Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.02.2011

OVG Koblenz: bebauungsplan, entlastung, planungsziel, breite, graben, rechtskräftiges urteil, grundstück, juristische person, zone, bad

OVG
Koblenz
23.02.2011
8 C 10696/10.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
1. **********************,
2. **********************,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Walter, Baldauf, Theobald, Eisenbahnstraße 4-6,
67227 Frankenthal,
gegen
die Stadt Bad Dürkheim, vertreten durch den Bürgermeister, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad
Dürkheim,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp, Sudmann & Schendel, Kolpinstraße 18,
68165 Mannheim,
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. Februar 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen
Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gundheimer
Gasse“ im Ortsteil Ungstein der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller zu 1.) ist Inhaber eines Weinguts und Eigentümer des außerhalb des Plangebiets
gelegenen Grundstücks „K.straße ...“ (Flurstück-Nr. ...), auf dem sich das Wohnhaus und der Betriebssitz
des Antragstellers befinden. Das Grundstück grenzt von Osten her an die Kirchstraße und im Süden an
den Einmündungsbereich der Gundheimer Gasse in die Kirchstraße sowie an den – in die Gundheimer
Gasse mündenden - Durlacher Weg. Weitere Betriebsteile des Weinguts befinden sich auf der
gegenüberliegenden Seite der Kirchstraße sowie in der parallel zu dieser verlaufenden Weinstraße.
Der Antragsteller zu 2.) ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „G. G. ...“
(Flurstück-Nr. ...), das ebenfalls außerhalb des Plangebiets gelegen ist, aber von Westen her unmittelbar
an die Gundheimer Gasse grenzt und über diese erschlossen wird.
Die Gundheimer Gasse zweigt von der Wormser Straße nach Norden ab, verläuft am östlichen Ortsrand
von Ungstein und mündet nach ca. 330 m in die Kirchstraße. Sie wurde bisher nicht förmlich dem
öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber seit langem als Zufahrt zu mehreren westlich angrenzenden
Grundstücken genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung liegt bei nur ca. 50 Kraftfahrzeugen pro Tag. Die
derzeit im südlichen Bereich etwa 4,30 m, im nördlichen Teil teilweise nur ca. 3 m breite Gundheimer
Gasse verfügt über eine Oberflächenbefestigung und Beleuchtung, ihre Entwässerung erfolgt jedoch ganz
überwiegend in einen an ihrer Ostseite verlaufenden offenen Seitengraben. Die Gundheimer Gasse ist
ganz überwiegend nur einseitig – von Westen her – zum Anbau bestimmt; an ihrer Ostseite liegen
Außenbereichsflächen.
Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1.) und zweier weiterer bereits bebauter Grundstücke
grenzt sie an eine bisher unbebaute, ehemalige Weinbergsfläche, nördlich davon an den Parkplatz des
sog. „Ungsteiner Hauses“. Entlang eines Teils der ehemaligen Weinbergsfläche und des Parkplatzes
verläuft zur Gundheimer Gasse hin eine historische, ca. 90 m lange und durchschnittlich 2 m hohe
Sandsteinmauer.
Der Ortskern von Ungstein wird im Wesentlichen durch das Straßendreieck Kirchstraße, Weinstraße und
Wormser Straße erschlossen. Die Kirchstraße verläuft als Einbahnstraße in Richtung Norden (Grünstadt)
mit einer Belastung von ca. 4.450 KfZ/Tag. Die Weinstraße (B271 „alt“) verläuft als Einbahnstraße in
Richtung Süden zum Stadtzentrum von Bad Dürkheim mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.050 KfZ/Tag.
Die Wormser Straße (L 455) stellt die Ost-/West-Verbindung zwischen Freinsheim bzw. Erpolzheim und
der Weinstraße in Richtung Bad Dürkheim her mit einer Verkehrsbelastung von ca. 5.950 KfZ/Tag. Südlich
des Kreuzungsbereichs Wormser Straße/Gundheimer Gasse verläuft die Altenbacher Straße in Richtung
Süden mit einer Belastung von über 10.000 KfZ/Tag. Am Westrand von Ungstein verläuft der
Spielbergweg als von der Weinstraße abzweigende und wieder in sie einmündende Einbahnstraße
(Tempo-30-Zone) in Richtung Süden mit einer Verkehrsbelastung von ca. 700 KfZ/Tag.
Die Verwirklichung der geplanten B 271 „neu“ östlich von Ungstein, die auch als Umgehungsstraße des
Ortskerns von Ungstein dienen soll, ist zeitlich derzeit noch nicht absehbar.
Im Jahre 1991 beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Viehgasse“, der die
Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne „Gundheimer Gasse“ und „An der Waage“ umfassen
sollte. Nachdem im Jahre 2001 die Aufteilung des Bebauungsplans „Viehgasse“ in die beiden Pläne
beschlossen worden war, stellte die Antragsgegnerin zunächst den Bebauungsplan „An der Waage“ auf,
der am 27. Mai 2004 in Kraft trat. Er überplant u. a. den Kreuzungsbereich Wormser Straße / Altenbacher
Straße / Gundheimer Gasse und sieht eine Verschiebung der Altenbacher Straße nach Osten auf die
Höhe der Gundheimer Gasse vor. Dabei überplant er auch den Einmündungsbereich der Gundheimer
Gasse in die Wormser Straße bis zur Höhe der Grenze zwischen den Anliegerparzellen 207 und 208 als
Verkehrsfläche.
Im Jahre 2006 wurde der Kreuzungsbereich Wormser Straße / Altenbacher Straße / Gundheimer Gasse zu
einem Kreisverkehrsplatz ausgebaut.
Anschließend stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ auf. Sein
Geltungsbereich umfasst zum einen die bereits bebauten Grundstücke zwischen der Kirchstraße und der
ehemaligen Weinbergsfläche, die als Dorfgebiet mit Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie
Gestaltungsauflagen überplant werden. Zum anderen setzt der Plan auf der ehemaligen Weinbergsfläche
ein Dorfgebiet zwischen den Bestandsgrundstücken und der Gundheimer Gasse mit fünf „Baufenstern“
und einer inneren Erschließung durch eine von der Gundheimer Gasse abzweigende Privatstraße fest.
Ferner überplant er den (erweiterten) Parkplatz am „Ungsteiner Haus“ mit Zufahrt von der Gundheimer
Gasse und sieht die Erhaltung der historischen Sandsteinmauer vor, die aber an zwei Stellen – für die
Zufahrten zur Privatstraße und zum Parkplatz - aufgebrochen werden soll.
Darüber hinaus setzt der Plan die Gundheimer Gasse als Verbindungsstraße zur Kirchstraße im
Anschluss an die vom Bebauungsplan „An der Waage“ bereits überplante Teilstrecke fest.
Die ursprüngliche, am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans wurde auf
einen Normenkontrollantrag u. a. des heutigen Antragsstellers zu 2.) hin durch rechtskräftiges Urteil des
erkennenden Senats vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – für unwirksam erklärt. Zur Begründung
führte der Senat insbesondere aus: Der Bebauungsplan erweise sich bereits als verfahrensfehlerhaft, weil
die Antragsgegnerin ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt habe, ohne dass
die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das
Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsbeachtlichen Belange der damaligen
Antragsteller, von einer Zunahme des Verkehrslärms auf der Gundheimer Gasse verschont zu bleiben,
nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und damit der Planung
zuzurechnende Konflikte abwägungsfehlerhaft unbewältigt gelassen.
Daraufhin beschloss der Stadtrat die Neuaufstellung des Bebauungsplans, ohne vom vereinfachten
Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen; der Geltungsbereich blieb unverändert.
Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin eine Verkehrsuntersuchung und ein
schalltechnisches Gutachten ein.
Die Verkehrsuntersuchung „Ortskernentlastung und Sanierung Ungstein“ des Ing.-Büros R + T vom 14.
Mai 2008 beruht auf dem Ergebnis von Verkehrszählungen im Februar 2008 und enthält eine
prognostische Ermittlung der für das Jahr 2020 zu erwartenden Verkehrsmengen im Prognose-Nullfall
und bei Verwirklichung verschiedener Planfälle (Varianten der Verkehrsführung im Ortskern Ungstein).
Sie empfiehlt die Verwirklichung der „Variante A“ (Ortskernumfahrung mittels der Gundheimer Gasse und
des Spielbergswegs im Zweirichtungsverkehrs unter Einhaltung von Tempo 30), weil diese eine günstige
Verteilung der Verkehrsbelastungen zwischen Ortskern- und Ortsrandstraßen biete. Für diesen Planfall
prognostiziert sie eine werktägliche Verkehrsmenge von 2.100 KfZ/Tag in der Gundheimer Gasse und von
3.500 KfZ/Tag in der Kirchstraße, wobei die Verkehrsmengen in der Gundheimer Gasse stark
asymmetrisch (1.850 KfZ/Tag in Richtung Süden, 250 KfZ/Tag in Richtung Norden) wären. Als Unterfälle
der „Variante A“ werden eine Ortskernumfahrung durch die Gundheimer Gasse im Zweirichtungsverkehr
ohne nördliche Fortführung des Spielbergwegs und ganz ohne Ausbau des Spielbergwegs untersucht,
wobei die Verkehrsmengen im ersten Unterfall in der Gundheimer Gasse auf 2.400, in der Kirchstraße auf
4.250 und im zweiten Unterfall in der Gundheimer Gasse auf 2.500, in der Kirchstraße auf 4.300 KfZ/Tag
prognostiziert werden. Das Gutachten enthält zudem Empfehlungen für eine Gestaltung der
Verkehrsfläche der Gundheimer Gasse zur Minderung der Durchfahrtgeschwindigkeit und der Attraktivität
einer Durchfahrt in Richtung Norden bei gleichzeitiger Verbesserung des Verkehrsflusses in Richtung
Süden. Dem Gutachten zufolge weisen alle anderen untersuchten Varianten Defizite auf; insbesondere
entspreche die „Variante E“ (Ortskernumfahrung im Westen durch den Spielbergweg und eine Planstraße
mit Tempo 50 im Zweirichtungsverkehr; Nutzung der Gundheimer Gasse nur als Anliegerstraße) nicht dem
Ziel einer Verteilung des Verkehrs auf vier Nord-Süd-Verbindungen; die für diesen Planfall prognostizierte
Verkehrsbelastung des Spielbergwegs von 3.750 KfZ/Tag sei zwar für eine Wohnstraße noch nicht zu
hoch, aber für die Erschließung eines neuen Wohngebiets nicht angemessen.
Das schalltechnische Gutachten der Fa. M.C. vom Mai 2008 gelangt unter Zugrundelegung der in einer
früheren Fassung der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung der Gundheimer Gasse
von 2.700 KfZ/Tag insbesondere zu folgenden Ergebnissen:
- Verkehrslärm im Plangebiet: Da es im östlichen Teil des unbebauten Plangebiets teilweise zu
Überschreitungen des Orientierungswerts von 50 dB(A) in der Nacht für Dorfgebiete komme, werde
insoweit die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen empfohlen.
- Veränderung des Verkehrslärms auf Grund des Ausbaus der Gundheimer Gasse an den
schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Ausbaubereichs: Da sich an den 12 untersuchten
Immissionsorten – darunter dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – durch den Ausbau
Pegeldifferenzen von mehr als 2,1 dB(A) ergäben, liege zwar eine wesentliche Änderung i. S. der 16.
BImSchV vor; indessen bleibe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gewährleistet,
so dass durch die Ausbaumaßnahme kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an den vorhandenen
schutzwürdigen Nutzungen entstehe.
- Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets: An den Immissionsorten
außerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Anwesen des Antragstellers zu 1.) – liege keine erhebliche
Zunahme der Beurteilungspegel vor; Schallschutzmaßnahmen würden daher dort als nicht erforderlich
erachtet. Hingegen ergäben sich an den Immissionsorten innerhalb des Ausbaubereichs – darunter am
Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – aufgrund der ausbaubedingten Erhöhung der Verkehrsbelastungen
in der Umgebung des Plangebiets erhebliche Zunahmen von 2,3 bis 9,0 dB(A), so dass an den Gebäuden
Gundheimer Gasse 1 bis 5 a der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der Nacht überschritten werde.
Es werde insoweit empfohlen, die Schalldämmmaße der Außenbauteile an den der Gundheimer Gasse
zugewandten Gebäudefassaden zu überprüfen und ggf. die vorhandenen Fenster durch solche mit
ausreichendem Schalldämmmaß auszutauschen; unabhängig davon werde die Ausstattung der in der
Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume mit schallgedämpften Lüftern empfohlen.
- Gewerbelärm im Plangebiet: Zwar sei die Zu- und Abfahrt von Traubenvollerntern des östlich der
Gundheimer Gasse befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb einer Nachtstunde
schalltechnisch kritisch zu sehen; doch ergäben sich im Plangebiet keine die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm überschreitenden Geräuscheinwirkungen. Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen
Nutzungen im Plangebiet zum Schutz vor Geräuscheinwirkungen des landwirtschaftlichen Betriebs seien
daher nicht erforderlich.
