Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2002
OVG Koblenz: zusage, umzug, beendigung des dienstverhältnisses, versetzung, familie, garage, verbindlichkeit, rückwirkung, erwerb, kostenvergütung
Beamtenrecht
OVG
Koblenz
21.06.2002
10 A 10426/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Gewährung von Umzugskostenvergütung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. Juni 2002, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Klingel
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. März 2001 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28.
April 2000 sowie des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere
Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.340,-- DM (= € 1.707,71) nebst 4 % Zinsen ab dem 5. September
2000 zu gewähren.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die bis zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2002
entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu
drei Vierteln. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung eines Teilbetrags von Umzugskosten.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1943 geborene Kläger stand bis zu
seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2000 als Fregattenkapitän im Dienste der Beklagten. Er ist verheiratet
und Vater zweier Kinder.
Im September 1994 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung von Deutschland zur
Multi-Service Electronic Warfare Support Group (MEWSG) in Y.... nach Großbritannien versetzt. Er bezog
darauf mit seiner Familie in Y.... eine Wohnung.
Nachdem der Kläger in den Personalgesprächen vom 17. April 1996, 17. April 1997 und 23. April 1998
erklärt hatte, im Hinblick auf seine Zurruhesetzung beabsichtige die Familie, nach der Auslandsrückkehr
B.... als Lebensmittelpunkt zu wählen, und nachdem ihm schon in dem Personalgespräch vom 23. April
1998 mitgeteilt worden war, es sei deswegen geplant, ihn ab Oktober 1999 zum Amt für
Nachrichtenwesen der Bundeswehr in B.... zu versetzen, wurde ihm im Februar 1999 die Versetzung
dorthin zu dem betreffenden Zeitpunkt mündlich zugesagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. März 1999 erwarb der Kläger alsdann auf die Vermittlung durch einen
Makler hin das Hausanwesen M...straße 106 a in B.... . Der ortsübliche und angemessene Mietwert für
dieses Objekt (einschließlich der dazugehörigen Garage) beträgt nach einem Mietwertgutachten des
Bundesvermögensamtes Koblenz 1.670,-- DM/Monat.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 wurde der Kläger schließlich unter Zusage der Umzugskostenvergütung
mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 von Großbritannien zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr
versetzt.
Im September 1999 zog der Kläger mit seiner Familie von Y.... in das gekaufte Haus in B.... um.
Mit Antrag vom 4. Oktober 1999 suchte der Kläger um die Erstattung der Auslagen für die Erlangung einer
Wohnung gemäß § 6 der Auslandsumzugskostenverordnung nach. Er machte dabei auch
Gutachterkosten in Höhe von 971,62 DM geltend.
Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2000 mit der Begründung ab, der Kläger
könne keine Erstattung dieser Aufwendungen verlangen, weil sie vor schriftlicher Zusage der
Umzugskostenvergütung entstanden seien.
Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 7. August 2000 aus
denselben Erwägungen zurück.
Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sich aufgrund
der ihm im Februar 1999 mündlich verbindlich zugesagten Versetzung nach B.... zum 1. Oktober 1999
auch einer entsprechenden Zusage der Umzugskostenvergütung sicher sein können, zumal Rückumzüge
vom Ausland ins Inland ausnahmslos unter Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 7.
August 2000 zu verpflichten, ihm Umzugskostenvergütung in Höhe des zweifachen Betrages der
Monatsmiete, wie sie sich aus dem der Beklagten vorliegenden Mietwertgutachten ergibt, sowie der
Kosten von 900,-- DM für die Erstattung dieses Gutachtens zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrem Rechtsstandpunkt verblieben und hat ergänzend ausgeführt: Es sei eine jederzeitige
Änderung der dem Kläger im Februar 1999 zugesagten Verwendungsplanung möglich gewesen;
außerdem sei der Kläger in dem von ihm im Mai 1999 angeforderten Informationspaket ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass zum Zeitpunkt des Kaufs eines Hauses die Zusage der Umzugs-
kostenvergütung schriftlich erteilt sein müsse, damit die Auslagen zur Erlangung einer Wohnung erstattet
werden könnten.
Mit Urteil vom 1. März 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der
Beklagten geteilt und noch hervorgehoben, dass der Kläger seinerzeit nur über eine Absichtserklärung
der Beklagten hinsichtlich seiner künftigen Verwendung verfügt und demzufolge eine Abänderung
insoweit erkennbar in Kauf genommen gehabt habe, sich im Übrigen aber auch aus der Zusicherung
einer Versetzung noch kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung ergebe und eine solche selbst dann
nicht beansprucht werden könne, wenn die Versetzung bereits verfügt, die Zusage der Vergütung aber
noch nicht erteilt sei.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. März 2002 die Berufung gegen das
erstinstanzliche Urteil zugelassen.
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ist ein nicht unterzeichneter Schriftsatz zur Begründung
des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen, in dem der Kläger sein Vorbringen vor dem
Verwaltungsgericht und im Zulassungsverfahren wiederholt. Auf den Hinweis des Senats auf die fehlende
Unterschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, die Berufungs-
begründungsschrift selbst geschrieben und beim Oberverwaltungsgericht abgegeben zu haben und sich
dort auch den Eingang des Schriftsatzes bescheinigen gelassen zu haben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen, als er mit der
Klage auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Gutachterkosten begehrt hatte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils und teilweiser Aufhebung der
angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm eine weitere Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.340,--
DM nebst 4 % Zinsen ab dem 5. September 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist noch einmal auf die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Zusage der
Umzugskostenvergütung hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegensand der mündlichen Verhandlung
gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der hier noch anzuwendenden - vgl. § 194 Abs. 1 VwGO – bis
zum Jahresende 2001 gültigen Fassung). Wie der Kläger mit der anwaltlichen Versicherung seines
Prozessbevollmächtigten sowie durch die Vorlage von dessen Handakten – mit der betreffenden
gerichtlichen Eingangsbestätigung – im Termin nachgewiesen hat, rührt der – nicht unterzeichnete –
Schriftsatz vom 22. April 2002 von seinem Prozessbevollmächtigten her und ist mit dessen Willen an das
Gericht gelangt (vgl. hierzu z.B. Kopp, VwGO/Schenke, 12. Aufl., Rdnr. 6 zu § 81 m.w.N.).
Die Berufung ist, soweit der Kläger sie aufrecht erhalten hat, auch begründet. Das Verwaltungsgericht
hätte der Klage in diesem Umfang stattgeben müssen, weil der Kläger gemäß §§ 2, 9 Abs. 1 des
Bundesumzugskostengesetzes – BUKG – i.V.m. § 6 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV
– einen Anspruch darauf hat, dass ihm die beim Erwerb des Eigenheims in B.... angefallenen
Maklergebühren in der Höhe erstattet werden, wie sie bei einer Anmietung des Objekts ortsüblicherweise
entstanden wären. Nach dem Mietwertgutachten des Bundesvermögensamtes Koblenz vom 30. März
2000 beträgt der Mietwert für das Haus – einschließlich der Garage – 1.670,-- DM im Monat. Ortsüblich
sind Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung – mit Garage – in Höhe von zwei
Monatskaltmieten.
Der Kläger kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen, weil ihm gleichzeitig mit seiner Versetzung
von Großbritannien nach B.... – unter dem 20. Mai 1999 – die Umzugskostenvergütung schriftlich zugesagt
worden ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Unschädlich ist, dass die zu einem Teilbetrag geltend
gemachten Maklergebühren angefallen sind – der Maklerlohnanspruch war mit dem Abschluss des
Kaufvertrages über das Hausanwesen am 22. März 1999 zur Entstehung gelangt (vgl. § 652 Abs. 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) -, als dem Kläger die Umzugskostenvergütung noch nicht
(schriftlich) zugesagt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf
Umzugskostenvergütung lediglich die schriftliche Zusage derselben, nicht aber darüber hinaus voraus,
dass die Zusage bereits vorliegt, wenn sich die – später dann zur Erstattung angemeldeten –
Aufwendungen ergeben.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 BUKG gibt für das angebliche Erfordernis der „Vorherigkeit“ der Zusage – in
diesem Sinne – nichts her. In Satz 1 der Bestimmung ist der Anspruch auf Umzugskostenvergütung
vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die Umzugskostenvergütung bereits zugesagt ist.
Demgegenüber ist in Satz 3 der Vorschrift, der einen Sonderfall der Umzugskostenvergütung, die
Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, betrifft,
ausdrücklich bestimmt, dass die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt sein muss. Daraus
lässt sich nur der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung im Übrigen eben nicht zuvor
zugesagt zu sein braucht. Müsste die Vergütungszusage ohnehin stets schon erteilt sein, wenn der
Umzug durchgeführt wird, so wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig, oder – anders gewendet -, hätte der
Gesetzgeber auch im Übrigen sicherstellen wollen, dass die Zusage vor dem Umzug erfolgt, so hätte er
das ebenfalls im Gesetz zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 – II C
54.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 55).
Ein dahingehender Wille erschließt sich auch nicht etwa aus der amtlichen Begründung zum
Bundesumzugskostengesetz (BT-Drs. 11/6829). Dort heißt es vielmehr zu § 2 BUKG allgemein, die
Vorschrift regele „die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, nämlich die
schriftliche Zusage (Absatz 1), die Beendigung des Umzugs (Absatz 2 Satz 1) und die fristgerechte
Antragstellung (Absatz 2 Sätze 2 und 3).“ Zu Absatz 1 im Besonderen wird dann noch ausgeführt, dass
nach Satz 1 ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur entstehe, wenn sie schriftlich zugesagt worden
sei; die Umzugskostenvergütung sei zur Rechtsklarheit im Regelfall gleichzeitig mit der den Umzug
veranlassenden Maßnahme zuzusagen.
Der Vollständigkeit halber sei in dem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass sich auch aus der
Auslandsumzugskostenverordnung sowie den Anwendungshinweisen und der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (Rundschreiben des Bundesministers des Innern
vom 03.01.1991, GMBl S. 62) nicht ergibt, dass eine Umzugskostenvergütung nur begehrt werden kann
für Aufwendungen, die nach der Vergütungszusage entstanden sind.
Die – zwingende – „Vorherigkeit“ der Zusage – in dem von der Beklagten verstandenen Sinne – folgt
ferner nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG, der bestimmt, dass die Zusage mit der den Umzug
veranlassenden Maßnahme erteilt werden soll – und ein Umzug „aus Anlass“ einer der in §§ 3 und 4
BUKG genannten Maßnahmen, d.h. ein durch diese Maßnahme verursachter Umzug (vgl. dazu z.B. das
Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 18. März 1981 – 2 A 112/80 -, DÖD 1982, S. 47 ff.), im (hier in Bezug
auf den Hauserwerb des Klägers allerdings nicht gegebenen, vgl. dazu die Ausführungen weiter unten)
Regelfall erst nach der betreffenden Maßnahme erfolgt. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei
dieser Bestimmung lediglich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, d.h. von ihr in begründeten Sonderfällen
auch abgewichen werden kann (vgl. hierzu z.B. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes,
Stand November 2001, Rdnrn. 11 ff. zu § 2 BUKG; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst,
Stand Mai 2002, Rdnr. 77 zu § 2 BUKG).
Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit der „Vorherigkeit“ der Zusage auch nicht – wie die Beklagte
weiter meint - aus dem „Wesen“ einer Zusage. Es trifft zwar zu, dass eine Zusage begrifflich in die Zukunft
gerichtet ist. Nur übersieht die Beklagte dabei, dass das Ereignis, auf das sich die Zusage bezieht, nicht
der Umzug, sondern die – noch ausstehende – Umzugkostenvergütung ist ( vgl. z.B. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1973 – II C 54.72 -, a.a.O.; des Weiteren z.B. Meyer/Fricke, a.a.O.,
Rdnr. 67). Mit der Zusage wird lediglich verbindlich darüber entschieden, dass das Umzugskostenrecht für
den Umzug die Erstattung der Umzugskosten vorsieht. Der Umzug selbst ist daneben in keinerlei Hinsicht
Gegenstand der Zusage. Insbesondere wird mit der Zusage weder der Umzug angeordnet noch auch nur
selbständig der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der von der Personalmaßnahme Betroffene von sich
aus (alsbald) an den neuen Dienstort umzieht; diese Erwartung drückt sich vielmehr schon in der der
Zusage zugrunde liegenden Personalmaßnahme aus, bei deren Vorbereitung abzuwägen ist, ob dem
einzelnen Beamten, Richter oder Soldat ein Umzug zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteile
vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 -, BVerwGE 81, S. 149 ff., und vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 -).
Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass es sich bei einer erst nach dem Umzug erklärten Zusage
auch nicht etwa um eine „rückwirkende“ Zusage handelt (vgl. z.B. Meyer/Fricke, a.a.O.; missverständlich
insoweit Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rdnrn. 12 ff., unter denen sowohl von „nachträglicher Zusage“ als
auch von „rückwirkender Zusage“ die Rede ist).
Dass aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster
vom 21. August 1973 – 1 A 133/72 – (RiA 1974, S. 27) für die Beantwortung der Frage, ob auch für vor der
Zusage der Umzugskostenvergütung angefallene Aufwendungen eine Erstattung beansprucht werden
kann bzw. ob die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt sein muss, nichts hergeleitet werden
kann, hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 – II C 54.72 – (a.a.O.)
festgestellt. In ihr ging es darum, ob der Dienstherr dadurch, dass er die Rückwirkung der Zusage verfügt,
auch Rechtsfolgen auslösen kann, die den Beamten belasten; zugrunde lag ein Fall, in dem mit der
Anordnung der Rückwirkung der bereits vor der Bekanntgabe der Zusage entstandene Anspruch auf
Trennungsgeld nachträglich vernichtet werden sollte. Die Möglichkeit zu einer solchen rückwirkenden In-
Kraft-Setzung der Zusage hat das Oberverwaltungsgericht Münster schon mit Rücksicht darauf zu Recht
verneint, dass dies dem (allein) auf die künftige Gewährung der Umzugskostenvergütung gerichteten
Zweck der Zusage widerspräche (vgl. hierzu z.B. Meyer/Fricke, a.a.O., Rdnr. 20).
