Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2001
OVG NRW: serbien und montenegro, amnesty international, kosovo, frühling, unterliegen, gefahr, gesellschaft, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2706/96.A
Datum:
06.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2706/96.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4534/93.A
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1996 ergangene Urteil des
Verwaltungsgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
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Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob katholische Roma wegen
ihrer Volks- und/oder Religionszugehörigkeit in der Vojvodina einer politischen
Gruppenverfolgung unterliegen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
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Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche
oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall
hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des
Rechts einer Klärung bedarf.
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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., Beschluss vom
12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f.
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Nach diesen Grundsätzen bedarf die Frage einer politischen Gruppenverfolgung von
(katholischen) Roma in der Vojvodina keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist
bereits geklärt, dass Angehörigen der Roma (unabhängig von ihrer
Religionszugehörigkeit) innerhalb Restjugoslawiens die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Gruppenverfolgung nicht droht.
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Für die Gebiete außerhalb des Kosovo, insbesondere die Vojvodina, vgl.: OVG NRW,
Urteil vom 16. März 1999 - 5 A 3072/94.A -; für den Kosovo vgl.: OVG NRW, Beschluss
vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 13 A 5092/00.A,
Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 A 98/01.A -.
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Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung der Lage gebieten könnten, sind
weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Soweit für die Gebiete außerhalb
des Kosovo von rassistisch motivierten Übergriffen durch minderheitenfeindliche
Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, berichtet wird,
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vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahmen vom 5. April 2000 an VG
Karlsruhe und vom 26. Oktober 2000 an OVG NRW,
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ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass diese Übergriffe angesichts von etwa
450.000 bis 900.000 Roma,
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vgl. die zusammenfassende Auswertung verschiedener Erhebungen zum
Bevölkerungsstand des European Roma Rights Center, Frühling 1998, sowie GfbV,
Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 an OVG NRW,
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nach ihrer Anzahl oder zeitlichen Abfolge die für die Annahme einer Gruppenverfolgung
erforderliche Verfolgungsdichte,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1999, a.a.O., m.w.N.,
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erreicht haben oder erreichen könnten.
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Der Umstand, dass nach dem Ende des Kosovokrieges tausende Roma, Ashkali und
Kosovo-Ägypter nach Serbien und Montenegro geflohen sind und dort, wenn auch in
Ghettosiedlungen, Aufnahme gefunden haben,
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vgl. GfbV, Stellungnahme vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe; amnesty international,
Stellungnahme vom 24. September 1999 an VG Magdeburg,
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macht im Gegenteil deutlich, dass von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung
erforderlichen Gefährdungslage nicht die Rede sein kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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