beihilfeleistungen auf
3.844,22 DM fest, indem sie nunmehr auf der Grundlage einer Überprüfung der Erlasslage erneut wie vor
Juli 1996 vom Nachrang der Beihilfe gegenüber den Kriegsopferfürsorgeleistungen ausging. Dabei legte
sie ihrer Berechnung entsprechend den vorgegebenen Pflegesätzen einen sowohl die Pflegekosten als
auch die Heimkosten umfassenden Betrag von insgesamt 22.381,12 DM zugrunde, von dem sie nach
Abzug der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 7.000,00 DM die vom Kläger für
die eigentliche Pflege bereits erbrachten Leistungen von 5.678,05 DM absetzte sowie des Weiteren von
dem so für Unterkunft und Verpflegung rechnerisch noch verbleibenden Betrag von 9.703,07 DM neben
den anteiligen Versorgungsbezügen der Witwe in Höhe von 5.550,85 DM die diesbezüglich ebenfalls vom
Kläger bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 308,00 DM abzog.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 zurück, wobei sie den Beihilfebetrag auf 2.734,06 DM
herabsetzte sowie den bereits ausgezahlten Differenzbetrag in Höhe von 1.110,16 DM zurückverlangte.
Dabei beruhte diese Minderung darauf, dass sie nunmehr bezüglich der Pflegekosten bzw. der Kosten für
Unterkunft und Verpflegung von getrennten Ansätzen ausging, indem sie auf der Grundlage der
Pflegekostenpauschale für die fünf Monate von 14.000,00 DM nach Abzug der Leistungen aus der
sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 7.000,00 DM sowie der entsprechenden Leistungen der
Kriegsopferfürsorge in Höhe von 5.678,05 DM diesbezüglich eine Beihilfe von 1.321,95 DM bzw. auf der
Grundlage der ausgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung von 7.270.96 DM nach Abzug der
hierauf entfallenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Höhe von 308,00 DM sowie der
anrechenbaren Versorgungsbezüge der Witwe diesbezüglich eine Beihilfe von 1.412,11 DM, insgesamt
also von 2.734,06 DM errechnete. Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion Koblenz aus: Durch die
Einführung der sozialen Pflegeversicherung habe sich an der früheren Nachrangigkeit der Beihilfe, wie
sie in § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften vorgesehen sei, gegenüber der Kriegsopferfürsorge nichts
geändert. Auch wenn nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch die Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung vorgingen, erfasse diese Regelung nicht etwa auch die bei dauernder
Pflegebedürftigkeit in § 9 der Beihilfevorschriften vorgesehenen Beihilfeleistungen. Dies gelte jedenfalls
für den Bereich der vollstationären Pflege gemäß § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften. Lediglich für den
Bereich der Pauschalbeihilfe für die häusliche Pflege durch sonstige geeignete Personen gemäß § 9 Abs.
4 der Beihilfevorschriften sei in Anbetracht der gesetzlichen Regelung des § 26 c Abs. 10
Bundesversorgungsgesetz ein Vorrang der Beihilfeleistungen gegenüber denen der Kriegsopferfürsorge
anzuerkennen. Im Übrigen sei die Neuberechnung erforderlich geworden, da bei der ursprünglichen
Berechnung die die Pflegepauschale übersteigenden Pflegekosten zu den Kosten für Unterkunft und
Verpflegung hinzugerechnet worden seien, wogegen in Anbetracht der in der Abrechnung aufge-
schlüsselten Pflegekosten zutreffender Weise nur von den diesbezüglich ausgewiesenen Kosten
ausgegangen werden könne.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt: Es treffe nicht zu, dass in den Fällen des § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch bei
Ansprüchen wegen stationärer Pflege nach § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften die Beihilfe gegenüber der
Kriegsopferfürsorge gemäß § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften nachrangig sei. Dies ergebe sich eindeutig
aus § 9 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 6 der Beihilfevorschriften, wonach die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Damit sei das seinerzeit ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr einschlägig, wie sich der Dienstherr im Übrigen in Anbetracht der
so erfolgten Selbstbindung nicht mehr auf etwaige Nachrangvorschriften in anderen Leistungsgesetzen
berufen könne. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Elftes Buch sei zudem in dessen §§ 20 Abs.
