Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2007
OVG Koblenz: grundstück, widmung, anbau, neue anlage, fahrbahn, eigenschaft, beitragspflicht, erneuerung, eigentümer, gemeinde
OVG
Koblenz
21.08.2007
6 A 10527/07.OVG
Ausbaubeitragsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
***
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Warchol & Dr. Haubrich, Brodenheckstraße 22, 54634 Bitburg,
gegen
die Ortsgemeinde Speicher, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Speicher,
Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Oswin Müller, Dorfstraße 4, 54646 Olsdorf,
wegen Ausbaubeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. August 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hirsch
ehrenamtliche Richterin Angestellte Kerz
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2007 wird die Klage
abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheids. Die dem
zugrunde liegende Ausbaumaßnahme umfasst die Erneuerung der Gehwege der K…allee, eines Teils
der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 36 (L 36) in S…. Der Vorausleistungsbescheid vom 21. Juni 2005
über 2.494,71 € wurde auf den Widerspruch des Klägers von der Beklagten auf 2.432,75 € reduziert und
vom Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als ein
höherer Betrag als 2.052,57 € festgesetzt worden ist.
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß §
130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich – mit Ausnahme des Ergebnisses der
verwaltungsgerichtlichen Ortsbesichtigung - zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die
Heranziehung sei rechtswidrig, weil es sich bei der Ortsdurchfahrt der L 36 nicht um eine einheitliche
Verkehrsanlage handele. Der Verkehrskreisel im Bereich der Einmündung des M… Wegs in die K…allee
habe vielmehr trennende Wirkung. Diese Kreisverkehrsanlage lasse sich keiner der in sie einmündenden
Straßen zuordnen, die sowohl hinsichtlich der Fahrbahnbreite als auch bezüglich der Gehwege in
vergleichbarer Weise ausgebaut seien.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt die Beklagte ihre Auffassung, die
Kreisverkehrsanlage im Bereich der Einmündung des M… Wegs in die K…allee unterbreche die
Ortsdurchfahrt der L 36 nicht. Nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild müsse die Teilanlage „Gehwege“
als einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt stelle
der K…weg eine eigenständige Straße dar, der schon vor dem Ausbau eine Länge von 140 m gehabt
habe und nunmehr aufgrund bauplanerischer Festsetzungen noch um ca. 100 m verlängert werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Ortsdurchfahrt der L 36 aus
mehreren Straßen besteht. Nicht nur die Kreisverkehrsanlage im Bereich der Einmündung des M… Wegs
stelle eine Zäsur der Ortsdurchfahrt dar, sondern auch die Kreuzung G…/ P… Straße/ M…straße. Der
beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der T… Straße wirke wie eine selbständige
Verkehrsanlage. Der K… sei allerdings unselbständig. Außerdem fehle es an der rechtzeitigen Widmung
der Gehwege. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme müsse darüber hinaus bezweifelt werden, weil die
übliche Lebens- bzw. Nutzungsdauer eines Gehwegs nach 32 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen
sei. Die Ausbaumaßnahme sei vielmehr durch die Schäden notwendig geworden, zu denen das
Wurzelwerk der im Jahre 1973 entlang des Gehwegs gepflanzten Zierkirschen geführt habe. Im Übrigen
werden die mit der Klagebegründung vorgetragenen Bedenken gegen die Nichtveranlagung einzelner
Grundstücke bekräftigt.
Der Senat hat durch die Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis über die Örtlichkeit, insbesondere
die Lage, Ausdehnung und Beschaffenheit der Ortsdurchfahrt der L 36 (vom östlichen Ortseingang bis zur
Einmündung in die B…straße), der Gehwege, der einmündenden Straßen sowie einzelner Grundstücke
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der
Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 den Kläger
nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Vorausleistungserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. März 2006 –
KAG –. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur
voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine Beitragspflicht
überhaupt entstehen kann. Die ausgebaute Verkehrsanlage muss ‑ zumindest im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragspflicht – eine öffentliche Straße sein. Dies ist hier der Fall (1.). Zu diesem Zeitpunkt
muss das veranlagte Grundstück darüber hinaus im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG qualifiziert nutzbar
sein sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der
ausgebauten Verkehrsanlage haben. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt (2.). Außerdem liegt eine
beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor, nämlich eine Erneuerung (3.). Ebenso wenig greifen die Bedenken
gegen die Nichtveranlagung einzelner Grundstücke durch (4.). Demgegenüber sind einige Grundstücke
zu Unrecht in die Aufwandsverteilung einbezogen worden, so dass der Beitragsanspruch der Beklagten
den streitgegenständlichen Vorausleistungsbetrag voraussichtlich übersteigen wird (5.).
