Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2007
OVG Koblenz: konstitutive wirkung, staatliche aufgabe, besondere zuständigkeit, lebensmittel, umwelt, ausführung, verordnung, gebühr, pauschal, unterdeckung
OVG
Koblenz
13.12.2007
7 A 10637/07.OVG
Gebührenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Eifelkreises Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg,
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesuntersuchungsamtes, Mainzer
Straße 112, 56073 Koblenz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Gebühren
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 13. Dezember 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian
ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Landkreis wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren für die Durchführung
sogenannter Rückstandsuntersuchungen durch das Landesuntersuchungsamt des Beklagten.
Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes reichte der Kläger auf entsprechende Anforderung
des Landesuntersuchungsamtes im Zeitraum Januar bis September 2000 Proben bei dem
Landesuntersuchungsamt ein. Dieses setzte für die Untersuchung der Proben mit Bescheid vom
8. November 2000 eine Gesamtgebühr in Höhe von 82.289,08 DM fest. Dabei wurden unter Bezugnahme
auf die Gebührentatbestände der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt und Forsten für die Untersuchung von 437 Rindern jeweils 157,80 DM, für 224
Schweine jeweils 54,31 DM und für zwei Schafe jeweils 39,42 DM in Ansatz gebracht.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Einzelnen geltend, die Untersuchungen
nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan seien nicht Aufgabe der Landkreise. Im Übrigen müsse er
insgesamt mehr für diese Untersuchungen aufwenden, als er von den Schlachtbetrieben nach der
einschlägigen EU-Richtlinie verlangen dürfe. Insoweit sei eine Pauschalgebühr in Höhe von 1,35 ECU/t
Schlachtfleisch bindend vorgeschrieben.
Der Beklagte hob den angefochtenen Gebührenbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003
insoweit auf, als eine den Betrag von 26.402,35 € (51.658,51 DM) übersteigende Gesamtgebühr
festgesetzt worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, die Kosten für die
Rückstandsuntersuchungen zu tragen. Diese seien Teil der Fleischuntersuchung. Mit Wirkung vom
1. Januar 2000 sei die Kostenträgerschaft auf die Landkreise und damit auf den Kläger übergegangen.
Das Landesuntersuchungsamt habe die eingereichten Proben im Interesse des Klägers untersucht.
Dieser sei deshalb gebührenpflichtig. Allerdings seien die Gebührentatbestände im Ausgangsbescheid
nicht korrekt angewendet worden, so dass sich eine Gesamtgebühr in Höhe von nur 26.402,35 € ergebe.
Diese setzt sich im Einzelnen zusammen aus einer Gebühr für die Untersuchung von 95 Rindern zu je
154,77 €, von 24 Schweinen zu je 201,08 €, 4 Untersuchungen auf Organchloride zu je 391,13 € und
insgesamt 629 so genannten Hemmstofftests bei Rindern und Schweinen zu je 8,44 €.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt und vertieft. Der Auffassung des Beklagten
im Widerspruchsbescheid, eine Erhöhung der EG-Pauschalgebühr für die Rückstandskontrollen stehe
nichts entgegen, könne nicht gefolgt werden. Letztlich bedeute die Gebührenerhebung durch den
Beklagten eine unzulässige Kommunalisierung der Untersuchungskosten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
das Landesuntersuchungsamt habe eine Amtshandlung zum Vorteil des Klägers vorgenommen. Dieser
sei für die Rückstandskontrolluntersuchung als Maßnahme der Fleischuntersuchung zuständig. Da der
Kläger über keine eigene personelle und sachliche Ausstattung verfüge, bediene er sich des
Landesuntersuchungsamtes. Die Gebührenerhebung sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 des Besonderen
Gebührenverzeichnisses ausgeschlossen, da diese Ausschlussregelung eine Gebührenerhebung des
Landesuntersuchungsamtes gegenüber den für die Fleischuntersuchung zuständigen Behörden für eine
im Rahmen der Fleischuntersuchung erbrachte interne Mitwirkungshandlung nicht erfasse. Die Erhebung
der Gebühren durch den Beklagten führe zu keiner unzulässigen Kommunalisierung von
Untersuchungskosten, selbst wenn man berücksichtige, dass die Einnahmen des Klägers bei den
Schlachtbetrieben nach Maßgabe der EG-Pauschalgebühr nicht zu einer Deckung der eigenen Kosten für
die Probenerhebung ausreichten. Der Kläger sei europarechtlich nicht gehindert, kostendeckende
Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen zu erheben. Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung
der Richtlinie 96/43/EG des Rates gestatte dies.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger
sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, dass insbesondere Lebendproben, für deren
Untersuchung der Beklagte Gebühren erhoben habe, nicht Teil der Fleischuntersuchung seien. Bei den
Rückstandsuntersuchungen handele es sich möglicherweise um Untersuchungen des Lebensmittel-
Monitorings, das keine Fleischhygieneüberwachung, sondern eine Maßnahme auf dem Gebiet des
Lebensmittelrechts darstelle. So verweise § 31 des Fleischhygienegesetzes auch auf die jeweils geltende
Fassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Die Kosten für das Lebensmittel-
Monitoring habe aber das Land zu tragen. In diesem Zusammenhang sei weiter darauf hinzuweisen, dass
die mit den Gebühren belegten Untersuchungen Teil der Tierarzneimittelüberwachung seien. Für diese
sei er ebenfalls nicht zuständig. Schließlich sei nochmals auf die unzulässige Kommunalisierung von
Kosten hinzuweisen. Im maßgeblichen Zeitraum habe er rund 19.500,00 € an Gebührenanteilen für die
Rückstandskontrolluntersuchungen einnehmen können. Demgegenüber seien ihm unter
Berücksichtigung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben Kosten in Höhe von rund
16.100,00 € entstanden. Demnach betrügen die nicht aufgezehrten Gebührenanteile rund 3.400,00 €.
Stelle man diesem Betrag die Gebührenforderung in Höhe von rund 26.400,00 € gegenüber, verbleibe
allein in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 eine Unterdeckung in Höhe von rund 23.000,00 €.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2007 den Gebührenbescheid
des Landesuntersuchungsamtes vom 8. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
21. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen, betont
aber, die EG-Pauschalgebühren dürften auch seiner Auffassung nach nicht angehoben werden.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten
sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des
Beklagten vom 8. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 ist
rechtmäßig.
I.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2
des Landesgebührengesetzes ‑ LGebG ‑ vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. den §§ 1, 2 der
Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Beson-
deres Gebührenverzeichnis ‑ BesGebV ‑) in der Fassung vom 20. Januar 1999 (GVBl. S. 43) und
Nummern 20.1.11.2, 20.1.11.3 sowie 21.2 i.V.m. 22 der Anlage hierzu. Gemäß § 2 Abs. 1 LGebG sind
Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen einer Behörde des Landes, die zum Vorteil Einzelner
vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Hierzu bestimmen §§ 1, 2
BesGebV i.V.m. der Anlage hierzu, dass für Amtshandlungen der Behörden des öffentlichen
Veterinärdienstes, die in Untersuchungen und Leistungen des Landesuntersuchungsamtes bestehen,
einzelne in der Anlage näher umschriebene Gebühren erhoben werden.
1. Bei den hier in Rede stehenden Rückstandsuntersuchungen nach dem sogenannten Nationalen
Rückstandskontrollplan handelt es sich um Amtshandlungen, die das Landesuntersuchungsamt als
Behörde des Veterinärdienstes zum Vorteil des Klägers vorgenommen hat. Für die genannten
Rückstandskontrollen ist der Kläger nicht nur sachlich zuständig, er hat hierfür auch die Kosten zu tragen.
Da er wegen fehlender sachlicher und personeller Ausstattung die Untersuchungen nicht selbst
durchführen kann, bedient er sich des Landesuntersuchungsamtes.
a) § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher
Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) ‑ AGFlHG ‑ in der Fassung des Ersten
Landesgesetzes zur Änderung des AGFlHG vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 50) regelt mit Wirkung zum 1.
Januar 2000 die Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der Landkreise. Nach § 1 Abs. 1 AGFlHG
tragen die Landkreise nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kosten der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Rückstandsuntersuchung“ knüpft der rheinland-pfälzische
Landesgesetzgeber erkennbar an einen europa- und bundesrechtlich vorgegebenen Begriff an. Die
Rückstandsuntersuchungen nach dem sogenannten Nationalen Rückstandskontrollplan beruhen auf den
Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/496/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und
91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). Die Richtlinie 96/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten unter
anderem, Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen aufzustellen. Damit soll die
Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung
von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen
Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere nach Maßgabe näherer Bestimmungen der
Richtlinie auf Rückstände und Stoffe hin überwacht werden.
