Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2000
OVG NRW: amnesty international, syrien, mitgliedschaft, datum, toleranzgrenze
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4534/00.A
Datum:
25.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4534/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2963/99.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu
vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Mitglieder der Yekiti in Syrien verfolgt werden, stellt
sich nach Aktenlage nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers über
sein angebliches Verfolgungsschicksal in Syrien als insgesamt nicht glaubhaft
angesehen. In diesen Kontex gehört auch die im Verlaufe des Verfahrens sich
steigernde Behauptung des Klägers, er sei nicht nur Sympathisant, sondern auch
Mitglied der Yekiti in Syrien gewesen.
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Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat unter
Auswertung der vom Kläger angeführten Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom
30. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Braunschweig und vom 29. Oktober 1996 an
das Verwaltungsgericht Braunschweig festgestellt, dass eine Verfolgung nur wegen
Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei nicht stattfindet. Nur wer sich an Aktionen der Yekiti-
Partei beteiligt, die aus der Sicht des syrischen Staates (Geheimdienstes) als politisch
oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, die für
alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen gilt, muss mit Verfolgung seitens
syrischer staatlicher Stellen rechnen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 A 56/98.A -.
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Konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung der rechtlichen Bewertung rechtfertigen
könnten, sind nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnten Auskünfte von amnesty
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international vom 9. März 1999 und 14. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin
sowie des Deutschen Orient-Instituts vom 21. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht
Augsburg und vom 30. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigen diese
Rechtsprechung. Deshalb hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest.
Vgl. Beschluss vom 3. April 2000 - 9 A 1369/00.A -; Beschluss 18. April 2000 - 9 A
1934/00.A -; Beschluss vom 23. Juni 2000 - 9 A 3032/00.A -; Beschluss vom 12.
September 2000 - 9 A 1368/00.A -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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