Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2006
OVG Koblenz: besoldung, verfügung, verordnung, inhaber, zahl, beamter, vorrang, streichung, ausbildung, erkenntnis
OVG
Koblenz
15.12.2006
10 A 10817/06.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: DBB Beamtenbund und Tarifunion Dienstleistungszentrum West, Winkelsweg
2, 53175 Bonn,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
wegen Beamtenrechts
Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. Dezember 2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch
ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
30. November 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger während seiner Altersteilzeitbeschäftigung zu
gewährenden Zuschlages zu seiner Besoldung. Dieser Zuschlag wird nach § 6 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bzw. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines
Zuschlages bei Altersteilzeit (ATZV) regelmäßig auf der Grundlage von 83 v. H. der maßgebenden Netto-
besoldung des betreffenden Beamten bemessen, bemisst sich allerdings insoweit auf der Grundlage von
88 v. H. bei Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, sofern deren
Dienstposten aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen bzw. mit anderen Beamten
nachbesetzt werden, deren Dienstposten ihrerseits aus den genannten Gründen wegfallen.
Der am 27. Oktober 1943 geborene Kläger steht als Technischer Regierungsamtmann
(Besoldungsgruppe A 11 BBesG) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung (BWB) in der Projektabteilung See auf dem Dienstposten TE 510 Z 610 eingesetzt.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit mit einer
Arbeitsphase vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2006 und einer Freistellungsphase vom 1.
November 2006 bis zum 31. Oktober 2008, wobei er unter dem 3. März 2004 außerdem um die
Bewilligung erhöhter Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 v. H. der maßgebenden Besoldung nachsuchte.
Damit im Zusammenhang stellte das BWB fest, dass zwar der Dienstposten des Klägers struktursicher sei
und bei dessen Eintritt in die Freistellungsphase nachbesetzt werden müsste, dass indes auf diesen
alsdann der Technische Regierungsamtmann L…. nachrücken könne, dessen Dienstposten im Rahmen
von Einsparmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt entfalle, so dass dem Kläger 88 v. H. seiner Nettobezüge
zustünden. Aufgrund dessen wurde unter dem 11. Mai 2004 festgelegt, den Dienstposten des technischen
Regierungsamtmannes L…. TE 102 Z 220 unter entsprechender Abänderung des Organisations- und
Dienstpostenplanes „zur Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit“ mit dem Vermerk „Kw 31. 10. 2006“
zu versehen. Unter dem 7. Juli 2004 wurde außerdem angeordnet, diesen Vermerk um den Hinweis
„BesStrukG, mittelbare Betroffenheit BesGr A 11 TE 510 Z 610“ zu ergänzen; der Dienstposten des
Klägers erhielt seinerseits den Vermerk „Besetzung nur über mittelbare Betroffenheit von DP-Inhaber
BesGr A 11 TE 102 Z 220“.
In einem weiteren Vermerk vom 18. August 2004 wurde sodann festgehalten, dass ungeachtet dieser
Planung die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Technischen Regierungsamtmannes L…. als
die mittelbare Betroffenheit mit dem Dienstposten des Klägers mit Blick auf dessen Laufbahnausbildung
im Fachbereich Elektroenergiewesen ergeben habe, dass derzeit elf Dienstposten innerhalb der Bereiche
Energiegeräteelektronik, sonstige Elektrotechnik und Elektronik unbesetzt seien. Im Hinblick auf diese
Vakanzen im Bereich des gehobenen technischen Dienstes könne gemäß der Erlasslage vom 3. Juni
2004 dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit, auch im Rahmen der mittelbaren Betroffenheit, nicht
stattgegeben werden.
Mit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Altersteilzeit
wegen entgegenstehender dienstlicher Belange gemäß § 72 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 des
Bundesbeamtengesetzes - BBG - zunächst insgesamt ab. Auf den Widerspruch des Klägers entsprach sie
sodann mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 seinem Antrag insoweit, als sie ihm Altersteilzeit
ab dem 1. März 2005 mit einer Arbeitsphase bis zum 31. Dezember 2006 und einer anschließenden
Freistellungsphase bis zum am 31. Oktober 2008 bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des
Klägers hinsichtlich der von ihm begehrten erhöhten Altersteilzeitbezüge zurück, da dessen Dienstposten
nicht wegfalle und insoweit auch eine mittelbare Betroffenheit nicht herzustellen sei, weil für Beamte des
gehobenen technischen Dienstes, deren Dienstposten wegfielen, eine Vielzahl freier struktursicherer
Dienstposten zur Verfügung stehe.
Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2005 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine mittelbare Betroffenheit im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2
ATZV gegeben, da gemäß den eigenen Organisationsverfügungen des BWB vorgesehen sei, seinen
Dienstposten ab dem Beginn seiner Freistellungsphase mit dem Technischen Regierungsamtmann L….
nachzubesetzen, dessen Dienstposten sodann entfalle. Ob dieser gegebenenfalls auch auf anderen
struktursicheren Dienstposten eingesetzt werden könne oder solche Dienstposten zurzeit nicht besetzt
seien, sei angesichts dieser Festlegungen unerheblich. Hinzu komme, dass die Beklagte ausweislich ihrer
Erlasse vom 15./19. März 2004 auch sonst nicht mehr daran festhalte, den erhöhten Altersteilzeitzuschlag
dann nicht zu gewähren, wenn eine anderweitige Verwendung der Beamten, deren Dienstposten
wegfielen, auf einem struktursicheren Dienstposten möglich sei. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich mit
Organisationsverfügung vom 9. Mai 2005 bei dem den Dienstposten TE 102 Z 220 des Technischen
Regierungsamtmannes L…. betreffenden KW-Vermerk alle weiteren Zusätze gestrichen habe, könnten
diese den ursprünglichen Planungen widersprechende Änderungen keine Rückwirkung entfalten,
nachdem gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für die Frage nach
der Höhe des Zuschlages auf die Gegebenheiten spätestens im Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeit
am 1. März 2005 abgestellt werden müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom
20. September 2004 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu
verpflichten, ihm im Rahmen seiner Altersteilzeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Oktober 2008
Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 v. H. der Nettobesoldung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers mit einem
Beamten, dessen Dienstposten aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen wegfalle, sei vorliegend
weder erfolgt noch beabsichtigt. Als Dienstherrin sei ihr insoweit im Rahmen ihrer Personal- und
Organisationshoheit ein weit reichendes Ermessen eingeräumt. Zwar sei zunächst verwaltungsintern die
Herstellung einer solchen Betroffenheit über den Dienstposten des technischen Regierungsamtmannes
L…. geprüft worden. Zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung hätten jedoch die
Gegebenheiten im gehobenen technischen Dienst berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der hohen
Vakanzen in der einschlägigen Laufbahnrichtung hätten sich ausreichende Möglichkeiten zur
anderweitigen fachgerechten und amtsangemessenen Verwendung dieses Beamten ergeben. Daher sei
zuletzt und wie auch aus der Löschungsverfügung vom 9. Mai 2005 ersichtlich von der anfangs
erwogenen Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit abgesehen worden, zumal sie sich als Dienstherrin
zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger verbindlich festgelegt oder einen sonstigen
Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. November 2005 stattgegeben. In den
Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 4 ATZV für die Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlagssatzes von 88 v. H. erfüllt
seien, sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Koblenz auf den Dienstposten,
den der Beamte zum Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung innehabe sowie auf den zu
diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalles dieses Dienstpostens und die
hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen. Danach aber hätte nach dem Planungsstand vom 1. März 2005
der seinerzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten ab dem Beginn der Freistellungsphase mit dem
Technischen Regierungsamtmann L…. nachbesetzt werden sollen, dessen Dienstposten gerade zur
Herstellung der mittelbaren Betroffenheit herangezogen werden sollte. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus
den verschiedenen Vermerken im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB vom 11. Mai und 7. Juli
2004, die Ausfluss einer entsprechenden Ermessensbetätigung der Beklagten gewesen seien. An diesen
Planungsvorgaben müsse sich die Beklagte jedenfalls solange festhalten lassen, als diese nach außen
hin ersichtlich fortbestanden hätten. Soweit die Beklagte unter dem 9. Mai 2005 an dem Dienstposten TE
102 Z 220 die über den dortigen KW-Vermerk hinausgehenden Vermerke wieder gestrichen habe, sei
diese Löschung von vornherein unbeachtlich, weil sie erst nach dem Beginn der Altersteilzeit des Klägers