Die Richtlinie 96/23/EG hat der Bundesgesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Sowohl das -
inzwischen aufgehobene - Fleischhygienegesetz ‑ FlHG ‑ als auch die Verordnung über die hygienischen
Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung)
zitieren die genannte Richtlinie sowie die ihr unmittelbar vorangegangenen europarechtlichen Normen.
Dementsprechend sahen §§ 1 und 2 FlHG amtliche Untersuchungen von Tieren vor und nach der
Schlachtung sowie Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben vor. § 2 Nr. 1b) Fleischhygiene-
Verordnung definiert die Rückstandsuntersuchung als Bestandteil der amtlichen Untersuchungen beim
Verkehr mit Fleisch. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung sieht die stichprobenweise Rückstands-
untersuchung nach Anlage 1 (zu den §§ 5 und 6) Kapitel III Nr. 2 im Rahmen der Fleischuntersuchung vor.
Hierzu gehören insbesondere auch Stichproben von Schlachttieren nach Maßgabe der in der Richtlinie
96/23/EG und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen festgelegten Anteile in
Erzeugerbetrieben. Damit sind auch die von dem Kläger angesprochenen Lebenduntersuchungen nach
Maßgabe des Nationalen Kontrollplans Rückstandsuntersuchungen, für welche die Landkreise zuständig
sind und die Kosten zu tragen haben.
Die einschränkende Auffassung des Klägers, er sei nur für solche Rückstandsuntersuchungen zuständig,
die bei begründetem Verdacht durchgeführt werden müssten, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr lässt
sich § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung gerade das Gegenteil entnehmen, wenn dort einheitlich
von Rückstandsuntersuchungen die Rede ist, die „stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht“ im
Rahmen der Fleischuntersuchung zusätzlich durchzuführen sind. Eine differenzierende Sichtweise hätte
deshalb im Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Der Hinweis des Klägers auf § 2 Nr. 2 g) der Landesverordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 29. August 2001
(GVBl. S. 200) ändert hieran nichts. Diese Vorschrift regelt ‑ wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 1
AGFlHG im Einleitungsatz ergibt ‑ lediglich die besondere Zuständigkeit der Kreisverwaltung in Bezug auf
bestimmte Untersuchungen auf dem Gebiet großer kreisangehöriger Städte. Die allgemeine
Zuständigkeitsbestimmung zugunsten der Kreisverwaltung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 der
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
bleibt hiervon jedoch unberührt.
b) Danach obliegt die Rückstandsuntersuchung nach Maßgabe des Nationalen Rückstandskontrollplan
dem Kläger. Sie fällt in seinen Pflichtenkreis; er ist Kostenträger. Einer besonderen Umsetzung der
Richtline 96/23/EG im AGFlHG bedurfte es hierzu nicht. Dem AGFlHG kommt mit Blick auf die Aufgabenzu-
ständigkeit der Landkreise keine konstitutive Wirkung zu. Vielmehr ist in Rheinland-Pfalz bereits mit dem
Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) zum
12. Juni 1994 eine "Kommunalisierung" der Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Fleisch- und Geflü-
gelfleischhygienerecht erfolgt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung ‑ LKO ‑ nehmen die Land-
kreise die vorher von dem Landesuntersuchungsamt als staatliche Aufgabe wahrgenommene Aufgabe in
den Bereichen Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht als Auftragsangelegenheiten wahr. Denn zu den
Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht
ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz LKO). Die Neufassung des
§ 5 AGFlHG durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und
fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 50) hat die bisherige Rechtslage
lediglich klargestellt (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 13/5057, S. 5).
Auf der Grundlage dieser ‑ bereits bestehenden ‑ Aufgabenzuständigkeit hat der Landesgesetzgeber mit
§ 8 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom
17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) die Kostenträgerschaft geregelt und das grundsätzliche Prinzip
„Kostenträgerschaft folgt Aufgabenzuständigkeit“ für den hier in Rede stehenden Bereich umgesetzt. Von
daher ist es nur folgerichtig, wenn das AGFlHG die gleichsam "materielle" Grundlage für die Rückstands-
untersuchungen, also die Richtlinie 96/23/EG, nicht mehr erwähnt und "nur" die Finanzierungsrichtlinien
85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 sowie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zitiert. Art. 2 der
letztgenannten Richtlinie soll nämlich sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nach näheren Maßgaben
eine Gemeinschaftsgebühr für die Kosten erheben, die durch die Untersuchung und Kontrolle im Sinne
der Richtlinie 96/23/EG entstehen. Der Rat ist damit dem Handlungsauftrag des Art. 31 der Richtlinie
96/23/EG nachgekommen und hat für Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Schlachttieren und
Fleisch als Gemeinschaftsgebühr einen Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch festgelegt.
c) Die Kostenträgerschaft des Klägers wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei den
Rückstandsuntersuchungen ‑ wie der Kläger meint ‑ um Maßnahmen des sogenannten Lebensmittel-
Monitorings handelt, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Zwar sah § 31 FlHG die
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über
das Lebensmittel-Monitoring im Bereich des Fleischhygienegesetzes vor. Jedoch liegt dem Lebensmittel-
Monitoring eine grundlegend andere Zielsetzung als den Rückstandsuntersuchungen zugrunde. Nach
§ 46c des ehemaligen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt es sich bei dem Le-
bensmittel-Monitoring um ein System wiederholender Beobachtungen, Messungen und Bewertungen zum
frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen. Dies wird durch die tatsächliche Verfahrensweise
des Landesuntersuchungsamtes in diesem Bereich bestätigt. Nach den Angaben der Vertreter des
Landesuntersuchungsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden die Proben für das
Lebensmittel-Monitoring größtenteils aus (fertigen) Lebensmitteln entnommen. Das Lebenmittel-
Lebensmittel-Monitoring größtenteils aus (fertigen) Lebensmitteln entnommen. Das Lebenmittel-
Monitoring setzt daher näher am Verbraucher an. Demgegenüber werden Proben für den Nationalen
Rückstandskontrollplan regelmäßig direkt im Schlachthof oder vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb
gewonnen. Diese Untersuchungen sind zielorientiert; sie dienen unmittelbar der Aufdeckung und
Verhinderung von Verstößen sowie der Aufdeckung der Belastung mit verschiedenen Umwelt-
kontaminanten.
d) Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, bei den Untersuchungen, für deren Kosten der Beklagte
ihn in Anspruch nehme, gehe es teilweise um solche der Tierarzneimittelüberwachung, die nicht in seine
Aufgabenzuständigkeit falle. Der entsprechende Vortrag des Klägers knüpft an einen Beschluss der
"Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz, Arbeitsgruppe Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft" an. Nach
diesem Beschluss soll die Überwachung von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe bei
lebensmittelliefernden Tieren auf dem Gebiet der Rückstandsuntersuchung mit dem Vollzug der
Tierarzneimittelüberwachung verknüpft werden. Indessen datiert dieser Beschluss erst vom
22./23. November 2006. Schon deshalb ist er für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum des Jahres
2000 nicht erheblich. Zudem geht die Entschließung ersichtlich von der bisherigen Trennung der
Überwachung von Rückständen und dem Vollzug der Tierarzneimittelüberwachung aus. Eine Verbindung
beider Bereiche für die Zukunft wird erst angestrebt.
2. Die Gebührenerhebung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 BesGebV
ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt das Besondere Gebührenverzeichnis zwar nicht für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung. Jedoch ist von dieser Aus-
schlussregelung eine Gebührenerhebung des Landesuntersuchungsamtes gegenüber den für die
Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung zuständigen Behörden für eine im
Rahmen der Fleischuntersuchung erbrachte interne Mitwirkungshandlung nicht erfasst. Darauf hat das
Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (AS 32, 161) hingewiesen, der sich der erkennende Senat anschließt.
II.
Die von dem Beklagten herangezogenen Gebührentatbestände der Nummern 20.1.11.2, 20.1.11.3 sowie
21.2 i.V.m. 22 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lassen keine Verstöße gegen allgemeine
gebührenrechtliche Grundsätze erkennen. Sie sind insbesondere mit dem Kostendeckungsprinzip
vereinbar. Insofern hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf
entsprechende Frage ausdrücklich angegeben, nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilungsleiterin
im Landesuntersuchungsamt sei der Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch zu keiner Zeit (also auch nicht
vor der „Kommunalisierung“) für die Rückstandsuntersuchungen des Landesuntersuchungsamtes kosten-
deckend gewesen. Insofern beruhe die Angabe des Ministeriums für Umwelt und Forsten, bis zum
Inkrafttreten der Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und
geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2000 hätten die Einnahmen, die bei der
Gebührenerhebung gemäß Anhang B Nr. 1a der Richtlinie 96/43/EG erzielt worden seien, insgesamt
ausgereicht, die Kosten zu decken, auf keiner Berechnung oder Kalkulation. Dem Schreiben des
Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 6. September 1999 (vgl. Bl. 46 f. der Gerichtsakte) sei insofern
lediglich eine Einschätzung zu entnehmen.
