Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2002

OVG NRW: berufskrankheit, anerkennung, besondere gefahr, ablauf der frist, schutz der versicherten, wahrscheinlichkeit, dienstliche tätigkeit, vergleich, krebs, fürsorgepflicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 6168/96
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 6168/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2484/96
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der am 10. Juli 1933 geborene Kläger trat im Oktober 1954 als Feuerwehrmann-
Anwärter in den Dienst der Beklagten. Im Oktober 1955 wurde er zum Feuerwehrmann
ernannt. Er stand bis zum Juli 1993 - seit November 1988 im Status eines
Hauptbrandmeisters - als Beamter auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst der
Beklagten. In der Zeit von 1957 bis 1968 war er in der Hauptnachrichtenzentrale
eingesetzt, ansonsten war er überwiegend im Einsatzdienst tätig.
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Im April 1985 diagnostizierte Prof. Dr. K. , Städt. Krankenhaus L. , beim Kläger ein
Blasenkarzinom, das anschließend operativ entfernt werden musste. Es schlossen sich
ambulante chemotherapeutische Behandlungen und Kuraufenthalte an. Regelmäßig
unterzog sich der Kläger Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen. Seine Dienst- und
Verwendungsfähigkeit war auch in der Zeit nach 1985 nicht eingeschränkt.
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Im Jahr 1989 nahm der Kläger an der im Auftrag des Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes NRW zu erstellenden Feuerwehrstudie NRW teil, die
Erkenntnisse über die Belastung von Feuerwehrleuten durch Dioxine und Furane
erbringen sollte.
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Unter dem 23. Januar 1990 teilte der Städtische Medizinaldirektor Dr. B. vom
Gesundheitsamt der Beklagten dem Kläger zu dieser Studie mit, fast alle ermittelten
Werte lägen im Normbereich, lediglich eine Erhöhung des so genannten "PgE- Wertes"
sei auffällig, was meistens auf eine allergische Reaktion hindeute. Einen angekündigten
persönlichen Abschlussbericht erhielt der Kläger zunächst nicht.
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Mit Schreiben vom 16. August und 6. September 1991 bekundete der Kläger gegenüber
der Beklagten erneut sein starkes Interesse an den konkreten Ergebnissen der
Blutwertuntersuchungen. Diese erhielt er seitens des Instituts für Hygiene der Ruhr-
Universität Bochum jedoch erst im Oktober 1992.
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Bereits zuvor beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1992 die Anerkennung
seiner Krebserkrankung (Blasenkarzinom) von April 1985 als "Berufskrankheit bzw.
Dienstunfall". Zur Begründung führte er aus:
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" Expositionsverdacht von Ultragift TCDD und orale Aufnahme dioxinhaltiger
sedimentierter Stäube besonders bei Aufräumungsarbeiten auf Brandstellen in 38
Dienstjahren."
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Ferner nahm er Bezug auf die Feuerwehrstudie NRW aus Juli 1992 und seine
Blutuntersuchung von 1989 mit dem Ergebnis, dass nicht alle Werte im Normbereich
lägen. Unter dem 25. Februar 1992 wiederholte er den Antrag. Daraufhin teilte ihm der
Oberstadtdirektor der Stadt D. - im Folgenden: Oberstadtdirektor - mit Schreiben vom 5.
März 1992 mit, es könne nach dem Antrag nicht festgestellt werden, aufgrund welcher
Krankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung eine Anerkennung erfolgen solle.
Weiterhin bat der Oberstadtdirektor um Einreichung von Beweismitteln.
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Unter dem 7. April 1994 ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 6. Januar 1992 dahin,
dass er sich auch auf die Nr. 1301 der Anlage I zur Berufskrankheiten- Verordnung
berufe, wonach durch aromatische Amine verursachte Schleimhautveränderungen,
Krebs und andere Neubildungen der Harnwege als Berufskrankheit anerkannt würden.
Ferner beklagte er eine chronische Dysfunktion des Immunsystems.
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Daraufhin holte der Oberstadtdirektor nach Beiziehung einer Auskunft seines
Fachamtes 37 über das Tätigkeitsfeld des Klägers ein Gutachten des Städtischen
Medizinaldirektors Dr. S. vom Gesundheitsamt der Beklagten ein, der - nach einer
ambulanten Untersuchung am 22. Mai 1995 und aufgrund einer Stellungnahme des
Städtischen Medizinaldirektors Dr. B. vom 19. Juli 1995 - unter dem 3. August 1995 zu
dem Ergebnis kam, die Feuerwehrstudie NRW habe keine Hinweise auf eine erhöhte
Harnblasenkrebsgefahr bei Feuerwehrleuten ergeben. Deshalb sei auch bezogen auf
die Person des Klägers eine solche Gefahr auszuschließen.
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Mit Bescheid vom 16. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor den Antrag des
Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Ein erhöhtes Risiko einer
Blasenkrebserkrankung bei Feuerwehrleuten sei nicht feststellbar, auch seien keine
erhöhten Berührungen mit Aminen aufgezeigt worden. Den hiergegen - ohne weitere
Begründung - erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Oberstadtdirektor mit
Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1996 unter Bezugnahme auf die Gründe des
Ausgangsbescheids zurück.
12
Der Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Antragsbegehren
weiterverfolgt und ferner Schädigungen seines Immunsystems beklagt hat. Zur
Begründung hat er ein von Prof. Dr. W. , Institut für Toxikologie der Universität K. , für die
Gewerkschaft . erstelltes Gutachten "Schadstoffbelastungen von Feuerwehrleuten im
technischen Einsatzdienst" vom 12. April 1996, ein von Prof. Dr. W. und Dr. K. zur
Vorlage beim Sozialgericht D. erstelltes Gutachten vom 3. Juni 1996 sowie eine dieses
Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 6. September 1996 vorgelegt und
ausgeführt: Nach dem Ergebnis dieser Gutachten bestehe ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem bei ihm im Jahre 1985 diagnostizierten Blasenkrebs und
der berufsbedingten Schadstoffexposition. Wegen der 30-jährigen Tätigkeit im
feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sei bei ihm mit Sicherheit eine Belastung durch
aromatische Amine anzunehmen. Die gesetzlichen Melde- und Ausschlussfristen des §
45 BeamtVG seien nur bei Dienstunfällen im eigentlichen Sinne, nicht aber bei
Berufskrankheiten anwendbar. Jedenfalls habe er die Fristen aber auch in der Sache
gewahrt. Bereits im Jahre 1985 habe er anlässlich einer Kurmaßnahme die Amtsärztin
Dr. W. auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Dienst und der
Harnblasenkrebserkrankung angesprochen. Diese habe jedoch eine Ursächlichkeit
sogleich verneint. Danach sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Erst durch die
Teilnahme an der Feuerwehrstudie im Jahre 1989 sei er wieder sensibilisiert worden,
habe seine Überlegungen zur Ursächlichkeit aber bis zum Erhalt der Ergebnisse, um
die er mehrfach gebeten habe, bewusst zurückgestellt. Die Antragstellung am 6. Januar
1992 habe dann eine vorsorgliche Maßnahme dargestellt.
13
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 1995 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 zu verpflichten, seine
Blasenkrebserkrankung als Berufskrankheit (Dienstunfall im Sinne des
Beamtenversorgungsgesetzes) anzuerkennen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung hat sie ausgeführt: Insbesondere die Feuerwehrstudie NRW und das
Gutachten ihres Amtsarztes Dr. S. vom 3. August 1995 sowie dessen ergänzenden
Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegten,
dass von einer Ursächlichkeit des Dienstes für die Erkrankung des Klägers nicht
gesprochen werden könne. Auch habe er die Fristen für die Meldung nach § 45
BeamtVG nicht eingehalten.
18
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage nach ergänzender
Anhörung des Dr. S. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der
Kläger habe die Meldefrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht beachtet. Auch nach § 45
Abs. 2 BeamtVG könne der Antrag nicht als rechtzeitig angesehen werden. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er die Erkrankung als Dienstunfall erst weniger
als drei Monate vor der Antragstellung habe bemerken können.
19
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
20
In einer vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten Stellungnahme hat der den
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Kläger behandelnde Arzt Prof. Dr. K. , Klinikum L. , unter dem 4. Mai 1999 ausgeführt:
Weil der Beruf eines Feuerwehrmannes nicht zu den Tätigkeiten zähle, bei denen die
Einwirkung durch aromatische Amine für die Entstehung des Blasenkrebses als möglich
gehalten werde, sei durch ihn keine Dienstunfallanzeige gestellt und auch kein Rat zu
einer solchen Anzeige erteilt worden. Nach Durchsicht aller Krankenunterlagen sei der
Kläger weder Ende 1991 noch Anfang 1992 erstmalig auf einen möglichen
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Feuerwehrmann und der im Jahre 1985
diagnostizierten Harnblasenkrebserkrankung hingewiesen worden.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins und einer mündlichen Verhandlung am
27. Mai 1999 hat der vormals zuständigen 12. Senat aufgrund des Beweisbeschlusses
vom 7. September 1999 ein Sachverständigengutachten des Dr. G. vom Institut für
Arbeitsphysiologie an der Universität D. eingeholt. Auf das Gutachten vom 16. Juni 2000
wird im Einzelnen Bezug genommen.
22
Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung des vormals zuständigen
12. Senats am 8. Dezember 2000, in der sich die Beteiligten nach Anhörung des
Sachverständigen Dr. G. übereinstimmend mit der Beauftragung eines weiteren
Gutachtens einverstanden erklärt haben, hat der erkennende Senat aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 5. September 2001 ein Sachverständigengutachten des Prof.
Dr. N. vom Institut für Toxikologie der Universität W. eingeholt, in dem dieser im
Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kommt: Hinsichtlich der Frage, ob
Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr im Vergleich
zur sonstigen Bevölkerung quantitativ in erheblich stärkerem Maße auftrete, ergäben die
bisher verfügbaren, zahlreichen epidemiologischen Untersuchungen kein konsistentes
Bild. Sie hätten überwiegend negative aber auch einige positive Ergebnisse für eine
statistische Verknüpfung erbracht und begründeten somit einen Verdacht. Ein im
Vergleich zu den jeweiligen Vergleichspopulationen erheblich stärkeres Maß des
Auftretens könne daraus nicht abgeleitet werden. Zu der Frage, ob Harnblasenkrebs bei
Bediensteten im Einsatz der Berufsfeuerwehr auf eine verstärkte Exposition gegenüber
aromatischen Aminen zurückzuführen sei, sei festzustellen, dass aromatische Amine
und Nitroaromaten grundsätzlich bei Verbrennungsvorgängen entstehen könnten und
insofern eine Exposition möglich sei. Sie seien jedoch in Situationen, denen
Feuerwehrleute ausgesetzt seien, bisher weder identifiziert noch quantitativ bestimmt
worden. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung, eine vermutete Exposition bei
typischen Einsätzen abzuschätzen. Die besonderen Bedingungen einer Tätigkeit, die
ein erhöhtes Maß der Gefahr zu erkranken mit sich brächten, ließen sich hinsichtlich
einer Kausalitätsvermutung der in Rede stehenden Berufskrankheit nach der
Berufskrankheiten-Verordnung nicht hinreichend definieren. Neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse lieferten ein wichtiges Argument für die Erklärung der epidemiologischen
Daten. Es habe sich gezeigt, dass für einige bei der Pyrolyse im Allgemeinen
entstehende aromatische Amine nicht unerhebliche Hintergrundbelastungen bei der
Normalbevölkerung existierten. Aufgrund von Erfahrungen mit dem Human-
Biomonitoring sei bei Feuerwehrleuten ein signifikanter, die Entstehung eines
Blasentumors begründender Beitrag zur Gesamtbelastung durch aromatische Amine
nicht zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30.
Oktober 2001 und die ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2002 verwiesen.
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Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen
erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:
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Seine Unfallanzeige vom 6. Januar 1992 sei rechtzeitig erfolgt. 1985 habe die
Amtsärztin Dr. W. auf seine Frage einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und
seinem Dienst verneint. Der Ursachenzusammenhang zwischen Brandgiften und
Krebsentstehung sei erst später anerkannt worden und deshalb für ihn nicht erkennbar
gewesen. Den Antrag habe er schließlich 1992 vorsorglich gestellt, als die Ergebnisse
der Feuerwehrstudie auf sich warten ließen und von der Beklagten keine Meldung
gekommen sei. Prof. Dr. K. habe bei Behandlungsterminen im Dezember 1991 bei der
"Überformulierung" des Antrags geholfen. Jedenfalls könne sich die Beklagte wegen
von ihr begangener Fürsorgepflichtverletzungen nicht auf eine Fristversäumnis berufen.
Die Beklagte hätte bereits 1985 aufgrund ihrer Fürsorgepflicht selbst den Sachverhalt
aufklären müssen. Aus den vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. W. ergebe sich
eindeutig der ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstbedingten chronischen
Schadstoffbelastung und seiner Erkrankung. Eine bei ihm durchgeführte Untersuchung
habe nach Feststellung des Dr. I. vom 14. Januar 1997 ergeben, dass er toxisch
geschädigt worden sei. Aromatischen Aminen sei er bei Bränden ausgesetzt gewesen.
Früher habe es mehr Einsätze gegeben als nach der von der Beklagten vorgelegten
Statistik für 1993. Auch sei früher oft ohne oder mit unzureichendem Atemschutz
gelöscht oder nach dem Löschen auf den Brandstellen aufgeräumt worden. Neuere
Studien aus den USA belegten die Ursächlichkeit des Feuerwehrdienstes für die
Entstehung von Blasenkrebs. Dr. S. verfüge nicht über hinreichende Sachkunde.
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Zum Gutachten des Sachverständigen Dr. G. legt der Kläger dar: Dieses Gutachten sei
nicht verwertbar. Dr. G. sei nicht unvoreingenommen; dies folge schon daraus, dass er
in einem von Prof. Dr. B. geleiteten Institut tätig sei. Dieser sei dafür bekannt, dass er
generell die Ursächlichkeit von Schadstoffexpositionen für die Krebsentstehung
verneine. Ferner lasse sich die Voreingenommenheit auch aus der Bewertung der
referierten Studien und der Art der Argumentation des Gutachters erkennen. Er sei auch
nicht ausreichend sachkundig. Mit epidemiologischen Studien oder Arbeiten zur
Blasenkrebsentstehung bei Feuerwehrleuten sei er nicht hervorgetreten. Das Gutachten
sei auch inhaltlich nicht überzeugend und berücksichtige insbesondere nicht die
unterschiedliche Aussagekraft von Mortalitäts- bzw. Inzidenzstudien. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Kritik des Klägers an dem Gutachten wird auf die Schriftsätze
vom 12. November 1999 und 6. September 2000 sowie die dazu eingereichte
Stellungnahme des Prof. Dr. F. -B. vom 6. September 2000 verwiesen.
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Hinsichtlich der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N.
verweist der Kläger im Wesentlichen auf die von ihm eingereichte Stellungnahme des
Prof. Dr. F. -B. vom 13. Februar 2002, in der dieser zu der Schlussfolgerung gelangt:
Nach dem dargelegten biologischen Sachverhalt und neueren Erkenntnissen, die nach
1996 veröffentlicht und von dem Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien,
spreche im Falle des Klägers mehr für als gegen eine berufliche Verursachung seiner
bösartigen Neubildung der Harnblase. Die in dem Gutachten wiederholt auf rein
zelluläre Prozesse zurückgeführte Erkrankungswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von
der Dosis der Anwirkungen berücksichtige nicht die körpereigenen Faktoren wie
Ausscheidungsstoffwechsel, genetisch bedingte Störungen dieses Stoffwechsels und
Reparaturprozesse nach erfolgter Transformation in bösartigen Zellen. Bei Versagen
dieser Schutzmechanismen infolge der toxischen Wirkungen auf die Regulation sei das
Krebsrisiko auch bei gelegentlichen Spitzenbelastungen mit toxischen Substanzen
erhöht. Das Fehlen der quantifizierenden Messwerte aus dem vor der Neuerkrankung
an dem Tumor liegenden Zeitraum sei nicht Verschulden des Betroffenen und könne
daher nicht zu dessen Nachteil gereichen. Das Gutachten des Prof. Dr. W. vom 12. April
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1996 lasse keinen Zweifel darüber zu, dass erhebliche multiple karzinogene
Einwirkungen mit extremen Spitzenbelastungen bei Feuerwehrleuten anzunehmen bzw.
vorauszusetzen seien. Die große Anzahl der an Krebs erkrankten und verstorbenen
Kollegen aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers weise darüber hinaus jedoch
unmissverständlich auf das unabhängig von individuellen Faktoren, wie sie bei dem
Kläger vorlägen, vermutlich stark bis exzessiv erhöhte Risiko hin und erfordere eine
epidemiologische Untersuchung der Kohorte, um den Vergleich mit adäquat
errechneten, für die Altersgruppe typischen Erwartungswerten zu ermöglichen. Bis zum
Vorliegen des Ergebnisses sei eine Anerkennung der vorzeitig aufgetretenen
Harnblasenkrebserkrankung bei dem Kläger durch die zuständige Behörde als Zeichen
der wohlverstandenen Fürsorgepflicht zu empfehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten
der Kritik des Klägers an dem Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar und
6. Mai 2002 verwiesen.
Im Übrigen führt der Kläger zur Begründung der Berufung an: Falls sich die
Voraussetzungen der hier in Betracht zu ziehenden Nr. 1301, 1302, 1303, 1304 der
Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung nicht feststellen lassen sollten, seien die sich
aus § 9 SGB VII ergebenden Beweiserleichterungen bei Berufskrankheiten zu
berücksichtigen. So habe der Unfallversicherungsträger nach Abs. 2 dieser
Bestimmung, die zumindest entsprechend anzuwenden sei, eine Krankheit, die nicht in
der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei oder bei der die dort bestimmten
Voraussetzungen nicht vorlägen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall
anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft die Voraussetzung für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1
Satz 2 SGB VII erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Hilfsweise
werde auf § 9 Abs. 3 SGB VII verwiesen. Da er als Berufsfeuerwehrmann über 37
Berufsjahre hinweg in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen
sei und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der Versichertentätigkeit nicht
festgestellt werden könnten, greife die in dieser Bestimmung aufgestellte Vermutung,
dass die Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sei. Die für die
gewerbliche Wirtschaft geschaffenen Normen des SGB VII stellten
Mindestanforderungen zum Schutz der Versicherten zur Anerkennung von
Berufskrankheiten dar. In Anbetracht der Grundrechtsgebundenheit über Art. 3 GG und
der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG müssten diese
Mindestanforderungen zumindest in entsprechender Anwendung gelten.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Dienstunfallzeige des Klägers vom 6. Januar 1992
gemessen an den Vorgaben des § 45 BeamtVG verspätet sei. Dem Kläger habe aus
seiner Sicht nur der Beweis für die vermuteten Zusammenhänge gefehlt. Aus dem
Schreiben des Klägers vom 6. September 1991 gehe eindeutig hervor, dass dieser
bereits zu diesem Zeitpunkt von der Unregelmäßigkeit seiner Blutwerte überzeugt
gewesen sei. Fürsorgepflichtverletzungen könnten ihr nicht angelastet werden. Zudem
könne von einer erhöhten Belastung der Feuerwehrleute durch aromatische Amine nicht
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ausgegangen werden. Dies zeige auch die Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 4. Mai
1999. Deshalb bestehe für Feuerwehrleute auch keine besondere Gefahr, an
Harnblasenkrebs zu erkranken. Die Gutachter W. und K. unterstellten lediglich eine
erhöhte Exposition gegen aromatische Amine. Nur ausnahmsweise würden bei
Brandeinsätzen solche Stoffe freigesetzt. Aufgrund der geringen Zahl von Erkrankungen
sei die Erhöhung einer Wahrscheinlichkeit bei der relativ kleinen Bezugsgruppe der
Feuerwehr ohnehin kaum feststellbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der vom
Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig.
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Es bedurfte keiner Zulassung der Berufung, wie sie seit der Neufassung des § 124
VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und
anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626)
vorgesehen ist. Denn nach der Regelung des Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG sind die
Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung auf Fallgestaltungen wie der
vorliegenden, in der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des
Gesetzes am 1. Januar 1997 verkündet worden ist, nicht anzuwenden.
37
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
39
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Blasenkrebserkrankung als
Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) anerkannt wird. Der
Bescheid des Oberstadtdirektors vom 16. November 1995 in der Gestalt dessen
Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
40
Als Rechtsgrundlage kommt für das klägerische Begehren allein § 31 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG in Betracht.
41
Es bestehen bereits Zweifel, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine
Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall (Berufskrankheit) gegeben sind.
Voraussetzung für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die fristgerechte Anzeige des Unfallgeschehens durch
den Beamten. Ob eine solche hier innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt ist, kann
nicht ohne Weiteres bejaht werden.
42
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche
aus diesem Gesetz (BeamtVG) entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von
zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu
melden. Diese Fristregelung findet auch auf die Fallkonstellation des § 31 Abs. 3
BeamtVG Anwendung.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG
44
Nr. 1; Schütz/Maiwald, BeamtR, § 31 BeamtVG Rn. 162.
Dabei beginnt der Lauf der gesetzlichen Melde- und Ausschlussfrist mit dem objektiven
Auftreten der Krankheit. Darauf, ob der Beamte erkannt hat, dass er sich eine (Berufs-
)Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zugezogen hat, kommt es entgegen der
Nr. 45.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (GMBl. 1980, 742, 772
ff.) nicht an.
45
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 -, a.a.O., und vom 15.
September 1995 - 2 B 46.95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; OVG NRW, Urteile
vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 46 = RiA
1993, 102 = ZBR 1993, 276, und vom 27. Mai 1998 - 12 A 6990/95 -, Schütz/Maiwald,
a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1990 - 2 A 102/89 -,
Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1. Nr. 40; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 1995 - 1
UE 1098/92 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 55; BW VGH, Urteil vom 28.
September 1993 - 4 S 2915/92 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 52;
Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 19.
46
Da es sich zudem bei den Fristen des § 45 BeamtVG um gesetzliche Ausschlussfristen
handelt, ist auch unerheblich, wenn sich der Dienstherr - wie hier die Beklagte - erst im
gerichtlichen Verfahren auf ein Fristversäumnis berufen hat.
47
Vgl. dazu Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 12.
48
Der Lauf der Meldefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG begann vorliegend im Jahre
1985. In diesem Jahr trat die Harnblasenkrebserkrankung, deren Anerkennung als
Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) der Kläger nunmehr
begehrt, erstmals objektiv auf. Eine Dienstunfallmeldung im Sinne des § 45 Abs. 1
BeamtVG,
49
vgl. zu den Anforderungen an eine Dienstunfallmeldung BVerwG, Urteil vom 6. März
1986 - 2 C 37.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 = DÖD 1986, 245 = DVBl. 1986,
945 = NJW 1986, 2588 = NVwZ 1986, 923 = ZBR 1986, 304,
50
hat der Kläger aber erst im Januar 1992 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der
Zweijahreszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG längst verstrichen. Dass das vom
Kläger behauptete Gespräch mit der Amtsärztin Dr. W. im Jahre 1985, selbst wenn es
denn tatsächlich mit dem vom Kläger geschilderten Inhalt stattgefunden hat, nicht als
Dienstunfallmeldung i.S.d. § 45 Abs. 1 BeamtVG angesehen werden kann, hat bereits
das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.
51
Sind mithin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt, könnten
dem Kläger allenfalls noch die Fristerleichterungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG zugute
kommen.
52
Nach dieser Vorschrift wird trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist Unfallfürsorge gewährt,
wenn seit dem Unfall - in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG dem objektiven Auftreten
der Erkrankung - noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird,
dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später
bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens
liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1
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BeamtVG). Weiter fordert § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG für diesen Fall, dass die Meldung
innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, nachdem die Unfallfolge bemerkbar
geworden ist oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist.
Ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind, begegnet
Bedenken. Zwar war die genannte Zehnjahresfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der
Unfallmeldung im Januar 1992 noch nicht abgelaufen. Fraglich ist aber vor allem, ob
zugunsten des Klägers angenommen werden kann, dass eine den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründende Unfallfolge innerhalb jener Frist bemerkbar geworden ist.
Hierauf kommt es indes in zweifacher Hinsicht an.
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Von dem Bemerkbarwerden der "Unfallfolgen" i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hängt
es ab, ob die "Unfallmeldung" (hier: Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit) von
solchem Gewicht ist, dass eine (erstmalige) Untersuchung der Angelegenheit trotz
Ablaufs der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerechtfertigt ist. Namentlich Anträge
auf bloßen Verdacht hin sind nach der Systematik der Regelungen in § 45 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG nicht geeignet, das nach Ablauf der Frist aus § 45
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich untergegangene Recht zur Abgabe einer
Dienstunfallanzeige neu zu begründen. Dessen Wiederaufleben ist vielmehr davon
abhängig, dass ein neuer Umstand eingetreten ist, der innerhalb der Zweijahresfrist
noch nicht bemerkbar gewesen ist. Bei dem neu eingetretenen Umstand muss es sich
allerdings nicht ausschließlich um eine Unfallfolge handeln. Vielmehr ist die Regelung
des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG über ihren Wortlaut hinaus in den Fällen, in denen der
Beamte nicht eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst
später bemerkt, sondern erst später die Erkrankung als Berufskrankheit erkennt,
entsprechend anzuwenden, um sachlich nicht gerechtfertigte und unbillige Ergebnisse
zu vermeiden.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald,
a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 20.
56
Es hängt von dem Bemerkbarwerden der Unfallfolgen im dargelegten Sinne ferner ab,
wann der Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG beginnt.
57
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt bleibt offen, ob ein
neu eingetretener Umstand die Antragstellung des Klägers veranlasst oder die
Aufrechterhaltung des Antrags gerechtfertigt hat. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes zu
bemerken:
58
Vorliegend ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem sonstigen
Akteninhalt ersichtlich, dass für den Kläger eine den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründende Unfallfolge im engeren Sinne erst nach Ablauf der Zweijahresfrist aus §
45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar geworden ist. Es kommt deswegen allein darauf
an, ob (und ggf. wann) der Kläger erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen
müssen, dass er an einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung
leidet. Dabei hätte er in der rechtlichen Wertung, dass tatsächlich eine Berufskrankheit
vorliegt, keine absolute Sicherheit haben müssen.
59
Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, a.a.O.;
OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, a.a.O.
60
Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn sich hinreichend gewichtige, über blosse
Vermutungen hinaus gehende Anhaltspunkte ergeben hätten, die es als möglich
erscheinen ließen, dass es sich bei der Krankheit um eine Erkrankung im Sinne der
Berufskrankheiten-Verordnung handelte.
61
Dass derartige Anhaltspunkte gegeben waren, kann nicht ohne Weiteres angenommen
werden.
62
So konnte der Kläger durch die Aufnahme der Untersuchungen im Rahmen der
Feuerwehrstudie NRW im Jahre 1989 allenfalls den Eindruck gewinnen, dass für
Feuerwehrleute besondere Schadstoffbelastungen bestehen könnten. Dass seine
Erkrankung auf derartige Schadstoffbelastungen zurückzuführen sein könnte, musste er
auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen.
63
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die schriftliche Mitteilung des Städtischen
Medizinaldirektors Dr. B. vom 23. Januar 1990, es sei einzig eine Erhöhung des so
genannten "PgE-Wertes" festgestellt worden. Denn gleichzeitig wurde dem Kläger
erläutert, dies deute erfahrungsgemäß auf eine allergische Reaktion hin. Auf einen
möglichen Zusammenhang mit einer Harnblasenkrebserkrankung wurde er gerade nicht
hingewiesen.
64
War es dem Kläger mithin noch grundsätzlich möglich am 6. Januar 1992 eine
Dienstunfallanzeige abzugeben, ist im Weiteren festzustellen, dass für die Zeit vom 6.
Oktober 1991 bis zur Antragstellung am 6. Januar 1992 kein Anhalt ersichtlich ist, dass
der Kläger sein Leiden als eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-
Verordnung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Aus den nach dem Vorbringen
des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1999 in diesem Zeitraum
geführten Gesprächen mit Prof. Dr. K. lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn
dieser hat dem Kläger keine Anregung zu einer Antragstellung gegeben, sondern
vielmehr ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach mangelnde Erfolgsaussicht eines
Antrags hingewiesen und lediglich bei der Formulierung des Antrags Hilfestellung
geleistet.
65
Denkbar könnte nach alledem also nur noch sein, dass in der Zeit nach der
Antragstellung ein Umstand eingetreten ist, aufgrund dessen der Kläger sein Leiden als
eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung erkannt hat oder hätte
erkennen müssen.
66
Im Hinblick darauf, dass Umstände - wie das von Prof. Dr. W. für die Gewerkschaft .
erstellte Gutachten "Schadstoffbelastungen von Feuerwehrleuten im technischen
Einsatzdienst" vom 12. April 1996, das von Prof. Dr. W. und Dr. K. zur Vorlage beim
Sozialgericht D. erstellte Gutachten vom 3. Juni 1996 sowie die dieses Gutachten
ergänzende Stellungnahme vom 6. September 1996 -, die erst nach Ablauf der
Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG eingetreten sind, außer Betracht
bleiben, kommt als eventuell maßgeblicher Umstand allein die Vorlage der Ergebnisse
der Feuerwehrstudie NRW im Juli 1992 in Betracht. Mit Blick auf deren Inhalt bestehen
jedoch Bedenken, ob der Kläger daraus hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung entnehmen
konnte. Diese Bedenken liegen insbesondere darin begründet, dass die Studien mit
keinem Wort auf eine mögliche Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs infolge des
Feuerwehrdienstes eingeht.
67
Ist danach ungeklärt, ob eine für das Wiederaufleben des Rechts zur
Dienstunfallmeldung ausreichende Änderung der Umstände innerhalb der Frist des § 45
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG überhaupt eingetreten ist, folgt daraus zugleich, dass eine
Versäumung der Frist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG jedenfalls nicht festgestellt
werden kann. Der abschließenden Klärung dieser offenen Fragestellungen bedarf es in
diesem Zusammenhang allerdings nicht, da der geltend gemachte Anspruch des Kläges
jedenfalls aus einem anderen Grund scheitert.
68
Denn die materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers
als Dienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind nicht erfüllt.
69
Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten
besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es
sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG).
Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur
Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von
Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S.
1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31
Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - vom 8.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.
70
Vgl. zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht BVerwG, Beschluss vom 12. September
1995 - 2 B 61.95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, unter Hinweis auf den
Beschluss des BVerwG vom 13. Januar 1978 - 6 B 57.77 -.
71
Obwohl die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu
beantworten ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die
Krankheit zugezogen hat,
72
vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 2874/96 -, RiA 1999, 101, mit
weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung,
73
bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welche Fassung der Anlage der
Berufskrankheiten-Verordnung zurückzugreifen ist. Denn die vorliegend in Betracht
kommenden Regelungen sind nach dem Erlass der ursprünglichen Fassung vom 8.
Dezember 1976 in der Folgezeit unverändert geblieben.
74
Entscheidend für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz
1 BeamtVG ist demnach, ob der Kläger an einer der in der Anlage 1 zur BKVO
genannten Krankheiten erkrankt ist und ob er nach der Art seiner dienstlichen
Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer derartigen Krankheit besonders
ausgesetzt gewesen ist.
75
In Betracht kommt hier in erster Linie die Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO. Danach
gelten als Berufskrankheiten:
76
" Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch
aromatische Amine"
77
Im Hinblick auf diese Erkrankung setzt die begehrte Anerkennung nach den
vorstehenden Darlegungen mithin Folgendes voraus:
78
a) Der Beamte muss an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO erkrankt
sein.
79
b) Der Beamte muss nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer
Erkrankung an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO besonders
ausgesetzt gewesen sein.
80
c) Der Beamte darf sich eine solche Erkrankung nicht außerhalb des Dienstes
zugezogen haben.
81
Ausgehend davon scheidet eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als
Dienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs.3 Satz 1 BeamtVG aus.
82
Der Kläger selbst ist der Ansicht, an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur
BKVO erkrankt zu sein. Auch der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten
ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen.
Fest steht allerdings lediglich, dass der Kläger an einer Blasenkrebserkrankung, die zu
den Harnwegerkrankungen im Sinne der Verordnung zählt, leidet bzw. litt. Ob er damit
zugleich im Sinne des Gesetzes an einer "bestimmten" Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3
Sätze 1 und 3 BeamtVG erkrankt ist, hängt allerdings des Weiteren davon ab, ob in
rechtlicher Hinsicht für das Entstehen des Blasenkrebses auch eine Kausalität von
Einwirkungen durch aromatische Amine erforderlich ist. Sofern man dies für erforderlich
hält - wofür vieles, insbesondere auch der Wortlaut der Regelung spricht -, kommt es
darauf an, ob eine derartige Verursachung hier festgestellt werden kann. Diese Frage
bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung, weil es an einer weiteren
Anerkennungsvoraussetzung fehlt.
83
Denn der Kläger ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht im Sinne des § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs aufgrund von
aromatischen Aminen besonders ausgesetzt gewesen.
84
Der "Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt" ist der Beamte, dessen konkrete
dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß (generell)
eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf
die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob
die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung
generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in
Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstlichen
Verrichtungen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung
vorhanden sein.
85
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 6990/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, NVwZ-RR 1997, 45 =
Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 64; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B
94.3181 - , Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 57 = ZBR 1996, 343; OVG Saarland,
86
Urteil vom 29. Mai 1989 - 1 R 2/89 -, ZBR 1990, 60; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31
BeamtVG Rn. 169 f.
Hinsichtlich des Grads der Erhöhung der Erkrankungswahrscheinlichkeit ist davon
auszugehen, dass Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer Erhöhung bestehen, wenn
eine solche Erhöhung einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos entspricht.
87
Vgl. dazu allgemein BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R -, BSGE 84, 30.
88
Hier lässt sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Bediensteten im Einsatzdienst der
Feuerwehr eine Erkrankung i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO mit erheblich
erhöhter Wahrscheinlichkeit droht, aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Stellungnahmen und Untersuchungen sowie der eingeholten Gutachten nicht aufstellen.
Es kann danach nicht festgestellt werden, dass für eine Erkrankung i.S.d. Nr. 1301 der
Anlage 1 zur BKVO aufgrund der Art der dienstlichen Verrichtungen des Klägers eine
erhöhte Gefährdung bestand.
89
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fehlt es schon an einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit einer Harnblasenkrebserkrankung.
90
Im Einklang auch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung
von Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 1 RVO (nunmehr § 9 SGB VII) ist davon
auszugehen, dass die Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit im Grundsatz den
(epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender
Erkrankungen aufgrund der jeweiligen schädigenden beruflichen Tätigkeit verlangt.
91
Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom
29. Mai 1989 - 1 R 2/89 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2
A 11573/85.OVG -, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Mai 1997 - 2 RU 33/96 - und
vom 30. Januar 1986 - 2 RU 80/84 -, BSGE 59, 295.
92
Dass hier für die beklagte Erkrankung aufgrund der dienstlichen Verrichtung
Referenzfälle in hinreichender Anzahl existieren, die eine erheblich erhöhte
Wahrscheinlichkeit in dem erforderlichen Umfang dokumentieren, lässt sich nicht
feststellen.
93
So hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem vom Senat eingeholten Gutachten zu
der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr
im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung quantitativ in erheblich stärkerem Maße auftritt,
festgestellt, die zahlreichen bisher verfügbaren epidemiologischen Untersuchungen
ergäben kein einheitliches Bild, da diese überwiegend negative, aber auch einige
positive Ergebnisse für eine statistische Verknüpfung zwischen
Harnblasenkrebserkrankungen und dem Feuerwehrdienst erbracht hätten. Daraus hat er
die Schlussfolgerungen gezogen, es sei zwar ein Verdacht für eine derartige
Verknüpfung begründet, ein im Vergleich zu den jeweiligen Vergleichspopulationen
erheblich stärkeres Maß des Auftretens könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
94
Diese Ausführungen des Sachverständigen vermögen zu überzeugen. Dessen
Ergebnisse sind nach einer Auswertung der vorhandenen, zum großen Teil auch aus
neuerer Zeit stammenden und überwiegend aus Fallstudien, teils auch aus
Überblicksdarstellungen bestehenden Fachliteratur in Auseinandersetzung mit den
95
dargestellten Beiträgen entwickelt und nachvollziehbar begründet.
Das Gutachten ist für den Senat entgegen der Auffassung des Klägers auch
uneingeschränkt verwertbar.
96
Für die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten gelten folgende Grundsätze:
97
Ein vorliegendes Gutachten muss den ihm obliegenden Zweck erfüllen, dem Gericht die
zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde
zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen
Überzeugung zu vermitteln. Danach ist ein Gutachten ungeeignet bzw. unzureichend -
mit der Folge, dass es weiterer Begutachtung bedarf - wenn es grobe, offen erkennbare
Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen
Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder
Unparteilichkeit des Gutachters bestehen.
98
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, a.a.O.,
ES/C II Nr. 3.4, m.w.N.
99
Danach ergeben sich keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens.
100
Die erhobenen Einwände des Prof. Dr. F. -B. , die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat,
greifen nicht durch.
101
So ist schon der Ansatz des Prof. Dr. F. -B. unzutreffend, wenn er auf Seite 2 seiner
Stellungnahme vom 13. Februar 2002 einleitend feststellt, dem Gutachten komme nicht
die erforderliche Geltung zu, um einen Zusammenhang zwischen Beruf und dem
Auftreten der Krankheit ablehnen zu können. Denn entgegen der darin zu Tage
tretenden Auffassung des Prof. Dr. F. -B. scheitert der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch nicht nur dann, wenn das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der
Erkrankung und der dienstlichen Verrichtung positiv festgestellt werden kann. Vielmehr
ist der Anspruch mit Blick auf die dem Kläger obliegende Beweislast auch dann
unbegründet, wenn - wie hier - bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Aufklärungsmöglichkeiten offenbleibt, ob ein solcher Zusammenhang besteht.
102
Soweit Prof. Dr. F. -B. einwendet, der Sachverständige habe die in der Person des
Klägers liegenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, betrifft die an dem
Gutachten geäußerte Kritik nicht die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante
Fragestellung. Denn auf die persönlichen Verhältnisse gerade des Klägers kommt es
nicht an, da nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen
ist, sondern darauf, ob dessen Tätigkeit nach der aus einer Vielzahl von Fällen
gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen
Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt.
103
Der Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die große Zahl von an Krebs erkrankten und
verstorbenen Feuerwehrleute aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers vermag die
Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies scheint Prof.
Dr. F. -B. selbst zu erkennen, da er in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2002 aus
der angeführten Tatsachenbehauptung (lediglich) die Notwendigkeit einer
epidemiologischen Untersuchung schlussfolgert. Im Übrigen fehlt es dem Vorbringen -
unabhängig von der Frage der Repräsentanz der angesprochenen Personengruppe -
104
auch an einer hinreichenden Differenzierung der aufgetretenen Krebsarten. Eine solche
wäre jedoch erforderlich, da im vorliegenden Zusammenhang allein
Harnblasenkrebserkrankung von Bedeutung sein könnten. Zudem erscheint es überaus
fraglich, ob eine deutlich erhöhte Zahl von Harnblasenkrebserkrankungen unter den
Feuerwehrleuten im Umfeld des Klägers eine für die Anerkennung einer Berufskrankheit
hinreichende Vielzahl von Referenzfällen darzustellen vermag.
Die Kritik des Prof. Dr. F. -B. lässt auch nicht hervortreten, dass das Gutachten auf
unvollständigen oder unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht. So bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige wesentliche Beiträge der
wissenschaftlichen Fachdiskussion übersehen oder nicht dargestellt hat. Dem insoweit
erfolgten Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die Ausführungen in dem Handbuch der
Arbeitsmedizin von Konietzko und Dupuis, den der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nochmals besonders aufgegriffen hat, fehlt es an jeglichen
Darlegungen für die Herleitung der dort benannten Risikogrößen, so dass nicht zu
erkennen ist, aufgrund welcher Umstände diese Angaben von dem Sachverständigen
hätten berücksichtigt werden müssen. Die weiterhin in Bezug genommene Studie von
Golden et al. aus dem Jahre 1995 ist ausweislich der Seiten 7 und 8 des eingeholten
Gutachtens ausdrücklich in die Entscheidungsfindung des Sachverständigen
eingeflossen, hat für diesen jedoch - mit Blick auf die angeführte Begründung auch ohne
Weiteres nachvollziehbar - keine Veranlassung zu begründen vermocht, zu einem
anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis zu kommen.
105
Die Ergebnisse des Sachverständigen Prof. Dr. N. finden im Übrigen auch in den
sonstigen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und Stellungnahmen
eine Stütze bzw. werden durch andere nicht durchgreifend in Frage gestellt.
106
So kann der Kläger aus dem vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten Gutachten
des Sachverständigen Dr. G. keinen hinreichenden (epidemiologischen) Nachweis
einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen aufgrund der
beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann herleiten. Unabhängig davon, in welchem
Umfang dieses Gutachten überhaupt zur Grundlage einer Entscheidung gemacht
werden kann, lässt sich aus diesem jedenfalls kein hinreichender Anhalt herleiten, der
die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in Frage stellen könnte.
107
Das Ergebnis des Gutachtens wird im Übrigen auch durch die Feuerwehrstudie NRW
bestätigt. Aus ihr kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass in ihrem
Zusammenhang eine signifikante Zahl von Harnblasen- oder sonstigen
Harnwegskrebserkrankungen festgestellt worden ist und deshalb auch ein besonderes
Erkrankungsrisiko bestehen kann.
108
Der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten verneint ausweislich seiner
Erklärungen im Termin vor dem Verwaltungsgericht gleichermaßen eine solche
besondere Gefahr.
109
Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des vom Kläger bemühten Prof. Dr. W.
keine andere Würdigung. Sie geben insbesondere keinen hinreichenden Anlass, ein
weiteres Gutachten einzuholen. Prof. Dr. W. unterstellt nämlich lediglich, dass
Feuerwehrleute - wie auch der Kläger - während des Einsatzdienstes mit aromatischen
Aminen in Berührung kämen, und folgert daraus, dass deshalb für diesen Personenkreis
ein erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe. Einer solchen Deduktion kommt in diesem
110
Zusammenhang kein Beweiswert zu. Zum Nachweis der erforderlichen erhöhten
Wahrscheinlichkeit für eine Harnblasenkrebserkrankung bedarf es grundsätzlich der
Feststellung von Referenzfällen.
Fehlt es danach schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine bei Feuerwehrleuten
im Einsatzdienst bestehende erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit, eine
Harnblasenkrebserkrankung zu erleiden, kann auch - was weiterhin erforderlich wäre -
die Verursachung der Erkrankung in den Referenzfällen gerade aufgrund einer
Belastung durch aromatische Amine nicht festgestellt werden.
111
Im Übrigen ergäbe sich auch bei einer kausalen Betrachtung, die auf der Grundlage der
typischen schädigenden Einflüsse der dienstlichen Verrichtungen im Wege der
Prognose - ohne Nachweis von Referenzfällen - auf eine erhöhten
Erkrankungswahrscheinlichkeit schlussfolgert, kein anderes Ergebnis. Denn ein
Erkrankungsrisiko kann - ungeachtet des Fehlens von Referenzfällen für eine erheblich
erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Harnwegskrebserkrankung - bei Feuerwehrleuten im
Einsatzdienst auch nicht mit Blick auf eine Exposition gegen aromatische Amine
während des Dienstes festgestellt werden. Auch insoweit ist den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. N. zu folgen, der wie auch der Sachverständige Dr. G. , die
Autoren der Feuerwehrstudie NRW, der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der
Beklagten und der den Kläger behandelnde Arzt Prof. Dr. K. eine in relevanter Weise
erhöhte Exposition für nicht gegeben hält. Demgegenüber überzeugen die
Ausführungen des vom Kläger hinzugezogenen Prof. Dr. W. in der Stellungnahme vom
3. Juni 1996 nicht.
112
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
der Kläger die Krankheit zweifelsfrei außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
113
Der Kläger kann ferner nicht eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der
Anlage 1 zur BKVO beanspruchen. Danach sind auch Krankheiten durch
Halogenkohlenwaserstoffe in der Liste der Berufskrankheiten erfasst.
114
Die Blasenkrebserkrankung, die der Kläger zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens gemacht hat, kann schon deshalb nicht nach dieser Regelung anerkannt
werden, weil auch insoweit nicht feststellbar ist, dass eine erhöhte
Erkrankungswahrscheinlichkeit im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze
gegeben ist.
115
Auch bei einer von Referenzfällen gelösten Betrachtung ergäbe sich nichts Anderes.
Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Unterlagen
ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko einer Erkrankung
gerade durch Halogenkohlenwasserstoffe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
behaupteten erhöhten Exposition gegen Dioxine. Es ist nicht schlüssig dargetan, dass
diese Blasenkrebs hervorrufen noch ist überhaupt angesichts der Ergebnisse der
Feuerwehrstudie von einer relevanten erhöhten Exposition auszugehen. Dort ist
nämlich festgestellt worden, dass in Bezug auf diese Stoffe keine in relevanter Weise
erhöhten Blutwerte der untersuchten Feuerwehrleute vorlagen.
116
Entsprechendes gilt für die weiteren vom Kläger angesprochenen Nrn. der Anlage 1 zur
BKVO. Weder für Erkrankungen nach Nr. 1303 noch nach Nr. 1304 BKVO hat der
Kläger schlüssig dargelegt, dass insoweit eine signifikant erhöhte
117
Erkrankungswahrscheinlichkeit für Feuerwehrleute besteht. Auch der Senat hat dafür
keine Anhaltspunkte.
Das Vorbringen des Klägers zu § 9 SGB VII rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese
Regelung ist nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger zu dem Kreis der nach § 4
SGB VII von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehört. Entgegen der
Auffassung des Klägers kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.
118
So ist schon nicht das Vorliegen einer für eine entsprechende Anwendung
erforderlichen unbewußten Regelungslücke ersichtlich. Dem Gesetzgeber war bei der
Schaffung der nunmehrigen Regelungen in § 9 SGB VII das im
Beamtenversorgungsrecht vorhandene Normgefüge bekannt, und es besteht kein
Anhalt für die Annahme, dass er eine Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen in den Bereich des Beamtenversorgungsrechts lediglich versehentlich
unterlassen haben könnte.
119
Im Übrigen lassen insbesondere nicht die von Kläger angeführten Regelungen in Art. 3
Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG die für eine entsprechende Anwendung weiterhin erforderliche
entsprechende Interessenlage hervortreten.
120
So gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass
die Beamten (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im
allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem
Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er
Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das
Beamtenrecht einführt.
121
Vgl. ausdrücklich Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 165, m.w.N.
122
Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, bei
Beamten dienstlich bedingte Dauerschädigungen nach Maßgabe aktueller
wissenschaftlicher Erkenntnisse im Einzelfall als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn
eine Bezeichnung in der Berufskrankheiten-Verordnung fehlt.
123
Soweit eine solche Anerkennung für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist, ist der
Gesetzgeber nicht zur Gleichbehandlung der Beamten verpflichtet. Eine darin liegende
Ungleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass der Beamte auch ohne
Dienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, denn der Dienstherr hat ihn ohnehin zu
alimentieren, ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu gewähren und ggf. - wenn
durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht ein Schaden
des Beamten verursacht worden ist - Schadensersatz zu leisten.
124
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 1 A 11573/95 -, a.a.O.
125
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass europarechtliche
Vorgaben eine entsprechende Anwendung des § 9 SGB VII für den Bereich des
Beamtenversorungsrechts gebieten könnten. So ist schon nach den Gesetzmaterialien
126
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. August 1995 in BT-Drs. 13/2204, und
Ergänzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 13/2333 -
127
nicht erkennbar, dass Vorschriften des Europarechts für die Fassung des § 9 SGB VII
überhaupt maßgeblich gewesen sind. Darüber hinaus ist weder vom Kläger behauptet
noch sonst ersichtlich, dass möglicherweise für den Erlass des Arbeitsschutzgesetzes
einschlägige EG-Richtlinien im vorliegenden Zusammenhang eine solche
Regelungsdichte entfalten könnten, dass sie - ohne die ansonsten erforderliche
Umsetzungen durch die einzelnen Mitgliedsstaaten - in der gesamten Gemeinschaft und
insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland für Beamte unmittelbar Anwendung
finden könnten.
128
Schließlich lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht hinreichend hervortreten,
welche praktische Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Falls eine
entsprechende Anwendung insbesondere des § 9 Abs. 3 SGB VII haben könnte. Denn
vergleichbar mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfordert auch diese Bestimmung, dass
der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in
erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Anlage 1 zur BKVO
genannten Berufskrankheit ausgesetzt war. Aufgrund dessen würde eine Eingreifen der
in § 9 Abs. 3 SGB VII aufgestellten Vermutung aus denselben - oben im Einzelnen
dargestellten - Gründen scheitern, die auch für die Verneinung der Voraussetzungen
des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG maßgeblich sind.
129
Soweit der Kläger schließlich weitere Betrachtungen über vermutliche Schädigungen
durch andere Stoffe oder Belastungen anstellt, die der dienstlichen Sphäre zugehören,
rechtfertigt auch dies keine Anerkennung einer Berufskrankheit. Wie bereits dargelegt,
gewährt das Gesetz nicht für alle denkbaren Konstellationen dienstlich bedingter
Schädigungen "Schutz" durch Entschädigungsregelungen. Die insoweit verbleibende
Lücke bei Dauerschädigungen, die nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3
BeamtVG erfüllen, gibt keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken oder - wie
der Kläger meint - zur Begründung unmittelbar auf der allgemeinen Fürsorgepflicht
beruhender Ansprüche auf Anerkennung als Berufskrankheit.
130
Nach alldem besteht auch keine Veranlassung, dem Risiko einer Harnwegserkrankung
aufgrund einer erhöhten Exposition gegen polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe - eine solche Exposition gegenüber diesen Verbrennungsprodukten
hat der Sachverständige Dr. G. bejaht - nachzugehen. Dies gilt ungeachtet differierender
sachverständiger Aussagen zum daraus folgenden Risiko einer
Harnwegskrebserkrankung.
131
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
132
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).
133
Rechtsmittelbelehrung
134
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
135
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die
136
Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
137