erfolgt sei. Demgemäß komme es auch nicht etwa darauf an, ob nachfolgend ein anderweitiger Einsatz
des Technischen Regierungsamtmannes L…. auf einen sonstigen struktursicheren Dienstposten als
angebracht erschienen sei. Dies müsse auch deshalb gelten, weil die Beklagte selbst ausweislich ihrer
Erlasse vom 15./19. März 2004 von der Prüfung derartiger anderweitiger Verwendungsmöglichkeit
ohnehin abgerückt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zu deren
Begründung macht die Beklagte noch geltend: Die vom Verwaltungsgericht angeführte Prüfung der
Herstellung einer mittelbaren Betroffenheit habe seinerzeit lediglich eine verwaltungsinterne Überlegung
dargestellt, die erst noch personal- und organisationsseitig hätte bewertet werden müssen, bevor sie als
Entscheidungsvorschlag der zuständigen Stelle hätte unterbreitet werden können. Angesichts der Vielzahl
der Vakanzen sei zuletzt von der Herstellung der mittelbaren Betroffenheit abgesehen worden, da für den
fachgerechten und angemessenen Einsatz des Technischen Regierungsamtmannes L…. ausreichende
Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Insofern habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die
abschließende Entscheidung über dessen weitere Verwendung in erster Linie von Prioritäts-
gesichtspunkten und dem dienstlichen Bedarf abhänge, wobei neben konkreten dienstlichen Belangen
auch den organisatorischen und fiskalischen Erfordernissen Rechnung getragen werden müsse. Dass die
entsprechende Abänderung im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB erst unter dem 9. Mai 2005
erfolgt sei, sei insofern unerheblich. Schließlich sei weiter bedeutsam, dass das fiskalische Interesse, die
Personalkosten niedrig zu halten, als dringender dienstlicher Belang nach Maßgabe der Erlasslage sogar
zu einer gänzlichen Versagung der gewährten Altersteilzeit Anlass gegeben hätte, nachdem seinerzeit
klar gewesen sei, dass der Dienstposten des Klägers ab dem Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt
werden müsse und für eine solche Nachbesetzung kein anderweitiges Personal in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen werde.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil mit ergänzenden Ausführungen tatsächlicher und
rechtlicher Art. Namentlich macht er noch geltend: Die Beklagte müsse sich an ihren
Organisationsentscheidungen vom 11. Mai und 7. Juli 2004 festhalten lassen, zumal diese der
Zielsetzung des § 2 Abs. 4 ATZV entsprochen hätten; denn wäre der Technische Regierungsamtmann
L…. auf seinen Dienstposten nachgerückt, so wäre angesichts des gleichzeitigen Wegfalles dessen
Dienstpostens der bezweckte Spareffekt erreicht worden, da es insofern keiner Neueinstellung bedurft
hätte. Dass seiner Altersteilzeitbeschäftigung keine dienstlichen Belange entgegengestanden hätten,
werde schon daran deutlich, dass ihm diese tatsächlich zugebilligt worden sei. Im Übrigen spiele die
Frage nach etwaigen entgegenstehenden dienstlichen Belangen gemäß § 72 b BBG ohnehin keine Rolle
mehr, wenn es nach deren Bewilligung nur noch um die Höhe des Zuschlages nach § 2 ATZV
gehe. Endlich sei aber auch in Zweifel zu ziehen, dass aus Anlass des Beginns seiner Freistellungsphase
tatsächlich eine Neueinstellung vorgenommen würde. Insofern zeige nämlich die neuere Planung, dass
als sein Nachfolger nunmehr der Technische Regierungsoberinspektor G…. vorgesehen sei, wobei nicht
auszuschließen sei, dass dessen bisheriger Dienstposten gleichfalls eingespart werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht
stattgeben dürfen, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der ihm während der Dauer seiner
Altersteilzeitbeschäftigung zustehende Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung
eines Zuschlages bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 23. August 2002 (BGBl. I. S. 2239) auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden
Nettobesoldung bemessen wird.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV erhalten Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch einen
wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit
verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen,
im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage
von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung; gemäß Satz 2 gilt dies entsprechend für Beamte
deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 nachbesetzt werden. Da der Kläger selbst über einen
struktursicheren Dienstposten verfügt, könnte sich für ihn ein solcher Anspruch nur nach Maßgabe des
zuletzt angeführten § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV ergeben; dies ist indes nicht der Fall.