1.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können einmalige Beiträge – neben weiteren Voraussetzungen – nur für
den Ausbau öffentlicher Straßen erhoben werden. Die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt eine
Verkehrsanlage regelmäßig durch Widmung. Der Träger der Straßenbaulast verfügt gemäß § 36 Abs. 1
Satz 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG - die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr.
Satz 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG - die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr.
Wenn – wie hier – das Land die Straßenbaulast für eine Ortsdurchfahrt hat, kommt der Gemeinde die
Baulast für die Gehwege zu (§ 12 Abs. 9 Satz 1 LStrG). Die "Öffentlichkeit" der ausgebauten
Verkehrsanlage als einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausbaubeitragspflicht muss spätestens im
Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorliegen. Die Ausbaubeitragspflicht entsteht gemäߧ 10 Abs.
7 Satz 1 KAG mit der Feststellbarkeit des umlegungsfähigen Aufwands und damit in aller Regel mit dem
Eingang der letzten Unternehmerrechnung, was vorliegend nach Angaben der Beklagten im April 2007
der Fall war. Zu diesem Zeitpunkt musste die Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße
haben. Aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung braucht nicht entschieden zu werden, ob der
Vorausleistungsbescheid allein deswegen als rechtswidrig zu betrachten ist, weil im Zeitpunkt seines
Erlasses die förmliche Widmung der ausgebauten Verkehrsfläche noch ausstand, ihre Eigenschaft als
tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage und die Bereitschaft der Beklagten zur
(Nachholung der) Widmung aber gegeben waren (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10310/03.OVG, AS 30,359,
juris, ESOVGRP). Denn die L 36 war im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesstraßengesetzes am 1.
April 1963 bereits eine öffentliche Straße und hat diese Eigenschaft gemäß § 54 Satz 1 LStrG behalten;
sie wurde durch die Anlage 1 zu § 1 der Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und
Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 als Landesstraße eingestuft. Damit bedurfte es weder hinsichtlich der
Fahrbahn noch bezüglich der Gehwege einer Widmung nach § 36 LStrG, selbst wenn die Gehwege am 1.
April 1963 noch nicht vorhanden gewesen sein sollten. Für später angelegte Gehwege folgt dies aus der
Fiktion des § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG, wonach ein neuer Straßenteil, der durch Verbreiterung, Begradigung,
unerhebliche Verlegung oder Ergänzung einer vorhandenen Straße entsteht, durch die
Verkehrsübergabe als gewidmet gilt, wenn der Eigentümer des Straßengrundstücks - sofern nach § 36
Abs. 2 LStrG überhaupt erforderlich - zugestimmt hat. Der Senat (6 A 44/85, AS 22, 8 [13], ESOVGRP) hat
bereits entschieden, dass der Anbau unselbständiger Straßenteile (z.B. Geh- und Radwege) von § 36
Abs. 5 Satz 1 LStrG erfasst wird. Die ausgebauten Gehwege hatten mithin schon vor der mittlerweile
erfolgten förmlichen Widmung durch die Beklagte die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage.
2.
Dem veranlagten Grundstück fehlt es auch nicht an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit eines
Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der ausgebauten Verkehrsanlage. Dabei ist nicht maßgeblich auf die
ausgebaute Teileinrichtung abzustellen, sondern auf die gesamte Verkehrsanlage (a). Nach Maßgabe
dessen stellt die Ortsdurchfahrt der L 36 vom östlichen Ortseingang bis zur Einmündung in die B…straße
eine einheitliche Straße dar (b).
a)
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung)
eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten
Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung. Vielmehr ist die gesamte Straße in den Blick zu nehmen, da
Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit
eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (vgl. OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234,
ESOVGRP). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Erschließungsbeitragsrecht, wonach Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße
Teile einer Anbaustraße mit der Folge sind, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung
des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die
durch die Anbaustraße erschlossen werden (BVerwG, 8 C 58.85, DVBl 1987, 628 = KStZ 1986, 211).
