Urteil des OVG Niedersachsen vom 18.10.2013
OVG Lüneburg: kosovo, gleichstellung von mann und frau, auskunft, soziale sicherheit, staat, immigration, gesellschaft, homosexueller, flüchtlingseigenschaft, diskriminierung
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Zur Lage homosexueller Frauen im Kosovo
OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 18.10.2013, 8 LA 221/12
§ 3 Abs 1 AsylVfG, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG, § 60 Abs 1
AufenthG, Art 9 EGRL 83/2004
Gründe
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage auf
Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG sowie auf Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2011 abweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Berufungszulassungsverfahren bleiben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat ihren Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer den
Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt
worden und liegt im Übrigen nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne der
genannten Bestimmung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich
bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die
im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung
des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren
bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-
AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht,
Stand: Mai 2012, AsylVfG, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und
darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten
Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und
aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus
dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu
wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die
aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen
Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche
neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen
(vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG,
a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
1. Sind lesbische Frauen im Kosovo einer Verfolgung wegen ihrer sexuellen
Orientierung ausgesetzt ?
2. Kann von einem homosexuellen Menschen verlangt werden, seine
sexuelle Orientierung nur im ganz privaten Bereich auszuleben und zu
offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die sexuelle Orientierung zu
verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen ?
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
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Die Frage zu 1. ist vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen
Entscheidung verneint worden. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass es
homosexuellen Frauen im Kosovo durchaus möglich sei, ihre sexuelle
Orientierung auch in der Öffentlichkeit zu leben, ohne sich der Gefahr einer
Ausgrenzung oder Diskriminierung auszuliefern. Es sei etwa möglich, im
Straßenbild Arm in Arm zu gehen, gemeinsam Cafés zu besuchen, Einkäufe
zu erledigen und zusammen eine Wohnung zu beziehen. Konkrete
Diskriminierungsfälle gegenüber lesbischen Frauen im Kosovo seien nicht
bekannt (vgl. Urt. v. 28.9.2012, Umdruck, S. 4). Diese Feststellungen hat das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf der Grundlage einer Auskunft des
Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16. Mai 2011
gestützt und so eine eigene Sachkunde für die getroffenen Feststellungen
hinreichend nachgewiesen.
Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag schon nicht hinreichend
dargelegt, warum die so im angefochtenen Urteil beantwortete Frage im
Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte und welche neueren
Erkenntnismittel eine solche anderslautende Entscheidung nahe legen. Sie hat
lediglich geltend gemacht, dass sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 16. Mai 2011 als auch die "bereits früher übersandten Berichte und
Auskünfte" (Schriftsatz der Klägerin v. 15.11.2012, dort S. 2) eine Verfolgung
Homosexueller im Kosovo im Falle der Offenbarung ihrer sexuellen
Orientierung annähmen. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungsgebot des
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Die Klägerin hat sich nicht, wie hiernach
geboten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.1.2013 - A 4 A 25/11 -, juris
Rn. 5), mit den benannten Erkenntnismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und
unter Auswertung dieser Erkenntnismittel aufgezeigt, dass diese in ihrer
Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage
zulassen.
Der Senat weist daher lediglich zur Klarstellung darauf hin, dass entgegen der
Annahme der Klägerin weder aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
16. Mai 2011 noch aus den von ihr im erstinstanzlichen Klageverfahren im
Schriftsatz vom 20. September 2012 benannten Erkenntnismitteln
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kosovo:
Homosexualität, Dezember 2011, veröffentlicht unter www.fluechtlingshilfe.ch,
und Immigration and Refugee Board of Canada, Kosovo: Treatment of sexual
minorities, including legislation, state protection, and support services,
Dezember 2011, veröffentlicht unter www.refworld.org) auf das Vorliegen einer
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m.
§ 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung offen homosexueller Frauen im
Kosovo geschlossen werden kann.
Eine homosexuelle Frau im Kosovo mag einer sozialen Gruppe im Sinne von
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1
Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12) angehören (vgl. zu
den Voraussetzungen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.3.2013 -
A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 34 m.w.N.), weil die sexuelle Ausrichtung zu den
identitätsprägenden Merkmalen zu zählen ist, deren Verzicht nicht verlangt
werden soll, und Homosexuelle im Kosovo von der sie umgebenden
Gesellschaft als andersartig und nicht "normal" betrachtet werden und daher
ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität besitzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht
über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
Februar 2013, S. 19: "Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft
weiter ein Tabuthema. Im Zuge der Umsetzung des Anti-
Diskriminierungsgesetzes ist die Regierung zwar bemüht, u.a. durch
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Medienkampagnen und die Herausgabe von Broschüren für Toleranz
gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu werben. Jedoch
schreitet die Akzeptanz in der Bevölkerung kaum voran. Personen, die sich
offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen daher damit rechnen, sozial
ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie
verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu
stehen."; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
Kosovo: Homosexualität, Dezember 2011, S. 5: "Homosexualität ist in der
kosovarischen Gesellschaft auch heute noch ein Tabuthema. Dies äußert sich
unter anderem auch darin, dass für den Begriff 'Homosexueller' in der
albanischen Sprache kein entsprechender Ausdruck existiert. Für
Homosexuelle wird gemeinhin der negativ besetzte, serbische Begriff 'Peder'
verwendet. Die Tabuisierung verbunden mit diversen Benachteiligungen und
Gefahren zwingt Homosexuelle, ihre sexuelle Orientierung teils unter großen
Anstrengungen zu verbergen, was wiederum dazu führt, dass Homosexuelle
in der kosovarischen Gesellschaft weitgehend unsichtbar bleiben.")
Es ist aber nicht ersichtlich, dass offen homosexuelle Frauen im Kosovo einer
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m.
§ 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
Anhaltspunkte für eine vom Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG) oder
von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen, (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG)
ausgehende Verfolgung ergeben sich aus den benannten Erkenntnismitteln
nicht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann eine Verfolgung zwar auch
dann Relevanz für die Flüchtlingsanerkennung erlangen, wenn sie von einem
nichtstaatlichen Akteur ausgeht. Dies setzt aber voraus, dass der Staat,
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht
willens sind, Schutz vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
zu bieten. Dabei ist nach der § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend
anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG generell
Schutz gewährleistet, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte
einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen
ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem
Schutz hat. Hieran gemessen ergibt sich aus den von der Klägerin benannten
Erkenntnismitteln auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG.
Bereits die Vornahme von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9
Richtlinie 2004/83/EG (vgl. zu den Anforderungen: GK-AufenthG, Stand: April
2011, § 60 Rn. 109 f.) durch nichtstaatliche Akteure gegenüber offen
homosexuellen Frauen im Kosovo erscheint nach den benannten
Erkenntnismitteln fraglich.
So beschreibt die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011 lediglich
"Unverständnis und Ablehnung gegenüber homosexuellen Frauen" und die
Gefahr einer Ausgrenzung aus der Familie. Erkenntnisse zu konkreten
Übergriffen auf offen homosexuelle Frauen liegen dem Auswärtigen Amt
hingegen nicht vor (so auch Auswärtiges Amt, Bericht vom Februar 2013,
a.a.O., S. 19). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt in der
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom Dezember 2011 Stigmatisierungen und
Diskriminierungen in der Öffentlichkeit durch zivilgesellschaftliche Akteure und
im Privaten durch die Familie. Erkenntnisse zu konkreten Gewaltandrohungen
oder Ausübung realer Gewalt gegenüber offen homosexuellen Frauen liegen
aber auch dort nicht vor. Ähnliches lässt sich dem Bericht des Immigration and
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Refugee Board of Canada "Kosovo: Treatment of sexual minorities, including
legislation, state protection, and support services" entnehmen. Danach ist die
kosovarische Gesellschaft homophob. Es bestehe auch die Gefahr der
Ausgrenzung, nicht der offiziellen, aber der gesellschaftlichen Diskriminierung
und sogar der verbalen oder körperlichen Gewalt (vgl. Immigration and
Refugee Board of Canada, a.a.O., Stichwort: "Treatment of sexual minorities":
"face a great risk of experiencing exclusion, discrimination or even verbal and
physical violence if their identity is uncovered" "there was not much 'official
discrimination' against LGBT persons in 2010, but there were a number of
cases of 'societal discrimination'"). Erkenntnisse zu konkreten gewalttätigen
Übergriffen auf homosexuelle Frauen liegen aber auch insoweit nicht vor; sie
beziehen sich allenfalls auf homosexuelle Männer.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass auch homosexuellen Frauen im
Kosovo eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Richtlinie 2004/83/EG durch
nichtstaatliche Akteure droht, belegen die benannten Erkenntnismittel nicht,
dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche
Teile des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder
nicht willens sind, Schutz vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure zu bieten.
Anders als die in der Gesellschaft offenbar überwiegende traditionelle Haltung
gegenüber Homosexuellen gleichen die erlassenen gesetzlichen Regelungen
des Kosovo weitgehend dem Recht anderer europäischer Staaten, soweit es
um die Gleichstellung von Mann und Frau und um Nichtdiskriminierung geht.
Die kosovarische Verfassung verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Orientierung und erlaubt gleichgeschlechtliche zivile
Partnerschaften. Die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in
Bereichen wie Beruf, Ausbildung, soziale Sicherheit oder Unterkunft ist nach
dem Anti-Diskriminierungsgesetz von 2004 ausdrücklich untersagt
(vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3; Immigration and Refugee
Board of Canada, a.a.O., Stichwort "Legislation"). Ungeachtet der Frage der
hinreichenden praktischen Um- und Durchsetzung dieser normierten
Minderheitenrechte spricht dies jedenfalls gegen einen mangelnden Willen,
Homosexuelle im Kosovo vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
zu schützen.
Ungeachtet durchaus vorhandener und in den benannten Erkenntnismitteln
beschriebener Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten bei der praktischen
Um- und Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen (vgl. Auskunft der SFH-
Länderanalyse, a.a.O., S. 7; Immigration and Refugee Board of Canada,
a.a.O., Stichwort "State Protection") ergibt sich aus den benannten
Erkenntnismitteln auch nicht, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die
den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen,
erwiesenermaßen nicht in der Lage wären, Homosexuelle im Kosovo vor einer
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Dem Bericht des
Immigration and Refugee Board of Canada "Kosovo: Treatment of sexual
minorities, including legislation, state protection, and support services" ist
vielmehr zu entnehmen, dass die kosovarische Polizei mit der kosovarische
Menschenrechtsorganisation "Center for Social Group Development" (CSGD),
die sich mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auseinandersetzt,
zusammenarbeitet, um das eigene Bewusstsein für Fragen der
Homosexuellen zu erhöhen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada,
a.a.O., Stichwort: " Support Services": "The CSGD has reportedly worked with
the Kosovo police to raise awareness of LGBT issues, …"). Im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes werden Bemühungen der kosovarischen Regierung
beschrieben, unter anderem durch Medienkampagnen und die Herausgabe
von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften zu werben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom Februar 2013,
a.a.O., S. 19). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011
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werden zudem Möglichkeiten des Schutzes homosexueller Frauen dargestellt,
die durch Diskriminierungen oder Übergriffe in Notsituationen geraten sind.
Danach gewähren sechs Frauenhäuser , die auch durch das Ministerium für
Arbeit und soziale Angelegenheiten und Kommunen unterstützt werden,
sowohl Frauen als auch ihren Kindern Schutz, Unterstützung und Förderung
ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung,
religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie.
Der weitergehenden Frage zu 2., ob von einem homosexuellen Menschen
verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung nur im ganz privaten
Bereich auszuleben und zu offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die
sexuelle Orientierung zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen
(vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston
v. 11.7.2013 in den Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12,
insbesondere Rn. 63 f.: "Ich meine nicht, dass von einer Person, die die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, erwartet werden sollte, ihre
sexuelle Ausrichtung geheim zu halten, um eine Verfolgung in ihrem
Herkunftsland zu vermeiden. Weder der Wortlaut noch der Aufbau der
Richtlinie stützen diese Ansicht. …"), kommt eine grundsätzliche Bedeutung
nicht zu. Zum einen hat die Klägerin, wie ausgeführt, schon nicht dargelegt,
dass sie bei einer offen gelebten Homosexualität im Kosovo überhaupt einer
Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum anderen war die Frage auch - aus der
insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH,
Beschl. v. 17.12.2004 - 15 ZB 04.30779 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78
Rn. 153 jeweils m.w.N.) - erkennbar nicht entscheidungserheblich.