Insofern hat der Senat im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV bereits grundsätzlich
entschieden, dass bei der Beantwortung der Frage, inwieweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, auf den
Dienstposten, den der Beamte im Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung innehat, sowie
auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalles dieses Dienstpostens
und der hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen ist. Dies ist deshalb geboten, weil auch der Dienstherr
selbst letztlich nur auf der Grundlage dieser Gegebenheiten in Verbindung mit einer auf sie gestützten
Prognoseentscheidung darüber zu befinden vermag, ob einer beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht
etwa bereits dringende dienstliche Belange im Sinne des § 72 b Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz
(BBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) entgegenstehen bzw. ob und wann
der betreffende Dienstposten voraussichtlich wegfällt und ob dessen Wegfall mit den in § 2 Abs. 4 ATZV
genannten Veränderungen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr zusammenhängt. Ebenso
muss aber auch der Beamte mit Blick auf seine weitere berufliche und private Lebensplanung spätestens
zum Zeitpunkt des Antritts seiner Altersteilzeit verlässlich beurteilen können, inwieweit er die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV in Sonderheit hinsichtlich des dort vorgesehen erhöhten
Altersteilzeitzuschlages erfüllt. In diesem Verständnis hatte sich der Senat seinerzeit zudem durch die
verschiedenen Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt gesehen, wonach zur
Feststellung der voraussichtlichen Betroffenheit des jeweiligen Beamten auf die entsprechenden
Vorgaben in den diesbezüglich bestehenden Organisations- und Dienstpostenpläne oder anderweitigen
Organisationsentscheidungen zurückzugreifen ist, und dabei mit Blick auf zukünftige Entwicklungen der
Personalführung viel Mut zur Entscheidung abverlangt wird bzw. wonach spätere, nach dem Beginn einer
Altersteilzeitbeschäftigung mit dem regulären Bemessungssatz von 83 vom Hundert eintretende
Entwicklungen dem Beamten nur dann zu Gute gebracht werden dürfen, wenn er sich noch in seiner
Arbeitsphase befindet (vgl. dazu das bereits schon vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Senates
vom 8. April 2005 - 10 A 11479/04.OVG -).
Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang allerdings betont, dass dieses Urteil seinerzeit insofern
einen besonders gelagerten Sachverhalt betroffen hatte, als bei diesem eine verbindliche
Organisationsentscheidung der Beklagten in der Gestalt eines im Organisations- und Dienstpostenplan
ausgebrachten KW-Vermerks vorgelegen hatte und sich die Beklagte lediglich bis zuletzt nicht über die
hierfür maßgeblichen Gründe schlüssig zu werden vermocht hatte. Demgemäß hat der Senat
zwischenzeitlich bereits in einer weiteren Entscheidung herausgestellt, dass mit den seinerzeit
entwickelten Vorgaben nicht zum Ausdruck hatte gebracht werden sollen, dass die Anwendung des § 2
Abs. 4 ATZV unabhängig von einer jeglichen verbindlichen Organisationsentscheidung in Betracht zu
ziehen sei bzw. eine sich zum maßgeblichen Zeitpunkt erst abzeichnende Planung ohne die erforderliche
Planreife stets zu einer entsprechenden Prognoseentscheidung verdichtet werden müsse (vgl. dazu
Beschluss des Senates vom 12. Juli 2006 - 10 A 10070/06.OVG -).
Diese mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV entwickelten Grundsätze lassen sich
entsprechend auch auf die Regelung des Satzes 2 übertragen, wobei es insofern zum maßgeblichen
Zeitpunkt auf den Erkenntnisstand bezüglich einer etwa ins Auge gefassten Nachbesetzung des
Dienstpostens des Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmenden Beamten sowie bezüglich der
insoweit absehbaren Gegebenheiten hinsichtlich des Wegfalles des von diesem nachrückenden Beamten
seinerseits innegehabten Dienstpostens sowie der hierfür maßgeblichen Gründe ankommt.
Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat indessen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts
anzuschließen, dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung am 1. März 2005 bestehenden Erkenntnisstand mit dem
Beginn seiner Freistellungsphase im Jahr 2006 mit dem Technischen Regierungsamtmann L….