b)
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist auch insoweit
auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar, als zu entscheiden ist, ob ein Straßenzug nach einem
geplanten Ausbau als eine einzige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen
besteht (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP). Danach muss -
ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild
abgestellt werden (BVerwG, 8 C 17/94, BVerwGE 101, 12; OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, BauR 2007, 925,
juris, ESOVGRP; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004,
70, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11406/04.OVG, juris, ESOVGRP). Solange die Ausbauarbeiten nicht
abgeschlossen sind, ist das maßgebende Erscheinungsbild der Verkehrsanlage, wie es sich
voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten darstellen wird, nach den
Ausbauplänen zu ermitteln. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Gemeinde durch gestalterische
Maßnahmen entscheidenden Einfluss darauf nehmen kann, ob eine bislang einheitlich erscheinende
Straße nach Abschluss der Ausbauarbeiten plangemäß in mehrere Verkehrsanlagen „zerfällt“ oder mit
zuvor getrennten Straßen zu einer einheitlichen Anlage umgebaut wird.
Nach diesem Maßstab stellt der gesamte abgerechnete Bereich der L 36 vom östlichen Ortseingang bis
zur Einmündung in die B…straße eine einzige Verkehrsanlage dar, an die das veranlagte Grundstück
angrenzt. Die Einnahme richterlichen Augenscheins durch Ortsbesichtigung hat zur Überzeugung des
Senats ergeben, dass die hier in Rede stehende Verkehrsanlage weder durch den Verkehrskreisel im
Bereich der Einmündung des M… Wegs in die K…allee (aa) noch durch die Kreuzung G…/ P… Straße/
M…straße (bb) unterbrochen wird. Auch der beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der
T… Straße stellt keine Zäsur der abgerechneten Verkehrsanlage dar (cc). Der K…weg ist allerdings kein
unselbständiger Bestandteil der Ortsdurchfahrt der L 36 (dd).
aa)
Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung ‑ StVO ‑ stellt nicht
grundsätzlich eine eigenständige Verkehrsanlage dar und hat nicht ohne Weiteres trennende Wirkung.
Vielmehr kommt es auch in diesem Zusammenhang auf das tatsächliche Erscheinungsbild im Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragspflicht an. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere andere Straßen sternförmig,
also in ihrer Mittelachse auf den Mittelpunkt der Kreisverkehrsanlage gerichtet, einmünden und dessen
Mittelinsel bautechnisch so von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, dass ein Überfahren der Mittelinsel nicht
möglich ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer ein-
mündenden Straße (vgl. hierzu auch VG Schleswig, 9 A 636/04, juris; Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 14 Rn 51). Kann aber die Mittelinsel im Sinne der § 9a Abs. 2 Sätze 2 und
3 StVOüberfahren werden und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht
mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Das muss
insbesondere dann gelten, wenn eine Straße gleichsam wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die –
wie hier - lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Dient darüber hinaus die Einrichtung des
Verkehrskreisels nicht – wie dies typischerweise der Fall ist - der Regulierung von Verkehrsströmen ohne
Ampel (vgl. VG Dessau, 2 A 61/03, juris), sondern in erster Linie der Geschwindigkeitsreduzierung durch
Erzwingung des Befahrens der Kreisfahrbahn, wird der Eindruck der Unselbständigkeit des Kreisverkehrs
noch verstärkt, so dass von ihm eine trennende Wirkung kaum ausgehen kann.
