Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2007
OVG NRW: sozialhilfe, verfügung, grundstück, ungerechtfertigte bereicherung, eigentumsübertragung, schenkung, unterhalt, form, nacherbschaft, heimbewohner
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3391/06
Datum:
13.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 3391/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 476/04
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das
Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden, als Ansprüche für den
Zeitraum ab dem 1. August 2003 im Streit stehen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
1
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beklagte den an ein Pflegeheim gerichteten
Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum von Juli bis
November 2003 zurücknehmen durfte.
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Die 1930 geborene, verwitwete Klägerin lebt seit Oktober 2000 in einem Pflegeheim,
dem A.-Heim in T.. Sie erhält eine Witwenrente, eine Altersrente sowie nach dem Tod
ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 eine Versorgungsrente nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
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Die Klägerin hatte nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 das mit
einem Wohnhaus bebaute Grundstück in T., W.-Str 47, als Vorerbin geerbt. Zur
Nacherbin wurde ihre Tochter aus erster Ehe, Frau C, bestimmt, wobei der Nacherbfall
mit dem Tode der Klägerin eintreten sollte. Durch notariellen Vertrag vom 17.10.2000
übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihre Tochter aus erster Ehe.
Im Übertragungsvertrag verpflichtete sie sich, ihrer Tochter das Eigentum an dem
Wohngrundstück frei von allen im Grundbuch eingetragenen und sonstigen Rechten
und Ansprüchen Dritter sowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben zu verschaffen. Der
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Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit 200.000 DM angegeben. Eine
Gegenleistung der Tochter sah der Vertrag nicht vor. In § 7 des Vertrages ist vermerkt:
"Weiterhin wurde die Bedeutung und Tragweite der Rückforderung wegen Notbedarfs
und Verarmung des Schenkers im Sinne der §§ 528 BGB, § 90 BSHG erörtert."
Das A.-Heim erhielt vom Beklagten seit November 2000 Pflegewohngeld nach dem
Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz
Nordrhein-Westfalen - PfG NW -). Bei der Entscheidung über die Bewilligung des
Pflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte entsprechend seiner damaligen
Verwaltungspraxis nur das Renteneinkommen der Klägerin, nicht aber ihr Vermögen.
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Der Beklagte bewilligte dem A.-Heim durch Bescheid vom 29.10.2002 für die Zeit vom
1.12.2002 bis zum 30.11.2003 Pflegewohngeld in Höhe von 609,54 EUR monatlich.
Diesen Bescheid erhielt die Klägerin nachrichtlich. Mit Bescheid vom 21.5.2003, der
nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte der Beklagte dem A.-Heim
mit, dass das Pflegewohngeld ab dem 1.1.2003 monatlich 597,75 EUR betrage und
bewilligte das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.2003 in vorgenannter
Höhe. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben ebenfalls nachrichtlich.
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Unter Hinweis auf die sich abzeichnenden Rechtsänderungen im Pflegewohngeldrecht
einschließlich der ausdrücklichen Berücksichtigung vorhandenen Vermögens oberhalb
von 10.000 Euro bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25.3.2003 um eine
aktuelle Vermögenserklärung unter Verwendung des beigefügten Formulars. Diese
"Erklärung zum Bar-/ Sparvermögen und zur Höhe der Zinsgutschriften" legte die
Klägerin Anfang Mai 2003 vor; danach verfügte sie über ein Guthaben auf einem
Girokonto in Höhe von 2.000,82 Euro.
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Nachdem der Beklagte von dem Urteil des Senats vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -,
NWVBl. 2003, 440, Kenntnis erhalten hatte, wonach die Bewilligung von
Pflegewohngeld nicht nur vom vorrangigen Einsatz des Einkommens, sondern auch des
Vermögens abhängt, nahm er in einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
25.6.2003 den Bescheid vom 29.10.2002 sowie den Bescheid vom 21.5.2003 an das A.-
Heim über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1.7.2003 zurück.
Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung
verwies der Beklagte darauf, dass auf der Grundlage des vorgenannten Senatsurteils
Anlass zu der Annahme bestehe, dass kein Pflegewohngeldanspruch bestehe, weil die
Klägerin auf vorrangig einsetzbares Vermögen verwiesen werden müsse. Einen
Bescheid gleichen Inhalts erließ der Beklagte gegenüber dem A.-Heim.
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Die Klägerin erhob, vertreten durch ihre Tochter Frau C., die eine von der Klägerin
ausgestellte Vorsorgevollmacht vorlegte, mit Schriftsatz vom 23.6.2003 Widerspruch
gegen den Bescheid vom 21.5.2003 sowie am 29.6.2003 Widerspruch gegen den
Bescheid vom 25.6.2003. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr neben ihrem
Renteneinkommen lediglich Vermögen in Form eines Sparbuchs mit einem Betrag von
2.082,- EUR und einem weiteren Sparbuch mit einem Betrag in Höhe von 2,92 EUR zur
Verfügung stehe; weiteres Vermögen habe sie nicht. Das A.- Heim erhob keinen
Widerspruch.
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Nachdem ein Aussetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich des gegen sie ergangenen
Aufhebungsbescheides vom 25.6.2003 vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hob
der Beklagte diesen Bescheid unter dem 16.9.2003 auf und bat die Klägerin anzugeben,
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ob sie in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt habe, und ob sich ihr Widerspruch
auch gegen den unter dem 25.6.2003 gegenüber dem A.-Heim erlassenen
Rücknahmebescheid richte. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom
1.8.2003 angefragt, ob die Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre weitere, d.h. über
geringfügige Geldschenke an ihre Enkel hinausgehende Geschenke an Dritte getätigt
habe.
Mit Schreiben ihrer Tochter vom 15.9.2003 teilte die Klägerin die Übertragung des
Eigentums an dem Hausgrundstück mit und legte den notariellen Übertragungsvertrag
vom 17.10.2000 vor. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei diesem
Übertragungsvertrag nicht um eine Schenkung, sondern um eine vorweggenommene
Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Das auf ihre Tochter übertragene Grundstück
könne nicht als verwertbares Vermögen angesehen werden, weil dieses Grundstück für
sie, die Klägerin, als Vorerbin nicht wirtschaftlich verwertbar gewesen sei; zudem habe
sich das im Jahre 1954 errichtete Haus in einem schlechten Zustand befunden und sei
ohne vorherige Renovierung nicht zu vermieten gewesen. Unter dem 17.9.2003 stellte
die Tochter der Klägerin klar, dass sich ihr Widerspruch auch gegen den an das A.-
Heim gerichteten Bescheid richte.
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Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2004 unter der Annahme, dass
ab August 2003 die Pflegewohngeldzahlungen wieder aufgenommen worden seien,
den Widerspruch der Klägerin für Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass
die gegenüber dem Heim erlassenen Bescheide über die Bewilligung von
Pflegewohngeld zurückgenommen werden dürften, weil sich die Klägerin auf vorrangig
einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber
ihrer Tochter aus § 528 BGB verweisen lassen müsse.
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Die Klägerin hat am 14.2.2004 unter Beifügung einer von ihr unterzeichneten
Prozessvollmacht die vorliegende Klage erhoben und unter Wiederholung ihres
bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, dass der
angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht auf § 45 SGB X,
sondern allenfalls auf § 48 SGB X hätte gestützt werden können, da die Bewilligung des
Pflegewohngeldes ein Dauerverwaltungsakt sei. Es sei ferner im Hinblick auf die
Regelung des § 12 Abs. 3 PfG 2003 nicht zulässig, den pflegewohngeldberechtigten
Personenkreis auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber
unterhaltsverpflichteten Personen zu verweisen. Ein etwaiger
Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter, der ggf. gerichtlich
durchzusetzen sei, sei daher nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den gegenüber dem A.-Heim ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25.6.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezug nehmend auf den Widerspruchsbescheid hat er ergänzend ausgeführt, dass der
pflegewohngeldberechtigte Personenkreis auf vorrangig einsetzbare Ansprüche
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gegenüber Dritten verwiesen werden dürfe. Dies gelte, obwohl es den zuständigen
Behörden verwehrt sei, diese Ansprüche auf sich überzuleiten. Denn der Grund für den
Überleitungsausschluss liege - wie sich aus einem vom August 2003 datierenden
Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes
Nordrhein-Westfalen ergebe - einzig darin, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld nicht
dem Pflegebedürftigen, sondern der Dauerpflegeeinrichtung zustehe; der
Überleitungsausschluss sei lediglich zur Klarstellung in das Gesetz aufgenommen
worden.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.9.2003 durch Bescheid
vom 21.10.2003 die Übernahme der Kosten des Heimaufenthalts einschließlich der
nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten als
Kriegsopferfürsorgeleistungen ab dem 1.9.2003, soweit die Leistungen der
Pflegeversicherung und das Renteneinkommen der Klägerin nicht ausreichten. Zugleich
teilte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin mit, dass ein Pflegewohngeld auf Grund des
im Jahre 2003 übertragenen Hausbesitzes nicht gezahlt werden könne. Die
Investitionskosten könnten aber mit den Heimpflegekosten in Rechnung gestellt und
gemäß § 26c BVG übernommen werden. Die Zahlungen wurden inzwischen in dieser
Höhe an die Klägerin vorgenommen. Durch weiteren Bescheid vom 28.10.2003 leitete
der Beklagte gegenüber der Tochter der Klägerin den vermeintlichen
Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 27g BVG auf sich über.
Über die Widersprüche der Klägerin und ihrer Tochter gegen die Bescheide vom 21.
und 28.10.2003 ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben -
mit Rücksicht auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bislang noch nicht
entschieden worden.
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Mit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2006 ergangenem Urteil hat das
Verwaltungsgericht den an das A.-Heim gerichteten Bescheid des Beklagten vom
25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 aufgehoben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage des angefochtenen
Bescheides allein § 45 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) in Betracht komme,
dessen Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli bis November 2003)
jedoch nicht vorgelegen hätten, weil die Bewilligung des Pflegewohngeldes nicht
rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerin habe - was Voraussetzung für den vorrangigen
Vermögenseinsatz sei - verwertbares Vermögen in Form eines
Schenkungsrückforderungsanspruchs im streitbefangenen Zeitraum nicht
bedarfsdeckend zur Verfügung gestanden. Ihre Tochter sei nicht bereit gewesen,
Geldersatz zumindest in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen, so dass
die Klägerin diesbezüglich einen langwierigen Rechtsstreit hätte führen müssen, was ihr
im Hinblick darauf, dass sie sich möglicherweise mit ihrer Tochter zerstritte sowie
wegen ihres Alters und ihrer Pflegebedürftigkeit nicht zumutbar sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat ferner mit ausführlicher Begründung, auf die wegen der
Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, die Auffassung vertreten, dass in
Verfahren der vorliegenden Art Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO bestehe.
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Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig
eingelegt und begründet.
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Er hält an der Auffassung fest, dass der Bewilligung von Pflegewohngeld der
Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter als
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einzusetzendes Vermögen entgegenstehe, zumal unklar geblieben sei, ob die Tochter
der Klägerin nicht zur Erfüllung des Anspruchs bereit gewesen bzw. was unter einem
langwierigen Gerichtsverfahren zu verstehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
die sozialhilferechtliche Rechtsprechung die Voraussetzung des Vorhandenseins
"bereiter Mittel" aufgestellt habe, damit der Bedarf des Hilfeempfängers nicht in
unzumutbarer Weise über einen längeren Zeitraum ungedeckt bleibe. Dieser
Schutzgedanke trage im vorliegenden Falle nicht, denn die Investitionskosten würden
im Rahmen von § 26c BVG von der Hauptfürsorgestelle getragen, so dass ein
ungedeckter Bedarf nicht bestehe. Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht
entgegen, dass das verschenkte Grundstück mit einer Nacherbschaft zugunsten der
beschenkten Tochter belastet gewesen sei. Denn durch eine Verfügung des Vorerben
an den Nacherben werde dessen Rechtsposition gerade nicht geschmälert, so dass der
Schutzgedanke des § 2113 BGB nicht zum Tragen komme. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom
28. September 2006 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, dass ihre Tochter mehrfach
ausdrücklich erklärt habe, zur Erfüllung eines vermeintlichen
Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht bereit zu sein. Auf Grund der bestehenden
Nacherbschaft stelle sich die Übertragung des Grundstücks als vorweggenommene
Übertragung eines Erbteils dar und keinesfalls als Schenkung. Schon auf Grund dieser
Problematik sei von einer längeren Auseinandersetzung auszugehen, da ihre Tochter
einem vermeintlichen Anspruch sehr wohl begründete Argumente entgegensetzen
könne. Von bereiten Mitteln könne daher keine Rede sein. Es sei auch nicht erkennbar,
dass der Gesetzgeber den Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG)
ausgerechnet für das Pflegewohngeld habe aufgeben wollen, indem er auf
Überleitungsvorschriften verzichtet habe. Vielmehr heiße es in den Gesetzesmaterialien
zu § 12 Abs. 3 PfG NRW ausdrücklich, dass ein Rückgriff auf unterhaltspflichtige
Angehörige auch für den Fall der Aufzehrung des Vermögens nach wie vor
ausgeschlossen bleibe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 7), zulässig.
Mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorverfahrens kann allerdings offen
bleiben, ob die Tochter der Klägerin durch die von ihr vorgelegte Vorsorgevollmacht
bevollmächtigt war, Widerspruch zu erheben. Denn mit der eigenhändigen Erteilung der
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Prozessvollmacht hat die Klägerin die zuvor in ihrem Namen unternommenen Schritte
jedenfalls genehmigt (vgl. § 185 Abs. 2 BGB). Die Zulässigkeit der Klage steht
schließlich auch nicht deshalb in Frage, weil der Widerspruchsbescheid in der
(irrtümlichen) Annahme, das Pflegewohngeld werde ab August 2003 wieder gewährt,
möglicherweise den Widerspruch nur bezogen auf den Monat Juli 2003 beschieden hat.
In diesem Fall wäre die gegen die Rücknahme der Pflegewohngeldbewilligung für
August bis November 2003 gerichtete Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß §
75 VwGO zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der an das A.-Heim in T. gerichtete Bescheid des
Beklagten vom 25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt § 18 PfG 1996 bzw. ab
August 2003 § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X in Betracht. Dies hat das VG zutreffend
dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug.
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Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Allerdings hat der
Beklagte vor seinem Erlass die durch § 18 PfG 1996 (GV. NRW. S. 137, 139) in der
Fassung des Artikels 21 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. 462,
470) bzw. § 16 PfG 2003 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8.7.2003 (GV.
NRW. 380, 382) i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nicht
durchgeführt. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 18 PfG
1996 bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
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Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 PfG 1966
bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach
näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist.
Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von der Klägerin innegehaltenen
Pflegeplatz im A.-Heim in T. war jedoch nicht rechtswidrig. Insoweit steht im
vorliegenden Verfahren ausschließlich in Rede, ob der Klägerin vorrangig
einzusetzendes Vermögen in Form eines gegen ihre Tochter Frau C. gerichteten
Schenkungsrückforderungsanspruchs gem. § 528 BGB zur Verfügung stand, das den
Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Gewährung von Pflegewohngeld ausschloss. Das
war aus den nachstehenden Erwägungen nicht der Fall.
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Für den Monat Juli 2003 richtete sich die Bewilligung von Pflegewohngeld (noch) nach
§ 14 Abs. 1 PfG 1996. Danach haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen
im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI
abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe oder - hier - den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung
von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die
Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25a und 25e des BVG erhalten oder
wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs.
3 SGB XI erhalten würden. Aus der Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem
unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit
folgt, dass der sozialhilferechtliche (und kriegsopferfürsorgerechtliche)
Selbsthilfegrundsatz Anwendung findet, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher
Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und
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Vermögen einzusetzen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440- 443.
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Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegebedürftigen bildet § 14 Abs. 1
PfG 1996 zwei verschiedene Fallgruppen. Zunächst kann - bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen - für denjenigen Pflegewohngeld beansprucht werden, der bereits
Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den genannten Vorschriften
erhält. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es entscheidend auf den
Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides an, ohne dass danach zu
differenzieren wäre, ob die Hilfe als Zuschuss oder wegen vorhandenen und nach
Maßgabe von § 88 Abs. 2 und 3 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 88 Abs. 2 und 3
BSHG einzusetzenden, aber im Bedarfszeitraum nicht verwertbaren Vermögens gemäß
§ 89 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 89 BSHG als Darlehen gewährt wurde. Denn
auch bei darlehensweiser Hilfegewährung erhält der Betreffende Leistungen der
Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge. Ferner ist es in diesem Zusammenhang nicht von
Belang, ob Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gemäß § 91 BSHG bzw. § 27h
BVG auf den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge übergegangen sind oder
ob dieser andere Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte nach § 90 BSHG bzw. §
27g BVG übergeleitet hat. Der Gesetzessystematik lassen sich Anhaltspunkte für eine
derartige Differenzierung schon deshalb nicht entnehmen, weil die
Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld in anderen
Bezügen nicht mehr aufgegriffen werden. Darüber hinaus verbietet es sich, auf die - im
Übrigen insoweit auch unergiebigen - Regelungen der Pflegewohngeldverordnung
abzustellen, denn § 14 Abs. 4 PfG 1996 ermächtigte den Verordnungsgeber nur zu
ergänzenden Detailregelungen, nicht aber zu einer eigenständigen (oder gar von den
gesetzlichen Vorgaben abweichenden) Regelung der Anspruchsvoraussetzungen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.
38
Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine einschränkende Auslegung des §
14 Abs. 1 PfG 1996 auf eine zuschussweise Gewährung von Sozialhilfe oder
Kriegsopferfürsorge oder eine solche ohne Übergang oder Überleitung von Ansprüchen
des Hilfeempfängers gegen Dritte. Neben dem in § 1 Satz 1 PfG 1996 zum Ausdruck
gebrachten Ziel, eine ausreichende Pflegeinfrastruktur zu schaffen, dient die
Gewährung von Pflegewohngeld ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, den Anteil
derjenigen stationär Pflegebedürftigen zu erhöhen, der unabhängig von Leistungen der
Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge ist, wobei eine sozialpolitisch differenzierte
Regelung unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Pflegebedürftigen geschaffen werden sollte.
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Vgl. LT-Drs. 12/194 S. 42.
40
Der Zweck, Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit wenigstens abzumildern,
wird auch erreicht, wenn die genannten Hilfen nur darlehensweise gewährt werden oder
Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf den Hilfeträger übergegangen sind
oder auf ihn übergeleitet wurden. Zudem ist auch in diesen Fällen der Betreffende nicht
in der Lage, einer akuten Notlage mit eigenen Mitteln zu begegnen.
41
Liegt also ein Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge
vor, unterbleibt nach der gesetzlichen Regelung im Rahmen des Verfahrens auf
42
Gewährung von Pflegewohngeld jede weitere Aufklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betreffenden. Dem Bewilligungsbescheid über den Bezug von
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu. Da
die Klägerin im Juli 2003 solche Leistungen nicht erhielt, trifft diese Voraussetzung auf
sie nicht zu.
Die zweite - hier in Betracht kommende - Fallgruppe erfasst demgegenüber diejenigen
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die die genannten Leistungen zwar nicht
aktuell beziehen, die aber wegen der gesonderten Berechnung von Investitionskosten
diese Leistungen erhalten würden. Darüber hinaus erfasst diese Fallgruppe ihrem Sinn
und Zweck nach auch jene Personen, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
auch ohne Berücksichtigung der Investitionskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe- bzw.
Kriegsopferfürsorgeleistungen hätten, die aber z.B. den Anspruch - aus welchen
Gründen auch immer - bislang nicht geltend gemacht haben. Allein in den vorgenannten
Fällen ist die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle gehalten,
eigenständig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden
vorzunehmen. Diese ist auszurichten an der Frage, ob der Betreffende unter
Berücksichtigung der gesondert berechneten Investitionskosten einen Anspruch auf
Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen hätte. Damit unterstellt das Gesetz die
Bedürftigkeitsprüfung insgesamt dem Rechtsregime des Bundessozialhilfegesetzes
bzw. den Kriegsopferfürsorgeregelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, was u.a.
zur Folge hatte, dass neben dem Einkommen auch das Vermögen des Betreffenden zu
berücksichtigen war, ohne dass die auf Grund des § 14 Abs. 4 PfG erlassene
Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) hieran hätte etwas ändern können.
43
Vgl. zu Letzterem das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.
44
Der - vorliegend allein interessierende - Einsatz vorhandenen Vermögens ist im
streitbefangenen Zeitraum für den Bereich der Sozialhilfe in § 88 BSHG bzw. für die
Kriegsopferfürsorge in §§ 25d Abs. 6, 25f BVG geregelt. Danach ist das gesamte
verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 88 Abs. 1 BSHG, § 25d Abs. 6 BVG), wozu jeder
Vermögensgegenstand zählt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf
abgeholfen werden kann, der nicht gemäß § 88 Abs. 2 BSHG bzw. § 25f BVG als
Schonvermögen oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG;
§§ 25f Abs. 1, 25c Abs. 3 BVG) von einer Verwertung ausgenommen ist.
45
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 -, Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr. 1.
46
Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den
Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben
sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz
nach § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG nur dasjenige Vermögen in Betracht
kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das
dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105.
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Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich auch Forderungen, die der
Betreffende gegen Dritte hat, sodass auch ein (noch nicht erfüllter)
Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB verwertbares Vermögen
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darstellen kann.
Vgl. Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand 3.2004, § 88 Rn. 12.
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Der Klägerin stand im fraglichen Zeitraum ein Schenkungsrückforderungsanspruch
gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter Frau C. zu. Danach kann der Schenker von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, soweit er nach der Vollziehung der
Schenkung außerstande ist, u.a. seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu
bestreiten. Die Klägerin war im Juli 2003 außerstande, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten, denn sie konnte die Kosten der Heimunterbringung nicht aus ihrem sonstigen
Einkommen und Vermögen bestreiten. Bei der Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück W.-Str. 47 in T. an ihre Tochter handelte es sich auch um eine Schenkung
im Sinne von § 516 BGB, denn die Eigentumsverschaffung erfolgte unentgeltlich, da der
Vertrag eine irgendwie geartete Gegenleistung, die von der Tochter zu erbringen
gewesen wäre, nicht vorsieht. Offenbar gingen auch die seinerzeit
Vertragsschließenden bei Vertragsschluss von einer Schenkung aus. Hierfür spricht
jedenfalls die Formulierung in § 7 des Vertrages, wonach die Bedeutung und Tragweite
der Forderung wegen Notbedarfs und Verarmung des Schenkers im Sinne der §§ 528
BGB, § 90 BSHG erörtert wurden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die
Klägerin (nur) Vorerbin und ihre Tochter Nacherbin war, wobei der Nacherbfall mit dem
Tode der Klägerin eintreten sollte. Insoweit weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf
hin, dass mit dem Rechtsgeschäft die Erbfolge vorweggenommen wurde. Jedoch ist
auch der Vorerbe Volleigentümer und die Klägerin hat ihrer Tochter das Eigentum an
dem Grundstück zu einem Zeitpunkt verschafft, zu dem sie noch keinen Anspruch
hierauf hatte. Die schenkweise Übertragung des Grundeigentums war auch werthaltig.
Dies ergibt sich aus den Angaben der Frau C. in der mündlichen Verhandlung, wonach
der im notariellen Übertragungsvertrag angegebene Wert von 200.000 DM dem
realistischen Grundstückswert entsprochen habe dürfte, weil im Oktober 2000
vergleichbare Hausgrundstücke in der Umgebung für etwa einen solchen Betrag
verkauft wurden. Dem Schenkungsrückforderungsanspruch stehen auch keine
Ausschlussgründe nach § 529 BGB entgegen, insbesondere waren seit der Schenkung
noch keine zehn Jahre vergangen (§ 529 Abs. 1 BGB) und es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass infolge einer Realisierung des
Schenkungsrückforderungsanspruchs der standesgemäße Unterhalt von Frau C. oder
die ihr gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet worden wären (§ 529 Abs. 2
BGB), zumal die erforderlichen finanziellen Mittel notfalls durch einen Verkauf des
Hausgrundstücks hätten erwirtschaftet werden können. Auch für eine
rückforderungsfeste Anstandsschenkung nach § 534 BGB ist nichts ersichtlich.
51
Dem Einsatz des demnach bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs der
Klägerin gegen ihre Tochter steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei dem
Hausgrundstück W.-Str. 47 in T. vor der im Oktober 2000 erfolgten
Eigentumsübertragung möglicherweise um Schonvermögen gemäß § 25f Abs. 3 BVG
gehandelt hat. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß §
528 BGB richtet sich nicht etwa auf Rückübereignung des Grundbesitzes mit der Folge,
dass das Grundstück - unterstellt es habe sich um Schonvermögen im Sinne von § 25f
Abs. 3 BVG gehandelt - in den Händen der Klägerin wieder als Schonvermögen
"vorhanden" gewesen wäre. Vielmehr geht der Anspruch nur auf Zahlung des im Juli
2003 bestehenden ergänzenden Bedarfs der Klägerin. Zwar wird grundsätzlich eine
Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst geschuldet (§§ 528 Abs. 1 Satz 1,
52
812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist aber der Unterhaltsbedarf geringer als der Wert des
geschenkten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem
Grundstück eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2
BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten. Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf
richtet sich der Anspruch demgemäß auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten
in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so
lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.
Vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53; vgl. zum Ganzen
auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NVwZ 1992, 504.
53
Der Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs für den im Juli 2003
bestehenden ergänzenden Unterhaltsbedarf der Klägerin, der ausweislich des
Bescheides des Beklagten vom 21.5.2003 über die Höhe des der Pflegeeinrichtung
zustehenden Pflegewohngeldanspruchs mit 597,75 Euro beziffert werden kann, steht
auch nicht entgegen, dass diese Forderung zum nach § 25f BVG geschützten
Vermögen gehört hätte. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch unterfällt nicht
den sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Vorschriften über das
Schonvermögen, weil § 528 BGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden
Konstellation, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt nicht anderweitig
sicherstellen kann, wie vergleichbar auch die Regelung des § 51 Strafvollzugsgesetz
über das Überbrückungsgeld,
54
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 64.86 -, FEVS 41, 1 (Überbrückungsgeld
stellt kein Schonvermögen dar),
55
dem Zweck dient sicherzustellen, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt aus
eigenen Mitteln bestreiten kann, wodurch die Inanspruchnahme öffentlicher
Fürsorgeleistungen überflüssig oder zumindest in geringerer Höhe erforderlich wird.
Dessen ungeachtet ist zu bedenken, dass sich die Werthaltigkeit des
Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht in der Höhe der jeweiligen monatlichen
Zahlungen erschöpft,
56
vgl. für den Fall der Abtretung des Schenkungsrückforderungsanspruchs an einen den
Unterhalt des Schenkers sicherstellenden Zessionar BGH, Urteil vom 9.11.1994 - IV ZR
66/94 -, BGHZ 127, 354,
57
so dass auch aus diesem Grunde eine monatsweise Betrachtung nicht möglich ist. Vor
dem dargestellten Hintergrund kann offen bleiben, ob der Pflegebedürftige im Hinblick
auf den Umstand, dass das auf Grund des Schenkungsrückforderungsanspruchs
tatsächliche Geleistete im Monat des Zuflusses Einkommen darstellt, auf Grund seiner
in § 2 Abs. 1 BSHG bzw. § 25a Abs. 1 BVG zum Ausdruck kommenden vorrangigen
Selbsthilfeverpflichtung darauf verwiesen werden könnte, den
Schenkungsrückforderungsanspruch zur Erzielung von Einkommen geltend zu machen
und ggf. durchzusetzen.
58
Schließlich steht einer Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs als
Vermögen auch nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) Vorerbin des Grundstücks war.
Der nicht gemäß § 2136 BGB befreite Vorerbe eines Grundstücks ist zwar gemäß §§
2112, 2113 BGB im Hinblick auf das Eigentum an dem Grundstück in seiner
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt. Jedoch geht es bei dem hier in Rede
59
stehenden, auf Geldzahlung gerichteten Schenkungsrückgewähranspruch nicht um eine
mögliche Verwertung des Grundbesitzes durch die Klägerin.
Der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter stellte im Juli
2003 aber kein verwertbares Vermögen dar, weil er nicht zur Bedarfsdeckung zur
Verfügung stand.
60
§ 14 Abs. 1 PfG 1996 stellt hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes des der
Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner zur Verfügung stehenden Einkommens oder
Vermögens auf das Vorhandensein der Mittel für den Bedarfszeitraum ab. Dies ergibt
sich einerseits aus dem Verzicht des Gesetzes auf eine eigenständige Regelung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld und seine
insoweit erfolgte vollständige Anbindung an die entsprechenden sozialhilferechtlichen
bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen.
61
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.
62
Darüber hinaus folgt dies auch aus dem Vergleich der beiden in § 14 Abs. 1 PfG 1996
angesprochenen Fallgruppen. Denn für die erste Fallgruppe der Empfänger von
Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen ergibt sich die Berücksichtigung
ausschließlich im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel im Rahmen der
Gewährung von Pflegewohngeld automatisch aus der Bindungswirkung der diesen
Umstand berücksichtigenden Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe oder
Kriegsopferfürsorge. Bezieht ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge,
obwohl er über Vermögen verfügt, das er nicht im Bedarfszeitraum bedarfsdeckend
einsetzen kann, wird der Dauerpflegeeinrichtung - bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen - für den von ihm innegehaltenen Pflegeplatz Pflegewohngeld
bewilligt. In der zweiten Fallgruppe hat die über die Bewilligung von Pflegewohngeld
entscheidende Stelle eine sozialhilferechtliche bzw. kriegsopferfürsorgerechtliche
Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme
bestünden, diese Gruppe solle im Rahmen der Pflegewohngeldbewilligung gegenüber
der erstgenannten dadurch schlechter gestellt werden, dass es für den vorrangigen
Einsatz eigenen Vermögens nicht darauf ankäme, ob solches auch im Bedarfszeitraum
tatsächlich zur Verfügung steht.
63
Die für den Bereich des Pflegewohngeldrechts gegen eine Berücksichtigung lediglich
im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel vorgebrachten Argumente
überzeugen nicht. Der Beklagte verweist insoweit sinngemäß darauf, dass dem
Pflegebedürftigen, der auf den vorrangigen Einsatz auch nicht im Bedarfszeitraum zur
Verfügung stehender Vermögenswerte verwiesen werde, noch die Inanspruchnahme
der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge als letztes soziales Netz zur Verfügung stünde.
Damit greift er ein Argument auf, das schon bei der vergleichbaren Situation im
Grundsicherungsrecht eine Rolle gespielt hat.
64
Vgl. Münder, NJW 2002, 3661, 3663f.
65
Tatsächlich trifft dies - wie auch die weitere Entwicklung des vorliegenden Falles belegt
- auch zu. Das ändert aber nichts daran, dass § 14 Abs. 1 PfG 1996 die Bedürftigkeit der
Heimbewohnerin oder des Heimbewohners vollständig und ausschließlich an die
hierüber bestehenden sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen
Regelungen knüpft.
66
Die zum (verneinten) Erfordernis im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel im
Grundsicherungsrecht vertretene Auffassung,
67
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 - 12 A 1177/05 - m.w.N.; a.A. Schoch, ZfF
2003, 1, 7, und Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, GSiG § 2 Rn. 6,
68
ist nicht auf das Pflegewohngeldrecht 1996 zu übertragen. Danach ist für das
Grundsicherungsrecht ausschlaggebend, dass ein den §§ 90, 91 BSHG
entsprechendes Korrektiv zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes fehle,
weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch dann nicht bestünde, wenn
Ansprüche gegen Dritte nicht für den Bedarfszeitraum realisierbar seien. Eine ähnliche
Situation ist auch für das Pflegewohngeldrecht zu verzeichnen, weil auch hier ein
Übergang oder eine Überleitung von Ansprüchen, die der Pflegebedürftige
möglicherweise gegen Dritte hat, nicht vorgesehen ist. Insoweit kommt es nicht einmal
darauf an, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PfGWGVO der fünfte Abschnitt des BSHG und
die §§ 27g und 27h BVG, also die Vorschriften über den Übergang oder die Überleitung
von Ansprüchen, keine Anwendung finden sollten. Denn dies ergibt sich bereits aus
dem Fehlen einer den Anspruchsübergang oder die Möglichkeit der Überleitung von
Ansprüchen anordnenden gesetzlichen Regelung. Auch in diesem Zusammenhang ist
jedoch von entscheidender Bedeutung, dass § 14 Abs. 1 PfG 1996 für die zweite
Fallgruppe ausschließlich auf den fiktiven Bezug von Sozialhilfe- oder
Kriegsopferfürsorgeleistungen abstellt und die nachgelagerte Frage einer etwaigen
Wiederherstellung des Nachrangs der Pflegewohngeldbewilligung nicht thematisiert
und erst recht nicht zur Bewilligungsvoraussetzung erhebt.
69
Diese Sichtweise ist nicht dem Einwand ausgesetzt, fiktive Bezieher von Sozialhilfe
oder Kriegsopferfürsorge würden ungerechtfertigt besser gestellt als die tatsächlichen
Bezieher dieser Leistungen. Allerdings müssen Bezieher von Sozialhilfe oder
Kriegsopferfürsorge, die über Ansprüche gegen Dritte verfügen, einen Übergang von
Unterhaltsansprüchen auf den Hilfeträger hinnehmen bzw. mit einer Überleitung ihrer
anderweitigen Ansprüche auf diesen rechnen. Dies ist bei einem nur fiktiven
Leistungsempfänger nicht der Fall, und zwar auch nicht in Ansehung des für den von
ihm innegehaltenen Pflegeheimplatzes (an den Heimträger) bewilligten
Pflegewohngeldes. Hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang allein
entscheidenden Bewilligung von Pflegewohngeld werden aber beide gleich behandelt
(keine Überleitung). Im Übrigen knüpfen die Überleitungs-/ Übergangsregelungen daran
an, dass der eine nachrangige Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen erhält,
der andere aber nicht.
70
Allerdings schließt die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu
machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vorneherein aus, sofern
die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.
71
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.
72
Die nach dem Vorstehenden entscheidende Frage, ob die Klägerin den ihr gegen ihre
Tochter zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch im Juli 2003 bedarfsdeckend
zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung einsetzen
konnte, ist zu verneinen. Dies ergibt sich bereits aus dem tatsächlichen
Geschehensablauf, der ihr keine Veranlassung und faktisch auch keine Möglichkeit gab,
73
den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Für den Heimplatz der Klägerin war dem
A.-Heim von November 2000 bis einschließlich Juni 2003 Pflegewohngeld bewilligt
worden, ohne dass der Beklagte entsprechend seiner damaligen Verwaltungspraxis das
Vermögen der Klägerin berücksichtigt hätte. Erst im März 2003 bat der Beklagte mit
Blick auf die sich abzeichnende Novellierung des nordrhein-westfälischen
Pflegegesetzes, das erstmals ausdrücklich auch eine Berücksichtigung vorhandenen
Vermögens vorsehen sollte, um Übersendung einer aktuellen Vermögenserklärung. Der
hierzu übersandte und von der Klägerin ausgefüllte Vordruck bezog sich lediglich auf
das Bar- und Sparvermögen sowie die Höhe von Zinsgutschriften. Erst mit Schreiben
vom 1.8.2003 fragte der Beklagte nach (neben eher geringfügigen Geldgeschenken an
Enkel) weiteren Schenkungen an dritte Personen innerhalb der letzten zehn Jahre,
woraufhin ihm schließlich die Eigentumsübertragung an dem Grundstück W.-Str. 47 in T.
mitgeteilt wurde. Auf Grund der besonderen Umstände des Geschehensablaufs, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass der Beklagte den Vermögenseinsatz zunächst
überhaupt nicht verlangte und seine Nachfrage sodann nur auf vorhandenes
Geldvermögen abzielte, musste der Klägerin im Hinblick auf die anderweitig nicht
gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung jedenfalls im Juli 2003 nicht von sich aus in
den Sinn kommen, sich wegen eines im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung
des Hausgrundstücks stehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs an ihre Tochter
zu halten.
Auch für den Zeitraum August bis November 2003 steht der Bewilligung von
Pflegewohngeld nicht entgegen, dass die Klägerin auf einen vorrangig einzusetzenden
Schenkungsrückforderungsanspruch verwiesen werden könnte.
74
Für diesen Zeitraum bemisst sich die Rechtslage nach § 12 PfG 2003. § 12 Abs. 1 Satz
1 PfG 2003 bestimmt - ohne die näheren Voraussetzungen festzulegen - in einer Art
Programmsatz, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt wird. § 12
Abs. 2 PfG 2003 greift die bisherige Regelung des § 14 Abs. 1 PfG 1996 einschließlich
der beiden bereits erwähnten Fallgruppen auf, während der neu eingefügte Absatz 3 die
bislang in § 1 Abs. 2 PfGWGVO enthaltene Regelung um den vorrangigen
Vermögenseinsatz einschließlich einer Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro ergänzt
und die Regelung in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. Mit Wirkung vom
1.11.2003 wurde eine inhaltsgleiche Bestimmung in § 4 Abs. 2 PflFEinrVO vom
15.10.2003 (GV. NRW. S. 613) getroffen. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG 2003 legt nochmals
fest, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt wird,
wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners
im Sinne des Absatzes 2 (das sind diejenigen, die Leistungen nach dem BSHG oder
nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung
nicht geförderter Investitionskosten erhalten würden) und seines nicht getrennt lebenden
Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder
teilweise nicht ausreicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 gelten die Vorschriften des
Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 - 89 BSHG) und die §§ 25 ff
BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der
stationären Hilfe zur Pflege entsprechend. Schließlich bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG
2003, dass der Fünfte Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes und die §§ 27g und 27h
des Bundesversorgungsgesetzes keine Anwendung finden.
75
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Regelung des § 12 Abs. 3
Satz 5 PfG 2003 aber nicht, dass sie grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden
76
könne, den gegen ihre Tochter bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruch zu
verwerten. Diese Regelung bringt lediglich zum Ausdruck und dient der Hervorhebung
dessen, was auch ohne sie gölte, dass nämlich mangels einer den Übergang oder die
Überleitung von Ansprüchen des Pflegebedürftigen gegen Dritten aussprechenden
gesetzlichen Anordnung eine solche ausgeschlossen ist.
Vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/3498, S. 36.
77
Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld der
jeweiligen Dauerpflegeeinrichtung zusteht, nicht aber dem Pflegebedürftigen selbst,
wohingegen z.B. die §§ 90, 91 BSHG voraussetzen, dass der auf den Hilfeträger
übergehende oder auf ihn überzuleitende Anspruch demjenigen zusteht, der auch die
Leistungen erhält.
78
Vgl. insoweit auch das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen an den Beklagten vom August 2003 - V 4
(314) - 5156 -.
79
Der vorrangige Einsatz des Schenkungsrückforderungsanspruchs als
Vermögensbestandteil ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Anspruch
zusammen mit dem übrigen Vermögen des Pflegebedürftigen nicht die
Vermögensfreibetragsgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 in Höhe von 10.000 Euro
erreicht.
80
A.A. VG Münster, Urteil vom 20.3.2007 - 5 K 975/05 -; VG Minden, Urteile vom 5.6.2007 -
6 K 2907/06 - und vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -.
81
Insoweit kann auf die schon genannten Gründe zum Schonvermögen nach § 25f BVG
verwiesen werden. Diese gelten auch hier, da § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 ersichtlich
den sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen zum kleinen Barbetrag
und sonstiger Geldwerte nachgebildet ist.
82
Auch für den Zeitraum von August bis November 2003 ist es entscheidend, ob die
Klägerin den Schenkungsrückforderungsanspruch im fraglichen Zeitraum auch
tatsächlich zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Denn aus den vorstehenden
Regelungen des § 12 PfG 2003 ergibt sich nicht, dass es im Rahmen der Bewilligung
von Pflegewohngeld nach dem Pflegegesetz 2003 im Gegensatz zu den Regelungen
des Pflegegesetzes 1996 nicht darauf ankäme, ob dem Pflegebedürftigen vorrangig
einzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Bedarfszeitraum tatsächlich
bedarfsdeckend zur Verfügung steht. Vielmehr gilt das vorstehend zu § 14 Abs. 1 PfG
1996 Gesagte auch hier in Bezug auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des
§ 12 Abs. 2 PfG 2003.
83
Vgl. dazu, dass für die Bewilligung von Pflegewohngeld auf § 12 Abs. 2 PfG 2003
abzustellen ist, etwa die Senatsbeschlüsse vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -, S. 3, vom
7.2.2006 - 16 A 4379/04 -, S. 4,, vom 22.11.2006 - 16 A 2675/05 -, S. 3, und vom
6.9.2007 - 16 A 2676/05 -, S. 4.
84
Dem steht nicht entgegen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 (nur) den Vierten Abschnitt
des Bundessozialhilfegesetz und die §§ 25 ff BVG für entsprechend anwendbar erklärt,
wohingegen das sozialhilferechtliche Erfordernis "bereiter Mittel", mit dem die
85
vorstehende Problematik in der pflegewohngeldrechtlichen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte schlagwortartig bezeichnet wird, aus dem durch § 12 Abs. 3 Satz 3
PfG 2003 gerade nicht in Bezug genommenen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1
BSHG abgeleitet worden sei.
So aber VG Minden, Urteil vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -; VG Aachen, Urteil vom
2.10.2007 - 2 K 316/06 - unter Hinweis auf das Urteil vom 21.3.2006 - 2 K 303/05 -; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 14.5.2007 - 11 K 1457/06 -.
86
Zum einen handelt es sich - wie gezeigt - nur dann um verwertbares Vermögen im Sinne
des § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG, wenn es rechtzeitig verwertet werden
kann, um die Notlage oder den Bedarf im jeweiligen Bedarfszeitraum zu decken.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997- 5 C 7.96 -, a.a.O., und Beschluss vom 21.4.1988 -
5 B 2.88 -, a.a.O.
88
Darüber hinaus darf § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 nicht isoliert, sondern muss im
Gesamtkontext der Regelung gesehen werden. Die Vorschrift knüpft an § 12 Abs 3 Satz
1 PfG 2003 an, der wiederum auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Sinne
des Absatzes 2 verweist, also auf jene, die bereits Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge
erhalten oder diese Leistungen wegen der gesonderten Berechnung der
Investitionskosten erhalten würden, womit die vollständige sozialhilferechtliche bzw.
kriegsopferfürsorgerechtliche Bedürftigkeitsprüfung in Bezug genommen ist. Es
bestehen auch im Rahmen des Pflegegesetzes 2003 keine Anhaltspunkte für die
Annahme, die beiden in § 12 Abs. 2 PfG 2003 genannten Fallgruppen von
Pflegebedürftigen, nämlich einerseits die tatsächlichen und andererseits die fiktiven
Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, sollten hinsichtlich des Einsatzes
von Einkommen oder Vermögen unterschiedlich behandelt werden. Das führt zu der
Erkenntnis, dass der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 (nur) eine klarstellende
Funktion in dem Sinne zukommt anzugeben, worauf sich die in den beiden
nachfolgenden Sätzen enthaltenen Ausnahmeregelungen (der zusätzliche
Einkommensfreibetrag von 50 Euro und der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro)
beziehen. Dass dem Gesetz derartige Regelungen nicht fremd sind, belegt § 12 Abs. 3
Satz 5 PfG 2003; diese Vorschrift hat - wie bereits dargelegt - ebenfalls klarstellende
Funktion.
89
Der Anspruch stand der Klägerin aber deshalb nicht zur rechtzeitigen Bedarfsdeckung
zur Verfügung, weil er von ihrer Tochter nicht rechtzeitig zur Bedarfsdeckung erfüllt
worden wäre. Insoweit kann aber nicht lediglich auf einige wenige pauschale
Behauptungen des Inhalts abgestellt werden, der Beschenkte werde einem an ihn
gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht nachkommen und sich lieber
zivilgerichtlich verklagen lassen. Vielmehr hat dies erst die vom Senat durchgeführte
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau C. als Zeugin ergeben.
90
Die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat glaubhaft dargelegt,
dass sie einem Schenkungsrückforderungsverlangen der Klägerin nicht entsprochen
haben würde. Von besonderer Bedeutung ist insoweit zunächst die besondere Situation
des vorliegenden Falles, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zeugin wegen der
angeordneten Nacherbschaft ohnehin davon ausging, im Nacherbfall Eigentümerin des
Hausgrundstücks zu werden, weshalb es von der Klägerin ungeachtet der bestehenden
Eigentumsverhältnisse auch schon vor der Eigentumsübertragung als "ihr", d.h. der
91
Zeugin Grundeigentum bezeichnet wurde. Ferner hat die Zeugin erhebliche
Investitionen für die Instandsetzung und -haltung des Gebäudes W-Str. 47 getätigt, die
es ermöglicht haben, eine Nettokaltmiete von 1.000 DM monatlich zu erzielen, wovon
ein erheblicher Teil aber wiederum dazu verwandt wurde, für die Renovierung in
Anspruch genommene Kredite zu bedienen, bzw. für weitere Instandsetzungs- oder
Erhaltungsmaßnahmen angespart wurde. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin
durchaus anerkannt, durch die im Oktober 2000 erfolgte Eigentumsübertragung
Vermögen von beträchtlichem Wert erhalten zu haben; durch die Formulierung, sie habe
viel Geld, Zeit und Herzblut investiert, das Haus in einen bewohnbaren Zustand zu
versetzen, hat sie aber unmissverständlich verdeutlicht, dass die Nutzungen, die sie
hieraus in Gestalt der Mietzahlungen gezogen hat, in allererster Linie auf ihren eigenen
Einsatz sowohl an Arbeitskraft als auch an Kapital zurückzuführen seien. All dies lässt
sich dahin zusammenfassen, dass die Zeugin der Auffassung ist, das Eigentum an dem
Hausgrundstück stehe ihr wegen der Nacherbschaft ohnehin zu und die Mieteinnahmen
seien maßgeblich auf ihre eigenen Anstrengungen zurückzuführen. Dabei hat der Senat
von der Zeugin den persönlichen Eindruck gewonnen, dass sie die von ihr für richtig
gehaltenen Positionen nachhaltig verteidigt und nicht bereit ist, sie (ganz oder teilweise)
freiwillig wieder aufzugeben. Ferner ist weiter zu berücksichtigen, dass sich nach der
glaubhaften Darstellung der Zeugin jedenfalls ihr früheres Verhältnis zur Klägerin als in
erheblichem Maße belastet darstellt. Ursächlich hierfür war die psychische Erkrankung
der Klägerin, die letztlich dazu führte, dass die Zeugin den Kontakt zur Klägerin etwa
drei bis vier Jahre vor deren Heimaufnahme abbrach. Dieses von der Zeugin mit
"absoluter Funkstille" bezeichnete Verhältnis verdeutlicht ungeachtet einer in den
vergangenen Jahren zu verzeichnenden gewissen Annäherung vor dem Hintergrund
der eigenen Investitionen der Zeugin in das Haus ebenfalls, warum sie nicht bereit
gewesen wäre, einem Schenkungsrückforderungsverlangen nachzukommen. Ferner
spricht hiergegen, dass sie letztlich aus Verärgerung über die Einstellung der
Pflegewohngeldzahlungen ihre finanzielle Unterstützung der Klägerin in Höhe von etwa
100 Euro monatlich, die sie aus Anlass der Eigentumsübertragung freiwillig
übernommen hatte, eingestellt hat.
Die Klägerin konnte ihren Schenkungsrückforderungsanspruch zur Überzeugung des
Senats auch nicht bedarfsdeckend im Zivilrechtsweg durchsetzen. Hiergegen spricht
bereits, dass erst zu Beginn des zudem kurzen streiterheblichen Zeitraums von August
bis November 2003 die Frage nach schenkweise überlassenem Vermögen überhaupt
angesprochen wurde. Auch in Anbetracht dessen, dass (ähnlich wie im
Verwaltungsrechtsweg auch) im Zivilrechtsweg durchaus zeitnahe gerichtliche
Entscheidungen möglich sind, scheint es dem Senat aber ausgeschlossen, dass eine
solche Klärung innerhalb des hier streitbefangenen Zeitraums hätte herbeigeführt
werden können. Dessen ungeachtet wäre es der Klägerin mit Blick auf §§ 25f Abs. 1,
25c Abs. 3 Satz 1 BVG aber auch nicht zumutbar gewesen, den
Schenkungsrückforderungsanspruch im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Danach ist
Vermögen insoweit nicht einzusetzen, als sein Einsatz im Einzelfall bei
Berücksichtigung der besonderen Lage des Hilfe Suchenden unbillig wäre. Die
beispielhafte Aufzählung der insoweit zu berücksichtigenden Faktoren in § 25c Abs. 3
Satz 1 BVG schließt es nicht aus, die Vorschrift auch bei anderen als im Sinne der
Kriegsopferfürsorge schädigungsbedingten Bedarfen anzuwenden.
92
A.A. wohl BayVGH, Urteil vom 7.3.2002 - 12 B 01.1802 -, juris Tz 22.
93
Vielmehr können hier auch Überlegungen zum Tragen kommen, die dem Grundsatz
94
familiengerechter Hilfe entsprechen, wie er in § 7 BSHG verankert ist. Die besondere
Lage der Klägerin ist hier durch ihre Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere dadurch
gekennzeichnet, dass ihr von einer gewissen Annäherung gekennzeichnetes Verhältnis
zur Zeugin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Frage gestellt worden wäre,
wäre diese mit einem Zivilrechtsstreit wegen Schenkungsrückforderung überzogen
worden und hätte letztendlich hierauf monatliche Zahlungen erbringen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist - soweit das
Pflegegesetz 2003 anzuwenden ist - gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. § 12 Abs. 3
Satz 4 PfG 2003 legt im Unterschied zur bis Juli 2003 geltenden Rechtslage einen
Vermögensfreibetrag fest, der mit 10.000 Euro deutlich über dem sozialhilferechtlichen
bzw. mehr oder weniger (in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit, vgl. §§ 25f
Abs. 2, 33 Abs. 1 Buchst. a BVG) deutlich über dem kriegsopferfürsorgerechtlichen
Vermögensfreibetrag liegt. Die Pflegewohngeldbewilligung schützt daher nunmehr das
Vermögen des Pflegebedürftigen in weitaus stärkerem Maße als dies nach den zuvor
anzuwenden sozialhilferechtlichen oder kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen
über das Schonvermögen der Fall war. Es geht deshalb im Pflegewohngeldverfahren
nicht mehr nur darum, ob die ansonsten zu Lasten der Sozial- oder
Kriegsopferfürsorgehilfe zu erbringenden Mittel als Pflegewohngeld übernommen
werden, sondern es kann (entsprechendes Vermögen des Pflegebedürftigen
vorausgesetzt) auch um die Höhe des nicht einzusetzenden Vermögens gehen, das
dem Pflegebedürftigen verbleiben soll. Hierdurch wird die ohnehin bestehende starke
soziale Komponente des Pflegewohngeldes,
95
vgl. Senatsurteil vom 22.8.2007 - 16 A 2203/05 -,
96
nochmals betont. Auf Grund dessen entwickelt der Senat seine bisherige
Rechtsprechung zur (verneinten) Gerichtskostenfreiheit pflegewohngeldrechtlicher
Streitverfahren,
97
vgl. das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 - a.a.O.,
98
dahin fort, dass Verfahren dieser Art, in denen Ansprüche auf Pflegewohngeld ab
August 2003 im Streit stehen, den in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren
entsprechen und daher gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind. Von der
Gerichtskostenfreiheit geht der Senat auch dann aus, wenn die Dauerpflegeeinrichtung
am Verfahren beteiligt ist. Hierfür spricht der Umstand, dass das Pflegewohngeld
letztlich dem Pflegebedürftigen zu Gute kommen soll, also auch in diesen Fällen der
soziale Aspekt der Pflegewohngeldbewilligung zum Tragen kommt. Daher besteht im
Pflegewohngeldstreit Gerichtskostenfreiheit überdies auch dann, wenn nicht die
wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Pflegebedürftigen, sondern die übrigen
Bewilligungsvoraussetzungen im Streit stehen. Dementsprechend hält der Senat an
seiner in früheren Entscheidungen geäußerten Auffassung, pflegewohngeldrechtliche
Verfahren, die Ansprüche ab August 2003 betreffen, seien nicht gerichtskostenfrei, nicht
mehr fest.
99
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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