Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007
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OVG
Koblenz
10.09.2007
2 A 10413/07.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kleiser und Kollegen, Konrad-Adenauer-Straße 24,
67433 Neustadt an der Weinstraße,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur,
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Beamtenrechts (personenbezogene Daten)
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 10. September 2007, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Perscheid
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung seines Namens im Internet-Auftritt seiner
Beschäftigungsbehörde.
Er ist Oberbibliotheksrat im Dienst des beklagten Landes und als Fachreferent bei der Pfälzischen
Landesbibliothek in S. tätig, die Teil des Landesbibliothekszentrums ist. Seinen Antrag, weder seinen
Namen noch Teile davon als E-Mail-Adresse im Internet zu veröffentlichen, begründete er unter Verweis
auf eine mit dem Beklagten im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung damit, er habe keinen
Publikumsverkehr. Anfragen richteten sich vorrangig an die Auskunfts- und Informationsstelle der
Bibliothek. Als Ansprechpartner für Fachfragen stehe ein Kollege zur Verfügung. Der Kläger habe bereits
eine E-Mail-Adresse, die lediglich die Abkürzung der Fachabteilung enthalte und für die Kommunikation
mit Außenstehenden ausreichend sei. Der vom Beklagten um eine Stellungnahme gebetene
Landesbeauftragte für den Datenschutz kam zu dem Ergebnis, bei Bediensteten mit Außenkontakten
bestünden keine Bedenken gegen die Veröffentlichung des Namens, der Amtsbezeichnung sowie von
dienstlichen Erreichbarkeitsdaten. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur
Begründung verwies er auf die Darlegungen des Landesbeauftragten und führte ergänzend aus, der
Kläger sei in der Vereinbarung vom 23. Juni 2005 lediglich vom regelmäßigen Publikumsverkehr im
Lesesaal der Bibliothek entbunden worden.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger einen Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung rügte, hat er Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides
vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, seinen Namen und Vornamen auf den Internetseiten oder anderen
Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Name und Zuständigkeitsbereich
eines Beamten sowie seine dienstliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den
Personalaktendaten, deren Weitergabe § 102 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG –
entgegenstehe. Die Bekanntgabe der vorgenannten Informationen im Internet könne sowohl auf § 102
Abs. 4 LBG als auch auf § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – gestützt werden. Sie
sei nach dem insoweit maßgeblichen Willen des Dienstherrn dienstlich notwendig. Ihr stehe auch die mit
dem Kläger getroffene Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung nicht entgegen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er führt
ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten
bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Aus § 102 Abs. 4 LBG könne nur eine Nutzung für
bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Aus § 102 Abs. 4 LBG könne nur eine Nutzung für
verwaltungsinterne Zwecke hergeleitet werden. Für die Frage der dienstlichen Erforderlichkeit sei nicht auf
den Willen des Dienstherrn abzustellen. Vielmehr unterliege die Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese müsse zu dem Ergebnis
führen, dass er tatsächlich keine Außenkontakte habe. Auch der Beklagte habe die Notwendigkeit der
Bekanntgabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Klägers nicht dargelegt. Für andere Mitarbeiter
verwende das Landesbibliothekszentrum nach wie vor E-Mail-Adressen ohne Namensbezug.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2006
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2006 und des Widerspruchsbescheides
vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, den Namen und Vornamen des Klägers auf den Internet-Seiten oder
anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, der Kläger definiere die Auf-
gabenbeschreibung eines Fachreferenten falsch. Seine Schlussfolgerungen stünden im Widerspruch zu
der dem Landesbibliothekszentrum aufgegebenen Kunden- und Serviceorientierung, die ohne die
Nennung der Kontaktdaten im Internet heutzutage nicht zu leisten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und
die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entfernung des
Namens des Klägers im Internet-Auftritt und in anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu
Recht abgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Maßnahme in Anbetracht dessen, dass der Kläger von
ihr in seiner Stellung als Amtsträger betroffen ist, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob auch die gemäß § 2 Abs. 7, § 31
Abs. 8 LDSG vorrangige Vorschrift des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG (1.) oder allein § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG (2.)
die Voraussetzungen einer Veröffentlichung von Zuständigkeitsverzeichnissen im Internet regelt; denn die
(weiteren) Voraussetzungen beider Normen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere zählen Außenkontakte
zum Aufgabenbereich des Klägers (3.). Aus diesem Grund verstößt die Veröffentlichung seines Namens
sowie seiner dienstlichen Kontaktdaten nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(4.).
1. § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG ermächtigt den Dienstherrn zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit
dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Fraglich ist, ob die Vorschrift neben
der Erhebung auch die Übermittlung solcher Daten regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in der Begründung
zu § 102 d LBG darauf hingewiesen, diese Vorschrift stehe der Veröffentlichung von
Geschäftsverteilungsplänen, Telefonlisten und Organisationsplänen nicht entgegen; vielmehr ergebe sich
aus dem Zweck der nach § 102 Abs. 4 LBG zulässigen Erhebung bereits die Möglichkeit einer
Veröffentlichung, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. LT-Drucks.
12/316, S. 31). Diese Intention hat allerdings weder im Wortlaut des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG seinen
Niederschlag gefunden noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der Norm, die den Aufbau und den
zulässigen Inhalt von Personalakten regelt.
a) Dessen ungeachtet sind jedoch ihre weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Veröffentlichung des
Namens und der dienstlichen Kontaktdaten sind zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen –
nämlich für die Außendarstellung der Bibliothek – erforderlich. Insoweit bezieht sich das Kriterium der
Erforderlichkeit nicht auf die organisatorische Maßnahme, sondern nur auf die Übermittlung personen-
bezogener Daten zu deren Durchführung. Die Entscheidung des Dienstherrn für einen "personalisierten"
Behördenauftritt hingegen obliegt seinem Organisationsermessen. Diese Form der Präsentation begegnet
angesichts des damit verfolgten Ziels, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangs-
schwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu
ermöglichen, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Nutzung auch funktionsbezogener E-Mail-Adressen widerspricht nicht der Absicht des Beklagten, die
Außendarstellung der Bibliothek zu personalisieren. Einerseits finden diese lediglich in
Aufgabenbereichen Anwendung, in denen verschiedene Bibliotheksangehörige tätig sind. Die
funktionsbezogene Adresse gewährleistet insoweit, dass die E-Mail ungeachtet der Anwesenheit der
einzelnen Mitarbeiter schnellstmöglich zugeht. Andererseits sind auch dort jeweils zusätzlich die Namen
und dienstlichen Kontaktdaten einschließlich personenbezogener E‑Mail-Adressen veröffentlicht.
b) Dies zugrunde gelegt, überwiegt bei der danach vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf das Ziel
der Personalisierung des Behördenauftritts das Interesse des Dienstherrn an der Veröffentlichung des
Namens und der dienstlichen Kontaktdaten den Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsschutz solcher
Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind. Ohne Angabe ihres Namens oder durch eine
Veröffentlichung der Daten nur solcher Mitarbeiter, die mit der Nennung einverstanden sind, ließe sich das
Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung nicht verwirklichen. Dieses ist Ausdruck eines modernen staatlichen
Selbstverständnisses und öffentlichen Dienstes, denen sich der einzelne Beamte, der hierdurch nicht als
Privatperson, sondern aufgrund seiner Stellung als Teil seiner Beschäftigungsbehörde betroffen wird,
nicht verschließen kann. Etwas anderes gilt insoweit lediglich dann, wenn – anders als vorliegend – einer
Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
c) Ist somit die Veröffentlichung des Namens sowie der dienstlichen Erreichbarkeitsdaten von
Bediensteten mit Außenkontakten auch ohne deren Zustimmung zulässig, so liegt hierin entgegen der
Ansicht des Klägers kein Widerspruch zum Erfordernis der Einwilligung in die Veröffentlichung eines
Fotos. Dieses resultiert aus der Regelung in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie.
d) § 102 d Abs. 2 LBG, dem zufolge Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden
dürfen, steht einer Veröffentlichung gleichfalls nicht entgegen (vgl. LT-Drucks. 12/316, S. 31). Die
Vorschrift betrifft die Weitergabe von Informationen aus der Personalakte des Beamten. Sie erfasst damit
keine Vorgänge, von denen er nicht individuell durch Zugriffe hierauf, sondern lediglich als Teil der
Behördenorganisation durch die Weitergabe des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten betroffen ist.
e) Schließlich kann der Bekanntgabe der Daten des Klägers im Internet nicht entgegengehalten werden,
auch der Bundesgesetzgeber habe in § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informatio-
nen des Bundes für Bundesbehörden die Veröffentlichungspflicht auf Organisationspläne ohne personen-
bezogene Daten beschränkt. Die Vorschrift regelt nur eine Verpflichtung zur Mindestausgestaltung
veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen. Soweit die
Gesetzesbegründung ausführt, Geschäftsverteilungspläne, die Namen und dienstliche Kontaktdaten
enthielten, seien aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und des behördlichen Interesses an einer ordnungs-
gemäßen Aufgabenwahrnehmung nur auf Antrag mitzuteilen, dient sie dem Schutz der Interessen des
Dienstherrn, auf den dieser folglich verzichten kann. Der in der Begründung gleichfalls aufgeführte Aspekt
der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter ist – wie vorstehend dargelegt – im Rahmen des § 102 Abs. 4
LBG zu berücksichtigen.