nachbesetzt werden sollte, dessen Dienstposten alsdann seinerseits auf Grund der Neuausrichtung der
Bundeswehr weggefallen wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die vom BWB alsbald nach dem Eingang des
Antrages des Klägers vom 8. Januar 2004 in Aussicht genommene und alsdann nach dessen Erweiterung
vom 3. März 2004 weiter verfolgte und schließlich unter dem 11. Mai und 7. Juli 2004 durch die Vermerke
- „Kw 31. 10. 2006“ und „BesStruktG, mittelbare Betroffenheit BesGR A 11 TE 510 Z 610“ beim
Dienstposten des Technischen Regierungsamtmannes L…. bzw. „Besetzung nur über mittelbare
Betroffenheit von DP-Inhaber BesGr A 11 TE 102 Z 220“ beim Dienstposten des Klägers im Organisations-
und Dienstpostenplan festgeschriebene so genannte Kettenbildung. Denn auch wenn auf der Grundlage
dieser Vorgaben – ihre Verbindlichkeit insoweit vorausgesetzt – seinerzeit die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 4 Satz 2 ATZV ersichtlich erfüllt gewesen waren, so war doch diese Planung von Seiten des BWB
ausweislich des diesbezüglich gefertigten Vermerks in den Verwaltungsakten vom 18. August 2004
alsbald wieder aufgegeben worden. Dabei lag dieser Planungsänderung die neuere Erkenntnis zu
Grunde, dass zwischenzeitlich im Fachbereich Elektro-energiewesen, Elektrotechnik und Elektronik
vielfältige Vakanzen verzeichnet worden waren, weswegen dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit
sogar insgesamt nicht (mehr) stattgegeben werden könne und dass dies auch mit Blick auf die
ursprünglich geplante Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers mit dem Technischen
Regierungsamtmann L…. angesichts dessen Laufbahnausbildung im Fachbereich Elektroenergie gelte.
Dass diese Umplanung im August 2004 angesichts der ursprünglichen Planung und deren
Festschreibung im Organisations- und Dienstpostenplan des BWB unzulässig gewesen wäre bzw. zu ihrer
Beachtlichkeit jedenfalls der gleichzeitigen Streichung dieser Festschreibung bedurft hätte, lässt sich nicht
feststellen. Zum einen lag sie nicht nur über ein halbes Jahr vor dem Beginn der vom Kläger am 1. März
2005 angetretenen Altersteilzeitbeschäftigung als dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, sondern war sie
gerade im Rahmen der abschließenden Prüfung seiner Anträge vom 8. Januar und 3. März 2004 im
Hinblick auf deren anstehende Bescheidung erfolgt. Zum anderen war sie aber auch dem Kläger selbst
zeitnah durch den alsdann ergangenen, diese Anträge ablehnenden Bescheid vom 20. September 2004
bekannt gemacht worden, so dass für ein etwaiges Festhalten der Beklagten an der ursprünglichen ihm
günstigeren Planung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Grund besteht.
Hatte hiernach aber nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit des Klägers
eine Planung dahin, seinen Dienstposten aus Anlass seines Überwechselns von der Arbeitsphase in die
Freistellungsphase im Jahr 2006 mit dem Technischen Regierungsamtmann L…. nachzubesetzen, nicht
mehr bestanden und war eine solche auch nicht etwa während seiner Arbeitsphase wieder aufgegriffen
worden, so kann sich der Kläger schließlich auch nicht etwa darauf berufen, dass diese ursprüngliche
Kettenbildung ihm gleichwohl weiterhin zu Gute gebracht werden müsste, weil die Umplanung in der
Sache selbst keinen Bestand haben könne. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die
Beklagte habe nicht darauf abstellen dürfen, dass der zunächst als sein Nachfolger vorgesehene
Technische Regierungsamtmann L…. angesichts der zunehmenden Vakanzen im Fachbereich
Elektroenergiewesen, Elektrotechnik und Elektronik auch an andere Stelle gebraucht werde, da diese
Überlegungen im Widerspruch zu deren eigener Erlasslage vom 15./19. März 2004 gestanden hätten,
vermag dem der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass mit den genannten Erlassen die bis dahin
vorgesehene Praxis, den erhöhten Altersteilzeitzuschlag gemäß § 2 Abs. 4 ATZV nur dann zu gewähren,
wenn für den betreffenden Beamten eine andere zumutbare Beschäftigung auf einem struktursicheren
Dienstposten nicht möglich war, aufgegeben worden war; indes ist insoweit zu sehen, dass diese
Regelung ersichtlich nur solche Beamte betreffen konnte, deren Dienstposten selbst entfallen sollte und
die damit im Zusammenhang um die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung mit dem erhöhten
Vomhundertsatz nachgesucht hatten, nicht aber solche Beamte, für die im Zusammenhang mit dem
Wegfall ihrer Dienstposten keine Altersteilzeitbeschäftigung in Betracht kam und deren Weiterverwendung
deshalb nunmehr zwangsläufig entweder im Rahmen einer Kettenbildung auf freiwerdende
struktursichere Dienstposten gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV oder aber anderweitig auf sonstigen freien
Dienstposten erwogen werden musste bzw. auch weiterhin zu erwägen blieb.