3, 28 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich festgelegt, dass für freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versicherte Beihilfeberechtigte die Leistungen der Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte zum
einen aus der Pflegekasse zum anderen durch den Dienstherrn als Beihilfe aufzubringen seien. Dies sei
für die echten Pflegeleistungen im Sinne der §§ 36 bis 43 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch zwingend.
Warum die Beihilfestelle dies nur im Zusammenhang mit Geldleistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch
Elftes Buch für die Fälle der häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfe so sehe, sei nicht
nachvollziehbar, sei doch im Ergebnis von einer aus der Systematik des Sozialgesetzbuches Elftes Buch
abzuleitenden systemimmanenten Grundsatz-Rangbestimmung hinsichtlich des generellen Verhältnisses
zwischen Beihilfe und Kriegsopferfürsorge in Pflegefällen auszugehen. So gesehen sei auch § 26 c Abs.
10 Bundesversorgungsgesetz hinsichtlich der beamtenrechtlichen Beihilfe als Ausprägung dieser
Rangbestimmung anzusehen, die insoweit lediglich wiederholenden Charakter habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs–
und Versorgungsstelle – vom 12. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar
2000 zu verpflichten, seinen Beihilfeantrag vom 31. März 1999 neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist sie dem Kläger mit Ausführung rechtlicher Art entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2000 abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Hinsichtlich der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
finde § 5 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfevorschriften, wonach anderweitig diesbezüglich gewährte Leistungen
vor der Berechnung der Beihilfe abzuziehen seien, nach wie vor Anwendung. Als solche Leistungen seien
auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge anzusehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr
1980 herausgestellte Grundsatz, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegenüber der Beihilfe
vorrangig seien, gelte nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung fort. Auch wenn durch diese die
Beamten zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gesetzlich versicherungspflichtig
geworden seien und insonderheit die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Beamten die ihnen zustehenden Leistungen jeweils zur Hälfte aus der sozialen Pflegeversicherung bzw.
über die Beihilfeleistungen erhielten, regele das Sozialgesetzbuch Elftes Buch lediglich die soziale
Pflegeversicherung und nicht das Verhältnis zwischen der Beihilfe und der Kriegsopferfürsorge;
dementsprechend könne aus der Konkurrenzvorschrift des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch nicht
gefolgert werden könne, dass der dort vorgesehene Vorrang der Leistungen der sozialen Pflegever-
sicherung vor der Kriegsopferfürsorge gleichzeitig auch einen Vorrang jener die Pflegeleistungen
ergänzenden Beihilfeleistungen statuiere. Für dieses Verständnis sprächen zudem die verschiedenen
spezialgesetzlichen Vorrangbestimmungen des § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz sowie des § 9
Abs. 6 und 7 der Beihilfevorschriften, die einen grundsätzlichen Vorrang der Beihilfe gegenüber der
Kriegsopferfürsorge nicht erkennen ließen. Da insbesondere in § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz
eine Rangbestimmung nur für die häusliche und teilstationäre Pflege getroffen worden sei, eine
ausdrückliche Nachrangigkeit der Kriegsopferfürsorgeleistungen gegenüber der Beihilfe in Fällen der
vollstationären Pflege jedoch fehle, könne auch nicht in Hinblick auf die Verweisung in § 9 Abs. 7 Satz 2
auf § 9 Abs. 6 der Beihilfevorschriften von einem solchen Vorrang der Beihilfe ausgegangen werden.
Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 7. Mai 2001 – 10 A
11635/00.OVG – die Berufung zugelassen. Zur Begründung wiederholt und ergänzt der Kläger sein
bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Oberfinanzdirektion Koblenz
vorgenommene Beihilfeberechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch der Senat teilt die darin
vertretene Auffassung, dass bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Beihilfeleistungen von
den grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen für die stationäre Pflege der Kriegerwitwe H. S. die von
ihm im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährten Zahlungen als vorrangig abzuziehen sind. Dies folgt
aus der generellen Nachrangigkeit der Beihilfeleistungen gegenüber anderweitig zustehenden vergleich-
baren Ansprüchen, wie sie entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980
(BVerwGE 60, 88) in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) i.d.F. vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) ihren
Niederschlag gefunden und wie sie im Übrigen gerade mit Blick auf die Leistungen der
Kriegsopferfürsorge in Nr. 1 der hierzu ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern ihre
zusätzliche Erwähnung erfahren hat.