So liegen die Dinge hier. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann die Mittelinsel
der Kreisverkehrsanlage – mit Ausnahme des in ihrer Mitte aufgestellten Verkehrszeichens - überfahren
werden; sie ist neben der farblichen Markierung lediglich durch einen anderen Straßenbelag, nämlich
eine Pflasterung, von der Kreisfahrbahn getrennt. Ihr Mittelpunkt, das schon erwähnte Verkehrszeichen,
befindet sich aus der Sicht der K…allee am Rande der Fahrbahn; die K…allee führt keineswegs direkt auf
die Mitte des Verkehrskreisels zu. Dementsprechend folgen Verkehrsteilnehmer, die auf der K…allee aus
der Ortsmitte kommen und diese weiter in Richtung Ortsausgang befahren möchten, lediglich der leichten
Rechtskurve, die diese Straße beschreibt. Dass sie dabei wegen der farblichen Markierung und der
Beschilderung – formell betrachtet – die Kreisfahrbahn ein kurzes Stück weit benutzen, macht sich
tatsächlich kaum bemerkbar. Die K…allee berührt ähnlich wie eine Kreistangente den Verkehrskreisel
lediglich, was sich in der Örtlichkeit auch dadurch zeigt, dass der Gehweg durchgehend an der K…allee
angelegt ist. An keiner Stelle nimmt er an der gerundeten Ausgestaltung des Kreisels teil. Auch für die Ver-
kehrsteilnehmer, die aus dem M… Weg über die K…allee in die Ortsmitte oder zum Ortsausgang
gelangen wollen, wirkt sich die Kreisverkehrsanlage nur geringfügig auf ihren Fahrtweg aus. Nur die
Fahrzeugführer, die die K…allee vom Ortsausgang in Richtung Ortsmitte befahren, sind tatsächlich
gezwungen, dem Kreisverkehr folgend einen Bogen zu fahren und damit ihre Geschwindigkeit – wenn
nicht schon vorher geschehen – zu vermindern. Dass darüber hinaus der Verkehrskreisel zur Regulierung
von starken Verkehrsströmen dient, die sonst eine Ampelanlage erforderlich gemacht hätten, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Trotz der Kreisverkehrsanlage wirkt der Bereich, in dem der M… Weg
auf die K…allee trifft, wie eine Einmündung des M… Wegs; eine trennende Wirkung in Bezug auf die K…
allee ist nicht gegeben.
bb)
Eine Unterbrechung des abgerechneten Bereichs der L 36 (vom östlichen Ortseingang bis zur
Einmündung in die B…straße) stellt auch die Kreuzung G…/ P… Straße/ M…straße nicht dar. Trotz des
stark abknickenden Verlaufs der Verkehrsanlage im Übergang vom G… zur M…straße macht sie den
Eindruck einer einheitlichen Straße, weil sich die Fahrbahnbreite und die Gehweggestaltung des Bereichs
„G…“ in der M…straße fortsetzen. Demgegenüber erscheint die P… Straße wegen ihrer verschwenkten
Einmündung nicht als Fortsetzung der M…straße oder des G…, sondern als eigenständige
Verkehrsanlage, in die wiederum die A…straße einmündet.
cc)
Auch der beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der T… Straße stellt keine Zäsur der
abgerechneten Verkehrsanlage dar. Insbesondere fehlt der Ortsdurchfahrt der L 36 in diesem Bereich
nicht etwa wegen einer Außenbereichslage die Anbaubestimmung.
Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“ im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB -
, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden
Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB
Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB
beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32/95,BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69). Neben
Straßen, denen eine solche Funktion aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans zukommt, sind
zum Anbau bestimmt nur Straßen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34
BauGB, nicht jedoch Verkehrsanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Eine Straße, die nach einer zum
Anbau bestimmten Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, verliert
von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte
Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und
zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung
ist (BVerwG, 8 C 32/95,BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69; BVerwG, 11 B 46/99,NVwZ-RR 2000, 630 =
KStZ 2000, 193). Danach kann eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in
beitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn eine nach den tat-
sächlichen Verhältnissen einheitliche Verkehrsanlage zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann
durch beidseitig unbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares Gelände des
Außenbereichs verläuft. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn zumindest auf der nördlichen Seite
dieses Teilbereichs der T… Straße besteht ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz
1 BauGB zwischen den Grundstücken Flur 19 Parzellen 141/2, 138/1 und 135. Daran ändert der Umstand
nichts, dass die dort errichteten Gebäude teilweise deutlich höher als die T… Straße liegen und von dort
deswegen sowie wegen der Bepflanzung des Böschungsbereichs zum Teil nur schwer erkennbar sind.
