Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2010

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OVG
Koblenz
23.11.2010
6 A 10951/10.OVG
Jagdsteuer
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolter | Hoppenberg, Südring 4, 59065 Hamm,
gegen
den Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Jagdsteuer
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. November 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
Richter am Verwaltungsgericht Kröger
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber
ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin Mannheim
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Jagdgenossenschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den
Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009. In dieser Zeit war der
gemeinschaftliche Jagdbezirk, aus dem die Grundflächen der Mitglieder der Klägerin bestehen, nicht
verpachtet. Deshalb wurde die Klägerin selbst mit Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 zu
einer Jagdsteuer in Höhe von 566,67 € veranlagt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen
nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑VwGO ‑ auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Rechtsgrundlage des Jagdsteuerbescheids sei § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ‑ KAG ‑
i.V.m. § 1 Kommunalabgabenverordnung ‑ KAVO ‑ sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung
einer Jagdsteuer. Diese Bestimmungen ermächtigten den Beklagten, eine Jagdsteuer von jedem zu
erheben, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zustehe. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine
bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs.
2a Grundgesetz ‑ GG ‑, weil die Ausübung des Jagdrechts unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd
oder eine Eigenjagd vorliege, Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Der die
Steuererhebung rechtfertigende Vorteil liege bei der nicht verpachteten Eigenjagd darin, dass der
Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd verzichte, wobei es
unerheblich sei, aus welchen Gründen der besondere Aufwand betrieben werde. Daran ändere der
Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 7 Abs. 1
Landesjagdgesetz handele. Die Jagdgenossenschaft verfolge keine gemeinnützigen Zwecke, sondern
bündele gewissermaßen die den einzelnen Jagdgenossen zustehenden Eigentümerbefugnisse, die erst
in der Hand der Jagdgenossenschaft zu dem gesetzlichen Jagdausübungsrecht erstarkten. Deshalb
könne eine Jagdgenossenschaft nicht anders behandelt werden als der private Inhaber des
Jagdausübungsrechts. Dementsprechend sähen die rheinland-pfälzischen Vorschriften des
Kommunalabgabenrechts auch die Steuerpflicht von Körperschaften vor. Von ihrem Jagdausübungsrecht
habe die Klägerin auch in dem veranlagten Zeitraum Gebrauch gemacht. Sie habe nicht etwa mit
Zustimmung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen, sondern in der Sitzung ihres Vorstandes
vom 4. Mai 2009 den Jagdvorsteher zur Betreuung der Jagd und zur Vornahme von Sofortmaßnahmen
ermächtigt. Dabei sei eine Regelung über den Reinertrag aus dem Wildbretverkauf und auch über die
Höhe der Aufwandsentschädigung getroffen worden.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre
erstinstanzlichen Ausführungen. Sie vertieft ihr Vorbringen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts
könne sie nicht zu einer Aufwandsteuer wie der Jagdsteuer herangezogen werden, weil sie - anders als
natürliche Personen -einen besonderen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nicht betreibe. Dies
entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Keineswegs
dürfe die bloße Inhaberschaft einer Rechtsposition als hinreichende Rechtfertigung der Erhebung einer
Aufwandsteuer betrachtet werden. Erforderlich sei vielmehr, dass ein über den bloßen Besitz einer Sache
oder die Inhaberschaft einer Rechtsposition hinausgehender Konsumaufwand vorliege, was indessen für
den veranlagten Zeitraum bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Sie habe lediglich das Jagdausübungsrecht
innegehabt und "nur äußerst rudimentär" wahrgenommen. Dass sie ihren Jagdbezirk nicht früher habe
verpachten können, löse für den Übergangszeitraum nicht ihre eigene Jagdsteuerpflicht aus. Denn
"pönalisierende Gesichtspunkte" seien dem Aufwandsteuerrecht fremd.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Trier den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 9. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den
zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht
die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 über die
Erhebung einer Jagdsteuer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 und der hierzu
ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
Die Jagdsteuer ist als Kreissteuer gemäß § 6 Abs. 1 KAG eine örtliche, nämlich auf das Gebiet des
Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt begrenzte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die mit
der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand erfasst, der über die
Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgeht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325
<346f>, juris). Zwar ist der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder
Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum
Ausdruck bringt. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber
Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können, ist jedoch nicht
Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG NW, 22 A 877/97, juris). Dies folgt aus § 6
Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der
Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen
Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt und um 20 v. H. ermäßigt wird. Wenn der Gesetzgeber in
dieser Bestimmung sogar von der Jagdsteuerpflicht der Gebietskörperschaften ausgeht, können
Jagdgenossenschaften von dieser Steuerpflicht nicht allein deswegen verschont sein, weil sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Anders als die Klägerin meint, verstößt nämlich weder diese
gesetzliche Regelung noch die Jagdsteuersatzung des Beklagten gegen Art. 105 Abs. 2a GG.
Dies kann der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1532/88, NVwZ 1989,
1152, juris) entnommen werden, die zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-pfälzischen
Landkreis ergangen ist. Danach wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall
einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des Jagdrechts in der Regel die Verwendung
finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der
Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das
Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten, bei der Besteuerung nicht
verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu
differenzieren. Damit hat es aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften
jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in
anderem Zusammenhang sogar Steuergläubiger sind. Umso weniger kann die grundsätzliche
Jagdsteuerpflicht der Jagdgenossenschaften, die keinesfalls Steuergläubiger sein können, mit dem
Argument in Zweifel gezogen werden, sie betrieben mit der Ausübung des Jagdrechts keinen
besonderen, über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand.
Angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Jagdsteuerpflicht der öffentlich-
rechtlichen Körperschaften nach rheinland-pfälzischem Landesrecht kommt es nicht entscheidend darauf
an, wie andere Verwaltungsgerichte (vgl. VG Freiburg (Brsg.), 1 K 103/10, juris) unter Zugrundelegung des
jeweiligen Landesrechts die Bestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG auslegen. Insbesondere kann daher
unerörtert bleiben, ob eine kommunale Gebietskörperschaft jagdsteuerpflichtig ist, die mehrere
ausschließlich aus Wald bestehende Eigenjagdbezirke nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet,
weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen
Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger
gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke (NdsOVG, 9 LB 9/07, juris).
Es bedarf auch keines Eingehens auf die von der Klägerin erwähnte Rechtsprechung, wonach die
Hundesteuer (OVG NW, 22 A 2455/96, juris; OVG NW, 13 L 2306/99, NVwZ-RR 2002, 888, juris; NdsOVG,
13 L 2306/99, juris) bzw. die Zweitwohnungssteuer (VGH BW, 2 S 2335/86, juris) nur von natürlichen
Personen erhoben werden darf.
Anders als die Klägerin meint, blendet die Jagdsteuerpflicht, der sie durch den Beklagten unterworfen
wird, den Gesichtspunkt der Eigennutzung nicht aus; sie entsteht insbesondere nicht unabhängig von
einem Aufwand allein aufgrund der Inhaberschaft des Jagdausübungsrechts gemäß § 8 Abs. 5
Bundesjagdgesetz - BJG -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR
1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) knüpfen Aufwandsteuern typischerweise an das Halten eines
Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie sind aber
Einkommensverwendungssteuern und nicht Einkommensentstehungssteuern. Der die Steuererhebung
rechtfertigende Aufwand kann - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin liegen, dass der
Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die
dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (BVerwG, 8 C 24/89, juris). Auf die tatsächliche
Inanspruchnahme des Jagdausübungsrechts, also auf das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der
Eigennutzung, kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, 10 C 2/04, juris). Selbst derjenige, der den
Gegenstand, an dem die Aufwandsteuer anknüpft, unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt,
betreibt Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG,2 BvR 1275/79,BVerfGE 65, 325, juris).
Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei
nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen (vgl. BVerwG, 8 C 24/89, juris).
Etwas hiervon Abweichendes kann auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zur
Zweitwohnungssteuer, die ebenfalls eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellt,
abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird zwar zwischen der zweitwohnungssteuerfreien reinen
Kapitalanlage und einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, über deren Nutzung der Eigentümer für eine
gewisse Dauer rechtlich gesichert bestimmen kann (vgl. BVerwG, 9 C 8/08, juris), unterschieden (BVerwG,
9 C 16/07, juris). Als reine Kapitalanlage wird aber nur eine Zweitwohnung anerkannt, die allein der
Einkommenserzielung dient, während ein Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender
Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des
Wohnungsinhabers schließen lässt (BVerwG, 10 C 2/04, juris). Überträgt man diese Erwägungen auf die
Jagdsteuer, hat eine Jagdgenossenschaft, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk - obwohl sie sich
darum bemüht - nicht verpachtet hat, während eines verpachtungsfreien Zeitraums gleichwohl die
Möglichkeit der Eigennutzung, was einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand darstellt.
Von pönalisierenden Gesichtspunkten wegen der Nichtverpachtung kann deshalb entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht gesprochen werden.
Obwohl es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin
während des verpachtungsfreien Zeitraums die Jagd in ihrem Jagdbezirk ausgeübt hat, ist darüber hinaus
von einer solchen tatsächlichen Eigennutzung auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat, ruhte die Jagd im Veranlagungszeitraum nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BJG.
Die Klägerin hat vielmehr von ihrem Jagdausübungsrecht Gebrauch gemacht. In der Sitzung vom 4. Mai
2009 beauftragte der Vorstand der Klägerin den Jagdvorsteher R… mit der Betreuung der Jagd sowie mit
der Vornahme von Sofortmaßnahmen. Gleichzeitig wurde Herr R… ermächtigt, jagdlich tätig zu werden,
um "größeren Wildschaden eingrenzen zu können". "Im Ausnahmefall" wurden ihm Abschüsse von
Schalenwild erlaubt. Auch finanzielle Regelungen über die Abführung des Reinertrags aus dem
Wildbretverkauf und über eine Aufwandsentschädigung für Herrn R… wurden seinerzeit getroffen. Die
Klägerin hat im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich Aufwendungen aufgrund ihres
Jagdausübungsrechts gehabt. Wie der Jagdvorsteher, Herr R…, in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat erklärte, musste er nach einem Wildunfall im Straßenverkehr tätig werden. Ob er daneben für die
Klägerin Wildschäden zu ersetzen und/oder Abschusspläne zu erfüllen hatte, ist - wie ausgeführt - im
Zusammenhang mit der Jagdsteuerpflicht nicht entscheidend.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708
Nr. 10 ZPO.
Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts liegen Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art
nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren ‑ insoweit unter teilweiser
Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ‑ und für das Berufungsverfahren auf 566,67 €
festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG).
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger