Urteil des HessVGH vom 29.06.1989
VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, asylbewerber, anschrift, glaubhaftmachung, behörde, rechtsschutzinteresse, aufenthalt, anfang, polizei, wohnung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TE 90/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 AsylVfG, § 17
Abs 3 AsylVfG, § 28 Abs 1 S
1 AsylVfG
(Verbundklage - kein Rechtsschutzinteresse bei
beharrlicher Weigerung, den Aufenthaltsort
bekanntzugeben)
Gründe
Die Beschwerde, die sich angesichts der Aufführung auch des Beklagten zu 2) im
Rubrum der Beschwerdeschrift, der uneingeschränkten Beschwerdeeinlegung und
der ausgebliebenen Reaktion auf die Verfügungen des Berichterstatters des
Senats vom 11. Januar und 12. Februar 1988 - auch auf den ausländerrechtlichen
Verfahrensteil bezieht, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als
unzulässig zu verwerfen.
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist ausdrücklich vom Gesetz zwar
nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs.1
Satz 4 VwGO), muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft
werden (Kopp, VwGO, 8. Aufl.1989, Vorb. § 40 Rdnr. 30 m.w.N.); das gilt ebenso für
das Rechtsmittelverfahren (Kopp, a.a.O., Vorb. § 124, Rdnr. 28 Ziff. 11, sowie Hess.
VGH,08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ
1987, 626, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, HessVGRspr. 1988,47, 05.10.1987 - 12 TH
1934/87 - 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 - u. 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -).
Für eine Asylverpflichtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn
ersichtlich ist, daß der Asylbewerber in Wahrheit Rechtsschutz unter den vom
Gesetz festgelegten gar nicht erstrebt. Dies kann entweder daraus gefolgert
werden, daß sich der Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich
weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland
bekanntzugeben (Hess.VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86EZAR 630 Nr. 34 =
ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987,626, 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 - u. 13.01.1988 - 12
UE 818/85 -), oder daraus, daß er freiwillig und nicht nur vorübergehend die
Bundesrepublik Deutschland verläßt (Hess. VGH, 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 -, a.
A. neuerdings BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.37 -, ZAR 1989, 80 ), sei es, daß
er in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. hierzu BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83-
69, 323, 326 = EZAR 200 Nr. 10; Hess. VGH, 10.11.1983 - X OE 1126/81 -; Bay.
VGH, 23.10.1980 - 21.B-6622/ 79 -; VGH Baden-Württemberg, 13.10.1981 - A 12 S
369/81 -), sei es, daß er sich entschließt, anderswo dauernden Aufenthalt zu
nehmen und den betreffenden Ort nicht mitzuteilen (Hess. VGH, 13.01.1988 - 12
UE 818/85 -). Für die im Verbundverfahren verfolgte Anfechtungsklage gegen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelten die
vorstehenden Grundsätze entsprechend. Im Falle einer freiwilligen und nicht nur
vorübergehenden Ausreise des Asylbewerbers ist die Abschiebungsandrohung
ohnehin gegenstandslos geworden; Rechtswirkungen gehen von ihr nämlich nicht
mehr aus (BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 77.77 -, Buchholz 402.24 Nr. 73 zu §10
AuslG, u. 17.03.1981 - 1 C 74.76 -, DVBl 1981, 769); schon deshalb mangelt es am
Rechtsschutzbedürfnis. Für den Fall des Aufenthalts im Inland bei beharrlicher
Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts hat der Senat den Verlust des
Rechtsschutzbedürfnisses für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen auf §§ 11
Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 oder gegen unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte
Abschiebungsandrohungen im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß die
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Abschiebungsandrohungen im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß die
dort jeweils gebotene erschöpfende Überprüfung des materiellen Asylbegehrens
durch das Verwaltungsgericht - soll sie ihren Zweck erfüllen - voraussetzt, daß der
Asylbewerber den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten
nachgekommen ist bzw. nachkommt (Hess. VGH, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -,
HessVGRspr. 1988, 47, u. 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -). Diese Erwägung gilt auch
für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weil vor
deren Ergehen u.a. ebenfalls zu prüfen ist, ob sich ein materiell asylrechtliches -
Abschiebungshindernis aus § 14 Abs. 1 AuslG ergibt (vgl. Hess. VGH, 16.12.1987 -
12 TE 1991/87 - m.w.N.). Hinzu kommt, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sich lediglich als die ausländerrechtliche Konsequenz
eines zunächst allein aus asylabhängigen Gründen gestatteten Aufenthalts
darstellen; ein Bedürfnis für eine Verlängerung dieses Aufenthalts und damit für
Rechtsschutz gegen ihn beendende Maßnahmen vermag der Senat deshalb
jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn der Asylbewerber in Wahrheit
asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten
Voraussetzungen gar nicht erstrebt; seinem eventuell verbleibenden
asylverfahrensunabhängigen Interesse kann vielmehr im allgemeinen
ausländerrechtlichen Verfahren in hinreichendem Umfang Rechnung getragen
werden.
Im vorliegenden Fall verschweigt der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung
beharrlich seinen Aufenthalt und verstößt dadurch derart grob gegen seine
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten als Asylbewerber, daß sein Interesse an
der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr schützenswert ist.
Der Kläger, der sich ausweislich polizeilicher Ermittlungen schon unter der im
Asylantrag vom 15. September 1983 angegebenen Wiesbadener Anschrift nur
selten aufgehalten hat, sprach am 7. Oktober 1983 bei der Hessischen
Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach vor und hat
dort offenbar nachdem er sowohl gegen seine Zuweisung nach Bergkamen-
Oberaden als auch gegen seine Verlegung nach Schöneck-Büdesheim
Widerspruch eingelegt hatte - bis zum Frühjahr 1985 gewohnt. Als ihn der Leiter
der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in
Nordrhein-Westfalen durch Zuweisungsbescheid vom 12. April 1985 mit Wirkung
vom 16. April 1985 der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde im Märkischen Kreis
zuteilte, meldete er sich am selben Tage dort in der Altener Straße 90 an und etwa
ein Jahr später in die, Hagener Straße 148 um. Ausweislich der dem Senat
vorliegenden umfangreichen Akten hielt sich der Kläger jedoch schon damals
überwiegend im Großraum Wiesbaden auf. So soll er einige Zeit - und zwar bis
Anfang August 1985 bei seiner damaligen Verlobten Bettina Ruth Schäfer,
Wielandstraße 12, in Wiesbaden gelebt haben. Unter dem 10. Januar 1986 meldete
sich dann Frau Jeanette Braun aus Mainz bei der Ausländerbehörde des
Märkischen Kreises und gab an, der Kläger sei mit ihr verlobt und könne bei ihr
wohnen. In der Zeit vom 4. Juli bis zum 11. Dezember 1986 wurde der Kläger
mindestens elfmal von der Polizei in Wiesbaden aufgegriffen. Schließlich legte er
Schreiben des "Wienerwald"-Lizenznehmers Bernd Krieg, Rheinstraße 26,
Rüdesheim, vom 25. Januar 1987 vor, wonach dieser ihm Arbeit und Unterkunft in
Rüdesheim, Peterstraße 3, anbiete.
Unter dem 25. Mai 1988 versicherte der Kläger an Eides Statt, daß er erneut bei
seiner Verlobten Bettina Ruth Schäfer in Wiesbaden wohne und die Eheschließung
eingeleitet sei. Bereits im August oder September 1988 trennte sich der Kläger
wiederum von Frau Schäfer; gegenüber der Ausländerbehörde des Märkischen
Kreises gab er am 1. Dezember 1-988 an, daß er jetzt in die Wohnung von Frau
Gabriele Theisen, Adelheidstraße 78, in Wiesbaden einziehen könne. Die
Bevollmächtigten des Klägers teilten dem Senat unter dem 6. März 1989 mit, die
zuletzt von diesem angegebene Post- und Wohnanschrift laute.- "c/o Bernd Krieg,
Rheinstraße 26, 6220 Rüdesheim". Die umfangreichen Ermittlungen des
Berichterstatters des Senats ergaben, daß Frau Schäfer den Kläger seit August
1988 nicht mehr gesehen und daß er bei Frau Theisen nie gewohnt hat (Berichte
des Polizeipräsidenten in Wiesbaden vom 8. und 30. März 1989, Bl. 192 u. 206
d.A.); auch eine Wohnsitzüberprüfung der Polizeistation Rüdesheim verlief für den
Zuständigkeitsbereich des Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises - Außenstelle
Rüdesheim - negativ (vgl. Schreiben vom 25. April 1989, Bl. 199 d.A.); schließlich
ist auch der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises der gegenwärtige
Aufenthaltsort des Klägers unbekannt (Schreiben vom 8. Juni 1989, Bl. 203 d.A.).
Die Bevollmächtigten des Klägers, welche - nach bereits mit gerichtlicher
Verfügung vom 25. April 1988 erfolgtem Hinweis auf die einschlägige
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Verfügung vom 25. April 1988 erfolgtem Hinweis auf die einschlägige
Rechtsprechung des Senats - unter dem 7. Februar 1989 insoweit zur
Glaubhaftmachung aufgefordert und über die Bemühungen des Senats betreffend
die Aufenthaltsermittlung des Klägers laufend unterrichtet worden sind, haben
zuletzt unter dem 6. März 1989 mitgeteilt, daß die erbetene Glaubhaftmachung
nicht möglich sei, weil sich der Kläger diesbezüglich nicht mit ihnen in Verbindung
gesetzt habe. Danach steht fest, daß der Kläger mindestens seit August 1988,
also seit mehr als zehn Monaten, untergetaucht ist. Er hat seither offenbar nur
zweimal zum Zwecke der Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung - zuletzt
(soweit ersichtlich) bis 25. März 1989 - bei der Ausländerbehörde des Märkischen
Kreises vorgesprochen (Schreiben des Oberkreisdirektors des Märkischen Kreises
vom 14. Februar 1989, Bl. 184 d.A.), auch zuvor hatte sich der Kläger nur
gelegentlich in Nachrodt--Wiblingwerde aufgehalten und dort etwa auch am 21.
März 1988 seine Aufenthaltsgestattung verlängern lassen (Schreiben der
vorgenannten Behörde vom 18. April 1988, Bl. 146 d.A.).
Unter diesen Umständen ist, zumal der Kläger am 7. November 1983 auf die
Zustellungsvorschriften nach § 17 AsylVfG ausdrücklich hingewiesen worden ist -
insbesondere darauf, daß er jeden Wechsel seiner Anschrift der zuständigen
Behörde und einem angerufenen Gericht unverzüglich anzuzeigen habe -, der
Schluß gerechtfertigt, daß sich der Kläger unter Verstoß gegen Aufenthalts- und
Verfahrensvorschriften verborgen hält und nur insoweit an dem von ihm
rechtshängig gemachten Asylverfahren mitwirkt, als es ihm von Vorteil zu sein
scheint. Damit verhindert er eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens,
auch wenn er Bevollmächtigte beauftragt hat und Zustellungen unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG bewirkt werden
könnten.
Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist die Beschwerde darüber
hinaus auch deshalb unzulässig, weil mit ihr innerhalb der Beschwerdefrist von
einem Monat insoweit Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht
dargelegt worden sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG) und weil - trotz eines
entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 11. Januar 1988 Anhaltspunkte für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 60
VwGO) weder dargetan noch ersichtlich sind.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 73 Abs. 1 Satz
2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.