Nach alledem setzt die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht voraus, dass die
Vergütungszusage vor dem Umzug erfolgte (insoweit kann neben der bereits angeführten
Kommentarliteratur sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1973 – II C
54.72 -, a.a.O., noch verwiesen werden auf dessen Urteil vom 13. November 1975 – II C 60.73 -, Buchholz
238.90 Nr. 62), und steht mithin der teilweisen Erstattung der im Rahmen des Hauserwerbs des Klägers in
B.... entstandenen Maklergebühren nicht schon der „Grundsatz der Vorherigkeit der Zusage“ entgegen.
Ergänzend sei abschließend festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auch nicht daran scheitert,
dass die Umzugskostenvergütung voraussetzt, dass der Umzug „aus Anlass“ der betreffenden
Personalmaßnahme durchgeführt wurde und dementsprechend aufgrund einer
Umzugskostenvergütungszusage nur solchermaßen bedingte Aufwendungen zu erstatten sind. Zwar wird,
wie oben schon hervorgehoben worden ist, der geforderte kausale Zusammenhang regelmäßig nur
gegeben sein, wenn der Umzug – die den zur Erstattung angemeldeten Aufwand verursachende
Unternehmung hierzu – der Personalmaßnahme nachfolgt. Hier kann jedoch schon deshalb kein Zweifel
daran bestehen, dass der Kläger am 22. März 1999 das Haus in B.... wegen seiner – unter dem 20. Mai
1999 verfügten – Versetzung dorthin gekauft hat, weil ihm – wie er mit dem Schreiben des Personalamtes
der Bundeswehr an ihn vom 7. Juli 1999 belegt hat – die Versetzung schon vor dem Hauserwerb
mündlich verbindlich zugesagt worden war. Dass der Kläger schon seit längerem die Absicht gehabt
hatte, nach der Zurruhesetzung mit seiner Familie in B.... zu leben, steht der Kausalität nicht entgegen. Auf
diese Planung kann allenfalls der Entschluss zurückgeführt werden, nicht etwa nur eine Wohnung zu
mieten, sondern ein Haus zu kaufen. Die Mündlichkeit der damaligen Zusage vermag an der vom
Personalamt der Bundeswehr unter dem 7. Juli 1999 bestätigten Verbindlichkeit derselben nichts zu
ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 27.
November 1986 – 1 WB 102/84 -, BVerwGE 83, S. 255 ff., und vom 22. März 1995 – 1 WB 81/94 -,
BVerwGE 103, S. 219 ff.) bedürfen Zusagen im Bereich militärischer Verwendungsentscheidungen zu
ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. Es hat dies damit begründet, dass das
Verwaltungsverfahrensgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit für das „Verfahren“ zwischen einem
Soldaten und seinem Vorgesetzten nicht gelte und dass insbesondere das Erfordernis der „Schriftlichkeit“
einer Zusage den zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bestehenden tatsächlichen Verhältnissen
nicht gerecht würde; in diesem unmittelbaren, wechselseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis verbiete es
sich, die Verbindlichkeit von Erklärungen von deren Schriftlichkeit abhängig zu machen. Anhaltspunkte
dafür, dass die gegenüber dem Kläger mündlich erfolgte Zusage seiner Versetzung nicht – wie es ihre
Verbindlichkeit allerdings voraussetzt – mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wurde,
der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner
eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (vgl. das vorzitierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. März 1995, m.w.N.), sind nicht gegeben. Darauf beruft sich die Beklagte auch
nicht. Es besteht so von daher ebenfalls kein Anlass, die vom Personalamt der Bundeswehr attestierte
Verbindlichkeit der Zusage in Zweifel zu ziehen.
Nach alledem kann der Kläger die Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.340,-- DM der beim Erwerb
des Anwesens in B.... angefallenen Maklergebühren verlangen.
Ihm stehen darüber hinaus 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu. Anspruchsgrundlage insoweit ist
§ 291 Satz 1 BGB, der, wenn – wie hier – das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung
enthält, im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist – auch dann, wenn mittels der Verpflichtungs-
klage auf Erlass eines die Zahlung des betreffenden Geldbetrags unmittelbar auslösenden
Verwaltungsaktes geklagt werden muss (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 -, NJW
1998, S. 1368 ff., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt – soweit durch dieses Urteil entschieden wird - aus § 154 Abs. 1 VwGO, im
Übrigen – hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erklärten Berufungsrücknahme – aus § 155
Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Hennig gez. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der
Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – sowie für das Berufungsverfahren bis zum 21. Juni
2002 auf 4.240,-- DM und für die folgende Zeit auf 3.340,-- DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14, 25 Abs. 2
Satz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -).
gez. Steppling gez. Hennig gez. Möller