Denn für die Abgrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils vom Außenbereich ist der
vorhandene Bewuchs nicht von Bedeutung (OVG RP, 6 A 10219/07.OVG; Sächs OVG, 1 D 33/00, NVwZ-
RR 2001, 426, juris). Vielmehr wird der Bebauungszusammenhang nur durch (tatsächlich vorhandene)
Bauten hergestellt, die geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter
mitzuprägen (BVerwG, 4 C 15/90, NVwZ 1993, 985). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch die
südliche Seite des begrünten Bereichs der T… Straße, die von dem im Eigentum der Beklagten stehenden
langen, aber schmalen Flurstück 110 eingenommen wird, zum Anbau bestimmt ist.
dd)
Die Ortsbesichtigung durch den Senat hat des Weiteren ergeben, dass der K…weg kein unselbständiger
Bestandteil der Ortsdurchfahrt der L 36 ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine öffentliche, für das
Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis zu 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse,
die eine ihrer Ausdehnung angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt und damit einer
(unselbständigen) Zufahrt ähnelt, grundsätzlich als erschließungsrechtlich unselbständig und als
Bestandteil der Anbaustraße anzusehen ist, in die sie einmündet (vgl. BVerwG, 8 C 106/83, NVwZ 1985,
753; zum Ausbaubeitragsrecht: OVG RP, 6 A 13533/95.OVG, AS 26, 229, ESOVGRP; OVG RP, 6 A
10558/05.OVG, ESOVGRP).
Im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im April 2007 war der K…
weg eine eigenständige Verkehrsanlage. Schon sein Erscheinungsbild, wie es sich bei der Einnahme
richterlichen Augenscheins präsentierte, hatte keine Ähnlichkeit mit einer unselbständigen Zufahrt (vgl.
hierzu BVerwG, 8 C 106/83, NVwZ 1985, 753). Das ist insbesondere auf seine Länge von ca. 140 m und
den Umstand zurückzuführen, dass er gegenüber der Höhenlage der K…allee deutlich und zudem
ungleichmäßig abfällt. Dass er geradlinig verläuft und nur sieben bebaute Grundstücke erschließt, fällt
demgegenüber angesichts der aufgelockerten Bauweise in der Umgebung nicht entscheidend ins
Gewicht. Diese Bauweise lässt die unbebaute Fläche des Flurstücks 53 zwischen den Gebäuden K…weg
3 und 9 als eine Baulücke erscheinen, so dass die gesamte östliche Seite des K…wegs dem
bauplanungsrechtlichen Innenbereich zugerechnet werden kann.
3.
Außerdem liegt eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor, nämlich eine Erneuerung nach Ablauf der
üblichen Nutzungsdauer. Zum Ausbau i.S.d. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen alle
Maßnahmen an einer öffentlichen Straße, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der
Verbesserung dienen. Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl.
OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Ausbaumaßnahme nicht erfolgt. Auch eine
Verbesserung liegt nicht vor; Verbundsteinpflaster und Bitumendecke sind grundsätzlich gleichwertige
moderne Befestigungsarten (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP). Allerdings handelt es sich beim
Ausbau der Gehwege in der K…allee um eine Erneuerung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG. Darunter versteht
man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage
von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger
Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im
Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A
10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11637/06.OVG,
ESOVGRP).
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Straße erneuerungsbedürftig ist, steht einer Gemeinde ein
Einschätzungsermessen zu, dessen Ausübung an der üblichen Nutzungsdauer von Straßen bzw. deren
Teileinrichtungen zu orientieren ist. Dabei ist davon auszugehen, dass Verkehrsanlagen nach
allgemeinen Erfahrungswerten eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG,
ESOVGRP). Selbst wenn man für Gehwege eine höhere Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren (BayVGH, 6 B
88.1578, BayVBl. 92, 728; VG Würzburg, W 5 S 03.980, juris; VG Schwerin, 8 B 594/03, juris) oder von
mindestens 25 Jahren (HessVGH, 5 TH 1264/93, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, 15 A 583/01, KStZ 2003,
150) ansetzt, kann die Erneuerung der deutlich über 30 Jahre alten Gehwege im vorliegend ausgebauten
Bereich an der K…allee nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal sie schadhaft und
verschlissen waren. Dies lässt sich den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien
entnehmen. Gleichwohl könnte es an der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme fehlen, wenn
diese zur Behebung eines mehr oder weniger typischen Baumangels durchgeführt worden wäre. Davon
kann indessen keine Rede sein.
Wie im Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt worden ist, können auch Schäden am Gehweg,
die durch Aufbrüche aus Anlass von Reparaturen von im Erdreich verlegten Leitungen entstehen, einen
Erneuerungsbedarf auslösen; sie stellen sich nicht als Baumängel dar, selbst wenn die
Leitungsreparaturen notwendig wurden, weil Wurzelwerk von Gehweg- oder Straßenbäumen die Leitun-
gen beschädigt hat (vgl. auch OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP). Solche Folgen sind weder sicher
vorherzusagen noch verlässlich zu vermeiden, es sei denn, auf eine Bepflanzung wird völlig verzichtet.