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller zu 1.) geltend, der Bebauungsplan
verstoße weiterhin gegen das Abwägungsgebot. Die der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegende
Verkehrszählung sei nicht repräsentativ gewesen. Das Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die
Variante A wegen der sich kreuzenden Verkehrsströme im Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos
führe, wodurch sein auf beiden Seiten der Kirchstraße befindlicher Betrieb besonders beeinträchtigt
werde. Die Variante E sei eindeutig die erstrebenswertere Lösung, aber politisch nicht gewollt. Das
schalltechnische Gutachten habe die Lärmbelastung durch haltende und anfahrende Fahrzeuge im
Einmündungsbereich der Gundheimer Gasse in die Kirchstraße sowie den Lärm von Traubenvollerntern
in der Zeit der Weinernte nicht hinreichend berücksichtigt. Die Auswirkungen eines Teilabbruchs der
Sandsteinmauer sowie einer Verrohrung des offenen Grabens auf Fauna und Flora seien nicht untersucht
worden, ebenso wenig die Feinstaubbelastung durch den vermehrten LKW-Verkehr.
Der Antragsteller zu 2.) erhob Einwendungen insbesondere in Bezug auf die Verkehrszählung, die
Verkehrslärmerhöhung durch Abbremsen und Anfahren von LKW und die Entwässerungssituation infolge
des Ausbaus der Gundheimer Gasse.
In seiner Sitzung vom 7. Juli 2009 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter
Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller
auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der
Ausdehnung der Verkehrsfläche der Gundheimer Gasse entsprechen der ursprünglichen Fassung; jedoch
bestimmt der Plan nunmehr, dass im Bereich der Straßenverkehrsfläche durch geeignete Einbauten und
Markierungen die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sicherzustellen ist.
Ferner enthält der Plan Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm in den Flächen der Baufenster. Die auf
der Westseite der Gundheimer Gasse gelegene Sandsteinmauer ist zu erhalten; eine Unterbrechung ist
nur an den als Einfahrtbereich gekennzeichneten Stellen in der vorgegebenen Breite zulässig.
In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, der Bebauungsplan schaffe die Grundlage zur
Ausweisung von Bauland in unmittelbarer Nähe sowohl zum Ortskern als auch zum Ortsrand, das
überwiegend dem dörflichen Wohnen dienen solle. Teilzweck des Bebauungsplans sei aber auch die
Schaffung des planerischen Rahmens zum Ausbau der Gundheimer Gasse als Teil der Gesamt-
verkehrslösung in der Ortslage Ungstein im Rahmen der Dorferneuerung bzw. Stadtteilsanierung. Der
Ausbaustandard der Gundheimer Gasse werde so festgesetzt, dass er sowohl der verkehrlichen
Anbindung durch den PKW-Verkehr als auch der Fuß-/Radwegeverbindung in Nord-/Süd-Richtung
Rechnung trage. Diese Festsetzungstiefe sichere die vom Büro R + T in einer verkehrsplanerischen
Untersuchung des Gesamtverkehrsnetzes in Ungstein als grundsätzlich verträglich prognostizierte
Verkehrsbelastung für den Planfall 2020 mit maximal 2.700 KfZ/Tag und einer maximalen
Geschwindigkeit von 30 km/h auf der Gundheimer Gasse. Weitere Details würden in der nachfolgenden
Ausbauplanung festgelegt, die sich an den Vorschlägen zur Straßenraumgestaltung des Büros R + T
orientieren werde. Die Satzung werde in Gegenüberstellung der Bestrebungen der Anwohner der
Gundheimer Gasse, keinen zusätzlichen Verkehr auf die Straße zu bekommen, mit der Möglichkeit, durch
Umverteilung eines Teils des Straßenverkehrs einen wesentlichen Beitrag zu erträglichen Verhältnissen
im Ortskern zu leisten, in der vorliegenden Form aufgestellt. Die Festsetzungen seien geeignet, die
Belastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Vorwürfe hinsichtlich zu erwartender unzumutbarer Verkehrslärmbelastungen und
wesentlicher Einschränkungen betrieblicher Abläufe in angrenzenden Betrieben seien von den Planern
entkräftet worden. Was Befürchtungen in Bezug auf die Regenentwässerungssituation im Umfeld des
Grabens angehe, werde die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließende Erschließungsplanung
auch die Belange der Regenentwässerung berücksichtigen, wobei der Vorgabe eines
Verschlechterungsgebotes Rechnung getragen und eine Verbesserung der Gesamtsituation angestrebt
werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen nach
Herstellung der Gundheimer Gasse keine unzumutbaren Belastungen der Anwohner verblieben.
Als Teil der Begründung wurde dem Bebauungsplan nunmehr ein Umweltbericht beigefügt. Dieser
berechnet den für die zusätzliche Versiegelung zu erbringenden Ausgleich auf rund 2.800 qm, der im
Gebiet selbst nicht nachgewiesen werden könne, aber mittels Abbuchung aus dem Ökokonto der Stadt zu
erbringen sei. Für eine adäquate Kompensation stehe das Flurstück 2868 mit einer Katasterfläche von
3.023 qm zur Verfügung. Zum „Schutzgut Wasser“ wird ausgeführt, der geplante Ausbau der Gundheimer
Gasse bedinge eine Verrohrung des bestehenden Grabensystems auf der Ostseite, um einen
verkehrsgerechten Straßenquerschnitt ausführen zu können. Die Entwässerungssituation des heutigen
Grabens führe aufgrund der Ausrichtung der Dimensionierung an einem Regenereignis mit geringerer
Jährlichkeit zu Ausuferungen bei Starkregenereignissen im südlichen Bereich der Gundheimer Gasse.
Die in der Flurbereinigung angelegten Durchlassbauwerke könnten beim Ausbau der Gundheimer Gasse
nicht vergrößert werden. Um die heutige Abflusssituation nicht zu verschärfen, müsse die Verrohrung
mindestens die gleiche Aufnahmefähigkeit wie das Grabensystem aufweisen. Um eine weitere
Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen, werde als zusätzliche
Maßnahme der Straßenquerschnitt der Gundheimer Gasse so angelegt, dass die bebauten Grundstücke
im Westen entlastet würden.
Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 7. September
2009 und Ausfertigung am 22. Oktober 2009 mit öffentlicher Bekanntmachung am 29. Oktober 2009 in
Kraft.
Am 31. August 2010 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Spielbergweg“ beschlossen. In
der Begründung der Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans könne
die mit dem Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns
von Ungstein weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden. Durch den neuen
Plan solle die Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Spielbergweg /
Waldgasse im Süden und einem geplanten Knotenpunkt mit der Weinstraße im Nordosten
planungsrechtlich gesichert werden; zusammen mit dem Ausbau der Gundheimer Gasse leisteten die
geplanten Maßnahmen am Spielbergweg den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der
Verkehrsmengen in Ungstein. Zugleich entstünden durch die neue Verkehrsverbindung Potenziale zur
Entwicklung von Wohnbauflächen zwischen der geplanten Trasse und der entlang des Spielbergwegs
bestehenden Bebauung.
Zur Begründung ihres am 4. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller
geltend, der Bebauungsplan beruhe auf einer unzutreffenden Abwägung und verstoße gegen das Gebot
der Konfliktbewältigung. Die Antragsgegnerin habe die in der Offenlage des Bebauungsplans
vorgebrachten Bedenken der Antragsteller zu Unrecht als nicht stichhaltig zurückgewiesen und dabei die
aus der Verkehrszunahme resultierenden Folgen für die Anwesen der Antragsteller ebenso wenig
berücksichtigt wie die deutliche Verschlechterung der Entwässerungssituation für das Grundstück des
Antragstellers zu 2.).
So sei das Planungsziel einer ortskernnahen schonenden Wohnbaulandflächenerweiterung im Osten, für
die die neue Straße die Funktion einer Haupterschließung übernehmen solle, nur vorgeschoben. Es
handele sich nur um fünf Grundstücke, die schon bisher nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar und
auch bereits über den Parkplatz am Ungsteiner Haus erschlossen gewesen seien. Tatsächlich gehe es
lediglich um die Verkehrsentlastung im Ortskern.
Was die verkehrliche Situation angehe, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Planvariante A
politisch vorgegeben gewesen. Dies verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, denn gerade diese
Variante führe zu erheblichen Konflikten, die nicht bewältigt werden könnten. So komme es bei der
Variante A nach dem Gutachten von R + T im Bereich des Anwesens des Antragsstellers zu 1.) zu einer
Verkehrsbelastung von 6.800 KfZ/Tag, wenn man die für die Kirchstraße und die Gundheimer Gasse
prognostizierten Verkehrsmengen addiere. Demgegenüber sei bei Verwirklichung der Variante E nur mit
einer Verkehrsbelastung in diesem Bereich von 3.750 KfZ/Tag zu rechnen. Obwohl die Gutachter
ausgeführt hätten, dass die Variante E zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsmengen auf drei
Nord-Süd-Verbindungen führe und die Belastung des Spielbergwegs mit 3.750 KfZ/Tag für eine
Wohnstraße noch nicht zu hoch sei, habe sich die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme vieler Nachteile für
die Variante A entschieden; sie behaupte zu Unrecht, bei der Variante E bestünde ein höheres
Konfliktpotential und ein erhöhter Erschließungsaufwand. Es sei damit zu rechnen, dass es bei der
Variante A im Kreuzungsbereich Durlacher Weg / Kirchstraße / Gundheimer Gasse zu einem
Verkehrschaos und einem Unfallschwerpunkt kommen werde. Denn es werde Wartezeiten geben für die
Fahrzeuge, die aus der Gundheimer Gasse ausführen oder von Norden her in sie einbögen. Zudem
räume das Gutachten ein, dass man bei der Fahrt nach Norden in der Gundheimer Gasse an drei Stellen
den Gegenverkehr abwarten und vorbeilassen müsse; da auch der Verkehr in Richtung Süden an einer
Stelle zum Vorbeifahrenlassen des Gegenverkehrs anhalten müsse, sei ein flüssiger Verkehr gar nicht
möglich. Dies gelte erst recht, wenn langsame Fahrzeuge wie Traktoren oder Vollerntemaschinen die
Strecke beführen, womit nicht nur zur Zeit der Weinlese zu rechnen sei. Auch würden schon zwei große
LKW in der Gundheimer Gasse den gesamten Verkehr in beiden Richtungen aufhalten. Die häufigen
Anhalte- und Anfahrvorgänge im Kreuzungsbereich Durlacher Weg / Kirchstraße / Gundheimer Gasse und
an den Engstellen in der Gundheimer Gasse führten dazu, dass die Lärm- und Abgasimmissionen
insbesondere am Grundstück des Antragstellers zu 1.), aber auch an demjenigen des Antragstellers zu 2.)
die maßgeblichen Werte für Dorfgebiete überstiegen. Die Kreuzungssituation sei bewusst verharmlost
worden; die Kreuzung als Lärmquelle habe im Gutachten überhaupt keine Rolle gespielt. Auch seien die
Auswirkungen auf den – zu beiden Seiten der Kirchstraße ansässigen – Weinbaubetrieb des
Antragstellers zu 1.) nicht berücksichtigt worden. Es sei aber damit zu rechnen, dass die für den Betrieb
notwendigen regelmäßigen Überquerungen der Straße zu Fuß und mit Geräten sowie die Be- und
Entladevorgänge mit Traktor und Anhänger vor dem Betrieb bei dem geplanten Zweirichtungsverkehr zu
einem Verkehrschaos führten. Zudem sei die vom Büro R + T im Februar 2008 durchgeführte
Verkehrszählung nicht repräsentativ, da es bis November 2007 eine Vollsperrung der Kirchstraße in
Ungstein mit einer Umleitung gegeben habe, auf die sich viele Verkehrsteilnehmer eingerichtet hätten;
auch wenn die Sperrung im Februar 2008 nicht mehr bestanden habe, sei davon auszugehen, dass
vielen Verkehrsteilnehmern die Änderung nicht bewusst gewesen sei und sie weiterhin Umwege gewählt
hätten. Darüber hinaus hingen die Verkehrsmengen in der Gundheimer Gasse und der Kirchstraße stark
von der Entwicklung im Westen (Spielbergweg) ab. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass die Planungen im
Spielbergweg, die es seit nahezu 30 Jahren gebe und die bisher aus politischen Gründen nicht umgesetzt
worden seien, ernsthaft weiterverfolgt würden. Die Antragsgegenerin habe den
Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nur aus optischen Gründen gefasst. Es sei nicht
beabsichtigt, diesen Plan in absehbarer Zeit zu verwirklichen.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für den ökologischen Ausgleich seien nicht
ausreichend. Auch habe die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora nicht
befasst. Auf die vorhandene Fauna, die durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens verschwinde,
sei keine Rücksicht genommen worden, obwohl in dem Graben unter anderem Weinbergschnecken
lebten, die nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz stünden. Auch
habe die Antragsgegnerin ignoriert, dass in der historischen Sandsteinmauer entlang der Gundheimer
Gasse zahlreiche Eidechsen lebten. Nachdem bei Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung bereits
Bestandseinbußen bei Mauereidechsen festgestellt worden seien, hätte die Antragsgegnerin die im
Bereich der Sandsteinmauer lebenden Mauereidechsen nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Da die
nachträglich eingeholte artenschutzrechtliche Stellungnahme dem Gemeinderat bei seiner
Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorgelegen habe, habe dieser sich mit der arten-
schutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer offenkundig gar nicht befasst;
insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Verschlechterung des Zustands durch den Bau
einer neuen Trockenmauer an einem benachbarten Standort kompensiert werden sollte.