III.
Die von dem Kläger nach Maßgabe der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des
Landesuntersuchungsamtes vom 21. Juli 2003 erhobenen Gebühren sind auch der Höhe nach rechtlich
nicht zu beanstanden.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgelegte Berechnung seiner eigenen Kosten
(Entnahme der Rückstandskontrollproben und deren Versand) sowie die daraus abgeleitete
Unterdeckung in Höhe von rund 23.000,00 € in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 zutreffen.
Jedenfalls durfte das Landesuntersuchungsamt bis zur Höhe seiner eigenen Kosten Gebühren von dem
Kläger erheben. Dabei ist auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt. Der Kläger hat sich
nämlich zur Erledigung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben des Landesuntersuchungsamtes
bedient. Die Amtshandlung dient deshalb seinem "sonstigen Nutzen" (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG).
2. Die Gebührenerhebung verstößt schließlich nicht gegen Verfassungsrecht.
a) Aus dem (strengen) Konnexitätsprinzip des Art. 49 Abs. 5 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz
‑
LV ‑ kann der Kläger nichts für sich herleiten. Absatz 5 des Art. 49 der Landesverfassung hat seine
jetzige Fassung erst durch das 35. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom
14. Juni 2004 (GVBl. S. 321) erhalten. Schon deshalb findet das Konnexitätsprinzip auf die mit
Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) zum
12. Juni 1994 vollzogene "Kommunalisierung" der Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerecht keine Anwendung.
b) Es ist auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das beklagte Land vom Kläger mehr an
Gebühren erhebt, als dieser nach seinen satzungsrechtlichen Bestimmungen für Rück-
standsuntersuchungen von den Gebührenpflichtigen einnimmt. Die durch Art. 49 Abs. 6 LV geschützte
kommunale Finanzhoheit wird nicht bereits durch die Zuweisung neuer Aufgaben ohne gleichzeitige
Bereitstellung entsprechender Finanzmittel verletzt. Dem den Kommunen verfassungsrechtlich verbürgten
Recht auf angemessene Finanzausstattung ist vielmehr im System des Finanzausgleichs Rechnung zu
tragen (vgl. hierzu VerfGH Rh-Pf, AS 23, 434 [437]). Art. 49 Abs. 6 LV gewährleistet den Kommunen die
Finanzhoheit, verstanden als Ausgabenhoheit auf der Grundlage einer angemessenen
Finanzausstattung. Die Regelung geht vom Grundsatz einheitlicher Aufgabenerfüllung und einheitlicher
Ausgleichsleistungen aus und beinhaltet eine einheitliche Finanzgarantie. Sie lässt - vorbehaltlich der hier
nicht einschlägigen Konnexitätsregelungen in Art. 49 Abs. 5 LV - keinen Raum für einen Anspruch der
Kommunen auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher
Auftragsangelegenheiten oder bestimmter Aufgabenbereiche (st. Rspr.; vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 33, 66 [70]).
Insoweit bleibt zu sehen, dass mit der Schaffung und Übertragung einer neuen ausgabenträchtigen
Aufgabe oder ihrer Erweiterung noch nichts darüber ausgesagt ist, ob und wie den davon betroffenen
Kommunen im Gesamtsystem des Lasten- und Finanzausgleichs die erforderlichen Finanzmittel zufließen
werden. Kommt es in der Folge tatsächlich zu einer unvertretbaren finanziellen Unterdeckung, so ist das
nicht ein bei der konkret übertragenen Aufgabe angesiedeltes Problem, sondern ein solches im System
des Finanzausgleichs. Ein etwaiger Verfassungsverstoß, den der Kläger vorliegend allerdings weder
dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, muss danach dort korrigiert werden. Daher bedarf es in diesem
Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob ‑ wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist ‑ der Kläger
von der in Anhang B der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen
Pauschalgebühr von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch im Verhältnis zu den Schlacht- und Erzeugerbetrieben
abweichen und diese bis zur Kostendeckung erhöhen darf.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
ROVG Dr. Holl kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
gez. Wünsch gez. Wünsch gez. Geis
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 26.402,35 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
ROVG Dr. Holl kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
gez. Wünsch gez. Wünsch gez. Geis