Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2007

OVG NRW: emrk, europäische kommission für menschenrechte, schutz der familie, recht auf familienleben, suizid, vereinigtes königreich, eheliche gemeinschaft, schweizerisches bundesgericht

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1504/06
Datum:
22.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1504/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2040/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen
der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem
Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll,
unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf
an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist,
sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der
Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung
gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung
mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG,
Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom
8.3.2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8.1.2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -.
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In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
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des Verwaltungsgerichts, das die Klage - selbstständig tragend - als unzulässig
abgewiesen hat. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich auf ein erledigtes
Verpflichtungsbegehren bezieht, ist - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur
zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, d.h. wenn er einen Anspruch auf Erlass des
begehrten Verwaltungsakts gehabt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, § 42 Abs.
2 VwGO analog). Hier hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 3 BtMG bezüglich des Erwerbs von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck des
Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art.
8 bzw. 13 EMRK.
Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 Abs. 1
GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung;
geschützt wird das eheliche Zusammenleben und die freie Entscheidung darüber, wie
dieses eheliche Zusammenleben ausgestaltet wird. Insoweit verpflichtet die Norm den
Staat Ehe und Familie zu schützen und schützt vor Eingriffen in das Ehe- und
Familienleben.
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Vgl. zu alldem Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 6 Rdnr. 63 ff., Schmitt-
Kammler, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 6 Rdnr. 17 ff., 26, Lecheler, in: HStR VI, 1989,
§ 133, Rdnr. 49 ff., 76 ff. jeweils m.w.N.
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Das Recht des Klägers auf einen Schutz von Ehe und Familie wird durch die
Verweigerung der begehrten Erlaubnis nicht beeinträchtigt. Insoweit verkennt der Senat
nicht, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durch
ihre existentiellen Leiden im Sinne einer "Schicksalsgemeinschaft" nachhaltig geprägt
worden ist. Gleichwohl zielte der Erwerb von Natrium- Pentobarbital für den Suizid
seiner Ehefrau in letzter Konsequenz nicht auf eine Fortsetzung, sondern auf eine
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft. Insoweit kann offen bleiben, ob aus Art. 6
Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung
folgen kann. Ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Suizid
eines Ehepartners folgt daraus jedenfalls nicht.
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Vgl. zur Frage ob aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer ehelichen
Gemeinschaft durch Scheidung folgt Schmitt-Kammler, a.a.O., Rdnr. 23; Lecheler,
a.a.O., Rdnr. 74 ff. jeweils m.w.N. Zum gleichgelagerten Problem bei Art. 8 Abs. 1 EMRK
vgl. Wildhaber, IntKommEMRK, Stand September 2003, Art. 8 Rdnr. 165 ff.
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Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis bezüglich des Erwerbs von 15 g
Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen
Ehefrau folgt auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede
Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. "Privatleben" im
Sinne dieser Bestimmung bezeichnet die private Sphäre, in der das Individuum die
Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben können soll; um diese
private Sphäre geht es aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn im Rahmen der
Entwicklung und Erfüllung der Persönlichkeit die Rechte anderer unmittelbar tangiert
werden. "Familienleben" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bezeichnet den natürlichen
tatsächlichen Kontakt innerhalb einer Familie. Hinsichtlich beider Schutzbereiche
schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur vor Eingriffen, die Konventionsstaaten sind auch
verpflichtet Maßnahmen zu treffen, die das Privat- und Familienleben ermöglichen.
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Vgl. zu alldem Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 8 Rdnr. 4, 9 ff.,
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15; 19 ff., Meyer-Ladewig, EMRK, 2003, Art. 8 Rdnr. 2, 4, 19; Uerpmann- Wittzack, in:
Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, § 3 Rdnr. 9 jeweils
m.w.N.
Durch die Nichterteilung der begehrten Erlaubnis wird weder das Recht des Klägers auf
Familien-, noch auf Privatleben beeinträchtigt. Zum Recht auf Familienleben gilt das
oben zu Art. 6 Abs. 1 GG Gesagte entsprechend. Auch das Recht auf Privatleben des
Klägers ist nicht einschlägig. Zwar verkennt der Senat auch insoweit nicht, dass der
Kläger durch die - wie gesagt existentiellen - Leiden seiner Ehefrau in seiner
Privatsphäre tief geprägt worden ist. Gleichwohl geht der Erwerb von Natrium-
Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den (damals geplanten und in der Folge
umgesetzten) Suizid seiner Ehefrau weit über seine Privatsphäre hinaus. Der Suizid
seiner Ehefrau kann nur etwas mit ihrer nach Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre zu
tun haben.
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Zu einem etwaigen Schutz des Rechts auf Suizid durch Art. 8 EMRK siehe EGMR,
Urteil vom 29.4.2002 - 2346/02 -, NJW 2002, S. 2851 (Pretty/Vereinigtes Königreich);
Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 3.11.2006 - 2A.48/2006 und 2A.66/2006) - ;
Wildhaber, a.a.O., Rdnr. 267 ff.
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Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Suizid - möglicherweise - im Recht auf
Privatleben wurzelt und insoweit möglicherweise durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt
wird, macht deutlich, dass es eigenständige "Drittrechte" auf Beteiligung an einem
Suizid oder auf Ermöglichung eines Suizids eines anderen Menschen - auch aus Art. 6
Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der Familie) - nicht geben kann. Dies
verbietet der höchstpersönliche Charakter eines solchen - etwa - bestehenden Rechts
auf Suizid; diese Höchstpersönlichkeit muss ungeachtet auch einer noch so engen
familiären Verbindung unantastbar bleiben. Dementsprechend ist die Europäische
Kommission für Menschenrechte zum Ergebnis gekommen, dass ein eigenständiges
Recht auf Teilnahme an einem Suizid nicht durch Art. 8 EMRK geschützt wird.
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Vgl. EKMR, Entscheidung vom 4. Juli 1983 - 10083/82 -, abrufbar unter http://cmiskp.
echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en, Stand 18. Juni 2007.
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Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten
Rechten oder Freiheiten verletzt wird, das Recht bei einer innerstaatlichen Instanz einer
wirksame Beschwerde zu erheben. Insoweit genügt die bloße Behauptung einer
Konventionsverletzung aber nicht, vielmehr muss die Behauptung vertretbar sein. Auch
können die Konventionsstaaten im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums die
Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde näher bestimmen.
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Vgl. Frowein, a.a.O, Art. 13 Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 13 Rdnr. 5, 13;
Grabenwarter, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, §
6 Rdnr. 68.
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Hier liegt eine vertretbare Behauptung des Klägers, dass er in seinen in der Konvention
anerkannten Rechten verletzt ist, nicht vor (siehe oben). Anderes ergibt sich auch nicht
aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 34 EMRK. Insoweit kann offen bleiben, ob
die "Verletztenbegriffe" in Art. 13 und 34 EMRK gleichläufig verstanden werden müssen.
Jedenfalls gibt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 34 EMRK für den vorliegenden
Fall nichts her. In dieser Rechtsprechung ist nur geklärt, dass ein bereits vor dem EGMR
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anhängig gemachtes Verfahren bei Versterben des Beschwerdeführers von seinen
Erben fortgesetzt werden kann, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Vgl. dazu Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 25 Rdnr. 13 f.; Meyer-
Ladewig, a.a.O., Art. 34 Rdnr. 4. Zu dieser Rechtsprechung gehört auch der vom Kläger
bemühte Fall Deweer / Belgien (EGMR, Urteil vom 27.2.1980 - 6903/75 - ).
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Hier geht es aber um die originäre Klagebefugnis eines Klägers, der einen Anspruch in
Bezug auf eine andere Person geltend macht, und nicht um die Frage, ob und inwieweit
ein Verfahren nach dem Tod eines Klägers durch dessen Erben weitergeführt werden
kann (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 239 ZPO). Auch kommt - wie gesagt - den
Konventionsstaaten ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Bestimmung der
Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde nach Art. 13 EMRK zu. Dass dieser mit §
42 Abs. 2 VwGO überschritten worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
weist der vorliegende Rechtsstreit hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägungen
des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht auf.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist
hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur
Unzulässigkeit der Klage nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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