Was die Entwässerungssituation angehe, habe die Antragsgegnerin ausweislich des Umweltberichts das
Problem, dass es infolge der Verrohrung des offenen Grabens zu Ausuferungen im südlichen Bereich der
Gundheimer Gasse bei Starkregen kommen könne, zwar gesehen, aber nicht gelöst. Es sei auch nicht
erkennbar, wie das Problem gelöst werden könne. Wie sich aus dem inzwischen ergangenen
wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 ergebe, sei eine vollständige
Verrohrung des Grabens, von der der Gemeinderat ausgegangen sei, nicht möglich. Wenn der Graben
nunmehr im südlichen Bereich als offener Graben geführt werden müsse, erfordere dies eine völlig neue
Straßenplanung, da der bisherige Straßenquerschnitt nicht mehr verwirklicht werden könne. Bei einer
Verringerung des Straßenquerschnitts sei indessen eine verkehrsgerechte Straßengestaltung nicht mehr
möglich, weil der bisher vorgesehene, mit einer Breite von nur 1,25 m ohnehin bereits bedenkliche
Gehweg in weiten Bereichen der Gundheimer Gasse ganz entfallen müsse. Es sei auch nicht erkennbar,
wie bei einer verringerten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von und mit LKW noch ermöglicht
werden könne. Bei einer noch geringeren Straßenbreite werde vielmehr eine gefahrlose Nutzung der
Gundheimer Gasse durch Fußgänger und Radfahrer nicht mehr gewährleistet sein. Alle diese Konflikte
habe der Bebauungsplan nicht gelöst; darin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung,
der zur Unwirksamkeit des Plans führen müsse.
Auswirkungen des Ausbaus der Gundheimer Gasse auf das Kleinklima seien ebenfalls nicht geprüft
worden. Eine Untersuchung über die Feinstaubbelastung sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese
notwendig gewesen wäre. Denn durch den Ausbau der Gundheimer Gasse zu einer Umgehungsstraße
werde es zu einer vermehrten Feinstaubbelastung im Kreuzungsbereich Gundheimer Gasse / Kirchstraße
/ Durlacher Weg kommen, insbesondere weil ein Begegnungsverkehr von LKW im Kreuzungsbereich
wegen der Bevorrechtigung der Kirchstraße ein Verkehrschaos auslösen werde. Die unterstellten
reduzierten Geschwindigkeiten in der Gundheimer Gasse hätten keine Reduzierung, sondern eine
Steigerung der Feinstaubbelastung zur Folge.
Der Antragsteller zu 1.) sei von der Sitzung des Ortsbeirats, in der dieser der Planung mit knapper
Mehrheit zugestimmt habe, nur deshalb ausgeschlossen worden, weil er eine andere Lösung bevorzugt
habe. Allein aufgrund des Umstands, dass er seine Präferenz einer anderen Lösung auch öffentlich
vertreten habe, hätte er nicht nach §§ 46, 22 GemO ausgeschlossen werden dürfen. Wenn der
Antragsteller zu 1.) an der Sitzung teilgenommen hätte, wäre die nötige Mehrheit nicht zustande
gekommen. Für den Gemeinderat sei die Zustimmung des Ortsbeirats aber ein entscheidendes Kriterium
gewesen.
Zur Stützung ihrer Auffassung, dass im Kreuzungsbereich Kirchstraße / Gundheimer Gasse sowie im
nördlichen Teil der Gundheimer Gasse ein LKW-Begegnungsverkehr nicht möglich und die Variante E
aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eindeutig vorzugswürdig sei, legen die
Antragsteller ein im Auftrag des Antragstellers zu 1.) erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und
Blankenagel vom 9. Februar 2011 vor.
Die dargestellten Abwägungsmängel seien nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich. Denn es
handele sich um offensichtliche, weil ohne weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans sowie dem
weiteren Inhalt der Planaufstellungsakte ersichtliche Mängel, die auch auf das Ergebnis des Verfahrens
von Einfluss gewesen seien. Es habe die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung bestanden. So
hätte etwa die Gundheimer Gasse als Einbahnstraße ausgewiesen werden können, wodurch auch eine
Verrohrung des Grabens vermieden worden wäre.
Die Antragsteller beantragen,
den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ der
Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die in § 1 Abs. 6 BauGB
aufgeführten Belange berücksichtigt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen worden.
Die Antragsgegnerin verfolge mit dem Bebauungsplan mehrere städtebaulich legitime Ziele, nämlich zum
einen eine ortskernnahe, schonende Wohnbaulandmobilisierung, zum anderen eine Verkehrsentlastung
des Ortskerns durch Ausbau der Gundheimer Gasse als Teil einer Gesamtverkehrslösung zur
Vorbereitung einer Ortskernsanierung. Für eine vorrangige Wohnbaulandflächenmobilisierung im Osten
von Ungstein sprächen eine Vielzahl von Gründen, z. B. die Aktivierung brachliegender Wingertsflächen
mit Abrundungsmöglichkeit am Ortsrand, die gute Anbindung an das vorhandene Straßennetz und den
Ortskern sowie der schonende Umgang mit Boden durch restriktive Baulandausweisung und Nach-
verdichtung im Innenbereich. Selbst wenn eine Wohnbebauung entlang der Gundheimer Gasse schon
nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre, sei eine städtebauliche Planung das geeignetere Mittel zur
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller
könne die Erschließung der insgesamt 13 ausgewiesenen Baugrundstücke nicht über den Parkplatz am
Ungsteiner Haus, der bei Veranstaltungen vollständig gesperrt werde, i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
gesichert werden. Ferner könne der Erhalt des sog. Scheunengürtels mittels konkreter Maßfestsetzungen
im Bebauungsplan besser als über § 34 BauGB gesteuert werden. Das städtebauliche Teilziel einer
Nachverdichtung im Osten Ungsteins sei somit keineswegs nur vorgeschoben.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die vom Büro R + T durchgeführte Verkehrszählung
repräsentativ und belastbar. Zum Zeitpunkt der Zählung im Februar 2008 hätten keinerlei
Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten mehr bestanden; die Sperrung der B 271 zwischen Kallstadt und
Kirchheim habe nur bis November 2007 bestanden, sämtliche Umleitungs-Wegweisungen seien
rechtzeitig – nämlich bereits Anfang Dezember 2007 – beseitigt worden, so dass sich der repräsentative
regelmäßige Verkehr rechtzeitig darauf habe einstellen können. Zudem hätten die Gutachter anhand
entsprechender Korrekturfaktoren eine repräsentative Verkehrsstärke ermittelt und zu Grunde gelegt.
Die Behandlung der Verkehrsplanungsvarianten A bis E im Planaufstellungsverfahren sei nicht zu
beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerfrei für die Variante A entschieden.
Gemessen an dem wesentlichen Planungsziel einer Verkehrsentlastung im Ortskern durch eine langfristig
gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung habe sich ihr keine der anderen Alternativen als
vorrangig aufdrängen müssen.
Anders, als von den Antragstellern dargestellt, umfasse die Variante A eine Ortskernumfahrung mittels der
Gundheimer Gasse und des Spielbergwegs im Zweirichtungsverkehr, wobei auch ein Ausbau des
Spielbergwegs im südlichen Bereich und dessen nördliche Fortsetzung über eine Planstraße vorgesehen
seien. Die von den Antragstellern beschriebene, im Gutachten ebenfalls untersuchte „Untervariante A 2“
betreffe nur den derzeitigen, vorübergehenden Zustand, in dem erst ein Teil des Gesamtkonzepts zur
Verkehrsentlastung verwirklicht sei, nämlich die Gundheimer Gasse schon ausgebaut, der Spielbergweg
aber noch unverändert sei. Daneben habe das Verkehrsgutachten auch eine „Untervariante A 1“ doku-
mentiert, bei der der Spielbergweg bereits im Süden ausgebaut sei, aber die nördliche Fortführung über
die Planstraße noch nicht existiere. Die Antragsteller bezögen sich mit ihren Ausführungen zur
Verkehrsbelastung nur auf die vorübergehende Untervariante A 2, wobei sie die Zahlen auch insoweit
falsch wiedergegeben hätten. Die Fahrzeugbewegungen in der Kirchstraße und der Gundheimer Gasse
könnten nicht einfach addiert werden, da bei weitem nicht der gesamte Verkehr, der jeweils im südlichen
Bereich der beiden Straßen einfahre, auch nach deren Zusammenschluss wieder ausfahre; vielmehr gebe
es im Ortskern zahlreiche Aufenthalts- und Verbleibensgründe. Daher sei in der Untervariante A 2 dort
allenfalls und vorübergehend mit 6.050, aber nicht mit 6.800 Fahrzeugbewegungen zu rechnen.
Das in der Variante A vorgeschlagene Gesamtkonzept werde in zwei Planungsstufen verwirklicht,
beginnend mit dem vorliegenden Bebauungsplan und fortgeführt mit der weiter vorgesehenen
Verkehrsentlastung im Bereich Spielbergweg. Es sei zulässig, die weitergehende Konfliktlösung auf ein
weiteres Bebauungsplanverfahren zu verlagern, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher sei.
Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den angegriffenen Bebauungsplan habe festgestanden,
dass eine Planung am Spielbergweg zwecks Umsetzung der weiteren Maßnahmen der Variante A
erfolgen würde. Dies sei mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nochmals manifestiert
worden.
Demgegenüber werde bei der von den Antragstellern favorisierten „Variante E“ das eigentliche
Planungsziel einer Verteilung der Verkehrsströme auf vier Nord-Süd-Verbindungen, verbunden mit einer
Entlastung der Wormser Straße, nicht erreicht. Die Variante E führe insgesamt sogar zu einem Anstieg der
Gesamtverkehrsbelastung in Ungstein und nicht zu einer signifikanten Entlastung der Wormser Straße.
Zudem wäre der Spielbergweg, dem in der Variante E eine Art Umgehungsstraßenfunktion zukäme, bei
3.750 Fahrzeugbewegungen keine angemessene Erschließungsstraße für eine neue Wohnbebauung.
Hingegen werde das Planungsziel durch die Variante A in ausgeglichener Weise durch gleichmäßige
Verteilung auf zunächst drei, später vier Trassen erreicht, wobei die Gundheimer Gasse schon in der
Interimsphase der Untervariante A 2 zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsmengen und einer
Entlastung der Ortskernstraßen beitrage. Im Rahmen einer gerechten, an der objektiven Gewichtigkeit
aller Belange ausgerichteten Abwägung sei es nicht zulässig, mögliche Belastungen des Antragstellers zu
1.) im Kreuzungsbereich von Kirchstraße und Gundheimer Gasse sowie das Interesse des Antragstellers
zu 2.), von jeglichem Zusatzverkehr verschont zu bleiben, mit dem Gewicht eines Optimierungsgebots
auszustatten.
Die an den durch die Variante A entstehenden Verkehrsknotenpunkten zu erwartenden
Verkehrsbelastungen seien zu Recht als flüssig abzuwickeln eingestuft worden. Dies gelte auch für den –
als vorfahrtgeregelt vorgesehenen - Knotenpunkt 7 (Kirchstraße / Gundheimer Gasse), der nach dem
einschlägigen Handbuch für alle Verkehrsströme mit Qualitätsstufe A – Möglichkeit des ungehinderten
Passierens mit einer mittleren Wartezeit unter 10 Sekunden - bewertet worden sei. Das von den
Antragstellern prognostizierte Verkehrs- und Rückstauchaos sei realitätsfremd, zumal der Betrieb des
Antragstellers zu 1.) der einzige Betrieb im unmittelbar angrenzenden Bereich der Kirchstraße sei. Im
Übrigen sei es für einen Weinort durchaus ortsüblich, wenn es durch saisonal verstärkte
Andienungstätigkeiten eines Winzerbetriebs zu temporären Verkehrsbehinderungen komme.
Auch die Ermittlung und Bewertung der Verkehrslärmsituation sei nicht zu beanstanden. Die mit einer
Verlagerung und Umverteilung innerörtlicher Verkehrsströme einhergehenden Be- und Entlastungen
seien auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung von M.C. zutreffend erfasst und
abwägungsfehlerfrei bewertet worden; dies gelte auch für mögliche Belastungen der Antragsteller. Dabei
sei zu beachten, dass das Schallgutachten für die Gundheimer Gasse mit 2.700 Fahrzeugbewegungen
einen Ausgangswert zu Grunde gelegt habe, der deutlich über der Prognose von 2.100 Fahrzeug-
bewegungen für die Variante A und auch noch klar über der Prognose von 2.500 Fahrzeugbewegungen
in der Variante A 2 liege. Auf dieser Grundlage seien sämtliche Geräuschbelastungen untersucht und
erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen formuliert worden. Da das von den Antragsstellern vorhergesagte
Verkehrschaos in der Gundheimer Gasse jeder Grundlage entbehre, sei nicht mit regelmäßigen oder
dauerhaften zusätzlichen staubedingten Lärmauswirkungen zu rechnen. Die Gundheimer Gasse werde
auch zukünftig keineswegs die Funktion einer Haupttrasse für landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr
übernehmen. Schon wegen der vom Büro R + T ermittelten stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in
nördlicher und südlicher Richtung sei kein ständiger Begegnungsverkehr zu erwarten. Durch die konkrete
Gestaltung der Gundheimer Gasse werde dem deutlich gewichtigeren Verkehr in Richtung Süden der
Vorrang eingeräumt und so eine flüssige Verkehrsabwicklung für PKW wie auch für LKW und
landwirtschaftlichen Verkehr ermöglicht; der vergleichsweise geringe Gesamtverkehr in Richtung Norden
werde hingegen durch Einbauten im Straßenbereich bewusst gesteuert, so dass die Gundheimer Gasse
in nördlicher Richtung vorrangig Erschließungs- und Anliegerfunktion übernehme.
Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des schalltechnischen
Gutachtens die widerstreitenden Interessen – den Anspruch auf Wohnruhe in der Gundheimer Gasse
einerseits, die Schaffung einer verträglichen Wohnumfeldsituation für die Bestandsgebäude an den
bislang hoch belasteten Ortskernstraßen andererseits – fehlerfrei ermittelt und sich in der Abwägung dafür
entschieden, eine Mehrbelastung an der Gundheimer Gasse zugunsten einer Verkehrsentlastung an
anderer Stelle und einer insgesamt gleichmäßigeren Verkehrsverteilung hinzunehmen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei eine spezielle Untersuchung einer etwaigen
planungsbedingten Feinstaubbelastung nicht erforderlich gewesen. Weder der Ortsteil Ungstein noch das
gesamte Gemeindegebiet lägen in einem Feinstaubbelastungsgebiet. Ausweislich einer Untersuchung zu
Schadstoffrichtwerten liege die Gesamtstaubkonzentration in Bad Dürkheim in einem ähnlichen
Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz. Dies und die bestehende
Gesamtverkehrsbelastung in Ungstein, die bei Variante A sogar abnehme, sowie die reduzierten
Geschwindigkeiten in der Gundheimer Gasse (Tempo-30-Zone) hätten aus fachlicher Sicht keinen Anlass
für die Annahme eines Erreichens oder gar Überschreitens der einschlägigen Feinstaubwerte gegeben.
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Kleinklima seien durchaus ermittelt und ihrem Gewicht
entsprechend berücksichtigt worden. Die Untersuchungen in der Umweltprüfung hätten ergeben, dass
durch die relativ geringe Neuversiegelung im Plangebiet die Kaltluftbildungsrate nicht in einer relevanten
Größenordnung beeinflusst werde. Den Belangen des Schutzguts Klima werde zudem durch
Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hinreichend Rechnung getragen.
Was die Belange des Artenschutzes angehe, habe die Antragsgegnerin im Juli 2010 eine
artenschutzfachliche Stellungnahme zur Einschätzung der Betroffenheit der Arten Weinbergschnecke und
Mauereidechse eingeholt. Danach komme dem Graben entlang der Gundheimer Gasse keine besondere
Bedeutung für die Überwinterung, Fortpflanzung oder Nahrungsfindung der Weinbergschnecke zu; zudem
sei ein ausreichender verbleibender Lebensraum für die Weinbergschneckenpopulation vorhanden. Die
Sandsteinmauer stelle zwar derzeit einen gut ausgestatteten Lebensraum für die Mauereidechse dar, der
durch die geplante Bebauung und mit ihr einhergehende Verschattung der Mauer sowie den Wegfall
eines 15 Meter langen Mauerabschnitts reduziert werde. Die Verschlechterung des Habitats könne jedoch
durch den Bau einer neuen Trockenmauer aus Sandstein an einem benachbarten Standort kompensiert
werden. Hierzu reicht die Antragsgegnerin die artenschutzfachliche Stellungnahme der B. Beratende
Ingenieure GmbH vom Juli 2010 zur Gerichtsakte. Selbst wenn danach hinsichtlich des Artenschutzes ein
Ermittlungsdefizit im Planaufstellungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte, sei dieses aber
nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die
Antragsgegnerin eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die artenschutzrechtliche
Stellungnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hätte. Jedenfalls stünden der
Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans keine dauerhaft unüberwindbaren artenschutzrechtlichen
Hindernisse entgegen. Ausreichend sei insoweit das Vorliegen einer Befreiungslage, die hier gegeben
sei. Der konkret vorgeschlagene Standort für eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets entlang
des Parkplatzes stehe im Eigentum der Antragsgegnerin, so dass der Realisierung keine
eigentumsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden.
Es fehle auch nicht an einem ökologischen Ausgleich i. S. v. § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin habe sich
zum Ausgleich des Eingriffs ihres „Öko-Kontos“ bedient und als Kompensationsgrundstück das städtische
Grundstück Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 3.023 qm zur Verfügung gestellt. Die Realisierung des
Ausgleichs sei dadurch hinreichend gesichert.
Auch die Entwässerungssituation im Plangebiet sei nicht fehlerhaft beurteilt worden. Der
Planverwirklichung stünden keine auf unabsehbare Zeit unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen
Hindernisse im Wege. Den wasserrechtlichen Anforderungen sei mit der Festsetzung von Flächen für die
Versickerung im Bebauungsplan im Grundsatz Rechnung getragen. Für den Fall, dass eine Versickerung
auf den privaten Grundstücken im Einzelfall nicht möglich sei, sei ein Notüberlauf in das
Entwässerungssystem zulässig. Da die im Rahmen der weiteren Planung ermittelten zusätzlichen
Niederschlagsmengen aus dem Baugebiet verhältnismäßig gering seien und deshalb im Rahmen des
Gesamtentwässerungskonzepts problemlos mit aufgenommen werden könnten, seien weitergehende
Regelungen nicht erforderlich. Überflutungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2.) seien aufgrund
der topographischen Lage sowie des Höhenunterschieds zur Gundheimer Gasse schon im jetzigen
Zustand weitgehend ausgeschlossen. Durch die Ausbaumaßnahme werde die Regenwassersituation
seines Grundstücks noch weiter verbessert. Im Rahmen der Ausbauplanung seien verschiedene
Ausbaumaßnahmen berechnet und so kombiniert worden, dass eine potentielle Überflutungsgefahr selbst
bei einem 100-jährigen Regenereignis nicht bestehe. Dazu gehöre ein Quergefälle der Straße von 3 %
zum Graben hin, aber auch die konkrete Ausbauplanung des Grabens, der nicht – wie ursprünglich vor-
gesehen – vollständig verrohrt, sondern im südlichen Bereich auf etwa 75 m Länge als offener Graben
bestehen bleibe. Im weiteren Verlauf nach Norden werde der Graben auf ca. 88 m als Trapezprofil
ausgebildet, Durchläufe würden weiter geöffnet. Nur der im nördlichen Bereich befindliche Nebengraben,
der für die Frage von Ausuferungen nur eine geringe Rolle spiele, werde verrohrt. Diese
Entwässerungsplanung sei inzwischen durch Planungsgenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010
genehmigt worden. Dem Gebot der Konfliktbewältigung sei damit Rechnung getragen.
Ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt sei weiterhin gewährleistet. Keineswegs werde in weiten
Bereichen der Gundheimer Gasse der Gehweg entfallen. Der im Hinblick auf die zu erschließenden
Grundstücke einseitig westlich geplante Gehweg werde im Großteil der Gundheimer Gasse eine Breite
von 1,25 bis 1,50 m haben. Selbst im schmalsten nördlichen Bereich sei ein einseitiger Bürgersteig von
0,70 m Breite vorgesehen. Trotz einer reduzierten Fahrbahnbreite von ca. 5,30 m an der schmalsten Stelle
der Straße sei ein angemessen langsamer Begegnungsverkehr von LKW ohne weiteres möglich.
Die Behauptung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis einer rein politisch gewollten oder gar
manipulierten Entscheidung, sei zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen
pflichtgemäß und unbeeinflusst von nicht abwägungserheblichen Belangen ausgeübt. Auf die Frage der
pflichtgemäß und unbeeinflusst von nicht abwägungserheblichen Belangen ausgeübt. Auf die Frage der
Mitwirkung des Antragstellers zu 1.) an der Abstimmung im Ortsbeirat sei es nicht angekommen, weil der
Ortsbeirat nur zu hören, ihm aber nicht die abschließende Entscheidung über die Verkehrsvariante
übertragen gewesen sei. Unabhängig davon hätten Ausschlussgründe i. S. d. § 22 GemO in der Person
des Antragstellers zu 1.) vorgelegen, weil dieser bereits im Vorfeld der Ortsbeiratssitzung unter
Benennung zahlreicher, u. a. gewerblicher Eigeninteressen seine strikt ablehnende Haltung zur
beabsichtigten Verkehrsvariante dokumentiert habe und damit bei ihm eine objektive Entscheidung unter
Ausblendung von Interessenkonflikten nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den
beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht den Antragstellern die für einen Normenkontrollantrag nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den
Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt
zu werden.
Die mit ihren Grundstücken außerhalb des Bebauungsplans gelegenen, nicht unmittelbar durch
Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffenen Antragsteller können sich auf eine mögliche
Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Zu den
abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten
Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem
Grundstück entlangführenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten
Mehrverkehr entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, S.
197 u. juris Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2007 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in
ESOVGRP). Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – zur früheren
Fassung des Bebauungsplans bereits für den damaligen und heutigen Antragsteller zu 2.) entschieden
hat, ist dieser Belang hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit seines Grundstücks
abwägungsunbeachtlich. Dies gilt weiterhin für den Antragsteller zu 2.) und auch für den Antragsteller zu
1.). Wie sich aus der neuen Verkehrsuntersuchung des Büros R + T ergibt, wird für die Gundheimer Gasse
eine planungsbedingte Steigerung der Verkehrsbelastung von 50 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Unter-
variante) 2.100 bis 2.500 Kfz/Tag im Prognoseplanfall bei Verwirklichung der Variante A prognostiziert; in
der Kirchstraße wird danach die Verkehrsbelastung im südlichen Teil zwar von 4.450 Kfz/Tag auf 3.500
bis 4.300 Kfz/Tag abnehmen, jedoch im Bereich oberhalb der Einmündung der Gundheimer Gasse, an
den der Antragsteller zu 1.) angrenzt, wegen des Zweirichtungsverkehrs von 3.950 Kfz/Tag im Bestand auf
(je nach Untervariante) 4.850 bis 6.050 Kfz/Tag bei Verwirklichung der Variante A ansteigen. Schon aus
dieser nicht unerheblichen planungsbedingten Steigerung der Verkehrsmengen, aufgrund deren die
Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen, planungsbedingten Zunahme der Verkehrs-
immissionsbelastung hinreichend naheliegt, folgt die Abwägungserheblichkeit des Belangs.
Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in der
Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben; vielmehr haben sie insbesondere
ihre Lärmschutzbelange in der Offenlage des Bebauungsplans angesprochen.
II. Der danach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Neufassung
des Bebauungsplans hält einer rechtlichen Überprüfung nunmehr stand.
1. Der Bebauungsplan erweist sich zunächst als formell rechtmäßig.
Er ist insbesondere nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsteller zu 1.)
gemäß §§ 75 Abs. 8, 46 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung – GemO - von der Teilnahme
an der Sitzung des Ortsbeirats vom 18. Juni 2009 ausgeschlossen wurde, in der dieser dem
Bebauungsplan mehrheitlich zugestimmt hat.
Zum einen hätte ein etwaiger rechtswidriger Ausschluss des Antragstellers zu 1.) als Mitglied des
Ortsbeirats bei dessen Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht die Unwirksamkeit
des Satzungsbeschlusses des Stadtrats vom 7. Juli 2009 zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates
für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte
Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der
Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich
an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG
RP, Urteile vom 18. Februar 1997 – 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 –
7 C 10819/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Gemeinderat hat daher die vom Ortsbeirat
vorgebrachten Sachgründe lediglich zu erwägen und kann sich ohne weiteres darüber hinwegsetzen.
Lediglich das Unterbleiben einer nach § 75 Abs. 2 GemO erforderlichen Anhörung führt zur
Rechtswidrigkeit des ohne sie getroffenen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 14.
November 2001, a.a.O.). Daraus folgt zunächst landesrechtlich, dass bloße Mängel in der Besetzung des
Ortsbeirats nicht auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Beschlusses des Gemeinderates in der
Sache, zu der der Ortsbeirat angehört wurde, „durchschlagen“ können. Bundesrechtlich sind
Verfahrensfehler im Ortsbeirat ohnehin ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des Satzungsbeschlusses
eines Bebauungsplanes, weil eine Anhörung des Ortsbeirats bundesrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl.
Gabler/Höhlein, Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1, § 75 Anm.
1.2).
Zum anderen ist der Antragsteller zu 1.) aber auch zu Recht von der Ortsbeiratssitzung ausgeschlossen
worden, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet war, ihm einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu bringen. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist diese Voraussetzung bei einem Ratsmitglied, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebietes
gelegen ist, dann gegeben, wenn die geplante Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzung des
Grundstücks zu verbessern, weil sie zu einer spürbaren Entlastung der am Grundstück vorbeiführenden
Straßen führen wird, und wenn diese Verbesserung der Verkehrssituation nach der Begründung des
Bebauungsplans ausdrücklich gewollt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B
11491/03.OVG -, BauR 2004, S. 42 und juris, Rn. 4 f.). Dies ist erst recht anzunehmen, wenn die vom
Plangeber gewollte Verkehrsführung als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die
Nutzungssituation des Grundstücks nicht unerheblich zu verschlechtern. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Der Antragsteller zu 1.) hat bereits durch förmliche Einwendungserhebung in der Offenlage des
Bebauungsplans mit Nachdruck geltend gemacht, die mit dem Bebauungsplan gewollte Verteilung der
Verkehrsströme im Ortskern – insbesondere der Zweirichtungsverkehr im Nordteil der Kirchstraße – werde
dazu führen, dass sich die Nutzungssituation seines Grundstücks aufgrund der gestiegenen
Verkehrslärmimmissionen, aber auch wegen der schlechteren Erreichbarkeit seines auf beiden Seiten der
Kirchstraße gelegenen Betriebs nachhaltig verschlechtern werde. Wie dargelegt fehlt seinen geltend
gemachten Belangen nicht von vornherein wegen nur geringfügiger Betroffenheit die
Abwägungsbeachtlichkeit. Von daher war die Beschlussfassung über den Bebauungsplan geeignet, ihm
einen unmittelbaren Nachteil aufgrund eines – aus der Lage seines Wohnhauses und seines
Betriebssitzes folgenden – Sonderintereses an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrssituation zu
bringen.
Im Übrigen sind Form- oder Verfahrensfehler weder von den Antragstellern gerügt worden noch sonst
ersichtlich.
2. Der Plan ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Er begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (a.).
Darüber hinaus enthält er keine Festsetzungen, die einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
entbehren (b.), und er steht schließlich mit dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange im Einklang (c.).
a. Dem angegriffenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne
von § 1 Abs. 3 BauGB.
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische
Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage
unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung
befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann.
Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen
planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie
verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven
Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung
die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive
Zielsetzung nur vorgeschoben wird (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99
–, NVwZ 1999, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.).
Danach kann den Antragstellern zunächst nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, das von der
Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel einer ortskernnahen Wohnbaulandflächenerweiterung am
Ostrand des Ortsteils sei nur vorgeschoben, weil die ausgewiesenen Bauflächen auf der früheren
Weinbergsfläche schon im Sinne von § 34 BauGB bebaubar und erschlossen seien und daher insoweit
kein städtebaulicher Ordnungsbedarf bestehe. Die Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen
Wingertsfläche kann sich vielmehr auf hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Es ist nicht
zu beanstanden, sondern stellt ein legitimes Planungsziel dar, wenn die Antragsgegnerin – wie in der
Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht – mit der Baulandausweisung an dieser
Stelle die Absicht verfolgt, die im Ortsteil Ungstein bestehende, im Ortskern selbst wegen der engen
Grundstücksverhältnisse und der hohen Verkehrsbelastung nicht vollständig zu befriedigende Nachfrage
nach Bauland durch eine – aus Gründen des schonenden Umgangs mit Boden im Sinne von § 1 a Abs. 2
BauGB gegenüber dem Außenbereich vorrangige – Nachverdichtung im Innenbereich am östlichen
Ortsrand zu befriedigen und damit die vorhandene Bebauung in diesem Bereich zum Außenbereich hin
abzurunden. Zugleich ermöglicht die Überplanung dieser Flächen eine bessere Steuerung der Bebauung
durch Maßfestsetzungen und Beschränkungen der Bebauungsdichte als bei einer Genehmigung von
Einzelvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB; dies erscheint hier gerade mit Rücksicht auf die – in der
Planbegründung angesprochene – Schutzwürdigkeit des angrenzenden historischen „Scheunengürtels“
einerseits, aber auch wegen der Nähe zum Außenbereich andererseits geboten, zu dem hin die
historische (und nach dem Plan weitgehend zu erhaltende) Sandsteinmauer eine markante und
schutzwürdige Abgrenzung bildet. Im Übrigen erscheint nicht zweifelhaft, dass die vorhandene alleinige
Zufahrtmöglichkeit über den Parkplatz am „Ungsteiner Haus“ für die neu ausgewiesenen Bauplätze keine
auf Dauer ausreichende Erschließung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung darstellen
würde, es also auch Festsetzungen zur inneren Erschließung der Bauflächen auf der ehemaligen
Wingertsfläche bedurfte.
Das Planungsziel der Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Weinbergsfläche ist auch nicht in
dem Sinne vorgeschoben, dass es etwa der Verschleierung eines in Wahrheit verfolgten Planungsziels
dient, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Das –
ebenfalls aus der Planbegründung ersichtliche – weitere Planungsziel des Bebauungsplans, durch
Schaffung der planerischen Grundlagen eines Ausbaus der Gundheimer Gasse zu einer
Verkehrsentlastung des Ortskerns durch bessere Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung
beizutragen, stellt vielmehr ein nach dem BauGB legitimes Planungsziel dar. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der
Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu
nutzen; Ausdruck einer solchen kommunalen „Verkehrspolitik“ sind insbesondere planerische
Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer
bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme
verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und
juris, Rn. 6, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in
Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziels geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen.
Der Bebauungsplan ist schließlich auch nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote
vollzugsunfähig.
Zwar hat die – nachträglich – eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme vom Juli 2010 ergeben,
dass die historische Sandsteinmauer, deren Durchbrechung an zwei Stellen der Bebauungsplan zulässt,
einen gut ausgestatteten Lebensraum für die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen -
FFH-Richtlinie - europarechtlich streng geschützten Mauereidechse darstellt, der durch den Wegfall eines
ca. 15 m langen Mauerabschnitts sowie durch eine mit der geplanten Bebauung einhergehende teilweise
Verschattung der Mauer voraussichtlich nicht unerheblich beeinträchtigt werden wird. Durch den Vollzug
des Bebauungsplans könnte daher insbesondere das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 12. Dezember 2007 – BNatSchG
2007 - (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. vom 29. Juli 2009 - BNatSchG 2010
-) verwirklicht werden, eventuell auch der Tötungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007
(jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010). Der Bebauungsplan scheitert jedoch nicht an unüberwindlichen
Vollzugshindernissen in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB,
dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der
artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG,
Beschluss vom 25. August 1997 – 4 BN 12/97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.). Arten-
schutzrechtliche Verbotstatbestände stellen jedoch dann kein unüberwindliches Hindernis für die
Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dar, wenn die Verwirklichung der von ihm vorgesehenen
Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 61 BNatSchG 2007 (jetzt:
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 2010) ermöglicht werden kann – wobei das Vorliegen einer
sogenannten Befreiungslage genügt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14 – oder
sogar die Verwirklichung des Verbotstatbestandes unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis
3 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2010) bereits ausgeschlossen werden kann
(vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP,
m.w.N.).
Hier hat die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben, dass der Habitatsverlust der Mauereidechse
dadurch vollständig ausgeglichen werden kann, dass im Zuge der Ausführungsplanung eine neue
Trockenmauer im Norden des Baugebiets am Rande des festgesetzten Parkplatzes errichtet wird, die
wegen ihrer Nord-Süd-Exposition sogar besonders gute Lebensraumbedingungen für diese Art bieten
wird. Da es sich bei dem sich anbietenden Standort für die neue Trockenmauer um die Teilfläche eines im
Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks handelt und diese deutlich gemacht hat, sich an
die Empfehlung in der artenschutzfachlichen Stellungnahme halten zu wollen, erscheint auch die
tatsächliche Verwirklichung dieser Kompensationsmaßnahme hinreichend gesichert. Danach spricht alles
dafür, dass hinsichtlich der Mauereidechse bereits die Verwirklichung der genannten Verbotstatbestände
ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007
vorliegen, insbesondere die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der europarechtlich geschützten Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
b. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Festsetzungen nicht gegen
höherrangiges Recht.
Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der
Straßenfläche der Gundheimer Gasse als öffentlicher Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
zugleich eine „Tempo 30-Zone“ als verkehrsbeschränkende Maßnahme unmittelbar im Bebauungsplan
festsetzen wollte. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darin, dass verkehrslenkende
Maßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen,
nicht Gegenstand der Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein können (vgl.
z.B. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990 – 10 C 10236/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, S. 342, 342 f.; OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006 – OVG 2 A 7.05 –, juris, Rn. 58 f.; Spannowsky/Baumann,
in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. A. 2009, § 9, Rn. 43.1; Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand 1/05, Rn. 105). Eine Tempo 30-Zone kann
auch nicht als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbsatz BauGB
(vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990, a.a.O.) oder als „sonstige Vorkehrung zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., Rn. 49). Indessen hat die Antragsgegnerin eine solche
mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässige Festsetzung hier auch nicht getroffen. Die
Verwendung der Zahl „30“ im weißen Kreis in der Planzeichnung sowie der Zusatz „Sonderregelung Zone
30“ in den textlichen Festsetzungen sind vielmehr lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass die
Antragsgegnerin beabsichtigt, in der nachfolgenden Ausbauplanung durch geeignete Einbauten und
Markierungen im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche sicherzustellen, dass in der
Gundheimer Gasse eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wird; dies hat die
Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Satz unter Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen bei der
Erläuterung der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche sowie auf S. 22 der Planbegründung klargestellt.
Keineswegs kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin unter Vorgriff auf das
straßenverkehrsrechtliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bereits durch Bebauungsplan die
der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene verkehrsrechtliche Regelung zur Einrichtung einer Tempo 30-
Zone treffen wollte (vgl. zur Auslegung einer Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan als Hinweis
für die nachfolgende Ausbauplanung auch Spannowsky/Baumann, a.a.O.).
c. Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht
zu beanstanden.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in
einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und
Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nicht-
beachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt
das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das
Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus
erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen
wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.; grundlegend
BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63 und juris, Rn. 37, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot,
in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – hier: Varianten der Verkehrsführung – in
Betracht zu ziehen, keine Abwägungsfehler auf (aa.) und beruht auch auf einer zutreffenden Ermittlung,
Bewertung und gerechten Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsteller (bb.). Des Weiteren
verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der Gundheimer Gasse aufgeworfenen
Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (cc.) und lässt schließlich auch
hinsichtlich sonstiger Belange des Umwelt- und Naturschutzes keine Abwägungsfehler erkennen (dd.).
aa. Die Abwägung weist zunächst hinsichtlich der Prüfung und der Erörterung von Varianten der
Verkehrsführung als anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Rechtsfehler auf.
Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitplanaufstellungsverfahren ergibt
sich zum einen aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (vgl. Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Stand 3/07, Rn. 15); darüber hinaus schreibt § 2 a
Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB Angaben über in Betracht
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht vor (vgl. auch dazu: Krautzberger,
a.a.O., BauGB, § 2, Stand 4/09, Rn. 212 ff., m.w.N.).
Entsprechend den im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen erweist sich die Auswahl unter
mehreren in Betracht kommenden Planungsvarianten in der Bauleitplanung dann als rechtswidrig, wenn
sich eine verworfene Variante entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen
müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung,
Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss
vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 3/88 -, BVerwGE 81, 128 und juris, Rn. 22, Beschluss vom 16. Juli 2007 –
4 B 71.06 – und juris, Rn. 42).
4 B 71.06 – und juris, Rn. 42).
Ausgehend von dem – wie oben ausgeführt legitimen – Planungsziel, mit dem Ausbau der Gundheimer
Gasse auch einen Betrag zur Gesamtlösung der Verkehrsproblematik im Ortskern von Ungstein zu leisten,
insbesondere zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizu-
tragen, boten sich für die Antragsgegnerin nach der eingeholten Verkehrsuntersuchung als
Planungsalternativen in erster Linie die Varianten „A“ (Ausbau sowohl der Gundheimer Gasse als auch
des Spielbergwegs als Ortskernumfahrungen im Zweirichtungsverkehr unter Einhaltung von Tempo 30 als
Fahrgeschwindigkeit) und „E“ (Ausbau der Gundheimer Gasse nur als Anliegerstraße für das neue
Wohngebiet; Ausbau des Spielbergwegs als Ortskernumfahrung im Westen im Zweirichtungsverkehr mit
Tempo 50) an. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Aufstellung des Bebauungsplans
„Gundheimer Gasse“ das mit der Variante A verfolgte Gesamtkonzept in einer ersten Planungsstufe zu
verwirklichen und die Variante E nicht weiter zu verfolgen, ist nicht zu beanstanden; sie beruht
insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der einzelnen von der
Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.
aaa. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Entscheidung für die Planungsvariante A die Verkehrsuntersuchung
des Büros R + T zugrunde legen und sich auf die darin enthaltene Prognose der Verkehrsbelastung im
Jahre 2020 im Prognose-Nullfall und in den Verkehrsführungsvarianten A bis F stützen. Dieses Gutachten
weist keine methodischen oder sonstigen Mängel auf.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die Verkehrsuntersuchung nicht auf einer durch
Nachwirkungen einer vorherigen Straßensperrung beeinflussten und deshalb nicht repräsentativen
Verkehrszählung. Nach den unbestrittenen Angaben im Gutachten fand die Verkehrszählung Mitte
Februar 2008 statt; zu diesem Zeitpunkt war die bis November 2007 zwischen Kallstadt und Kirchheim
wegen Bauarbeiten gesperrte B 271 bereits seit über zwei Monaten wieder durchgängig zwischen
Grünstadt und Bad Dürkheim befahrbar. Wie die Antragsteller ebenfalls nicht bestritten haben, waren
sämtliche Umleitungs-Wegweisungen zum Zeitpunkt der Zählung bereits seit Anfang Dezember 2007
entfernt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Antragsteller, auch im Februar 2008 hätten
sich viele Verkehrsteilnehmer noch nicht auf die wieder mögliche Durchfahrt eingestellt und weiterhin
Umwege gewählt, nicht substantiiert und rein spekulativ.
Auch die Behandlung der Verkehrsführungsvarianten A bis F im Gutachten bietet keinen Anlass zu
Beanstandungen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragsteller andeuten – den
Gutachtern etwa Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses (Empfehlung der Variante A) gemacht wurden.
Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verkehrsführungsvarianten werden im Gutachten vielmehr
objektiv und gut nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die
Planungsvariante E „schlecht geredet“ und die Planungsvariante A geschönt dargestellt wird. Vielmehr
spricht das Gutachten auch die für die Variante E sprechenden Gründe offen an. Dadurch, dass bei der
Variante A auch zwei Untervarianten für den Fall eines nur teilweisen oder gänzlich fehlenden Ausbaus
des Spielbergwegs untersucht wurden, wurde auch den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des
Zeitpunkts und des Umfangs des Ausbaus des Spielbergwegs hinreichend Rechnung getragen.