An der Geltung dieser generellen Subsidiaritätsklausel hat sich – wie das Verwaltungsgericht bereits
zutreffend festgestellt hat – mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung nichts geändert. Dies gilt
zunächst mit Blick auf die in § 13 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale
Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) getroffene eigenständige Konkurrenzregelung,
wonach die Leistungen der Pflegeversicherung ihrerseits den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem
Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) vorgehen. Denn diese Regelung erfasst nur die
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im eigentlichen Sinne, nicht aber auch die diese gegebenen-
falls ergänzenden Beihilfeleistungen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um ergänzende
Leistungen zu den aus einem privaten Versicherungsverhältnis bei Pflegebedürftigkeit zustehenden
Leistungen oder aber um solche – wie im vorliegenden Falle – zu den Leistungen aus der sozialen
Pflegeversicherung nach § 28 Abs. 2 SGB XI unmittelbar handelt. Denn in beiden Fällen geht das
Pflegeversicherungsgesetz ersichtlich lediglich vom Bestehen und dem Fortbestand der jeweiligen
Beihilfeansprüche aus, die bei Pflegebedürftigkeit den beihilfeberechtigten Personen zustehen, ohne
diese etwa originär zu begründen oder auch nur als Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu
qualifizieren. Demgemäß regelt es weder einen Vorrang oder Nachrang solcher Beihilfeansprüche
gegenüber diesen Leistungen noch über § 13 Abs. 3 Nr. 3 BSG XI zu den Pflegeleistungen aus anderen
Teilbereichen des Systems der sozialen Sicherung, zu denen auch die der Kriegsopferfürsorge gehören
(vgl. Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuches, SGB XI – Pflegeversicherung, Stand:
Februar 2001, § 13 Rdnr. 190, unklar insoweit allerdings Nr. 5 des Erlasses des Bundesministerium des
Innern vom 1. Juli 1996).
Eine Unterlassung dieser generellen Nachrangigkeit der Beihilfeleistungen gegenüber denen der
Kriegsopferfürsorge lässt sich des Weiteren aber auch nicht dem im Zusammenhang mit der Einführung
der sozialen Pflegeversicherung neugefassten § 26 c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S.
21) entnehmen. Im Gegenteil befasst sich die dort aufgenommene eigenständige differenzierende
Konkurrenzregelung des Absatzes 10, wonach Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 nicht
gewährt werden, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhält, gemäß Abs. 7 Satz 2 lediglich mit den Fällen der häuslichen Pflege durch andere geeignete
Personen. Da das Recht der sozialen Pflegeversicherung in den §§ 36 bis 43 SGB XI indessen zwischen
der häuslichen Pflege durch Pflegefachkräfte bzw. durch selbst beschaffte Pflegehilfen, der teilstationären
Pflege bzw. der Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflege unterscheidet, während § 26 c Abs. 10
BVG lediglich den einen Unterfall der häuslichen Pflege durch sonstige Pflegehilfen aufgreift und näher
ausgestaltet, versteht es sich von selbst, dass sich die hier solchermaßen geschaffene spezielle
Subsidiaritätsregelung nicht etwa auch auf die anderen Pflegefälle übertragen lässt oder aber auch nur
als Ausfluss einer ohnehin vorauszusetzenden generellen Subsidiarität der Kriegsopferfürsorge
gegenüber anderweitigen vergleichbaren Leistungen angesehen werden kann. Dies gilt mit Blick auf die
Beihilfeleistungen vorliegend um so mehr, als § 9 Abs. 4 BhV seinerseits für eben diesen Fall der
häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen gleichfalls eine eigenständige Konkurrenzregelung
erhalten hat, die ähnlich bestimmt, dass aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes
Pflegegeld sowie entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften anzurechnen sind,
weswegen offenbar in Anbetracht der sich damit insoweit widersprechenden Subsidiaritätsklauseln zu
Gunsten der Kriegsopferfürsorge erst eine Abstimmung der beteiligten Ministerien zu erfolgen hatte, wie
sie alsdann ihren Niederschlag in Nr. 4 des bereits genannten Erlasses des Bundesministeriums des
Innern vom 1. Juli 1996 gefunden hat.
Des Weiteren ergibt sich ein Vorrang der Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit – entgegen dem
diesbezüglichen Verständnis des Klägers – auch nicht etwa aus den einschlägigen Beihilfevorschriften für
den hier gegebenen besonderen Fall eines in der gesetzlichen Versicherung freiwillig versicherten
Beihilfeberechtigten. Denn auch soweit § 9 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BhV bei stationärer
Pflege für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte
erhalten und denen deshalb zu den pflegebedingten Aufwendungen in wertmäßig gleicher Höhe Beihilfe
gewährt wird, neben § 14 BhV die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BhV ausschließt, sollte damit das
grundsätzliche Nachrangverhältnis der Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge nicht etwa in sein
Gegenteil verkehrt werden, sondern sollten lediglich die Berechnungsmodalitäten der Beihilfe in den
Fällen des § 28 Abs. 2 SGB XI im Verhältnis zu den in § 9 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz BhV angesprochenen
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung geregelt worden. Nur insoweit sollen nicht – wie sonst bei der
Beihilfeberechnung geboten – die solchermaßen gewährten Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe
zunächst abgezogen werden, um alsdann nach Maßgabe der Bemessungssätze des
mitausgeschlossenen § 14 BhV die zustehende Beihilfe zu ermitteln, sondern soll vielmehr sichergestellt
werden, dass zu diesen Leistungen ohne deren Vorabzug nach § 5 Abs. 3 BhV und ohne entsprechende
prozentuale Kürzung nach § 14 BhV Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt wird (ebenso
Mildenberger, Beihilfevorschriften – Bund, Länder, Kommentar, Stand: April 2001, § 9 Rdnr. 28 sowie im
Ergebnis Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 1999).
Ferner ergibt sich keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise insoweit, als er sich zur Begründung
seiner Rechtsauffassung anfänglich außerdem auch noch auf Nr. 1 des Hinweises des
Bundesministerium des Innern zu § 5 Abs. 3 Satz 1 berufen hatte. Sofern es darin heißt, dass zu den
vorrangig einzusetzenden Leistungen die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz auf
Leistungen der Kriegsopferführsorge jedenfalls dann nicht gehörten, wenn sie vom Einkommen oder
Vermögen des Leistungsberechtigten wieder eingezogen würden, lässt sich daraus vorliegend schon
deshalb nichts herleiten, weil die Kriegsopferfürsorge, soweit sie geleistet wird, vorliegend gerade nicht
von den Einkünften der Witwe abgezogen wird, bzw. umgekehrt, soweit ein solcher Abzug erfolgt, nicht
geleistet wird.
Erweisen sich nach alledem die beiden Bescheide mit ihrem rechtlichen Ansatz der Nachrangigkeit der
Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge als rechtmäßig, so begegnet endlich auch die
Beihilfeberechnung im Übrigen keinen Bedenken, zumal sie als solche – auch in ihrer im
Widerspruchsbescheid abgeänderten Form – zwischen den Beteiligten entsprechend den Feststellungen
des Verwaltungsgerichts unstreitig ist, ohne dass der Kläger diesen in seiner Berufung entgegengetreten
ist.
Vor diesem Hintergrund begegnet endlich auch die ausgesprochene Rückforderung des
Differenzbetrages in Höhe von 1.110,16 DM zwischen der ursprünglich errechneten Beihilfegewährung in
Höhe von 3.844,22 DM und der zuletzt festgesetzten Beihilfe in Höhe von 2.734,06 DM keinen rechtlichen
Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
Die Zulassung der Revision gründet sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Frage nach dem
Rangverhältnis zwischen den bei dauernder Pflegebedürftigkeit zu erbringenden Leistungen der
Kriegsopferfürsorge und denen der Beilhilfe vor dem Hintergrund der Einführung der sozialen
Pflegeversicherung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird aus den Gründen des diesbezüglichen für das erstinstanzliche
Verfahren ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts für das Berufungsverfahren auf 5.586,05
DM festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG).