Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007

OVG Koblenz: legasthenie, geistige behinderung, gesellschaft, schule, gesundheit, zustand, kinderheilkunde, eltern, therapie, verarbeitung

OVG
Koblenz
26.03.2007
7 E 10212/07.OVG
Jugendhilferecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Kindes K., vertreten durch die Mutter,
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Haufs-Brusberg & Kollegen, Böhmerstraße 10a, 54290 Trier,
gegen
den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch die Landrätin, Kurfürsten- straße 16, 54516 Wittlich,
- Beklagter -
wegen Jugendhilferechts
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung vom 26. März 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Januar 2007
wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem
Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Es ist schon nicht dargetan, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem Vermögen
aufbringen kann. Zum Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Kindes zählt nämlich auch dessen
Anspruch auf Vorschuss der Kosten eines Rechtsstreites, der eine persönliche Angelegenheit betrifft,
gegen seine unterhaltsverpflichteten Eltern nach näherer Maßgabe von § 1610 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit dem Rechtsgedanken aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. nur BGH NJW-RR 2004, 1662 m.w.N.). Ein
auf die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gerichteter Rechtsstreit
betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB; es ist ferner nicht
ersichtlich, dass die Erfüllung des Prozesskostenvorschussanspruchs des Klägers durch seine Eltern nicht
der Billigkeit entspräche. Anhaltspunkte für eine etwaige diesbezügliche Leistungsunfähigkeit des Vaters
des Klägers, der diesem immerhin monatlich 500,00 € Unterhalt zahlt, bestehen nicht; eine "Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Vaters des Klägers wurde nicht vorgelegt. In
der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" seiner Mutter hat diese
angegeben, sie lebe von ihrem Kapitalvermögen. Dann aber ist sie in der Lage, dem Kläger die Kosten
dieses Prozesses vorzuschießen.
Ferner bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der
Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten seiner Legasthenietherapie ab
der Antragstellung durch seine Mutter am 26. Juni 2005, wobei dieses Begehren zulässigerweise nur bis
zum Ergehen des Widerspruchsbescheides am 3. August 2006 zum Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 64, 224 [226] und BVerwG
Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder
Jugendliche "Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr
Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung
zu erwarten ist".
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zwar wurde bei ihm eine "Lese-
Rechtschreibstörung" diagnostiziert und deshalb eine Legasthenietherapie als medizinisch indiziert
erachtet (vgl. die Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 – S.
66 GA – sowie das "Ärztliche Gutachten" des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin W. vom
20. Mai 2005 – S. 3 VA –). Legasthenie (ICD 10 – F 81.0) stellt jedoch keine seelische Störung dar, sodass
allein wegen einer bestehenden Legasthenie die seelische Gesundheit des Betroffenen nicht
beeinträchtigt ist. Vielmehr finden sich bei legasthenen Kindern und Jugendlichen – wie auch beim Kläger
(vgl. S. 2 VA) – meist Beeinträchtigungen der kognitiven Informationsverarbeitung, die großenteils auf
einer biologischen Fehlfunktion beruhen. Es handelt sich dabei um abgegrenzte Ausfälle von
Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. Be-
einträchtigt sind einzelne oder mehrere Bereiche wie z.B. die Merkfähigkeit, das Gedächtnis für
Sprachsymbolik (Buchstaben, Wörter), die Laut-Differenzierungsfähigkeit, die Feinmotorik, die
Koordination oder andere Teile der Wahrnehmungsverarbeitung (vgl. Harnach in
Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand Mai 2003, § 35a Rn. 36 und Stähr in
Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Oktober 2006, K § 35a Rn. 26, beide m.w.N.). Damit ist die
Legasthenie dem Bereich der geistigen Leistungsstörungen zuzuordnen; in Einzelfällen kann infolge
einer Legasthenie sogar eine geistige Behinderung im Sinne von § 2 EinglhVO vorliegen (vgl. BVerwG
FEVS 46, 360 [362]). Legasthenie ist als solche mithin kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Erfüllung
des Tatbestandsmerkmals der Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand.
Dieses Merkmal kann im Zusammenhang mit einer Legasthenie vielmehr nur dann erfüllt sein, wenn es
als Sekundärfolge der Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des
Kindes oder Jugendlichen kommt, sodass deshalb seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate
von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 8. September
2005 – 10 UE 1647/04 – juris Rn. 29 und Stähr a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 2.
November 2000 – 12 CE 00.476 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a
SGB VIII besteht auch beim Vorliegen einer solchen sekundären seelischen Störung zudem nur dann,
wenn "daher", also infolge der sekundären seelischen Störung die Teilhabe des Kindes oder
Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist. Deswegen genügt nicht etwa das Bestehen einer jeden sekundären seelischen Störung
infolge einer Legasthenie, diese muss vielmehr nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die
Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche
Beeinträchtigung erwarten lässt (vgl. BVerwGE 112, 98 [105]). Dies ist beispielsweise bei einer auf
Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem
Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber
bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl.
BVerwG FEVS 49, 487 [488 f.]).
Gemessen hieran war im entscheidungsrelevanten Zeitraum die Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nicht aufgrund einer seelischen Störung beeinträchtigt und eine solche
Beeinträchtigung auch nicht zu erwarten. Soweit dem sich diesbezüglich mehr und mehr steigernden
Vorbringen klägerseits gefolgt werden kann, mögen zwar vor Beginn der Legasthenietherapie am 9. März
2005 beim Kläger angesichts seines häufigen Weinens beim Anfertigen der Hausaufgaben im Fach
Deutsch und wegen seiner Aggressivität oder seines Rückzugsverhaltens sowie seiner Verunsicherung
nach Misserfolgen in der Schule erste Anzeichen für eine beginnende seelische Störung bestanden
haben, auch wenn seine Traurigkeit und seine Albträume zumindest ganz überwiegend auf die Trennung
seiner Eltern und die wenigen und unregelmäßigen Kontakte zu seinem Vater zurückzuführen gewesen
sein dürften (vgl. hierzu die Angaben seiner Mutter vom 15. Dezember 2004 im "Anamnesebogen
Schulleistungsstörungen" – S. 64 GA – sowie die Ausführungen der Kinder- und
Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 – S. 65 f. GA –). Infolge der durch die Lese-Recht-
schreibstörung verursachten beginnenden sekundären seelischen Störung beim Kläger drohte jedoch im
entscheidungsrelevanten Zeitraum keine Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft.
Bezüglich dieser Feststellung stand dem Beklagten allerdings kein – verwaltungsgerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung der
unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt vielmehr einer uneingeschränkten
gerichtlichen Kontrolle (so ausdrücklich auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage
2007, § 35a Rn. 14). Erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind und
deshalb "dem Grunde nach" ein Hilfeanspruch besteht, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei
der Entscheidung "über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart" (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über "Art
und Umfang der Hilfe" (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), bei der "Ausgestaltung der
Hilfe" (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls "bei der Auswahl der Einrichtung oder
Pflegestelle" (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 11. Mai 2000 – 12 A 12335/99.OVG – ZfJ 2001, 23 ff., veröffentlicht auch in ESOVGRP), weil es
sich bei dieser "Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines
kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des
Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt,
jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die
fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (so BVerwGE 109, 155 [166 f.] im Rahmen der
Verneinung der Frage, ob das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplanes im Sinne von § 36 SGB VIII
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für erbrachte Jugendhilfeleistungen eines anderen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe ist und deshalb dessen Erstattungsbegehren entgegengehalten werden kann).
Der "kooperative pädagogische Entscheidungsprozess" unter Mitwirkung des betroffenen Kindes oder
Jugendlichen und seines Personensorgeberechtigten sowie mehrerer Fachkräfte und gegebenenfalls des
Arztes oder Psychotherapeuten, der gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII eine Stellungnahme zu der Frage
abgegeben hatte, ob die seelische Gesundheit des Kindes bzw. Jugendlichen länger als sechs Monate
vom alterstypischen Zustand abweicht, findet erst im Hilfeplanverfahren im Sinne von § 36 SGB VIII und
nicht schon bei der vorangehenden Feststellung der "Belastungssituation" statt.
Bei eigener Sachverhaltswürdigung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, dass im
entscheidungsrelevanten Zeitraum eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft auch nur drohte.
Diesbezüglich gab am 15. Dezember 2004 im "Anamnesebogen Schulleistungsstörungen" die Mutter des
Klägers an, dieser spiele einmal pro Woche – in einer Mannschaft – Handball und nehme auch an
Turnieren teil, ferner habe er acht bis zehn enge Freundschaften und sei bei seinen Freunden sehr beliebt
(S. 63 GA). In Übereinstimmung damit findet sich im Halbjahreszeugnis des Klägers vom 28. Januar
2005 der Satz: "Im Umgang mit den Mitschülern hatte er keine Probleme" (S. 14 VA). Die Ausführungen
der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 (S. 65 f. GA) enthalten keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft drohte. Gleiches gilt für das "Ärztliche Gutachten" des Facharztes für Kinderheilkunde und
Jugendmedizin W. vom 20. Mai 2005 (S. 3 f. VA). Dies wurde zu Recht schon im Widerspruchsbescheid
vom 3. August 2006 festgestellt, aber auch im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.