Es gibt auch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme der Antragsteller, die Gutachter hätten bei
ihrer Bewertung der Variante A die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7
(Einmündungsbereich Kirchstraße/Gundheimer Gasse/Durlacher Weg) zu günstig eingeschätzt und
übersehen, dass es hier zu einem Verkehrschaos durch Rückstau, insbesondere bei LKW-Begegnungs-
verkehr, kommen müsse. Die Einschätzung des Gutachtens, der Verkehr in allen Varianten an den
vorgesehenen Verkehrsknotenpunkten flüssig und sicher abzuwickeln, erscheint insbesondere vor dem
Hintergrund des ermittelten geringen LKW-Anteils von 4 % in der Kirchstraße sowie der prognostizierten,
stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der Gundheimer Gasse (in Variante A 1.850
Fahrzeugbewegungen in Richtung Süden, aber nur 250 Fahrzeugbewegungen in Richtung Norden)
nachvollziehbar. Weder die Höhe des LKW-Anteils noch die für die Gundheimer Gasse prognostizierten
Verkehrsbelastungszahlen werden von den Antragstellern in Frage gestellt. Es ist auch nicht erkennbar,
dass die Gutachter die künftige Belastung der Kirchstraße und der Gundheimer Gasse durch
landwirtschaftlichen Verkehr in ergebnisrelevanter Weise falsch eingeschätzt hätten. Vielmehr erscheinen
die Befürchtungen der Antragsteller, es werde durch einen in beiden Straßen regelmäßig zu erwartenden
landwirtschaftlichen Verkehr mit Traktorgespannen und Vollerntemaschinen zu erheblichen
Behinderungen kommen, stark übertrieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb in diesen beiden
Straßen künftig nicht nur vereinzelt oder lediglich saisonal verstärkt zur Weinlesezeit, sondern regelmäßig
in einem die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 grundsätzlich in Frage stellenden Umfang
mit einem Begegnungsverkehr etwa zwischen LKW und landwirtschaftlichen Großfahrzeugen gerechnet
werden muss, haben auch die Antragsteller nicht benannt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend
darauf hingewiesen, dass – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Einmündungsbereich der
Gundheimer Gasse in die Kirchstraße auch im ungünstigsten Fall – Ausbau der Gundheimer Gasse ohne
Ausbau des Spielbergwegs – nicht mit einer Gesamtverkehrsbelastung von 6.800 Fahrzeugbewegungen
gerechnet werden muss. Vielmehr können die für den Südteil der Kirchstraße für diesen Fall
prognostizierten 4.300 Fahrzeugbewegungen und die für die Gundheimer Gasse angenommenen 2.500
Fahrzeugbewegungen nicht einfach addiert werden, weil in den beiden Zahlen auch Anliegerverkehr
enthalten ist, der zwar in die beiden Straßen von Süden her einfährt, aber nicht nach Norden wieder
ausfährt.
bbb. Weist danach die eingeholte Verkehrsuntersuchung keine Fehler auf, die ihrer Verwertbarkeit in
Frage stellen, so hat sich die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage ohne Fehlgewichtung der betroffenen
privaten und öffentlichen Belange für den Ausbau der Gundheimer Gasse im Zweirichtungsverkehr als
erster Planungsstufe zur Verwirklichung der Variante A entschieden.
Zunächst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Einbettung des
Ausbaus der Gundheimer Gasse in ein Gesamtverkehrskonzept, das als zweiten Planungsschritt den
Ausbau des Spielbergwegs als Ortskernentlastung im Westen umfasst, sei nur vorgeschoben, eine
Verwirklichung der dortigen Planung sei in Wahrheit in absehbarer Zeit nicht gewollt. Wie aus der
Begründung des angegriffenen Plans ersichtlich, hat sich die Antragsgegnerin die Empfehlung in der
Verkehrsuntersuchung des Büros R + T, die Variante A als Kombination eines Ausbaus von Gundheimer
Gasse und Spielbergweg im Zweirichtungsverkehr mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der
Verkehrsströme im Ortskern auf vier Nord-Süd-Verbindungen zu verwirklichen, zu eigen gemacht. Mit dem
Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 für einen Bebauungsplan „Spielbergweg“ ist diese
zweistufige Planungsabsicht bekräftigt und die zweite Planungsstufe eingeleitet worden. Dies wird in der
Begründung des Beschlussvorschlags der Stadtverwaltung für den Aufstellungsbeschluss deutlich
gemacht, in dem darin ausgeführt wird, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Spielbergweg“ könne
die mit dem Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns
von Ungstein konsequent weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden; die
Maßnahmen am Spielbergweg – Herstellung der Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem
Knotenpunkt Spielbergweg/Waldgasse im Süden und einen geplanten Knotenpunkt mit der Weinstraße im
Nordosten – leisteten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Gundheimer Gasse den entscheidenden
Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in Ungstein. Inzwischen hat die Antragsgegnerin das
Planaufstellungsverfahren durch Vergabe des Planungsauftrags für die Erstellung des Bebauungsplans
„Spielbergweg“ an ein Ingenieurbüro mit Beschluss des Bau- und Entwicklungsausschusses vom 22.
Februar 2011 weiterbetrieben. Der Senat sieht danach keinen Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit
des Willens der Antragsgegnerin, auch die zweite Planungsstufe der Variante A in absehbarer Zeit zu
verwirklichen. Dies bedeutet auch, dass die Antragsteller damit rechnen können, mittelfristig nicht mehr
der in der Verkehrsuntersuchung für den Fall eines ausschließlichen Ausbaus der Gundheimer Gasse
(ohne Ausbau des Spielbergwegs) prognostizierten Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/Tag in der
Gundheimer Gasse und 6.050 Kfz/Tag in der oberen Kirchstraße ausgesetzt zu sein, sondern nur mit den
deutlich niedrigeren Verkehrsbelastungszahlen der Variante A bei Verwirklichung der Planung im
Spielbergweg mit nördlichem Anschluss an die Weinstraße über eine Planstraße (2.100 Kfz/Tag in der
Gundheimer Gasse, 4.850 Kfz/Tag im oberen Teil der Kirchstraße) rechnen können.
Anders als die Antragsteller meinen, ist der Antragsgegnerin bei der Variantenauswahlentscheidung auch
keine Fehleinschätzung von Vorteilen der Variante E einerseits und Nachteilen der Variante A
andererseits unterlaufen mit der Folge, dass sich ihr die Variante E als eindeutig vorzugswürdige, weil die
betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Verkehrsführungsvariante hätte
aufdrängen müssen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Variante E (Ausbau des Spielbergwegs als leistungsfähige
Ortskernumfahrung im Westen mit Zweirichtungsverkehr und Fahrgeschwindigkeit 50 km/h) einige – im
Gutachten R + T auf Seite 10 im Einzelnen dargestellte – Vorteile gegenüber der Variante A bietet,
insbesondere die Möglichkeit zu einer großzügigeren Straßenraumgestaltung aufgrund der höheren
Flächenverfügbarkeit, um zum Beispiel begrünte Abstandsflächen und breite Gehwege anlegen zu
können, die Fußgängern und Anwohnern trotz der höheren Verkehrsbelastung noch eine gute
Aufenthaltsqualität bieten könnten. Indessen steht diesem Vorteil als – nach den legitimen
verkehrskonzeptionellen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu beachtender – gravierender Nachteil
gegenüber, dass die Variante E keine gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung auf vier, sondern
nur eine Verteilung auf drei Nord-Süd-Verbindungen ermöglicht und dabei insbesondere nicht zu einer
nennenswerten Entlastung der stark belasteten Wormser Straße sowie zu einer geringeren Entlastung der
Wein- und Kirchstraße als bei der Variante A führen würde (vgl. dazu die Tabelle auf S. 13 des Gutachtens
von R + T). Die weiterhin starke Belastung der Wormser Straße in der Variante E – insbesondere in ihrer
Funktion als West-Ost-Verbindung zur Altenberger Straße und damit im weiteren Verlauf zum
Gewerbegebiet „Bruch“ – ist auch deshalb von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei als gravierender
Nachteil bewertet worden, weil die Wormser Straße aufgrund ihres mehrfach rechtswinklig abknickenden
Verlaufs und ihrer hohen Aufenthaltsqualität mit zahlreichen Einzelhandelsgeschäften für eine anhaltend
hohe Aufnahme von (auch LKW-)Verkehren zum Gewerbegebiet „Bruch“ und in Richtung Bundesauto-
bahn 650 nicht geeignet erscheint. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch abwägungsfehlerfrei
als nachteilig bewerten, dass der Spielbergweg in der Variante E mit einer Verkehrsbelastung von 3.750
Kfz/Tag zwar eine für eine Wohnstraße noch akzeptable Verkehrsfrequenz aufweisen würde, die aber –
zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im Zweirichtungsverkehr – nicht mehr zeitgemäßen
Vorstellungen für eine Straße mit Erschließungsfunktion für ein angrenzendes neues Wohngebiet
entspräche (vgl. dazu das Gutachten R + T, einerseits S. 10, andererseits S. 14). Wie in der Begründung
der Verwaltungsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 noch einmal bekräftigt,
aber auch in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 4 f.) bereits angesprochen wurde,
beabsichtigt die Antragsgegnerin nämlich, mittel- bis längerfristig die Flächen zwischen der Trasse der
geplanten nördlichen Verlängerung des Spielbergwegs zum Knotenpunkt mit der Weinstraße und der
bestehenden Bebauung zur Entwicklung eines neuen Wohngebiets zu nutzen; zudem hat der
Spielbergweg bereits jetzt im südlichen Bereich eine erhebliche Erschließungsfunktion für bestehende
ältere Wohngebiete. In diesem Zusammenhang weist das Gutachten von R + T (S. 13) überzeugend
darauf hin, dass bei den Bewohnern der Wein- und Kirchstraße die Akzeptanz für eine gewisse Höhe der
Verkehrsbelastung höher ist, weil diese schon immer an einer „Hauptstraße“ wohnen und eine gewisse
Höhe an Durchgangsverkehr von den dort ansässigen Gaststätten und landwirtschaftlichen Betrieben
wegen der Möglichkeit, Laufkundschaft zu gewinnen, durchaus positiv bewertet wird. Demgegenüber
erscheinen Verkehrsführungsvarianten, bei denen die Ortskernstraßen teilweise eine niedrigere
Belastung als die Ortsumfahrungsstraßen aufweisen, weniger durchsetzbar. Hier erscheint die Variante A,
die zu einer moderaten Entlastung der Wein- und Kirchstraße sowie einer deutlichen Entlastung der
Wormser Straße bei mit 1.900 bzw. 2.100 Kfz/Tag etwa gleich hohen, akzeptabel erscheinenden
Belastung des Spielbergwegs und der Gundheimer Gasse führt, als eine unter dem Gesichtspunkt
möglichst gleichmäßiger Verteilung der Verkehrsströme besonders gerechte Kompromisslösung.
Nicht zu verkennen ist allerdings auch, dass die Variante A – insbesondere in dem von der Länge her
noch nicht genau abschätzbaren Zeitraum bis zur Verwirklichung der zweiten Planungsstufe im Westen –
nicht unerhebliche Risiken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zur flüssigen Abwicklung der
Verkehrsströme birgt, und zwar zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrs-
knotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich Kirchstraße/Gundheimer Gasse/ Durlacher Weg) bei
kreuzenden Verkehrsströmen mit LKW-Beteiligung, zum anderen wegen der für einen
Begegnungsverkehr von LKW ungeeignet erscheinenden Engstelle im nördlichen Teil der Gundheimer
Gasse. Auf diese Problematik wird in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten des
Ingenieurbüros Kettler und Plankenagel vom 8. Februar 2011 durchaus zu Recht hingewiesen. Der Senat
teilt jedoch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei um eine in der nachfolgenden
Ausbau- und Verkehrsplanung nicht angemessen zu bewältigende Problematik handelt, sondern es
zwangsläufig zu einem untragbaren Verkehrsrückstauchaos mit unzumutbaren Belastungen für Anwohner
sowie schwächere Verkehrsteilnehmer kommen wird. Vielmehr hält der Senat die Einschätzung der
Antragsgegnerin für nicht widerlegt, dass sich die Probleme eines Begegnungsverkehrs von LKW
und/oder landwirtschaftlichen Großfahrzeugen bei Eintreffen der Prognosezahlen des Gutachtens R + T in
den in einer historisch gewachsenen engen Ortslage wie derjenigen Ungsteins unvermeidlichen, aber
zumutbaren Grenzen halten werden und sie auch bei Nichteintreffen einzelner Elemente der Prognose
durch verkehrslenkende Maßnahmen noch bewältigt werden können.
