Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2010

OVG NRW (vorzeitige besitzeinweisung, antragsteller, aufschiebende wirkung, rechtliches gehör, beginn, überwiegendes interesse, bauarbeiten, interesse, beschwerde, interessenabwägung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1179/10
Datum:
16.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1179/10
Schlagworte:
Bauarbeiten, Baumschulbetrieb, Besitzeinweisung, Bestimmtheit,
Enteignung, Entschädigung, geboten, Hängebeschluss, Maßstab,
sofortiger Beginn, vorzeitig, Zustandsermittlung
Normen:
FStrG § 18f; EEG NRW § 37
Leitsätze:
1. Bestimmtheitsmängel eines Besitzeinweisungsbeschlusses ergeben
sich im Regelfall nicht daraus, dass die von der vorzeitigen
Besitzeinweisung betroffenen Flächen zeichnerisch im Maßstab 1:1000
dargestellt sind.
2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne von § 18f Abs. 1
FStrG ist nur
dann geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen
Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im
Rahmen einer Abwägung überwiegt; dies ist regelmäßig indiziert, wenn
für das Vorhaben vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt
ist.
3. Eine den Anforderungen des § 18f Abs. 3 FStrG genügende
Zustandsermittlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer
vorzeitigen Besitzeinweisung.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstin-stanzlichen
Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 1.400.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag,
2
unter Änderung des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 1. September
2010 – 16 L 1411/10 – die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K
5667/10 – ohne jede Einschränkung anzuordnen,
3
ist unbegründet.
4
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Änderung der erstinstanzlichen
Entscheidung. Die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO) fällt zu
Ungunsten des Antragstellers aus.
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Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt zunächst nicht etwa mit
Blick auf eine Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts das Interesse
der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung. Bei der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache lassen sich konkrete Anhaltspunkte
für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses der
Antragsgegnerin vom 26. August 2010 nämlich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen.
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Der geltend gemachte Verfahrensmangel, der Besitzeinweisungsbeschluss sei eine
"Überraschungsentscheidung", weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Regelungen
zur Wasserversorgung des Betriebs des Antragstellers eine Entscheidung getroffen
habe, die nach der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2010 nicht zu erwarten
gewesen sei, vermag eine Aufhebung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechtfertigen. Es
mag dahinstehen, ob für die nach § 18f Abs. 2 FStrG im behördlichen
Besitzeinweisungsverfahren vorgeschriebene mündliche Verhandlung in gleicher
Weise wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) das aus
dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgende "Verbot von
Überraschungsentscheidungen" gilt. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine
unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt. Das Recht auf rechtliches Gehör
begründet keine Pflicht eines Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung
oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die
tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden
Beratung bzw. Entscheidungsfindung ergibt. Die vorherige Offenbarung der
mutmaßlichen Entscheidungsgründe ist indes nicht Gegenstand des rechtlichen
Gehörs.
7
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007
8
- 1 B 171.06 -, juris, Rz. 6.
9
Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin mit
ihrer Entscheidung im Zusammenhang mit Fragen der Wasserversorgung dem
Verfahren eine Wende gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger
Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht hätte rechnen
müssen.
10
Vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B
18.07 -, juris, Rz. 5.
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Der bereits im Besitzeinweisungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller konnte
nach Lage der Dinge - die genannten Fragen waren ausweislich des
Verhandlungsprotokolls Gegenstand eingehender Erörterungen der mündlichen
Verhandlung am 16. August 2010 und vorheriger sowie nachfolgender schriftlicher
Stellungnahmen - vielmehr nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen
der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung zu der von ihm kritisierten
Beurteilung gelangen und die Besitzeinweisung mit den genannten Anordnungen
verfügen würde.
12
Die vom Antragsteller gerügten Bestimmtheitsmängel sind von der Antragsgegnerin
behoben worden. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. und 13. September
2010 rechtfertigen nicht die Annahme, dass der am 3. September 2010 zugestellte
Besitzeinweisungsbeschluss mit beigefügten Plänen noch Bestimmtheitsmängel
aufweist. Der vom Antragsteller für zu ungenau erachtete Maßstab der
zugrundeliegenden Pläne von 1:1000 ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall als ausreichend anzusehen, um den
Gegenstand einer erforderlichen Enteignung hinreichend deutlich werden zu lassen.
13
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 1.85 -, Buchholz 407.4 § 17 Nr.
73, S. 30, und Beschluss vom 12. August 1983 - 4 B 16.83 -, Buchholz 407.4
14
§ 17 FStrG Nr. 53, S. 46.
15
Der Senat sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen. Die
vom Antragsteller für einschlägig gehaltenen Anforderungen sind einzelfallbezogenen
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
entnommen, die für die vorliegende Fallgestaltung keine Geltung beanspruchen
können.
16
Das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist
vom Antragsteller ebensowenig substantiiert aufgezeigt.
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Die Enteignungsbehörde hat den Träger der Straßenbaulast in den Besitz eines für die
Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn der Träger der
Straßenbaulast nach Feststellung des Plans einen entsprechenden Antrag stellt, der
Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist, der Eigentümer oder Besitzer sich weigert,
den Besitz des Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen und der sofortige Beginn der Bauarbeiten
geboten ist (vgl. § 18f Abs. 1 FStrG).
18
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch unter Berücksichtigung des Inhalts der dem
Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass
diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere vermag der Senat
nicht nachzuvollziehen, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sein
soll.
19
Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG "geboten"
ist, setzt zum einen voraus, dass notwendige Vorarbeiten und Bauarbeiten auf dem
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betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar
bevorstehen, und dass keine erheblichen Hindernisse (etwa fehlende Bereitstellung von
Haushaltsmitteln) für deren Realisierung vorliegen.
Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028 -,
BayVGHE 56, 4 (6, 8).
21
Darüber hinaus setzt das "Gebotensein" im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus,
dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des
Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar
überwiegt.
22
Vgl. dazu etwa ThürOVG, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247/98 -,
NVwZ-RR 1999, 488 ff.;
23
OVG Saarl., Beschluss vom 10. August 2005
24
- 3 W 12/05 -, juris, Rdnr. 6 (jeweils zu § 29a Abs. 1 PBefG); BayVGH, Urteil
vom 11. September 2002
25
- 8 A 02.40028 -, BayVGHE 56, 4 (8); OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar
2008 - 20 B 1789/07 -, NWVBl. 2009, 316 ff. (zu § 37 Abs. 1 EEG NRW).
26
Ein solches überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des
Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das - wie
hier - vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist.
27
Vgl. etwa Marschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, Kommentar, 5.
Aufl., § 18f FStrG, Rdnr. 8.
28
Hier kommt hinzu, dass es um ein Vorhaben geht, das aus Sicht des
Bundesgesetzgebers besonders beschleunigungsbedürftig ist.
29
Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17e Abs. 1 FStrG, BT-Drucks.
16/54 S. 34 f.
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Soweit der Antragsteller nach wie vor unzureichende Regelungen über die
Wasserversorgung seines Baumschulbetriebs während der Bauphase rügt und in
diesem Zusammenhang einen vermeidbaren Eingriff in einen eingerichteten und
ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb behauptet, für den er den Schutz des Art. 14
Abs. 1 GG beansprucht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverfassungsgericht nach wie vor offen lässt, ob und inwieweit der "eingerichtete
und ausgeübte Gewerbebetrieb" von der Eigentumsgarantie erfasst wird.
31
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009
32
- 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 (1428, m. w. N.).
33
Unabhängig davon vermag der Senat die Bedenken des Antragstellers gegen den
Besitzeinweisungsbeschluss auch unter dem Aspekt der Anordnungen zu Fragen der
Bewässerung in Besitz und Eigentum des Antragstellers verbleibender Flächen nicht zu
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teilen. Angesichts der detaillierten und unmissverständlichen Anordnung (5) des
Besitzeinweisungsbeschlusses (vgl. S. 10 des Beschlusses) und der damit
zusammenhängenden weiteren Anordnungen (6) und (7), die vor dem Hintergrund der
Nebenbestimmung 5.4.5 des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des
Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 28. Dezember 2007 zu würdigen sind, ist es
Sache der Beigeladenen, in eigener Verantwortung für die ordnungsgemäße
Bewässerung ein technisches Provisorium zu errichten und für dessen
Funktionsfähigkeit für die gesamte Bauzeit zu sorgen. Dass die vom Antragsteller in
diesem Zusammenhang kritisierte Lösung völlig untauglich ist, vermag der Senat auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Schon deshalb
kann diesem Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung keine durchgreifende
Wirkung zugunsten des Antragstellers zukommen, ohne dass es darauf ankäme,
wieweit die Regelungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des
Landesbetriebs in diesem Zusammenhang reicht. Ebensowenig ändert der schließlich
noch angeführte Aspekt der Erforderlichkeit von Arbeitswegen ("Vorgewende") etwas an
dem Ergebnis der Interessenabwägung. Die hierzu im Beschwerdeverfahren erhobenen
Beanstandungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Besitzeinweisungsbeschluss
habe unzureichende Regelungen getroffen und einen erheblichen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers zugelassen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Schäden infolge unzureichender
Maßnahmen ohnehin gegebenenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen
Voraussetzungen zu entschädigen wären.
Die in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 9. und 13. September 2010 umfangreich
begründete Rüge, es fehle entgegen § 18f Abs. 3 FStrG an einer hinreichenden
Ermittlung des Zustands der Bäume, die infolge der vorzeitigen Besitzeinweisung bei
den Bauarbeiten voraussichtlich beseitigt werden könnten, greift unbeschadet der
Frage, ob die vorliegenden gutachtlichen Feststellungen wirklich unzureichend sind,
schon deshalb nicht durch, weil eine Zustandsermittlung - wie sich aus der eindeutigen
Regelung in § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG ergibt - nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der
vorzeitigen Besitzeinweisung ist, sondern lediglich das nachfolgende Verfahren der
Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. § 18f Abs. 5 FStrG) betrifft.
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Lassen sich mithin dem Beschwerdevorbringen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die
Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses entnehmen, fällt auch die von den
Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung
angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18f Abs. 6a FStrG zum Wegfall der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung
nicht zugunsten des Antragstellers aus. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der
Antragsteller geltend macht, es würden mit der Rodung wertvoller Bäume seines
Baumschulbetriebs vollendete Tatsachen geschaffen. Eine existenzielle Betroffenheit ist
damit ebensowenig dargelegt wie mit dem Vorbringen zu der angeblich fehlenden
Eignung der Regelungen zur provisorische Wasserversorgung des Betriebs während
der Bauzeit. Der Senat geht angesichts dessen davon aus, dass der Antragsteller der
Sache nach im Wesentlichen den Eintritt von Vermögensnachteilen befürchtet, für deren
Ausgleich nach dem Gesetz eine Besitzeinweisungsentschädigung bzw.
Enteignungsentschädigung vorgesehen ist. Damit stehen keine besonders schweren
Nachteile in Rede, die eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten rechtfertigen
könnten.
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Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10
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-, juris, Rz. 8.
Die Rüge unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen
Verfahren ist für die Senatsentscheidung schon deshalb unerheblich, weil der
Antragsteller hinreichend Gelegenheit hatte, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, zu
denen er erstinstanzlich noch hatte vortragen wollen, vor dem Senat Stellung zu
nehmen. Dass die dazu bestehende Gelegenheit nicht ausgereicht hätte, vermag der
Senat mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache und unter Berücksichtigung des
bereits vorliegenden umfangreichen Vorbringens des Antragstellers im
Besitzeinweisungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren insgesamt nicht zu
erkennen. Angesichts dessen bestand - anders als vom Antragsteller gewünscht - auch
kein durchgreifender Grund, mit der Entscheidung über die Beschwerde länger
zuzuwarten. Nach der dem Senat im vorliegenden Verfahren möglichen summarischen
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch keine vorläufige
Aussetzung der Vollziehung ("Hängebeschluss") geboten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der
Senat legt hierbei ungeachtet der vom Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme
zusätzlich befürchteten wirtschaftlichen bzw. betrieblichen Nachteile nur einen Betrag in
Höhe der von der vorzeitigen Besitzeinweisung im Wesentlichen betroffenen Sachwerte
in Gestalt des Aufwuchses zugrunde. Diesen Sachwert schätzt der Senat in Anlehnung
an den Vortrag des Antragstellers und das vorläufige Angebot der Beigeladenen auf
1.400.000 EUR und berücksichtigt ihn bei der Wertfestsetzung im vorliegenden
Verfahren mit Blick auf die behauptete endgültige Vernichtung im Zusammenhang mit
der angegriffenen Maßnahme in vollem Umfang.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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