Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2009

OVG NRW (aufschiebende wirkung, vwvg, festsetzung, beschwerde, höhe, verwaltungsgericht, anlass, androhung, tombola, ermessen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1090/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1090/09
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung
ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2009
anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen
Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei dem zu
vollstreckenden Werbeverbot vom 5. Februar 2009 handelt es sich um einen mit
Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Ein
Rechtsmittel gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, so
dass sie sofort vollstreckbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2
GlüStV). Ebenso vollstreckbar ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
30.000,- Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 AG VwGO NRW). Der in diesem
Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde, die vorgenannten
Verwaltungsakte seien unwirksam, ist unberechtigt. Der Senat hat er bereits mit
Beschluss vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 –, juris, entschieden, dass insoweit
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keine Bedenken bestehen. Daran hält er fest, so dass wegen der Einzelheiten der
Begründung auf den vorgenannten Beschluss verwiesen werden kann.
Die Antragstellerin ist der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist
von zwei Wochen nachgekommen. Sie hat zwar offenbar die Werbung für die
Internetseite ......von der Internetseite ......entfernt. Ab dem 13. März 2009 hat sie nach
dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin indessen Werbung für die Online-
Tombola "TOMBO24" ins Netz gestellt, die auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war.
Hiermit hat die Antragstellerin Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag
beworben. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter eingehender wie
überzeugender Würdigung des Bedeutungsgehaltes des § 58 Abs. 4 a. F. RStV (= § 58
Abs. 3 n. F.) i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV und der durch den Tombola-Veranstalter
bezweckten kurzfristigen Mehrfachentnahme von Losen dargetan. Dem ist die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert
entgegengetreten, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die
darin wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Köln vom 7.
April 2009 – 33 O 45/09 –, ZfWG 2009, 131, Bezug genommen werden kann.
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Die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft. Richtig ist zwar, dass auch
die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Ermessen der Behörde steht, wie sich aus § 55
Abs. 1 VwVG NRW ("Der Verwaltungsakt ... kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt
werden ...") ergibt. Richtig ist aber auch, dass die Festsetzung eines zuvor angedrohten
Zwangsgeldes im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrunde liegende
Ordnungsverfügung den Regelfall darstellt. Dies kommt bereits hinreichend deutlich im
Wortlaut von § 64 Satz 1 VwVG NRW zum Ausdruck ("... so setzt die Vollzugsbehörde
das Zwangsmittel fest") und gilt auch und insbesondere im Bereich der Durchsetzung
von Verboten nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dessen Vorgaben nur durch die
Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsmittels effektiv durchgesetzt werden
können. Daraus wiederum folgt, dass es zur Rechtfertigung einer
Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner – das Selbstverständliche darstellenden –
Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf,
sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht.
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Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 –, juris, m. w.
N.; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 6 Rn. 17; zum
intendierten Ermessen beim Widerruf von Subventionsbescheiden siehe
auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 =
NJW 1998, 2233 = DVBl. 1998, 145, m. w. N.
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Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Der Einwand der
Antragstellerin, eine atypische Konstellation sei darin zu erblicken, dass die
Untersagungsverfügung ein bundesweites Werbeverbot vorgebe, trifft nicht zu. Der
Senat hat bereits im Beschluss vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 –, a. a. O.,
dargelegt, dass und warum sich die Untersagungsverfügung nur auf die
Glücksspielwerbung in Nordrhein-Westfalen bezieht. Vor diesem Hintergrund musste
der Antragstellerin bewusst sein, dass jeder Fall von unzulässiger Glücksspielwerbung
in Nordrhein-Westfalen die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nach sich
ziehen würde. Zu der von der Beschwerde begehrten Reduzierung des festgesetzten
Betrags bestand und besteht demnach kein Anlass. Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung liegen ebenfalls nicht vor.
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Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- Euro. Dazu
hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen gibt
keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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