Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2009

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, ausreise, einwilligung, härte, kenntnisnahme, datum, familienrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 433/08
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 433/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 947/06
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände
dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter
Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von
Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und
Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
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Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in
seinem Beschluss - 12 A 2918/06 - vom 23. Januar 2008 gegen die so verstandene
Verpflichtung verstoßen hat.
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Wenn der Kläger rügt, dass nicht ansatzweise davon auszugehen sei, dass die
Entscheidungsreife eines Antrages vor Ausreise der Bezugsperson nach der
Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG eine Rolle spiele und der Senat hier Äpfel mit
Birnen verwechsele, so richtet sich dies ersichtlich gegen die rechtliche Wertung des
Senates, wonach es nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung -
genauso wie nach der alten Rechtslage - für die Annahme einer verfahrensbedingten
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oder sonstigen Härte - nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf das
Vorliegen eines entscheidungsreifen Einbeziehungsantrages vor Ausreise der
Bezugsperson ankommt.
Ebenso wendet sich der Kläger der Sache nach offensichtlich gegen die rechtliche
Bewertung des Senates, wenn er den Senat auffordert, darzulegen, nach welcher
Vorschrift er davon ausgehe, dass ein vor Ausreise der Bezugsperson gestellter
Einbeziehungsantrag nur entscheidungsreif sei, wenn vorher die Mutter und der Vater
des Einzubeziehenden zugestimmt habe. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist
freilich nicht darin zu sehen, wenn der Kläger sich weigert, die Begründung des Senates
für seine Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Denn darin ist im Einzelnen
ausgeführt, dass sowohl nach deutschem Familienrecht als auch nach den
einschlägigen ukrainischen Vorschriften für die Einwilligung zur Ausreise, der die
Einbeziehung dienen soll, kein Alleinvertretungsanspruch des Vaters gegeben ist.
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Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durch-
setzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht
zur Kenntnis genommenem und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt,
sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen
Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG,
Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B
89.05 -, Juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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