Sofern sich der im Gutachten R + T für den Bestand festgestellte LKW-Anteil von lediglich 4 % im
Prognoseplanfall nicht wesentlich erhöht – wovon die Gutachter offenbar ausgehen – und auch die
Prognose einer stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der Gundheimer Gasse mit langfristig
lediglich 250 Kfz/Tag in Süd-Nord-Richtung eintrifft, besteht auch nach Überzeugung des Senats kein
hinreichender Anlass, an der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 sowie der ausgebauten
Gundheimer Gasse zur Bewältigung des Mehrverkehrs zu zweifeln. Denn dann wird es nur sehr selten zu
einem – in der Tat nicht unproblematischen – Begegnungsverkehr von LKW untereinander oder mit
schweren landwirtschaftlichen Geräten kommen; auch die Problematik eines Einbiegens größerer LKW
von der Gundheimer Gasse in die Kirchstraße sowie – bei Gegenverkehr aus der Gundheimer Gasse –
auch umgekehrt erscheint wegen der Unattraktivität der Gundheimer Gasse in Fahrtrichtung Nord und der
deshalb zu erwartenden sehr geringen Verkehrsmenge in dieser Richtung vernachlässigbar. Die
Antragsteller haben auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb in der Gundheimer Gasse mit
einem so starken Fußgänger- und Radfahrverkehr zu rechnen sein könnte, dass dieser durch die
einem so starken Fußgänger- und Radfahrverkehr zu rechnen sein könnte, dass dieser durch die
prognostizierte Steigerung der Verkehrsmengen unzuträglichen Belastungen oder gar Gefährdungen
ausgesetzt sein könnte; vielmehr erscheint die Annahme der Antragsgegnerin realistisch, dass sich der
Fußgängerverkehr auf dem nur einseitigen Gehweg in der Gundheimer Gasse in engen Grenzen halten
und gefahrlos abwickeln lassen wird, und dass auch ein Radfahrerverkehr von Touristen und Schülern
gefahrlos – insbesondere an der Engstelle im nördlichen Bereich der Gundheimer Gasse vorbei – über
als Radwege ausgewiesene, östlich der Gundheimer Gasse verlaufende Wirtschaftswege geführt werden
kann.
Sollte sich hingegen erweisen, dass sich der LKW-Verkehr gegenüber dem Anteil von 4 % im Bestand
wesentlich erhöht und sich zudem sowohl PKW- als auch LKW-Fahrer durch eine unattraktive Gestaltung
der Gundheimer Gasse in Süd-Nord-Richtung als Tempo 30-Zone mit zwei Anhaltestellen in deutlich
größerer Zahl als prognostiziert nicht von einem Befahren dieser Straße in Richtung Norden abhalten
lassen, so bestehen nach Überzeugung des Senats für die Antragsgegnerin noch hinreichende
Steuerungsmöglichkeiten, um die Problematik bewältigen zu können. Namentlich kann die
Antragsgegnerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 –
BRS 923-3 –) durch verkehrsregelnde Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen entsprechender
Verkehrszeichen die Gundheimer Gasse in Fahrtrichtung Norden für bestimmte Verkehrsarten sperren,
etwa für den LKW-Verkehr oder sogar für den gesamten Durchgangsverkehr, und ihr damit in dieser
Fahrtrichtung die Funktion einer reinen Anliegerstraße für die Zufahrt zu den westlich angrenzenden
Wohngrundstücken verleihen. Denkbar erscheint auch eine Gewichtsobergrenze sowie eine
Beschränkung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite für LKW, die in Nord-Süd-Richtung von der
Kirchstraße in die Gundheimer Gasse einbiegen wollen, gegebenenfalls auch nur für die Übergangszeit
bis zur vollen Wirksamkeit eines ausgebauten Spielbergwegs, auch wenn dies gewisse Abstriche am
Planungskonzept einer möglichst gleichmäßigen Verkehrsmengenverteilung in Nord-Süd-Richtung
bedeuten würde. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen gehalten, die tatsächliche Verkehrsentwicklung im
Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten, um ggf. durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende
Maßnahmen nachsteuern zu können. Wie sich aus der Planbegründung (S. 22 f.) ergibt, ist sich die
Antragsgegnerin der Notwendigkeit eines solchen Planmonitorings durchaus bewusst.
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin das Interesse des
Antragstellers zu 1.), infolge der Verwirklichung eines Zweirichtungsverkehrs im oberen Teil der Kirch-
straße keinen unzumutbaren Behinderungen der Andienung seines Gewerbebetriebs ausgesetzt zu
werden, fehlgewichtet hat. Die Problematik, dass es durch die planungsbedingt stärkere
Verkehrsbelastung der nördlichen Kirchstraße und den Zweirichtungsverkehr zu Behinderungen in den
Betriebsabläufen des auf beiden Seiten der Kirchstraße ansässigen Weinguts des Antragstellers zu 1.)
kommen kann, ist von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gesehen und gewürdigt worden
(vgl. die Beschlussvorlage für den Rat, Bl. 1280 der Planakte C, und die Planbegründung, Bl. 1091). Eine
Fehlgewichtung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Problematik, dass es in der Kirchstraße
verkehrsbedingt zu Behinderungen von Betriebsabläufen zwischen beiden Betriebsteilen kommen kann,
besteht schon derzeit und ist auf die vom Antragsteller selbst gewählte Gestaltung seines Betriebs
zurückzuführen. Nach dem Gutachten R + T kommt es in diesem Bereich der Kirchstraße in der Variante A
nicht zu einer extremen Steigerung der Verkehrsbelastung. Zugleich kann erwartet werden, dass das
Geschwindigkeitsniveau infolge des Zweirichtungsverkehrs sinken wird. Insgesamt ist danach die
Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeiten der Straßenquerung für
den Antragsteller zu 1.) nicht wesentlich erschwert werden. Seinem Bedürfnis, gelegentlich vor seinem
Betrieb für Andienungstätigkeiten halten zu müssen, kann in der Ausbauplanung zum Beispiel durch
Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen Rechnung getragen werden.
Unter Berücksichtigung der – noch zu erörternden – Verträglichkeit der Variante A mit den
Lärmschutzbelangen der Antragsteller und mit den sonstigen betroffenen Umweltbelangen sowie
mangels einer – wie ebenfalls noch auszuführen sein wird – nicht zu bewältigenden Konfliktsituation bei
der Entwässerungsplanung kann danach keine Rede davon sein, dass sich der Antragsgegnerin die
Variante E anstelle der Variante A als eindeutig vorzugswürdige, die betroffenen öffentlichen und privaten
Belange insgesamt schonendere Planungsvariante hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ist die auf eine
verwertbare Verkehrsuntersuchung gestützte, die betroffenen Belange nicht fehlgewichtende
Entscheidung der Antragsgegnerin für den Ausbau der Gundheimer Gasse als erster Planungsstufe der
Verkehrsführungsvariante A rechtlich nicht zu beanstanden.
bb. Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt,
bewertet und gerecht abgewogen.
aaa. Die Antragsgegnerin durfte sich auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische
Gutachten der Firma M.C. vom Mai 2008 stützen. Auch dieses Gutachten weist keine Mängel auf, die
seine Verwertbarkeit in Frage stellen.
Das M.C. Gutachten wird von den Antragstellern nur punktuell angegriffen. Im Wesentlichen rügen sie nur,
dass verkehrsstaubedingte Lärmerhöhungen infolge eines zu erwartenden „Verkehrschaos“,
insbesondere im Kreuzungsbereich zur Kirchstraße, nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Angriff ist
nicht stichhaltig. Ausweislich des Gutachtens (S. 8) ist die Berechnung der Geräuschimmissionen der
maßgeblichen Straßenabschnitte nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990
(RLS-90)“ erfolgt. Neben den Verkehrsmengen gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige
Geschwindigkeiten und LKW-Anteile in die Berechnung ein; wegen des im Geltungsbereich des
Bebauungsplans vorhandenen öffentlichen Parkplatzes wurden zusätzlich die nach der RLS-90
maßgeblichen Werte für Park-and-Ride-Parkplätze berücksichtigt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der Senat
hegt keinen Zweifel daran, dass mit der Anwendung dieses bewährten Regelwerks ein realistisches
Szenario der durch Verkehrsbewegungen – einschließlich der Brems- und Anfahrvorgänge – im
fraglichen Bereich verursachten Geräuschimmissionen der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Die
Antragsgegnerin weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass den Berechnungen im M.C. Gutachten
anstelle der in der Verkehrsuntersuchung von R + T vom 14. Mai 2008 für die Gundheimer Gasse bei
Variante A prognostizierten Verkehrsbelastung von (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500
Fahrzeugbewegungen in Absprache mit der Stadt die Zahl von 2.700 Verkehrsbewegungen zugrunde
gelegt wurde, die sich aus einer früheren Untersuchung von R + T ergab (vgl. dazu S. 28 und 30 des
Gutachtens). Damit verfügen die Berechnungsergebnisse von M.C. über einen nicht unerheblichen
„Sicherheitspuffer“, der auch eventuelle vermehrte staubedingte Verkehrslärmerhöhungen – etwa infolge
eines gelegentlichen Begegnungsverkehrs von LKW untereinander oder mit landwirtschaftlichen Fahr-
zeugen – ohne weiteres abzudecken geeignet erscheint; dies hat das Büro M.C. in einer ergänzenden
Stellungnahme bestätigt, die in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eingeflossen ist (vgl. Bl.
1281 f. der Planakte C, zu Ziffer 9.). Im Übrigen erweisen sich die Befürchtungen der Antragsteller, es
werde ausbaubedingt zu einem regelmäßigen oder gar dauerhaften „Verkehrschaos“ im Ausbaubereich
und im Kreuzungsbereich zur Kirchstraße kommen, nach dem oben Gesagten als nicht realistisch, zumal
der Antragsgegnerin für den Fall eines unerwartet höheren LKW-Anteils oder eines stärkeren Verkehrs in
Süd-Nord-Richtung als prognostiziert – wie dargelegt – hinreichend effektive Nach-
steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch im Übrigen sind Mängel des schalltechnischen
Gutachtens nicht ersichtlich.
bbb. Ist danach festzustellen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die diesem zugrunde
gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die
Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der
Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und
gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im
Ortskern fehlerfrei abgewogen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, nach Maßgabe des Gebots
zur Bewältigung planungsbedingter Konflikte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB
25.94 –, DVBl. 1994, S. 1152 und juris, Rn. 5, m.w.N.) die Grundstücke der beiden Antragsteller in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
zu deren Gunsten zu treffen. Zwar hat die schalltechnische Untersuchung ergeben, dass die bereits jetzt
über den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für das hier gegebene Dorfgebiet von 64 dB(A)
tagsüber und 54 dB(A) nachts liegenden Beurteilungspegel am Anwesen des Antragstellers zu 1.)
(Immissionsort 2) infolge der planungsbedingten Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung
des Plangebiets nochmals leicht erhöht werden (vgl. Plan Nr. 11 und 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der
Planakte C). Des Weiteren wird es am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 12) aufgrund des
Ausbaus der Gundheimer Gasse unter Berücksichtigung des Gesamtlärms zu einer (geringen)
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV in der Nacht kommen (54,1 dB(A) im 1. Stock,
vgl. Plan Nr. 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Indessen kann die Antragsgegnerin
hinsichtlich des Anwesens des Antragstellers zu 1.) darauf verweisen, dass im nördlichen Teil der
Kirchstraße bereits eine Lärmsanierung nach Maßgabe des § 42 BImSchG auf Veranlassung des Landes-
betriebs Mobilität und auf Kosten des Straßenbaulastträgers dieser klassifizierten Straße stattgefunden
hat. Bezüglich des Anwesens des Antragstellers zu 2.) enthält die Planbegründung (S. 28 f.) eine
Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Rahmen der
Umsetzung der Baumaßnahmen an der Gundheimer Gasse die Kosten für die im schalltechnischen
Gutachten im Einzelnen empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen an den Gebäudefassaden (vgl. dazu S.
30 des Gutachtens) nach Maßgabe der 24. BImSchV zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin in der Abwägung für eine Hinnahme der verbleibenden
Mehrbelastung der Anwesen an der Gundheimer Gasse und in der Umgebung des Plangebiets zu
Gunsten einer Verkehrsentlastung im Ortskern und einer insgesamt gleichmäßigeren, gerechteren
Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung entschieden hat.
cc. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau
der Gundheimer Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der
Konfliktbewältigung. Insbesondere ist kein Abwägungsfehler erkennbar, was das Interesse des Antrag-
stellers zu 2.) angeht, infolge des Ausbaus der Gundheimer Gasse keiner gesteigerten Gefahr einer
Überflutung seines Grundstücks ausgesetzt zu werden.
Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bebauungsplans hat sich unter Ziffer 5.5.2.2 eingehend
mit der Problematik der Entwässerungssituation auseinander gesetzt und ist dabei auch auf die bisher
bestehende Gefahr von „Ausuferungen im südlichen Bereich der Gundheimer Gasse bei Starkregen-
ereignissen“ aufgrund einer bisher zu geringen Dimensionierung des offenen Entwässerungsgrabens
eingegangen. Er spricht ein Bündel von Maßnahmen an, die im Zuge der Ausbauplanung umzusetzen
sind, um nicht nur eine Verschärfung der jetzigen Situation durch die Aufnahme von zusätzlichem
Niederschlagswasser von der ausgebauten Straße und den neu ausgewiesenen Baugrundstücken bzw.
den Erweiterungsmöglichkeiten im Bestand zu verhindern, sondern eine weitere Entschärfung der
Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen. Der Senat hegt keinen Zweifel an der
grundsätzlichen Geeignetheit der danach ins Auge gefassten Maßnahmen (Versickerung des
Niederschlagswassers der geplanten Privatstraße sowie der von den Dachflächen anfallenden Nieder-
schlagsmengen im Baugebiet; Anlage des Straßenquerschnitts der Gundheimer Gasse mit einer
Gefälleplanung und Wasserführung, die die bebauten Grundstücke im Westen entlastet; ausreichende
Dimensionierung einer etwa erforderlichen Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens für ein 100-
jähriges Regenereignis) zur Bewältigung und sogar Verbesserung der Entwässerungssituation. Der
Antragsteller zu 2.) ist den Ausführungen im Umweltbericht nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat
insbesondere nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade für sein Grundstück eine Verschärfung der
Überflutungsgefahr eintreten soll, obwohl dieses – wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat –
höher als die Straßen gelegen ist und zusätzlich durch eine Bordsteinanlage geschützt wird.