Dies wird auch durch den fotografisch dokumentierten Umstand belegt, dass der Zustand des Gehwegs
an manchen Stellen völlig, an anderen weniger schadhaft war.
4.
Ebenso wenig greifen die mit der Klage vorgetragenen Bedenken gegen die Nichtveranlagung einzelner
Grundstücke durch. Voraussetzung der Beitragspflicht ist ‑ wie bereits erwähnt – die qualifizierte
Nutzbarkeit sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der
ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 6 Satz 1 KAG). Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen
Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen dazu, so ist nach der auf das Ausbaubeitragsrecht
übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl.
OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP) ein in einem Wohngebiet
gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröff-
net, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es
von dort aus zu betreten (BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823).
a)
Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Grundstück Flur 26 Flurstück 24 (M… Weg 2) nicht
veranlagt wurde. Es wird - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wurde - nur vom M… Weg
erschlossen. Seine Punktberührung mit der Gehwegparzelle reicht nicht, zumal das wohnbaulich genutzte
Grundstück nicht von der K…allee aus in der beitragsrechtlich erforderlichen Weise zu erreichen ist.
Einerseits schreiben § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung - LBauO - eine Mindestbreite von
1,25 m für Zugänge von öffentlichen Verkehrsflächen zu Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 vor.
Andererseits kann man nicht auf der K…allee bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren und es von dort aus
betreten. Dies scheitert schon daran, dass § 9 a Abs. 1 Satz 3 StVO ein Halten auf der Fahrbahn innerhalb
des Kreisverkehrs verbietet.
b)
Die Grundstücke am Fahrweg G… (Flur 21 Flurstück 319), an der T… Straße (Flur 19 Flurstück 146 mit
seitlichem Fußweg) sowie oberhalb der Böschung an der T… Straße (Flur 23 Flurstücke 95, 103) sind zu
Recht nicht in die Verteilung des Ausbauaufwands einbezogen worden. Sie liegen nicht an der
ausgebauten Straße. Vielmehr handelt es sich bei diesen um Hinterliegergrundstücke, auch wenn die
Parzellen, die diese Grundstücke von der Verkehrsanlage trennen, zum Teil recht schmal sind und kaum
eigenständig baulich genutzt werden können. Zwar hängt die Erschließung nicht davon ab, dass zenti-
metergenau an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Wenn aber zwischen der Fahrbahn
und dem Grundstück ein nicht zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt, fehlt es an der
erforderlichen Zugänglichkeit (BVerwG, 8 C 59/89,BVerwGE 88, 70 = NVwZ 1991, 1090).
Nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, 8 C 27/96, NVwZ-RR 1998, 67) dürfen die Eigentümer der
(übrigen) erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitrags-
pflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten, auch ein
Hinterliegergrundstück nehme an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige
Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teil, wenn "typischerweise mit einer
Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden muss“. Ob
damit zu rechnen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen
Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung (BVerwG, 9 C 5/01, NVwZ-RR 2002, 770). Sind
solche nicht getroffen oder handelt es sich um einen unbeplanten Bebauungszusammenhang, kommt es
solche nicht getroffen oder handelt es sich um einen unbeplanten Bebauungszusammenhang, kommt es
darauf an, aus anderen Anhaltspunkten vor allem verkehrskonzeptioneller Art Rückschlüsse auf die
voraussichtliche Inanspruchnahme der Anbaustraße durch das Hinterliegergrundstück zu ziehen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die erwähnte schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen
Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet (BVerwG, 8 C 65.82, Buchholz 406.11 §
127 BBauG Nr. 42 S. 19 <23>). Diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen
Beitragspflichten vorliegen und den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein;
bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen hierfür nicht aus (BVerwG, 9 C 4/05, BVerwGE
126, 378). Das Bundesverwaltungsgericht (8 C 24.92, BVerwGE 96, 116 <122 f.>) hat eine solche
Ausnahmesituation bejaht bei einer tatsächlich bestehenden Zufahrt zu der Erschließungsanlage; denn in
diesem Fall konnten die Anlieger selbst vor Ort sehen, dass die Straße von dem Grundstückseigentümer
im selben Umfang genutzt und in Anspruch genommen wird wie von ihren Grundstücken aus und dass
damit auch ihm ein Erschließungsvorteil zuwächst. Wird also ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-
)Eigentum (vgl. BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823) derselben Person steht wie das selbständig
bebaubare Anliegergrundstück, zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt oder besitzt es
tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße, gehört es ohne Weiteres zum Kreis der durch diese Anlage
erschlossenen Grundstücke (BVerwG, 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1 = NVwZ 1988, 630), wenndiese
Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann (BVerwG, 9 C 4/06,
NVwZ 2007, 823).