Februar 2007, auf den der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit vollumfänglich verweist. Im
Jahreszeugnis des Klägers vom 22. Juli 2005 findet sich der Satz, er habe zu seinen Mitschülern guten
Kontakt und vertrage sich meist mit ihnen (S. 15 VA). Ähnlich heißt es in einem am gleichen Tag
ausgefüllten "Fragebogen zur Ermittlung außerschulischen Förderbedarfs", der Kläger habe meist guten
Kontakt zu seinen Mitschülern (S. 17 VA) bzw. der Kläger sei in die Klasse integriert und habe soziale
Kontakte (S. 22 VA). In diesem Fragebogen teilte der seinerzeitige Klassenlehrer und Schulleiter weiter
mit, in den wenigen Streitsituationen, die er mit dem Kläger erlebt habe, habe dieser allerdings sehr heftig
reagiert; Situationen, in der die Spontanrechtschreibschwäche des Klägers Anlass für irgendwelche
Äußerungen von Mitschülern gewesen sei, habe er noch nicht erlebt (S. 18 VA). Zwar machte die Mutter
des Klägers in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. September 2005 geltend, vor Beginn der
Legasthenietherapie am 9. März 2005 seien die sozialen Kontakte des Klägers außerhalb der Schule, von
Geburtstagsfeiern abgesehen, sehr selten gewesen, weil die Hausaufgaben, die Korrekturen und das
Üben extrem viel Zeit und Energie in Anspruch genommen hätten. Infolge dieser Therapie könne der
Kläger nun wieder zumindest einmal pro Woche nachmittags mit Freunden spielen, auch helfe ihm sein
mittlerweile gestärktes Selbstbewusstsein sehr, Hänseleien einiger Mitschüler wegen seiner
Rechtschreibfehler zu überstehen (S. 33 VA). Ferner hat in einer zweiten Stellungnahme vom 5.
November 2005 der seinerzeitige Klassenlehrer und Schulleiter geäußert, der Kläger sei nicht aus der
Klassengemeinschaft ausgegrenzt, wähle aber gern Einzelarbeit, während sich seine Klassenkameraden
für Partner- oder Gruppenarbeit entschieden. Bemerkungen eines in der Nähe sitzenden Mitschülers über
die Rechtschreibleistungen des Klägers hätten durch weiterräumiges Auseinandersetzen abgestellt
werden können. Zugleich wurde aber auch angemerkt, der Kläger habe guten Kontakt zu einigen
Klassenkameraden und nehme an den Pausenspielen teil (S. 39 f. VA). Der Verlust jeden sozialen
Kontakts oder eine völlige Vereinzelung des Klägers hat mithin auch nach den Angaben seiner Mutter im
Widerspruchsverfahren und nach den Ausführungen des seinerzeitigen Klassenlehrers und Schulleiters
zu keinem Zeitpunkt gedroht. Anhaltspunkte dafür finden sich auch weder im "Kurzbericht" der Leg-
asthenietherapeutin P. vom 25. Januar 2006 (S. 21 WA) noch schließlich im "Ärztlichen Attest" des
Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 28. September 2006 (S. 56 GA).
Mangels solcher Anhaltspunkte ist entgegen der Annahme im Beschwerdevorbringen derzeit keine
Beweisaufnahme angezeigt, auch kommt es deshalb auf die Frage, ob einem Anspruch des Klägers
ferner gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII die vorrangige Leistungsverpflichtung der Schule entgegenstand, nicht
mehr an. Wie der Senat insoweit gleichwohl anmerkt, trifft zwar der Hinweis in der Beschwerdeschrift
darauf zu, dass ein Hilfesuchender auf die Leistung eines vorrangig Leistungsverpflichteten nur verwiesen
werden kann, wenn dadurch sein Bedarf tatsächlich und rechtzeitig gedeckt würde. Im vorliegenden Fall
wurde jedoch seitens der Schule die Teilnahme am Förderunterricht in der Kleingruppe vorgeschlagen,
dieses Angebot vom Kläger indessen nicht einmal probeweise angenommen, weil der Facharzt für
Kinderheilkunde und Jugendmedizin W. eine Einzelförderung für "erfolgversprechender" hielt (vgl. S. 20
und 40 VA), ohne dass aber bislang die Ungeeignetheit der schulischen Förderung nachgewiesen oder
auch nur dargetan worden wäre. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8.
Januar 2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben
und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Pirrung