Allerdings hat sich im Zuge der zwischenzeitlichen Ausführungsplanung der Straßenentwässerung für die
Gundheimer Gasse gezeigt, dass die im Umweltbericht noch für erforderlich erachtete vollständige
Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens an der Ostseite der Gundheimer Gasse im südlichen Teil
auf einer Länge von ca. 75 m vermieden werden kann, der offene Graben insoweit also beibehalten, aber
mit einem leistungsfähigeren Einlaufschacht am Ende der Gundheimer Gasse versehen werden soll (vgl.
den Plan des jetzigen Entwässerungskonzepts, Bl. 171 der GA). Diese Entwässerungsplanung der
Antragsgegnerin ist inzwischen durch Planungsgenehmigung vom 12. Oktober 2010 fachbehördlich
genehmigt worden. Auch von den Antragstellern wird letztlich nicht mehr bezweifelt, dass die neue
Entwässerungsplanung, durch die insbesondere das im Umweltbericht angesprochene Problem der
fehlenden Möglichkeit zur Aufweitung von Durchlässen im südlichen Teil vermieden werden kann, zu
einer erheblichen Verbesserung der Entwässerungssituation beitragen wird.
Die neue Entwässerungsplanung führt auch nicht zu Folgeproblemen beim Straßenausbau, durch die der
Bebauungsplan teilweise funktionslos werden könnte, weil sich etwa das ihm zugrundeliegende
Verkehrskonzept nicht mehr zielkonform verwirklichen ließe.
Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass die neue Entwässerungsplanung im Einklang mit den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden kann. Der
Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Verkehrsfläche der Gundheimer Gasse in einer
Breite fest, die im südlichen Teil auch die Fläche des bereits bestehenden, nach der Entwässerungs-
planung nunmehr beizubehaltenden und in bestimmter Weise auszubauenden offenen
Entwässerungsgraben umfasst. Dies ist unproblematisch, da Entwässerungsanlagen wie Durchlässe,
Gräben, Brücken sowie Böschungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG –
Bestandteile des Straßenkörpers und damit Teil der öffentlichen Straßenfläche sind. Einen bestimmten, als
befahrbare Verkehrsfläche zu befestigenden Straßenquerschnitt sieht der Bebauungsplan nicht vor; eine
solche förmliche Festsetzung wäre auch nicht zulässig, sondern allenfalls als unverbindlicher Hinweis zu
verstehen (vgl. dazu Spannowsky/Baumann, a.a.O., § 9, Rn. 43.1). Die neue Entwässerungsplanung steht
somit nicht im Widerspruch zum normativen Inhalt des Bebauungsplans.
Anders als die Antragsteller meinen, führt die neue Entwässerungsplanung auch nicht zu einem nicht zu
bewältigenden Konflikt zwischen den Anforderungen an eine ausreichende und genehmigungsfähige
Entwässerung und demjenigen an einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt. Vielmehr lassen sich die
verkehrsplanerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin auch bei einer infolge der offenen Führung des
Entwässerungsgrabens geringeren Straßenbreite im südlichen Teil der Gundheimer Gasse aller
Voraussicht nach noch zielkonform verwirklichen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage eines aktuellen
Straßenausbauplans, der die neue Entwässerungsplanung berücksichtigt, in der mündlichen
Verhandlung belegt, dass sich weiterhin ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt auch im südlichen Teil
der Gundheimer Gasse verwirklichen lässt. Danach stehen in diesem Bereich weiterhin Gesamtbreiten
der Verkehrsfläche von ca. 7,50 m zur Verfügung, was abzüglich eines einseitigen Gehwegs von ca. 1,50
m Breite eine Fahrbahnbreite von ca. 6 m zulässt. Dies erscheint für einen nach den obigen Darlegungen
ohnehin nur gelegentlich zu erwartenden Begegnungsverkehr von LKW noch ausreichend und lässt auch
keine unzuträglichen Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern oder Radfahrern erwarten. Im
Übrigen verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, die tatsächliche Verkehrsentwicklung –
insbesondere die Entwicklung des LKW-Anteils und des die Gundheimer Gasse von Süden nach Norden
befahrenden Durchgangsverkehrs – im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten und
gegebenenfalls durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachzusteuern.
dd. Der Bebauungsplan hat schließlich auch die weiteren von der Planung berührten Belange des
Umwelt- und Naturschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigt.
aaa. Der Vorwurf der Antragsteller, es hätte einer Untersuchung der Feinstaubbelastung bedurft, weil
infolge des Ausbaus der Gundheimer Gasse mit einer erheblich stärkeren Feinstaubbelastung,
insbesondere wegen eines zu erwartenden Verkehrschaos bei LKW-Begegnungsverkehr, zu rechnen sei,
ist nicht stichhaltig.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen
– Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV, inzwischen abgelöst durch
die 39. BImSchV), dass deren Einhaltung – und damit auch die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für
Partikel gemäß § 4 der 22. BImSchV – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines
Vorhabens darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris,
Rn. 106). Nichts anderes kann für die Planung eines Straßenausbaus in einem Bebauungsplan gelten.
Denn Grund hierfür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung unter anderem für Partikel in der Luft
festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung stehen (vgl. § 7 BImSchG
und § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in
Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften
Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig
begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der
Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätz-
lich eine Verpflichtung der Planungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu
garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., zum Fachplanungsrecht). Die Grenzwerte
der 22. BImSchV (jetzt: 39. BImSchV) erlangen im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots
lediglich insoweit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der
Planung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung
gehalten, kein Vorhaben zuzulassen, dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung
der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu
vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten
Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte
überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der
Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht
möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen
Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009,
a.a.O., Rn. 107).
Vorliegend ist eine Fallkonstellation, bei der allein die von dem zu erwartenden Verkehr auf der im
Bebauungsplan festgesetzten Straße sowie dem planungsbedingten Mehrverkehr auf angrenzenden
Straßen herrührende Feinstaubimmissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte
des § 4 der 22. BImSchV (jetzt: § 4 der 39. BImSchV) überschreiten könnten, ersichtlich nicht gegeben.
Gegenstand der Planung ist hier ist kein zentraler Verkehrsknotenpunkt in einem bereits durch eine hohe
Feinstaubkonzentration vorbelasteten großstädtischen Ballungsraum, sondern der Ausbau einer
dörflichen Ortsrandstraße mit einer zu erwartenden künftigen Verkehrsbelastung von höchstens
2.500 Kfz/Tag bei einem relativ niedrigen LKW-Anteil. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen
dargelegt, dass die Feinstaubvorbelastung der Stadt Bad Dürkheim sehr niedrig ist und nach
vorliegenden Untersuchungsergebnissen in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an
verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz liegt. Berücksichtigt man weiter, dass die Steigerung der
Verkehrsbelastung der Gundheimer Gasse (einschließlich des Kreuzungsbereichs zur Kirchstraße) nach
der nicht zu beanstandenden Prognose für die Variante A mit einer insgesamt abnehmenden
Gesamtverkehrsbelastung im Ortskern von Ungstein einhergehen wird und der Ausbaustandard der
Gundheimer Gasse ein geschwindigkeits- und damit auch schadstoffreduziertes Fahren erwarten lässt, so
besteht kein Anlass, an der Aussage des Umweltberichts unter Ziffer 5.7 zu zweifeln, dass nach der
Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nur mit geringen Auswirkungen der Planungen auf das
Schutzgut Luft zu rechnen ist.
Unabhängig davon, dass das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrschaos nach dem oben
Gesagten ohnehin nicht realistisch ist, erscheint danach die Annahme, es könnte allein aufgrund des
Vollzugs des Bebauungsplans zu einem Erreichen oder gar Überschreiten der einschlägigen
Feinstaubgrenzwerte kommen, so fernliegend, dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf eine
nähere Untersuchung der planungsbedingt zu erwartenden Feinstaubbelastung verzichten konnte.
bbb. Unzutreffend ist auch der sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, es fehle im Bebauungsplan an
einem Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a BauGB. Die
Antragsgegnerin hat im Umweltbericht die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch die
Ausweisung von Bauflächen auf der ehemaligen Weinbergsfläche sowie durch den Straßenausbau und
den damit einhergehenden Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen unter Ziffer 5.3 sowie die
zusätzlichen Versiegelungen unter Ziffer 5.4 umfassend ermittelt und bewertet. Sie hat dabei einen
Ausgleichsbedarf für zusätzliche mögliche Neuversiegelungen in Höhe von ca. 2.800 m² errechnet. Dies
wird von den Antragstellern nicht konkret angegriffen und lässt auch keine Fehler erkennen. Der
Umweltbericht enthält darüber hinaus ein hinreichend konkretes Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmenkonzept (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 – 14 N 04.107 –, juris,
Rn. 25 ff., m.w.N.). Neben Festsetzungen für die Anpflanzung von Bäumen etc. auf den Baugrundstücken
im Textteil des Plans ist im Umweltbericht eine externe Ausgleichsfläche von 3.023 m² Größe aus dem
„Ökokonto“ der Stadt als Kompensation der zusätzlichen Versiegelung vorgesehen, deren
Entwicklungsziel im Sinne einer ökologischen Aufwertung sich aus der in Bezug genommenen
Landschaftsplanung der Stadt ergibt; der Textteil enthält sodann eine entsprechende
Zuordnungsfestsetzung. Der tatsächliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist auch
sichergestellt, da die zur Kompensation vorgesehene Fläche, das Flurstück Nr. ..., nach den unbestrittenen
Angaben der Antragsgegnerin im Eigentum der Stadt steht (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 6. März
2002 – 8 C 11470/01.OVG –, AS 29, 405 und juris, Rn. 25 sowie vom 17. Januar 1997 – 8 C
11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).
ccc. Der ebenfalls nur pauschale Vorwurf der Antragsteller, Auswirkungen auf das Kleinklima seien nicht
geprüft worden, ist ebenso wenig stichhaltig.
Das Thema „Klima“ ist vielmehr im Umweltbericht unter Ziffer 5.6 gesondert abgearbeitet worden, der zu
dem einleuchtenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der relativ geringen neu zugelassenen Bebauung
weder die Kaltluft-Neubildungsrate noch der Luftabfluss entscheidend beeinflusst werden. Dies lässt
keine Abwägungsfehler erkennen.
ccc. Der Bebauungsplan scheitert schließlich auch nicht an einer mangelnden Berücksichtigung der
Belange des Artenschutzes.
Wie eingangs bereits ausgeführt, stellt das Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
europarechtlich geschützten Mauereidechse im Bereich der historischen Sandsteinmauer, deren
Durchbrechung der Bebauungsplan an zwei Stellen zulässt, kein unüberwindliches Vollzugshindernis für
den Bebauungsplan dar, weil die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wegen der in
der nachträglich eingeholten artenschutzfachlichen Stellungnahme ausgewiesenen konkreten Möglichkeit
einer vollständigen Kompensation des Lebensraumverlustes gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG
2007 nicht als erfüllt gelten.
Sofern man in der fehlenden Befassung des Stadtrates mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines
Teilabrisses der Sandsteinmauer einen Abwägungsfehler sieht, ist ein solcher Mangel im
Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil ohne Auswirkungen auf das
Ergebnis geblieben. Denn es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass das Planungsergebnis anders
ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegnerin der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre.
Nachdem die nachträglich eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass der
Lebensraumverlust für die Mauereidechse im Rahmen der Ausführungsplanung durch die Errichtung
einer neuen Trockenmauer am Rande des ausgewiesenen Parkplatzes – auf einem städtischen
Grundstück – vollständig ausgeglichen werden kann und damit auch die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten, ist
anzunehmen, dass der Stadtrat auch im Falle der Kenntnis der Betroffenheit einer nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie geschützten Art an der konkreten Planung – Zulassung der Beseitigung der
Sandsteinmauer auf insgesamt 15 m Länge zur Ermöglichung einer Zufahrt zum Parkplatz und für die
innere Erschließung des Baugebiets – festgehalten hätte.
Was das von den Antragstellern des Weiteren angesprochene mögliche Vorkommen von
Weinbergschnecken im Bereich des Entwässerungsgrabens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich
hierbei um eine nicht europarechtlich, sondern nur national – nach Anlage 1, Spalte 2 der
Bundesartenschutzverordnung – geschützte Art handelt. Für diese gilt, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG 2007 bei Handlungen zur Durchführung eines nach dem Baugesetzbuch zulässigen
Vorhabens kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegt. Die Betroffenheit
solcher Arten ist mithin im Rahmen der Eingriffsregelung „abzuarbeiten“. Nachdem die
artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass das vom Eingriff betroffene Gebiet zwar ein
potentieller Lebensraum der Art ist, für diese aber keine besondere Bedeutung hat und die angrenzenden
Wiesen und Gräben ausreichend Ersatzlebensraum bieten, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Umweltbericht keine besonderen Ausgleichsbedarf für eine Betroffenheit dieser Art angenommen hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§
167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe
vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € (15.000,00 € für den Antragsteller zu 1., 7.500,00 €
für den Antragsteller zu 2., vgl. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)
festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf