Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.06.2010

OVG Koblenz: stand der technik, tatsächliche sachherrschaft, verfügung, grundstück, betreiber, öffentlich, behörde, belastung, gegenverkehr, ordnungswidrigkeit

OVG
Koblenz
23.06.2010
8 A 10357/10.OVG
Abfallbeseitigungsrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mathias Schaefer, Poststraße 1 a, 56068 Koblenz,
gegen
die Stadt Ingelheim am Rhein, vertreten durch den Oberbürgermeister, Neuer Markt 1, 55218 Ingelheim,
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
beigeladen:
Firma RHENUS AG & Co. KG,
wegen Abfallbeseitigungsrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. Buchwald
ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird
zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude
aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den
Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen
Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das
Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. ‑ 7. Änderung“, der das
entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.
Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom
Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende
Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flur-
stück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich
der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer
Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern
ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch
eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im
Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des
Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.
Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März
2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte
entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit
Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor.
An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre
Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“
Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September
2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort
Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts
und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie
auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der
Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des
neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die
Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.
Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu,
dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese
Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten,
dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.
Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein
öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das
Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare
Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb
der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen
verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr
seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers
auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden
können, sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen
sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der
Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur
werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke,
Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte
verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als
besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der
Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus
Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel
belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der
Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen
Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines
Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien
hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungs-
amtes der Beklagten kontrolliert.
Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die
Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen
Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit
darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen
Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft
über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die
Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen
ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich
unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der
Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten
erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer
unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis
20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden
Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung
vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der
Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-
Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere
Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die
Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit
Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den
Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass
eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet
worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu
verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort
der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als
Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t
ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf.
Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die
Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet
„Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den
Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten
Fahrzeugen denkbar.
Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche
Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus,
dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der
Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs
außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem
Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb
der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur
Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die
Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit
der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.
Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass
die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der
Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.
1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder ‑unterlassungsanspruchs,
der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht
vor.
Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906
BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge
eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom
17. Dezember 2007 ‑ 4 B 612/06 ‑ juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ‑RR 2000,
668, 669 und juris, Rn. 38).
2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln
der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt
die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landes-
abfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-
Bingen (Abfallwirtschaftssatzung ‑ AWS ‑) sieht vor, dass die Gemeinde-,
Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem
Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser
gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und
Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur
Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.
Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter
legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die
Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern
nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und
nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und
juris, Rn. 41).
3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht
unzumutbar beeinträchtigt.
a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung
ausgesetzt.
Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ‑ BImSchG ‑. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmi-
gungsbedürftige Anlagen ‑ um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern ‑ so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach
dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind
dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17,
BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 ‑ 26 CE 92.2699 ‑ juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom
28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).
Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer
Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen
Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris,
Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine
Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben
ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung
insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und
Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von
(allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist
maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in
der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die
erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss
vom 27. Oktober 1993 ‑ 26 CE 92.2699 ‑, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S.
669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines
Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO
bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999,
298 und juris, Rn. 4).
Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten
Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn
besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das
typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7).
Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche
Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung
durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer
die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-
engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser
Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen
Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der
Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als
Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die
Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG
entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert
davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich
seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines
Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in
Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung
verträglich angesehen werden kann
(www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei
Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und
Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m
von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.
b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf
berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise
beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine
abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung
der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich
danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest
vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang
weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die
umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom
24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 ‑ 4 B
612/06 ‑, juris, Rn. 29).
Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativsstandorte am
Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste
ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die Heinrichstraße angefahren
werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t
ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf
die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der
Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße
gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante
Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und
damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das
betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass
sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt.
Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die
gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft
gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1
bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur
Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen
Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur
dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort
aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.
Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben
sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße
gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr.
1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.
c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen
Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche
missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache
ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch
außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die
eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der
Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine
Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein
Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.
d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand,
dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen,
in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus
seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß
angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen
werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des
Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist.
Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der
Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte
Fahrzeuge sein.
II. Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder
auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im
erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgen-
beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.
1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende
getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte
der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden
kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten
Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober
1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)
Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die
Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle
der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen
werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung
ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen
Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall
dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen
zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die
Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in
Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten
zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht
vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzu-
nehmen ist.
Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die
erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an
den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner
Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und
nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der
Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.
Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um
Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine
verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes,
andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen
wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser
entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat
aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung
der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes
durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die
Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit
Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit
trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die
Auswahl des Containerstandortes Rechnung.
2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der
entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser
ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte
Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten
vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv
formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender
Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des
Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich
häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen
kommt.
Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner
Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im
Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00
bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die
Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die
Schutzkonzeption der Beklagten ein.
Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang
verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der
Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der ent-
gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der
innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.
Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten
Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen
nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der
Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen
Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen
Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang
I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur
Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber
nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft
voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird.
Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft
über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21).
Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie
während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in
Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3,
162 Abs. 3 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf