Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2008

OVG NRW: verordnung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, rücknahme, lebensmittel, vollziehung, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, verfügung, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1022/08
Datum:
08.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1022/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1038/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 wird auf Kosten der
Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der
von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
2
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Antragstellerin, die in der
Ordnungsverfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung entspreche nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO, nicht gefolgt. Den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die -
sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass
die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige
Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug
tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe
erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
3
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 -, MedR 2008, 229,
und vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348 m.w.N.
4
Die betreffenden Ausführungen auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung genügen
diesen Anforderungen (noch). Sie zeigen, dass sich die Behörde des
Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war („in diesem konkreten
Fall"). Der Hinweis auf die Verbrauchererwartung, die es zu schützen gelte, macht
5
deutlich, wo die Behörde den Schwerpunkt ihrer Abwägung gesetzt hat. Dass dieser
Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, wie die
Antragstellerin einwendet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage.
Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können -
gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, NVwZ-RR 2004,
316; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 747 m.w.N.
6
Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß
§ 80 Abs. 3 VwGO.
7
Auch in der Sache geben die von der Antragstellerin dargelegten Gründe keinen
Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, soweit sie zum Nachteil
der Antragstellerin ausgefallen ist, abzuändern und dem Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 24. Juni 2008 insgesamt stattzugeben. Das Verwaltungsgericht
hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem
privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Recht Vorrang eingeräumt, weil sich die
angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die vor diesem Hintergrund
vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfällt.
8
I.
9
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Danach können die zuständigen
Behörden unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zum Schutz vor
Täuschung eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der
verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat,
auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird
(Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher bereits erreicht hat oder erreicht haben
könnte (Rückruf). Dass diese Vorschrift, wie die Antragstellerin meint, wegen
entgegenstehenden europäischen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein könnte, oder
dass sie wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einschränkend
dahingehend auszulegen ist, dass nur Verstöße gegen die Anforderungen der
Lebensmittelsicherheit das Verlangen nach Rücknahme und/oder Rückruf rechtfertigen
können,
10
so Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 39 LFGB Rdnr. 20;
noch enger Vissel, Rücknahme, Rückruf und der Sicherheitsbegriff im neuen
Lebensmittelrecht, Produkthaftpflicht international 2006, 184 (189); anderer Ansicht
offenbar Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2007, C 102 § 39 LFGB
Rdnr. 33 ff., insbes. Rdnr. 37 am Ende,
11
vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen.
12
Richtig ist, dass die Verordnung (EG) 178/2002 („Basis-Verordnung") vom 28. Januar
2002 (Abl. Nr. L 31, S. 1) den Begriff der „Rücknahme" nur im Zusammenhang mit der
Lebensmittelsicherheit erwähnt, also hinsichtlich solcher Lebensmittel, die
gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, Art.
14 Abs. 2 Verordnung (EG) 178/2002. Für solche Lebensmittel statuiert die Verordnung
in ihrem Art. 19 Abs. 1 eine Verpflichtung des Unternehmers zur Rücknahme. Diese
Verpflichtung soll durch die Behörde auch durchgesetzt werden können, wie sich schon
aus Art. 14 Abs. 8 Verordnung (EG) 178/2002 ergibt. Entsprechende Regelungen finden
sich in Art. 15 und 20 Verordnung (EG) 178/2002 für den Bereich der Futtermittel.
13
Dass der Verordnungsgeber die Befugnisse der nationalen Behörden dahingehend hat
harmonisieren wollen, dass eine behördliche Anordnung der Rücknahme außerhalb
des Bereichs der Lebensmittelsicherheit nicht in Betracht kommt, lässt sich der
Verordnung (EG) 178/2002 indes nicht entnehmen. Die Befugnisse der nationalen
Behörden sind in erster Linie in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung geregelt. Nach dieser
Vorschrift setzen die Mitgliedstaaten „das Lebensmittelrecht" durch und führen den
Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen
Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und
Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer
Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Eine
Differenzierung zwischen behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Lebensmittelsicherheit und solchen bei sonstigen Verstößen lässt sich hier - abgesehen
von der Regelung betreffend die Informationen über die Sicherheit und Risiken von
Lebensmitteln - nicht erkennen.
14
Dass die Rücknahme in Art. 14, 15, 19, 20 Verordnung (EG) 178/2002 konkret
angesprochen wird, während dies bei dem vorliegend einschlägigen, die „Aufmachung"
von Lebensmitteln regelnden Art. 16 Verordnung (EG) 178/2002 nicht der Fall ist, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Denn während der Bereich der Lebensmittelsicherheit in
den genannten Vorschriften eine detaillierte Regelung erfahren hat, beschränkt sich Art.
16 Verordnung (EG) 178/2002 pauschal auf das Gebot, die Kennzeichnung, Werbung
und Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr
Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer
Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten
Informationen, gleichgültig über welches Medium, dürften die Verbraucher nicht
irreführen. Die Verordnung (EG) 178/2002 regelt also nur den Grundsatz des Verbots
der Irreführung, überlässt die Regelung der Einzelheiten aber, wie auch die einleitenden
Worte „unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts" andeuten,
anderen Vorschriften.
15
Dies beruht wohl darauf, dass die bereits in nationales Recht umgesetzte Richtlinie
2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die
Werbung hierfür (Abl. Nr. L 109 S. 29) durch die Verordnung (EG) 178/2002 nicht in
Frage gestellt werden sollte,
16
vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2007, C 101 Art. 16 Rn. 1,
17
weshalb der Regelung des Art. 16 Verordnung (EG) 178/2002 in der Literatur
vorausgesagt wird, sie werde in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangen.
18
So Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, zu Art 16 BasisVO.
19
Trifft die Verordnung (EG) 178/2002 somit einerseits keine eigenständigen (Detail-)
Regelungen über die Aufmachung, während andererseits in Art. 17 der Verordnung die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, „das Lebensmittelrecht" durchzusetzen, so spricht
wenig dafür, dass die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Aufmachung von
Lebensmitteln in Betracht kommenden Maßnahmen durch die Verordnung
eingeschränkt werden sollten, wie von der Antragstellerin geltend gemacht.
20
Für die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen spricht die später erlassene
Verordnung (EG) 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165, S. 1). Der
Verordnungsgeber konstatiert hier zunächst, dass das europäische Futtermittel- und
Lebensmittelrecht sowohl in der grundlegenden Verordnung (EG) 178/2002 als auch in
speziellen Vorschriften für Bereiche wie Futtermittel- und Lebensmittelkennzeichnung
u.s.w. kodifiziert sei (Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung (EG) 882/2004). Die
Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und Lebensmittelrecht durchsetzen sowie
überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den
Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten
werden, wofür auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner
Vorschriften für die Organisation von Kontrollen geschaffen werden solle
(Erwägungsgründe 6 und 7). In Umsetzung der vorstehenden Erwägungsgründe
bestimmt Art. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 deren Anwendungsbereich
dahingehend, dass in der Verordnung allgemeine Regeln für die Durchführung
amtlicher Kontrollen zur Vermeidung, Beseitigung oder Senkung von Risiken für
Mensch und Tier, zur Gewährleistung lauterer Gepflogenheiten im Futtermittel- und
Lebensmittelhandel und zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes einschließlich der
Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstigen Formen der
Verbraucherinformation festgelegt würden.
21
Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist Art. 54 der Verordnung (EG)
882/2004, in welchem die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen im Einzelnen geregelt
sind. Danach trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft.
Dazu kann gegebenenfalls auch die Überwachung und, falls erforderlich, die
Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung des Futtermittels
oder Lebensmittels gehören, Art. 54 Abs. 2 lit. c) Verordnung (EG) 882/2004. Dass diese
Maßnahmen ausschließlich bei Verstößen im Bereich der Lebensmittelsicherheit in
Betracht kommen sollen, ist der Vorschrift nicht ansatzweise zu entnehmen. Angesichts
des anhand der Erwägungsgründe und des Art. 1 aufgezeigten, umfassenden
Regelungsanspruchs der Verordnung (EG) 882/2004 lässt sich die Vorschrift vielmehr
nur so verstehen, dass grundsätzlich bei jeder Art von Verstoß auch die Anordnung der
Rücknahme in Betracht kommt.
22
Stehen die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB und ihre
Anwendung auch auf Fälle, die nicht die Lebensmittelsicherheit betreffen, nach alledem
mit europäischem Sekundärrecht in Einklang, so liegt auch eine Verletzung der
Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV fern. Bereits der Schutzbereich der
Grundfreiheiten dürfte nicht berührt sein. Denn wenn auf der Ebene des
Gemeinschaftsrechts eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, so sind
23
nationale Maßnahmen in diesem Bereich an dem entsprechenden Sekundärrecht, nicht
aber an den Grundfreiheiten zu messen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. April 2007 - Rs. C-470 -, Slg. I 2007, S. 2749, Ziff. 50 ff., vom
14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 -, Slg. I 2004, S. 11794, Ziff. 52 ff., und vom 12.
Oktober 1993 - Rs. C-37/92 -, Slg. I 1993, S. 4947, Ziff. 9; Frenz, Handbuch Europarecht,
Bd. 1 Europäische Grundfreiheiten, 2004, Rdnr. 350.
24
Im Übrigen können Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit entgegen dem Vortrag der
Antragstellerin nicht ausschließlich mit den in Art. 30 EGV genannten Gründen
gerechtfertigt werden. Darüber hinaus kommt vielmehr auch ein Rückgriff auf
anerkannte ungeschriebene Rechtfertigungsgründe in Betracht, zu denen auch
zwingende Gründe der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes
zählen.
25
Vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - Rs. C-120/78 -, Slg. I 1979, S. 649;
Kingreen, in Callies/ Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 28-30 Rdnr. 80 ff.
26
II.
27
Die Voraussetzungen eines Eingreifens auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB sind
bei summarischer Prüfung gegeben; es liegen Verstöße gegen Vorschriften des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vor, die ein Einschreiten rechtfertigen.
28
1.
29
Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB vor. Nach
diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was
insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge,
Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden. Vorliegend
ist die Angabe „Aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt..." zur
Täuschung über die Beschaffenheit des Produkts geeignet. Denn ein
Formfleischerzeugnis besteht nach der Verkehrsauffassung aus zusammengefügten
Fleischstückchen, deren Gewebeverband im Wesentlichen erhalten bleibt; gewolftes,
gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch wird nicht verwendet. Dies
ergibt sich vor allem aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des
Deutschen Lebensmittelbuches (dort Ziff. 2.19), denen besondere Bedeutung bei der
Feststellung einer bestehenden Verkehrsauffassung und damit einer
Verbrauchererwartung zukommt. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen
aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung,
Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel
erwartet.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, LRE 22, 35 m.w.N.
31
Der entsprechenden Vermutung für die Verkehrsauffassung hinsichtlich der
Beschaffenheit von Formfleisch ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Sie hat
auch nicht etwa vorgebracht, dass in Dänemark eine abweichende Verkehrsauffassung
32
herrscht, so dass offen bleiben kann, welche Konsequenzen sich daraus für die
Heranziehung der Leitsätze vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Prinzips
der gegenseitigen Anerkennung ergeben würden.
33
Vgl. dazu Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 15 LFGB Rdnr.
14 m.w.N.
34
Nach dem Ergebnis der Untersuchung durch das Institut für Lebensmittel, Arzneimittel
und Tierseuchen Berlin (ILAT) vom 30. Mai 2008 enthielt die untersuchte Probe
überwiegend wie Brühwurstbrät fein zerkleinertes Fleisch. Sie entsprach damit nicht den
aufgezeigten Erwartungen an ein Formfleischprodukt, sondern den Eigenschaften eines
Brühwursterzeugnisses.
35
Der Senat teilt die (vorläufige) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der
Antragstellerin vorgelegten Untersuchungsberichte und Bescheinigungen nicht geeignet
sind, die Feststellungen des ILAT in Frage zu stellen. Zunächst bezieht sich keines der
vorgelegten Dokumente auf die von dem Antragsgegner beanstandete Charge des
Produkts (MHD 11. Februar 2009). Hinsichtlich der beiden Gutachten des Gissel-
Instituts ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, festzustellen, dass die vom
Gutachter festgehaltene Beschreibung, es handele sich um eine „feine schäumige
Masse mit Muskelfasern- und stücken bis Erbsengröße mit wenig feinem Bindegewebe"
nicht geeignet ist, die Übereinstimmung des Produkts mit der oben skizzierten
Verkehrsanschauung zu belegen. Dass der Gutachter dennoch zu dem Ergebnis
gekommen ist, das Produkt sei auch hinsichtlich der Deklaration verkehrsfähig, ist wenig
aussagekräftig, weil eine Begründung dieser Einschätzung in Bezug auf die
Anforderungen an Formfleischerzeugnisse fehlt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das
ältere Gutachten des KIN Lebensmittelinstituts. Dessen Schlussfolgerung, die
Kennzeichnung als Formfleisch sei „notwendig", deutet im Übrigen an, dass dem
Gutachter eine andere Fragestellung vorgelegen hat, als die vorliegend relevante. In der
Bescheinigung des Tierarztes Q. vom 23. Juni 2008 schließlich wird zwar bestätigt,
dass das Erzeugnis hinsichtlich der Kennzeichnung dem europäischen und dänischen
Recht entspricht. Ob sich diese Aussage indes auch konkret auf die Möglichkeit einer
Täuschung des Verbrauchers durch die Verwendung des Begriffs „Formfleisch" bezieht,
ist angesichts der pauschalen Formulierung nicht erkennbar.
36
Auch der Ansicht der Antragstellerin, Probennahme und Untersuchungsbericht des ILAT
seien aufgrund einer Verletzung ihres Rechts auf Gegenprobe nicht verwertbar, vermag
der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Das Recht des betroffenen
Unternehmers auf Gegenprobe ist gemeinschaftsrechtlich in Art. 11 Abs. 5 und 6
Verordnung (EG) 882/2004 festgeschrieben. Danach legen die Behörden angemessene
Verfahren fest, um das Recht, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu erwirken,
zu gewährleisten; insbesondere stellen sie sicher, dass Unternehmer eine ausreichende
Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können. Auf
nationaler Ebene enthält § 43 LFGB Regelungen über das Verfahren der Probennahme
einschließlich der Gewährleistung der Gegenprobe; diese soll durch das Zurücklassen
eines Teils der Probe erfolgen. Dass die in § 43 LFGB enthaltenen Regelungen den
Vorgaben der Verordnung gerecht werden, wird in der Literatur bezweifelt, weil nicht
sichergestellt sei, dass die Betroffenen, etwa der Hersteller, Kenntnis von einer
Probennahme und damit die Möglichkeit erhielten, mit einer Gegenprobe den
Gegenbeweis anzutreten.
37
So etwa Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 43 LFGB Rdnr.
27; Feldmann/ Dimopoulou, DLR 2004, 357 (360 ff.), jeweils unter Hinweis auf das Urteil
des EuGH vom 10. April 2003 - C-276/01 -, Slg. I S. 3735 = LRE 45, 256.
38
Ob diese Einwände zutreffen, kann indes dahin stehen. Denn Art. 11 Abs. 5 und 6
Verordnung (EG) 882/2004 richtet sich unmittelbar an die mit dem Vollzug des
Lebensmittelrechts befassten Behörden. Für die Rechtmäßigkeit in
gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht ist daher entscheidend, ob die im konkreten Fall
handelnde Behörde die Vorgaben der Verordnung eingehalten hat, also „angemessene
Verfahren" festgelegt und im konkreten Fall auch angewandt hat, um das Recht auf
Gegenprobe sicherzustellen.
39
Vgl. auch Zipfel/Rathke, LFGB, Kommentar, Stand: November 2007, C 102 § 43 LFGB
Rdnr. 52.
40
Insoweit ist vorliegend festzustellen, dass das für die Probennahme verantwortliche
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorkehrungen für die Information des
Betroffenen getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang (Bl. 7)
enthaltenen Standardschreiben, mit dem offenbar regelmäßig eine entsprechende
Information über die zurückgelassene „Gegen-/Zweitprobe für eine ggf. eigene
Untersuchung bei einem zugelassenen Sachverständigen" erfolgen soll. Dass das
Zurücklassen einer Gegenprobe, verbunden mit einer solchen Information den
Vorgaben der Verordnung (EG) 882/2004 nicht entspricht, ist nicht ersichtlich. Die von
der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Verfahren, etwa in Bezug auf
das Verhältnis zwischen Einzelhändler und Hersteller oder die Zahl der
zurückgelassenen Proben, mögen im Einzelfall geeignet sein, das Recht auf
Gegenprobe zu beeinträchtigen; eine generelle Ungeeignetheit des Verfahrens können
sie jedoch bei summarischer Betrachtung nicht belegen. Dies gilt auch für den Einwand,
um eine spiegelbildliche Überprüfung der von der Behörde vorgenommenen
Untersuchung vorzunehmen, müsse das konkrete Untersuchungsprogramm mitgeteilt
werden. Nach Auffassung des Senats liegt es nahe, dass der Unternehmer bzw. der von
ihm herangezogene Sachverständige in Fällen, in denen verschiedene Untersuchungen
in Betracht kommen, mit dem behördlichen Labor Kontakt aufnehmen sollte, um
entsprechende Informationen zu erhalten.
41
Der Senat geht auch davon aus, dass die Antragstellerin vorliegend von der
Probennahme und dem Zurücklassen einer Gegenprobe in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass das Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf von Berlin die Antragstellerin mit Formschreiben vom 17. März
2008 über die Probe informiert hat und auf die Durchschrift des Schreibens in seinem
Verwaltungsvorgang hingewiesen. Angesichts dieser konkreten Angaben genügt der
Vortrag der Antragstellerin, das Mitteilungsschreiben habe dem Schriftsatz des
Antragsgegners nicht beigelegen, so dass „nicht überprüft werden [könne], ob diese
Mitteilung die Antragstellerin tatsächlich erreicht" habe, nicht den Anforderungen an
einen entsprechenden Prozessvortrag. Will ein Verfahrensbeteiligter den Zugang eines
behördlichen Schreibens in Abrede stellen, so hat er dies in hinreichend substantiierter
Form zu tun und sich eindeutig zu der Frage des Empfangs zu erklären.
42
Vgl. - für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten - Kopp/Ramsauer, VwVfG,
Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 23 m.w.N.
43
Dass die Frage des Eingangs des genannten Schreibens trotz der konkreten Angaben
über Datum, Absender und Inhalt im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Juni 2008
nicht hat überprüft werden können, vermag der Senat im Übrigen nicht
nachzuvollziehen.
44
Unabhängig davon wäre hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit des
Untersuchungsberichts des ILAT auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
offenbar auch nach Erhalt der Ordnungsverfügung keinerlei Bemühungen unternommen
hat, die Gegenprobe zu erhalten und einer entsprechenden Untersuchung unterziehen
zu lassen. Jedenfalls sind solche Bemühungen nicht behauptet worden. Dass eine
Untersuchung der Probe vier Monate nach der Probennahme keinerlei Erkenntniswert
für das vorliegende Verfahren gehabt hätte, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht
dargelegt.
45
2.
46
Auch der von dem Antragsgegner angenommene Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§§ 5, 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) liegt nach summarischer
Prüfung vor. Nach diesen Bestimmungen ist bei Lebensmitteln in Fertigpackungen ein
Verzeichnis der Zutaten anzugeben, zu denen auch zugefügtes Wasser gehört, wenn
dessen Gewichtsanteil am Enderzeugnis mehr als fünf Prozent beträgt.
47
Den in diesem Zusammenhang (erst im Beschwerdeverfahren) vorgebrachten Einwand
der Antragstellerin, die Bestimmung des Fremdwassergehalts des Produktes enthalte
einen Rechenfehler, hat der Antragsgegner durch Vorlage der Stellungnahme des ILAT
vom 6. August 2008 entkräftet. Durch die Klarstellung, dass es sich bei dem in dem
Untersuchungsbericht genannten Wert von 71,5% nicht etwa um die Trockenmasse,
sondern - im Gegenteil - um den Wassergehalt der Fleischkomponente des Produktes
handelt, ist die vorgenommene Rechnung insgesamt plausibel geworden.
48
Die dagegen am 7. August 2008 noch vorgebrachten Einwände der Antragstellerin
vermögen bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Pflicht zur
Deklaration eines Fremdwasserzusatzes stellt § 6 Abs. 2 Nr. 1 LMKV auf dessen Anteil
am Endprodukt ab. Die Ansicht der Antragstellerin, es komme darauf an, ob „zum
Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels mehr als 5% Wasser verwendet wurden",
trifft so also nicht zu. Allerdings errechnet sich der Anteil des Fremdwassers am
Endprodukt durch Heranziehung des Gewichtsanteils der übrigen Zutaten im Zeitpunkt
ihrer Verwendung bei der Herstellung.
49
Vgl. dazu Zipfel/Rathke, LFGB, Kommentar, Stand: November 2007, C 110 § 6 LMKV
Rdnr. 10 f.
50
Dadurch ist indes die Ungeeignetheit des Analyseverfahrens des ILAT, das eine
Bestimmung des Anteils zu einem späteren Zeitpunkt unternehmen muss, noch nicht
dargetan. Die Antragstellerin ist jegliche Angaben über das Gewicht der übrigen Zutaten
der Fleischkomponente im Zeitpunkt ihrer Verwendung schuldig geblieben, und sie hat
auch nicht dargetan, warum sich bei einer Analyse im Zeitpunkt der Herstellung ein
niedrigerer Fremdwasseranteil soll ergeben können. Der bloße Hinweis, die vom ILAT
angewandten Methoden seien „innerhalb der Sachverständigenkreise umstritten",
genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen.
51
III.
52
Die in dem Schriftsatz vom 7. August 2008 noch vorgetragene Ansicht der
Antragstellerin, sie sei die falsche Adressatin für die in Rede stehenden
Beanstandungen, erscheint dem Senat angesichts der gerade auch in der Verordnung
(EG) 178/2002 festgelegten Verantwortung der Unternehmer auf allen Stufen der
Produktion und des Vertriebs (vgl. nur Art. 19 Abs. 1 der Verordnung), zweifelhaft.
Letztlich hat diese Frage jedoch vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil der Senat
gemäß § 146 Abs. 4 S. 1, 3, 6 VwGO auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten
Beschwerdegründe beschränkt ist.
53
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390;
Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146 Rdnr. 43.
54
IV.
55
Die Anordnung der Rücknahme ist nach Auffassung des Senats auch nicht
unverhältnismäßig.
56
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen,
als milderes Mittel sei vielmehr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in Betracht
gekommen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Auf der Grundlage des Gutachtens
des ILAT musste der Antragsgegner von dem Vorliegen von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften ausgehen. Er war damit nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1
Verordnung (EG) 882/2004 und nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB grundsätzlich gehalten,
Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu treffen. Eine weitere Aufklärung des
Sachverhalts drängte sich nicht auf.
57
Gegenüber der Anordnung eines nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ebenfalls
möglichen Rückrufs, der öffentlichkeitswirksam und folglich mit einem erheblich
größeren Ansehensverlust verbunden wäre, stellt die Rücknahme bereits ein milderes
Mittel dar, das zu wählen der Antragsgegner offenbar wegen des Fehlens von
Gesundheitsgefahren für ausreichend hielt.
58
Vgl. zu einer solchen Konstellation auch Zipfel/ Rathke, LFGB, Kommentar, Stand:
November 2007, C 102 § 39 LFGB Rdnr. 37 a. E.
59
Die angeordnete Rücknahme ist auch nicht unangemessen. Auch unter
Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechts am eingerichteten
Gewerbebetrieb (Art. 12, 14 GG) erscheint die Maßnahme vielmehr vertretbar. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass den Rechten der Antragstellerin vorliegend die Rechte der
Verbraucher gegenüber stehen. Die Lauterkeit des Handels und der Verbraucherschutz
sind zentrale Anliegen des gemeinschaftsrechtlichen wie auch des deutschen
Lebensmittelrechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 178/2002; Art. 1 Abs. 1 lit. b)
Verordnung (EG) 882/2004; § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB). Die Feststellung zweier Verstöße
gegen Vorgaben der Lebensmittel-Deklaration rechtfertigt es, dem Ziel des
Verbraucherschutzes den Vorrang einzuräumen und die wirtschaftlichen Interessen der
Antragstellerin zurückzustellen. Konkrete Angaben über die von ihr erwarteten
finanziellen Belastungen infolge der Maßnahme hat die Antragstellerin im Übrigen nicht
gemacht.
60
Hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 2. bis 5. der Ordnungsverfügung sind von der
Antragstellerin keine (zusätzlichen) Einwände vorgebracht worden.
61
V.
62
An der Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht auch
ein öffentliches Interesse. An dieses Interesse sind nicht etwa deshalb besonders hohe
Anforderungen zu stellen, weil § 39 Abs. 6 LFGB in Fällen, in denen
Gesundheitsgefahren im Raum stehen, die sofortige Vollziehung gesetzlich anordnet. §
39 Abs. 6 LFGB lässt sich nur entnehmen, dass die dort genannten Verfügungen von
Gesetzes wegen vollziehbar sind. Dass dadurch die für andere Verfügungen geltenden
Abwägungsmaßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO modifiziert werden sollen, ist hingegen
nicht ersichtlich.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348.
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Allenfalls bei völlig offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und auch sonst
vergleichbar gewichtigen Interessen der Beteiligten, könnte die gesetzgeberische
Grundwertung in § 39 Abs. 6 VwGO einerseits und in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO
andererseits den Ausschlag geben.
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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird vorliegend durch die
Interessen der Verbraucher begründet, die vor Täuschungen beim Erwerb von
Lebensmitteln geschützt werden sollen. Käme der Klage der Antragstellerin
aufschiebende Wirkung zu, so ginge die Verfügung aller Voraussicht nach faktisch ins
Leere, weil die von der Verfügung betroffene Charge vermutlich verkauft sein würde,
bevor eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig wird. Auch das mit der
Ordnungsverfügung angestrebte Ziel, die Verkehrsfähigkeit des Produkts herzustellen
(vgl. Ziffer 5 der Verfügung), würde zu Lasten des Verbraucherschutzes hinausgezögert.
Das Interesse der Antragstellerin, von einer Beeinträchtigung der Beziehungen zu ihren
Abnehmern vorläufig verschont zu bleiben, ist demgegenüber von geringerem Gewicht.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3
Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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