Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2005
OVG NRW: versicherung, eltern, schule, aufschiebende wirkung, hausrecht, erfüllung, wahrscheinlichkeit, behörde, form, gesundheitszustand
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1473/05
Datum:
26.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1473/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 501/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.500 EUR.
Gründe:
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt hat
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen
Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1568/05 des
Antragsstellers gegen das Hausverbot wiederherzustellen, das die Antragsgegnerin
gegen ihn mit Bescheid vom 17. Mai 2005 verhängt hat.
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Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat ist dieses Hausverbot in
derjenigen Fassung, die es durch den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der
Gemeinde T. vom 30. Juni 2005 erhalten hat. In dieser Fassung erstreckt es sich auf das
Betreten des Schulgeländes „während des Schulbetriebs sowie sonstiger schulischer
Veranstaltungen". Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der
Beschwerdeerwiderung vom 11. September 2005 erfasst es damit auch vorher
vereinbarte Besprechungstermine mit Lehrern in der Schule am Nachmittag. Denn auch
solche Besprechungstermine gehören zum Schulbetrieb oder sind schulische
Veranstaltungen, auch wenn sie außerhalb des Unterrichts und ohne Anwesenheit von
Schülern stattfinden (§ 44 Abs. 4 SchulG NRW).
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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das so verstandene Hausverbot
offensichtlich rechtswidrig ist.
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Mit ihr rügt der Antragsteller zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des strittigen Vorfalls am
Elternsprechtag am 18. April 2005 sei nach summarischer Prüfung das Hausverbot
weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Diese Rüge greift nicht
durch; das Hausverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
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Das Hausverbot der Antragsgegnerin ist eine Maßnahme aufgrund des Hausrechts, das
der Schulleiterin oder dem Schulleiter (im Folgenden Schulleiterin) zur Erfüllung der
schulischen Aufgaben durch Gesetz zur Wahrnehmung zugewiesen ist. Gemäß § 20
Abs. 2 des bis zum 31. Juli 2005 geltenden Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) ebenso
wie nunmehr ab 1. August 2005 gemäß § 59 Abs. 2 SchulG NRW leitet die Schulleiterin
die Schule, trägt sie die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrags der Schule und nimmt sie das Hausrecht wahr. Wie allgemein das
öffentliche Hausrecht, also die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von
Personen in dem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden,
unbeschadet zivilrechtlicher Rechtspositionen der Sicherung des geordneten
Amtsbetriebs und der ordnungsgemäßen Abläufe und damit der Erfüllung der dem
Funktionsträger zugewiesenen Verwaltungsaufgabe dient,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1992 - 15 A 693/90 -, jurisweb, sowie Urteile
vom 26. April 1990 - 15 A 460/88 -, DVBl 1991, 495 ff. = NWVBl 1990, 344 ff., und 14.
Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl 1989, 31; Bay.VGH, Beschluss vom 23. Juni 2003
- 7 CE 03.1294 -, NVwZ-RR 2004, 185 f.; ferner Zeiler, DVBl 1981, 1000 ff., und
Knemeyer, BayVBl 1981, 152,
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dient das Hausrecht der Schulleiterin der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
sicheren und geordneten Schulbetriebs als zwingende Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden
(§§ 1, 2 SchulG NRW). Es verdrängt insofern das Hausrecht des Schulträgers als des
Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit
es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem
Schulgrundstück erstreckt. Dieser enge funktionelle Zusammenhang mit dem
Schulbetrieb hat, wie der Senat ergänzend bemerkt, zur Folge, dass die Schulleiterin
das Hausrecht nicht im Auftrag oder in Vertretung des Schulträgers,
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so aber van den Hövel/Jülich/Packwitz, SchulG § 59,Rdnr. 13; Margies/Roeser, SchVG,
3. A., § 20 Rdnr. 28; Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 16. A., § 47 Rdnr. 2,
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vielmehr eigenverantwortlich ausübt. Seine Wahrnehmung ist daher auch nicht
Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, so dass - mit
Blick auf das Widerspruchsverfahren - der Bürgermeister der Gemeinde T. nicht als
Selbstverwaltungsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO sachlich
zuständig war, den Widerspruchsbescheid zu erlassen; hierzu war er auch nicht als
nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig, weil
nächsthöhere Behörde die untere Schulaufsichtsbehörde ist. Zur Wahrnehmung des
Hausrechts gehört nach Ermessen der Schulleiterin auch der Erlass eines Hausverbots.
Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts dazu, Störungen des
Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit in der
Schule zu gewährleisten. Es ist etwa dann ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits
eingetretener Störungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich derartige
Störungen wiederholen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 19 A 1303/00 -; VG Braunschweig,
Urteil vom 10. März 2005 - 6 A 159/03 -, jurisweb.
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Gemessen daran ist das Hausverbot der Antragsgegnerin nicht deshalb offensichtlich
rechtswidrig, weil schon bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden könnte,
dass der auslösende Vorfall am Elternsprechtag am 18. April 2005 sich anders als von
der Antragsgegnerin zugrunde gelegt zugetragen hat. Diese geht davon aus, dass der
Antragsteller in Gegenwart mehrerer Eltern und Schulkinder über die
Grundschullehrerin Frau T1. im Wesentlichen geäußert hat, Frau T1. sei psychisch
krank und könne so nicht mehr unterrichten, die frühere Schulrätin des Kreises H. sei
ebenfalls dieser Auffassung. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorfall vom 18. April 2005 im Kern so
zugetragen hat. Danach hat der Antragsteller den Schulbetrieb erheblich gestört, indem
er vor Eltern und Schulkindern die betroffene Lehrerin massiv herabgesetzt, ihr die
Eignung für den Beruf, zumal unter Berufung auf die Schulaufsichtsbehörde, ohne
sachlichen Grund und ehrverletzend abgesprochen und so die grundlegenden
Anforderungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der
Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (nunmehr § 2 Abs. 2, § 42 Abs. 1 SchulG)
missachtet hat.
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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
Die abweichende Darstellung des Antragsstellers hat nicht bereits deshalb, weil dieser
sie eidesstattlich versichert hat, höheren Beweiswert als die schriftlichen nicht
eidesstattlich versicherten Zeugenaussagen von Frau N. vom 22. Juni 2005 und 8.
September 2005, von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 und 8. September 2005 sowie der
Grundschullehrerin T1. . Die schriftlichen Einlassungen des Antragstellers sind im
Zusammenhang gesehen in sich nicht stimmig; schon deshalb hat seine im
gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 8. Juli 2005 nicht
die Aussagekraft für eine Glaubhaftmachung, die einer Erklärung in dieser Form sonst
zukommen kann. Zu dem wird bei summarischer Prüfung die Version des Antragstellers
durch die genannten schriftlichen, urkundsbeweislich zu würdigenden Zeugenaussagen
zusätzlich entkräftet. Daher kann aus der eidesstattlichen Versicherung des
Antragstellers vom 8. Juli 2005 erst recht nicht geschlossen werden, seine Version sei
offensichtlich zutreffend.
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Die in der eidesstattlichen Versicherung wiedergegebene Darstellung des
Antragstellers, er habe die anwesende ihm bekannte Mutter (gemeint Frau N. ) darauf
angesprochen, „ob" sie das (zuvor geschilderte) Verhalten von Frau T1. „psychisch so in
Ordnung finde", also die in abgeschwächter Frageform gekleidete Äußerung, findet sich
in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Darstellung des Antragstellers an seinen
Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2005 so nicht wieder; hier hat er in der Form des
definitiven Aussagesatzes angeführt, geäußert zu haben, „dass" er das Auftreten von
Frau T1. „an diesem Nachmittag für psychisch nicht in Ordnung halte". Die in der
eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers folgende Äußerung, ihm sei von der
früheren Schulrätin des Kreises H. „bestätigt worden", dass „auch dort bekannt sei",
dass Frau T1. schon früher gegenüber Schülern oder Eltern „überreagiert" habe,
bekommt in der Darstellung vom 30. Juli 2005 die Version, geäußert zu haben, „diese
emotionalen Verfehlungen" seien „dem Schulamt H. bekannt". Schließlich erhält die in
der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 (sinngemäß) wiedergegebene
Äußerung, seines Erachtens sollte ein Lehrer, der zu solchen „Überreaktionen" neige,
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hier nicht unterrichten, in der Darstellung vom 30. Juli 2005 die Fassung, „dass eine
Lehrerin sich eigentlich so nicht verhalten sollte". Die Abweichungen in Aussageform
und Wortwahl begründen Zweifel daran, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen
Versicherung die Äußerungen so festgehalten hat, wie er sie tatsächlich getan hat.
Zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben in der eidesstattlichen
Versicherung ergeben sich aus der Reaktion des Antragstellers auf das
Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 28. April 2005, in dem diese dem
Antragsteller die oben wiedergegebenen Äußerungen vorhielt und ihm ein Hausverbot
androhte. Dieser hat dem Vorhalt, was er über Frau T1. gesagt habe, in seiner Antwort
vom 12. Mai 2005 nicht widersprochen, vielmehr zu verstehen gegeben, dass er die ihm
vorgehaltenen Äußerungen einräume, indem er „die Äußerungen", die er nach dem
Gespräch mit Frau T1. „gemacht" habe, als „in keiner Weise böswillig gemeint" und von
„Besorgnis geprägt" gewertet und an die Antragsgegnerin wie um Verständnis suchend
die Frage, wie diese reagiert hätte, gerichtet und weiter bemerkt hat, das, was er gesagt
habe, entspreche seinem persönlichen Eindruck.
Die angeführten Zweifel daran, dass die Angaben des Antragstellers, so wie er sie
eidesstattlich versichert hat, glaubhaft sind, erstrecken sich auch darauf, dass er mit
seinen Äußerungen lediglich das von ihm geschilderte vorherige Verhalten oder
Auftreten von Frau T1. angesprochen haben will. Dem gegenüber spricht bei
summarischer urkundsbeweislicher Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen von
Frau N. vom 22. Juni 2005 und von Frau L. -M. vom 30. Juni 2005 Vieles dafür, dass
sich der Antragsteller zur Person von Frau T1. und ihren angeblichen
Gesundheitszustand - nach den Stellungnahmen mit den Worten, sie sei „nervlich
krank" oder sie habe „große psychische Probleme" - geäußert hat. Diesen schriftlichen
Aussagen ist nicht deshalb von vornherein die Aussagekraft abzusprechen, weil sie
nicht im Wortlaut übereinstimmen. Zu berücksichtigen sind mögliche Erinnerungslücken
in Bezug auf die genaue Wortwahl nach einer eskalierten Situation. Zu dem stimmen die
Aussagen im Kern darin überein, dass der Antragsteller seine Äußerungen am 18. April
2005 über Frau T1. auf ihre Person bzw. ihren Gesundheitszustand bezogen hat. Es ist
auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass beide Frauen ihre Aussagen gezielt unrichtig
zum Nachteil des Antragstellers gemacht haben. Die Version des Antragstellers, er
habe sich nur zum vorangegangenen Verhalten oder Auftreten von Frau T1. geäußert,
wäre allenfalls - von sonstigen Bedenken abgesehen - dann nachvollziehbar, wenn
seine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 glaubhaft wäre,
Frau T1. habe ihn unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs im Klassenzimmer, als
er wieder auf dem Flur gestanden und bevor er sich über ihr Verhalten geäußert habe,
„lautstark und wortgewaltig" beschimpft, ihn vor den auf dem Flur wartenden Eltern und
seiner Tochter „bloß gestellt" und ihm ein Hausverbot angedroht. Dies ist aber nicht der
Fall. Für eine solche vom Antragsteller angeführte „Überreaktion" schon unmittelbar
nach Verlassen des Klassenraums hat dieser keinen aus der konkreten Situation
plausiblen Anlass aufgezeigt. Ohne einen solchen erscheint das behauptete Verhalten
der Lehrerin als lebensfremd. Auch die ergänzend im Beschwerdeverfahren vorgelegten
schriftlichen Aussagen der genannten Frauen vom 8. September 2005, wodurch den mit
der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Unvollständigkeit der
früheren Aussagen Rechnung getragen wird, verdeutlichen, dass erst nach den
Äußerungen des Antragstellers über Frau T1. diese den Antragsteller „lautstark" bzw.
„sichtlich ärgerlich, laut und deutlich" aufforderte, das Schulgebäude zu verlassen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann danach bei summarischer Prüfung nicht
davon ausgegangen werden, dass die Äußerungen des Antragstellers über Frau T1.
lediglich eine Reaktion auf deren Auftreten waren und dass das dies außer Acht
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lassende Hausverbot offensichtlich ermessensfehlerhaft ist.
Ein offensichtlicher Ermessensfehler kann auch nicht deshalb angenommen werden,
weil, der Antragsteller, wie er mit der Beschwerde und auch in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 8. Juli 2005 geltend macht, sich über Frau T1. nur „im privaten Kreis"
in direkter Ansprache der ihm bekannten Mutter und einer daneben sitzenden anderen
Mutter und nicht öffentlich für alle auf dem Flur anwesenden Eltern geäußert habe.
Dieser Version widersprechen schon die schriftlichen Zeugenaussagen vom 22. und 30.
Juni 2005, der Antragsteller habe sich zu „uns allen", auch zu den anderen vor den
Klassenräumen der Klassen 2 b und 1a wartenden Eltern und Kindern geäußert. Der
Antragsteller hat nicht behauptet, nur in einer so geringen Lautstärke gesprochen zu
haben, dass weitere auf dem Flur wartende Eltern und Kinder seine Worte nicht hätten
hören können. Seine eigenen Darstellungen vom 12. Mai und 30. Juli 2005 lassen auf
das Gegenteil schließen; er bezieht sich auf anwesende (alle) Eltern, die von den
„Ereignissen" „geschockt" gewesen seien. Dass diese nur die lauten Äußerungen von
Frau T1. , nicht aber die des Antragstellers mitbekommen haben, ist nicht ersichtlich.
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Das nach Maßgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 für 6 Monate ab
Zustellung des Bescheides ausgesprochene Hausverbot ist schließlich nicht wegen
seiner Dauer offensichtlich unverhältnismäßig. Aus den nachfolgenden Gründen ergibt
sich, dass das Hausverbot zur Wahrung eines ungestörten Schulbetriebs für die
bestimmte Dauer erforderlich ist und die damit verbundenen Einschränkungen den
Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen als
Erziehungsberechtigter seiner beiden Kinder, die die Grundschule besuchen, nicht
unangemessen treffen.
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Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung
greifen nicht durch. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Störungen des
Schulbetriebs durch den Antragsteller überwiegt dessen Interesse daran, das
Schulgelände während des Schulbetriebs und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu
betreten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr besteht.
Angesichts des vom Antragsteller bisher in der Schule an den Tag gelegten Verhaltens
besteht die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine vergleichbare
Eskalation wiederholt. Die vorliegenden, die Zeit ab dem Schuljahr 2003/2004
erfassenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin und von Lehrkräften ergeben ein
nachvollziehbares Bild von seinen Verhaltensmustern im Kontakt mit Lehrkräften der
Schule. Der Antragsteller hat sich danach - unabhängig davon, ob einzelne mitgeteilte
Vorkommnisse wie Aufdrängen von Gesprächen bis zum Unterrichtsbeginn, Verbleiben
im Raum nach Abbruch eines Gesprächs für sich eine ein Hausverbot rechtfertigende
Störung des Schulbetriebs darstellten - gerade im Zusammenhang mit Gesprächen mit
Lehrkräften zumindest wiederholt aufdringlich und belästigend, rücksichtslos und
uneinsichtig gezeigt; er beharrt ohne Rücksicht auf den Gesprächspartner auf seinen
Standpunkten, kommt bei Meinungsverschiedenheiten nicht zu einer sachgemäßen
Auseinandersetzung, verschließt sich anderen Ansichten und Einschätzungen,
versucht, in die pädagogische Kompetenz der Lehrkräfte einzugreifen, und akzeptiert in
Einzelfällen den Abbruch von Gesprächen nicht. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass in
den Stellungnahmen über die Art des Umgangs des Antragstellers mit den Lehrkräften
an seinem tatsächlichen Verhalten vorbei gezielt zu dessen Nachteil berichtet wird, ist
nicht ersichtlich. Der Mangel des Antragstellers an Einsichtsfähigkeit und an
Bereitschaft zur Rücksichtnahme lässt besorgen, dass erneut Konfliktsituationen
auftreten, die aufgrund seines Verhaltens zu einer erheblichen Störung des
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Schulbetriebs führen.
Dem gegenüber wiegen die mit dem Hausverbot verbundenen Einschränkungen für den
Antragsteller nicht schwer und sind hinzunehmen. Information und Beratung der Eltern
(§ 44 SchulG) können durchgeführt werden. Neben von dem Hausverbot nicht
betroffenen telefonischen und schriftlichen Kontakten kann der Antragsteller
Besprechungstermine mit Lehrern, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren
hervorgehoben hat, außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs vereinbaren. Sonstige
Besprechungstermine, Elternabende und Elternsprechtage kann seine Ehefrau
wahrnehmen; es ist nicht ersichtlich, dass sie solche Termine wegen ihrer
Berufstätigkeit notfalls unter kurzzeitiger Freistellung oder Beurlaubung nicht einrichten
kann. Mit seiner 6-jährigen Tochter kann der Antragsteller aus den angeführten
Anlässen das Schulgelände außerhalb der Zeit des Schulbetriebs aufsuchen.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass er seiner Tochter die mit dem Hausverbot
verbundene Situation nicht erklären kann und das Kindeswohl in Mitleidenschaft
gezogen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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