An der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Zugangsmöglichkeit fehlt es den Hinterliegergrundstücken
am Fahrweg G… (Flur 21 Flurstück 319). Dieser ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Ein
Notwegerecht, das bei bebauten Grundstücken ebenfalls eine hinreichende Sicherung darstellt, könnte
einzig zu Gunsten des Flurstücks 318 (A… M… 7) bestehen, wenn dieses anders als über das Flurstück
319 nicht erreicht werden könnte. Ein solches Notwegerecht besteht als Befugnis zur Inanspruchnahme
fremden Eigentums nur, wenn ein bebautes Grundstück zu seiner bestimmungs- und ordnungsgemäßen
Nutzung auf eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße dauerhaft angewiesen ist, anders als mit Hilfe
des Notwegerechts die notwendige Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aber nicht hat (OVG RP,6 A
10984/05.OVG. ESOVGRP). Danach kann sich der Eigentümer des Flurstücks 318 (A… M… 7) nicht auf
ein Notwegerecht an dem Grundstück Flur 21 Flurstück 319 berufen, weil er als Eigentümer auch der Par-
zelle 314 (… Straße 2) von dort zum Flurstück 318 gelangen kann.
Die in Bezug auf die T… Straße als Hinterliegergrundstück anzusehende, wohnbaulich genutzte Parzelle
146 (Flur 19) ist weder mit dem Flurstück 145 einheitlich genutzt noch verfügt es über eine Zufahrt. Dass
es über den an der seitlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Fußweg mit der T… Straße verbunden ist,
genügt nicht, da dieser ein Heranfahren bis auf die Höhe des Wohngrundstücks nicht ermöglicht. Insoweit
ist der Fußweg nicht anders zu behandeln als ein zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück liegender,
aber nicht zur öffentlichen Straße gehörender Streifen, der die erforderliche Zugänglichkeit nicht vermittelt
(BVerwG, 8 C 59/89,BVerwGE 88, 70 = NVwZ 1991, 1090).
Den oberhalb der Böschung an der T… Straße gelegenen unbebauten Grundstücken (Flur 23 Flurstücke
95 und 103) fehlt es ebenfalls an der einheitlichen Nutzung mit der Böschung (Flurstück 110) und an einer
Zufahrt zur ausgebauten Verkehrsanlage. Die bestehende zivilrechtliche Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
über das Böschungsgrundstück 110 würde im Übrigen nur dann eine hinreichende rechtliche Sicherung
i.S.d. § 6 Abs. 2 LBauO darstellen, wenn es sich dabei um eine vor dem 1. Oktober 1974 begründete
Dienstbarkeit handelte. Sie ist jedoch – wie dem zu den Akten gereichten Grundbuchauszug des
Amtsgerichts Bitburg zu entnehmen ist – erst im Flurbereinigungsverfahren am 27. August 1996
eingetragen worden.
c)
Nicht beitragspflichtig sind als nicht qualifiziert nutzbare Grundstücke die Grünflächen sowie die Böschung
Flur 23 Flurstück 110.
Öffentliche Grünanlagen zählen nicht zu den durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossenen
Grundstücken, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder
infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich
vergleichbar nutzbar sind (BVerwG 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159 = NVwZ 1998, 72). Für das
Ausbaubeitragsrecht kann nichts anderes gelten. Wegen entsprechender bauplanerischer Festsetzung
scheidet die Parzelle 79 in Flur 25 aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus. Die übrigen
Grünflächen am M… Weg (Flur 25 Flurstück 298) und an der M…straße (Flur 21 Flurstück 94) sind
ebenfalls mit Rücksicht auf ihre öffentliche Nutzung zu Recht nicht veranlagt worden. Ihre Widmung als
(selbständige) Grünanlagen, die nicht Teil der Straße sind, konnte formlos beispielsweise durch In-Dienst-
Stellung erfolgen. (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 6. Aufl., § 76 Rn 5, 15) Sie braucht nicht
ausdrücklich ausgesprochen zu werden, eine konkludente Widmung genügt (vgl. SächsOVG,
SächsVBl 2005, 14, juris).
Eine solche öffentliche Nutzung kann bezüglich der Böschung Flur 23 Flurstück 110 allerdings nicht
angenommen werden. Ihrer stillschweigenden Widmung steht das zu Gunsten der
Hinterliegergrundstücke im Grundbuch eingetragene Wegerecht entgegen. Angesichts des
Grundstückszuschnitts kommt aber nur eine Bebauung mit Garagen in Betracht. Der Senat hat bereits
entschieden (6 B 12473/97.OVG, ESOVGRP), dass sich die rechtlichen Maßstäbe für die Ausbau-
beitragspflicht von Garagengrundstücken oder in anderer Weise nur unterwertig nutzbarer Grundstücke
aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht entnehmen
lassen. Danach (BVerwG, 8 C 21/95, NVwZ 1998, 73) besteht keine Erschließungsbeitragspflicht für ein
unbebautes, einzig mit einer Garage (oder einem Stellplatz) bebaubares Grundstück, von dem aufgrund
der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben,
beispielsweise weil in dem betreffenden Bereich kein Bedarf mehr für eine Garage besteht oder die
besonderen topographischen oder sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls die Errichtung eines solchen
Gebäudes als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen. So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sich
bei seiner Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass eine Bebauung des im Eigentum der
Beklagten stehenden langen, aber schmalen Böschungsflurstücks 110 mit Garagen wegen der
topografischen Verhältnisse schwierig wäre, weil die Böschung zum Teil abgetragen und der dahinter
entstehende Hang gegen Abrutschen aufwendig gesichert werden müsste. Angesichts dessen dürften
sich die Investitionen für die Neuerrichtung von Garagen zum Zwecke der Vermietung kaum lohnen; die
zu erwartenden niedrigen Mieteinnahmen könnten schwerlich eine angemessene Verzinsung des
eingesetzten Kapitals erbringen. Außerdem kann ein Bedarf für solche Garagen in der näheren Umge-
bung des Böschungsgrundstücks Flur 23 Flurstück 110 nicht angenommen werden. Die dort liegenden
baulich genutzten Grundstücke sind von einer solchen Größe, dass der bestehende Garagen- bzw.
Stellplatzbedarf auf dem jeweiligen Grundstück selbst gedeckt werden kann. Ein solcher Bedarf besteht
möglicherweise in dem sehr verdichtet bebauten Bereich der T… Straße im Übergang zum G…; von dort
ist aber das Flurstück 110 recht weit entfernt.
5.
Zu Unrecht in die Aufwandsverteilung einbezogen wurden die im Bereich des Marktplatzes liegenden
Grundstücke Flur 21 Parzellen 218, 219 und 220. Ihnen fehlt die Zugänglichkeit zu der ausgebauten
Verkehrsanlage schon deshalb, weil der Marktplatz eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt, die
diese Grundstücke erschließt. Angesichts der Ausdehnung des Marktplatzes und seiner von der Orts-
durchfahrt der L 36 unterschiedlichen Beschaffenheit (vgl. hierzu OVG RP, 6 B 10487/05.OVG) kann er
nicht zusammen mit dieser als einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Dass ein öffentlicher Platz
als eigenständige Verkehrsanlage stets auf eine öffentliche Straße zum Zwecke der weiteren Anbindung
an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angewiesen ist, entspricht dem Charakter einer solchen
Anlage und vermag deren Eigenschaft als zum Anbau bestimmter „öffentlicher Platz“ nicht in Frage zu
stellen (OVG RP, 6 B 10487/05.OVG).
Da auch die Heranziehung der Grundstückseigentümer des K…wegs ausscheidet, wird der
Beitragsanspruch der Beklagten den streitgegenständlichen Vorausleistungsbetrag voraussichtlich
übersteigen, auch wenn die Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück Flur 21 Parzelle 320 mit
Rücksicht darauf entfällt, dass die benachbarte „Wegeparzelle“ 319 dem öffentlichen Verkehr nicht
gewidmet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 2.052,57 € festgesetzt
(§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher