Urteil des OVG Niedersachsen vom 05.03.2014
OVG Lüneburg: qualifiziertes arbeitszeugnis, aufgabenbereich, vergleich, niedersachsen, datenschutz, genehmigung, vervielfältigung, wahrscheinlichkeit, tatsachenfeststellung, umwelt
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Konkurrenz zwischen einem Beamten und einem so
genannten Seiteneinsteiger um einen Dienstposten
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 05.03.2014, 5 LA 291/13
Art 33 Abs 2 GG
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 5. November 2013 wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
39.337,14 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der die Befähigung zum Richteramt hat, ist als Ministerialrat
(Besoldungsgruppe A 16) im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des
Landes C. tätig. Der Beigeladene hat den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur
inne. Er ist im Angestelltenverhältnis als Projektleiter bei der D. tätig.
Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich auf die von der Beklagten
ausgeschriebene Stelle eines "Projektleiters E. - Außertarifliches Entgelt bzw.
BesGr. B 2 BBesO -". Die Beklagte entschied, die Stelle mit dem Beigeladenen
zu besetzen. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hat das
Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst
dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also
aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der
Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass
ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie
ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in
Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis
der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der
angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
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angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht
zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat
keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass
ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie
ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Einschätzung
gelangt, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten vom 7. März 2013 den
Kläger nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG
verletzt. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen
Urteils zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist das
Folgende zu ergänzen bzw. hervorzuheben:
Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass die Anlassbeurteilung, die die Beklagte für den
Kläger herangezogen hat, und das Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012,
das die Arbeitgeberin des Beigeladenen für diesen gefertigt hat, nach Art,
Inhalt und betrachtetem Zeitraum miteinander vergleichbar sind (vgl. zu diesem
Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris
Rn 36; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn 15),
nicht aufgezeigt.
Qualifizierte Arbeitszeugnisse stellen entgegen der Ansicht des Klägers nicht
von vorneherein ein untaugliches Mittel für den anzustellenden
Leistungsvergleich dar. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben
zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen
und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von
Interesse sind (BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 -, juris Rn 10;
BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 38). Diesen Anforderungen
genügt das Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012. Denn es enthält sowohl
Angaben zu der Art und der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen bei der D.
als auch Angaben zu seinem dortigen Aufgabenbereich sowie zur Bewertung
seiner fachlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit.
Der Umstand, dass für Arbeitszeugnisse der Grundsatz der Wahrheit gilt (vgl.
BAG, Urteil vom 9.9.1992 - 5 AZR 509/91 -, juris Rn 16) und sie von
verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und
ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren sollen (sog.
Wohlwollensgrundsatz; vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012, a. a. O., Rn 21), führt
zu keiner anderen Beurteilung. Denn in der Praxis hat sich ein
Sprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis jedenfalls für
personalbearbeitende Stellen "übersetzbar" und damit verwertbar macht
(BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 38).
Die Auswahlkommission der Beklagten hat die über den Kläger erstellte
Anlassbeurteilung und das über den Beigeladenen gefertigte Arbeitszeugnis
im Einzelnen miteinander verglichen und seine Einschätzung in dem
Auswahlvermerk vom 7. März 2013 (S. 2 f.) niedergelegt und begründet. Ihre
Einschätzung, dass der Kläger und der Beigeladene jeweils sehr gute
Bewertungen erhalten hätten, wobei sich zugunsten des Beigeladenen ein
kleiner Vorsprung ergebe, hat die Auswahlkommission nachvollziehbar
begründet. Bei dem Vergleich der Anlassbeurteilung und des
Arbeitszeugnisses hat die Auswahlkommission sodann ausschlaggebend
zugunsten des Beigeladenen darauf abgestellt, dass er angesichts der
Bauprojekte, die er bereits geleitet habe, das Anforderungsprofil im Hinblick auf
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die erforderlichen fundierten Kenntnisse und umfangreichen Erfahrungen im
Projektmanagement erheblich besser als der Kläger erfülle. Auch diese
Einschätzung hat die Auswahlkommission nachvollziehbar begründet.
Mit seiner abschließenden Feststellung "Der Beurteilungszeitraum ist ganz
offensichtlich gar nicht identisch" hat der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des §
124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die
Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.1.2007 - 6.12.2011) und das
Arbeitszeugnis (bewerteter Zeitraum: 1.11.2007 - 31.12.2012) beziehen sich
zwar auf unterschiedlich lange Zeiträume. Der Beigeladene ist jedoch erst seit
dem 1. November 2007 bei der D. tätig, so dass der bewertete Zeitraum schon
allein deshalb hinter dem Beurteilungszeitraum des Klägers zurückbleiben
musste. Ob die Beklagte gehalten war, für den Kläger bezogen auf den
Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 eine weitere Anlassbeurteilung
einzuholen, kann offen bleiben. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass
seine Anlassbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr
hinreichend aktuell gewesen sei, weil er etwa nach dem 6. Dezember 2011
andere Aufgaben wahrgenommen habe oder seitdem in Bezug auf seine
Verwendung einschneidende Änderungen eingetreten seien (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 22.9.2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -, juris Rn 25; Urteil
vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 23; Nds. OVG, Beschluss vom
6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn 8; Beschluss vom 19.12.2013 - 5 LA
196/13 -; Beschluss vom 14.2.2014 - 5 ME 267/13 -; OVG Berl.-Bbg.,
Beschluss vom 26.8.2013 - OVG 6 S 32.13 -, juris Rn 11).
Unabhängig davon, dass die Beklagte - wie ausgeführt wurde - bereits
aufgrund eines Vergleichs der Anlassbeurteilung und des Arbeitszeugnisses in
nicht zu beanstandender Weise einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen
ermittelt hat, hat sie ergänzend auch auf das Ergebnis der
Vorstellungsgespräche abgestellt. Vorstellungsgespräche sind geeignete
Erkenntnismittel, auf die ergänzend zurückgegriffen werden kann, wenn im
Einzelfall herangezogene dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse
noch keine abschließend verlässliche Entscheidungsgrundlage ergeben
(BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 39). Warum die
Auswahlkommission der Beklagten auch nach dem Ergebnis der
Vorstellungsgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen
angenommen hat, ist in dem Auswahlvermerk vom 7. März 2013 (S. 3 f.)
nachvollziehbar niedergelegt worden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 in
Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG (6 x Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2
in Höhe von 6.556,19 EUR = 39.337,14 EUR).