2. Soweit § 102 Abs. 4 LBG entgegen der Gesetzesbegründung nicht die Veröffentlichung
personenbezogener Daten regelt, findet diese ihre gesetzliche Grundlage jedenfalls in § 31 Abs. 2 Nr. 3
LDSG. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigten an andere als
öffentliche Stellen zulässig, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Für die Veröffentlichung
personalisierter Organisationspläne gelten hinsichtlich der dienstlichen Gebotenheit keine über das
Kriterium der Erforderlichkeit in § 102 Abs. 4 LBG hinausgehenden Anforderungen, so dass auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
3. Können demzufolge der Name, die dienstliche Telefonnummer sowie die dienstliche E-Mail-Adresse
solcher Beamter, zu deren Aufgaben Außenkontakte zählen, ohne ihr Einverständnis veröffentlicht
werden, so muss auch der Kläger die diesbezüglichen Angaben seiner Beschäftigungsbehörde im
Internet dulden.
Maßgeblich für die Bestimmung des in zulässiger Weise von der Veröffentlichung betroffenen
Personenkreises ist die dem Dienstposten zugewiesene Funktion. Ob der Beamte hingegen bereits
Außenkontakte hat, ist unerheblich. Käme es hierauf an, so würde dies die Absicht des Dienstherrn, den
Behördenzugang durch eine Personalisierung zu erleichtern und damit die Zahl der Kontakte und ihre
Breite zu erhöhen, von vornherein unmöglich machen. Die aus den vermeintlich fehlenden
Außenkontakten des Klägers hergeleiteten Argumente stehen einer Veröffentlichung daher ungeachtet
ihrer Berechtigung nicht entgegen.
Vielmehr ergibt sich aus der auch im Internet veröffentlichten Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens
des Klägers, dass ihm unter anderem die fachliche Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die
Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen
obliegt. Dies entspricht der im Errichtungserlass vom 19. Juli 2004 (GAmtsbl. S. 335) enthaltenen
Verpflichtung der rheinland-pfälzischen Landesbibliotheken, Bevölkerung, Kultur- und
Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetriebe sowie Behörden mit Medien und Informationen zu versorgen,
innovative Bibliotheksdienste und Serviceangebote zu entwickeln und Bibliotheken, kommunale
Bibliotheksträger sowie Behörden in Fachfragen des Bibliothekswesens zu beraten und zu informieren.
Diese Vorgaben werden durch den Vermerk der Fachreferenten der Bibliotheken in S. und K. vom 26.
November 2004 bestätigt, dem zufolge die Fachreferatsarbeit auch die fachliche Information der Benutzer
und fachbezogene Benutzerschulungen beinhaltet. Darin ist des Weiteren ausgeführt, die Literatur-
auswahl, zu der die Lektüre von Rezensionen und die Durchsicht von Fachzeitschriften gehöre, führe zu
einem Kenntnisstand, der durch ein zentrales Fachreferat im Landesbibliothekszentrum nicht erreicht
werden könne. Der Einwand des Klägers, er leiste lediglich Vorarbeiten durch Katalogisierungstätigkeiten
für die Mitarbeiter im Informationsbereich, steht hierzu im Widerspruch.
Schließlich kann sich der Kläger nicht auf die im Schreiben des Ministeriums vom 23. Juni 2005 getroffene
Regelung berufen, der zufolge er von allen Tätigkeiten im regelmäßigen Dienst- und Benutzungsbereich
freigestellt wird. Zwar geht dies auf einen Formulierungsvorschlag des Bibliotheksdirektors in einer E-Mail
vom 11. Februar 2005 an den Kläger zurück, wonach er „keine Dienstaufgabe mit regelmäßigem
Publikumsverkehr (wie etwa Veranstaltungen, Ausstellungen, Schulungen, Führungen und
Vertretungstätigkeit im Benutzungsbereich) mehr wahrnehmen" werde. Hierdurch sollte jedoch – wie sich
bereits aus dem Wortlaut sowie aus einer Stellungnahme des Direktors an den Personalrat vom 7. März
2005 ergibt – die Zuständigkeit für fachliche Auskunftsfragen und Benutzereinweisungen nicht
ausgeschlossen werden.
4. Beruht die Bekanntgabe personenbezogener Organisationspläne mithin auf einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist diese durch das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz
verfassungsrechtlich verankerte Organisationsrecht des Dienstherrn gerechtfertigt, so steht auch das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit auf
Amtsträger (vgl. hierzu BVerwGE 121, 115 [125 f.]) einer Veröffentlichung nicht entgegen. Insbesondere ist
der Eingriff hierin verhältnismäßig; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b)
verwiesen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –
zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 11 Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127
Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Bonikowski gez. Steinkühler
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz)
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Bonikowski gez. Steinkühler