Hinzu kommt, dass in den genannten Erlassen ungeachtet des Wegfalls der in Rede stehenden
anderweitigen Unterbringungsprüfung die damit im Zusammenhang stehenden dienstlichen Belange
ohnehin nicht etwa fallengelassen worden waren, sondern dass ihnen auch weiterhin durchaus
Rechnung getragen werden sollte, indem nunmehr statt dessen die Gewährung von
Altersteilzeitbeschäftigung wegen des Vorliegens entgegenstehender dringender dienstlicher Belange im
Sinne von § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG sogar zur Gänze versagt bleiben sollte, wenn wegen der
gebotenen Nachbesetzung des struktursicheren Dienstpostens dieses Beamten aus Anlass seines
Eintritts in die Freistellungsphase Neueinstellungen/Einstellungen notwendig würden. Ganz im Rahmen
dieser Erlasse vom 15./19. März 2004 hat sich indessen die vom Kläger beanstandete Umplanung vom
August 2004 bewegt, indem die Beklagte seinerzeit in Rechnung gestellt hatte, dass die bereits
vorhandenen bzw. sich abzeichnenden Vakanzen in dem angeführten Fachbereich mit dem vorzeitigen
Weggang des Klägers zu Beginn seiner Freistellungsphase noch vergrößert würden und dass diese
Vakanzen schon jetzt und erst recht künftig mangels einer hinreichenden Zahl verfügbarer geeigneter
Beamter nicht aufgefangen werden könnten, und indem sie auf Grund dessen die zunächst vorgesehene
Kettenbildung wieder fallen gelassen und dem Kläger die beantragte Altersteilzeit sogar insgesamt
versagt hatte.
Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 dem Antrag des Klägers auf
Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung doch noch entsprochen hat, bedeutet dies nicht, dass sie dem
Kläger angesichts der damit etwa einhergehenden Zurückstellung der diesem zunächst solchermaßen
entgegengehaltenen dienstlichen Belange dann allerdings auch die ursprünglich vorgesehene
Kettenbildung wieder hätte zu Gute bringen müssen. Denn tatsächlich hat sich die Beklagte nunmehr
lediglich deshalb zu einer dem Kläger insofern günstigeren Entscheidung veranlasst gesehen, weil sie
unter Abwägung der widerstreitenden Belange dem Interesse des Klägers insofern den Vorrang
eingeräumt hat, als sie einerseits berücksichtigt hat, dass ihm als Beamten, der das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat, gemäß § 72 b Abs. 2 BBG Altersteilzeit zu bewilligen ist, also nicht nur wie bei den über
fünfundfünfzigjährigen Beamten bewilligt werden kann, und als sie andererseits angesichts dieser
Vorgaben den aus ihrer Sicht grundsätzlich vorrangigen fiskalischen Interessen (vgl. dazu BVerwG, Urt.
vom 29. April 2004, BVerwG 2 C 21/03) einen geringeren Stellenwert meinte beimessen zu können,
sofern es alsdann bei dem regulären Satz von 83 vom Hundert verbleibt. Auch diese Erwägungen, die
sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraumes bewegen und ebenfalls in
einem entsprechenden Erlass vom 3. März 2005 niedergelegt sind, begegnen keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Sie machen zudem augenfällig, dass der Kläger über die ihm solchermaßen
bewilligte Altersteilzeit hinaus jedenfalls nicht etwa auch noch den erhöhten Bemessungssatz von 88 vom
Hundert beanspruchen kann.
Endlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass auf Grund der Nachbesetzung seines
Dienstpostens mit dem technischen Regierungsoberinspektor G…. zum 1. Januar 2007 letztlich doch die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV als erfüllt angesehen werden müssten, da sich aus seiner
Sicht nicht ausschließen lasse, dass dessen Dienstposten zeitgleich entfallen sei. Dies muss schon
deshalb gelten, weil diese Annahme erkennbar lediglich auf einer Vermutung des Klägers beruht, der die
Beklagte bereits unter dem 10. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der
bisherigen Dienststelle dieses Beamten zur Struktursicherheit dessen dortigen Dienstpostens entgegen-
getreten ist, ohne dass sich der Kläger hierzu nochmals geäußert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127
Beamtenrechtsrahmengesetz, 172 BBG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz gemäß §§ 47 und 52 Abs.
1 GKG i. V. m. Tz. 10.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525)
auf 3.075,12 € festgesetzt. Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der pauschalierte zweifache
Jahresbetrag des sog. Teilstatus; da eine betragsmäßig bezifferte Geldleistung nicht im Streit ist, wird § 42
Abs. 3 und 43 GKG nicht angewandt (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 188).
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig