Urteil des HessVGH vom 07.02.2001
VGH Kassel: amnesty international, rechtliches gehör, politische verfolgung, beweisantrag, auskunft, gefahr, haftbefehl, gerichtsakte, geschwister, propaganda
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UZ 695/99.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs
3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 86
Abs 2 VwGO, § 138 Nr 3
VwGO
(Gehörsrüge - Hilfsbeweisantrag - Rügeverlust)
Gründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1999
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die mit Schriftsatz vom 25. Februar 1999 geltend gemachten Zulassungsgründe
der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die
Zulassung der Berufung nicht.
Die Kläger sehen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie
dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung
-- hilfsweise -- gestellten Antrag, den Sachverständigen Kaya, die Verfasser der
Gutachten von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen
und vom 13. März 1995 an das VG München sowie den Verfasser der Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 an das VG Regensburg zu laden und zu
vernehmen, abgelehnt habe (vgl. Punkt 1 der Zulassungsschrift).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den
Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen
Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu
stellen, und verpflichtet das Gericht, das Vorbringen und die Anträge der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG,
15.01.1980 -- 2 BvR 920/79 --, BVerfGE 53, 109). Aus der Vorschrift des Art. 103
Abs. 1GG lassen sich zwar unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten,
sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen
Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es
dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen
die jeweilige Prozessordnung abzulehnen (BVerfG, 29.11.1983 -- 1 BvR 108/78 --,
BVerfGE, 50, 32).
Die Frage, ob die prozessordnungswidrige Ablehnung eines in der mündlichen
Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags überhaupt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu begründen vermag (so beispielsweise VGH Baden-
Württemberg, 27.12.1993 -- A 16 S 2147/93 --, VBlBW 1994, 190) oder ob es sich
bei einem hilfsweise gestellten Beweisantrag nur um eine Anregung an das Gericht
zu weiterer Sachverhaltsermittlung handelt (vgl. beispielsweise BVerwG,
09.05.1996 -- 9 B 254/96 --, und 09.12.1997 -- 9 B 505/97 --), kann dahingestellt
bleiben. Eine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es die Kläger versäumt haben, sich
durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und faktischer Möglichkeiten Gehör
zu verschaffen.
Die Vorschrift das § 86 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass ein in der mündlichen
Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt
werden kann, der zu begründen ist. Die Pflicht des Gerichts zur förmlichen
Ablehnung eines Beweisantrags durch zu begründenden Beschluss versetzt die
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Ablehnung eines Beweisantrags durch zu begründenden Beschluss versetzt die
Prozessbeteiligten in die Lage, über den Stand der Meinungsbildung des Gerichts
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht informiert zu werden und sich bei der
weiteren Verfolgung ihrer Rechte darauf einzustellen, insbesondere ergänzend
vorzutragen oder weitere Beweisanträge zu stellen. Begibt sich ein
Verfahrensbeteiligter dieser prozessualen und faktischen Möglichkeiten, indem er
einen Beweisantrag nur hilfsweise stellt, kann er sich auf eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen (ausdrücklich offen gelassen in: BVerfG,
20.02.1992 -- 2 BvR 633/91 --, NVwZ 1992, 659; a.A.: VGH Baden-Württemberg,
27.12.1993 -- A 16 S 2147/93 --, a.a.O.). Die in der mündlichen Verhandlung nur
hilfsweise erfolgte Stellung eines Beweisantrags enthebt das Gericht zwar nicht der
Verpflichtung, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen. Eine
prozessordnungswidrige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags in den
urteilsgründen kann aber nur noch mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (im
Ergebnis ebenso: BVerwG, 09.05.1996 -- 9 B 254/96 --, und 09.12.1997 -- 9 B
505/97 --).
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügen, das
Verwaltungsgericht habe die gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufklärung
des Sachverhalts unterlassen, kommt eine Zulassung der Berufung deshalb nicht
in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78
Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG handelt; denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht
gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln.
Die unter Punkt 2 der Zulassungsschrift gerügte Divergenz zu Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt
ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat den
hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Ladung und Vernehmung der von ihnen
benannten Sachverständigen bzw. Verfasser von Auskünften in dem angegriffenen
Urteil zwar abgelehnt und ist dabei auch ausdrücklich von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. des 12. Senats des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (vgl. S. 28 f. des Urteilsabdrucks = Bl. 103 f.
der Gerichtsakte). Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz scheidet
dennoch aus, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1999
nicht auf der vorbezeichneten Abweichung beruht. Das Verwaltungsgericht hat den
Beweisantrag nämlich nicht nur mit der Begründung abgelehnt, in den Fällen der
Beiziehung von Sachverständigengutachten im Wege des "Freibeweises" stehe
den Beteiligten kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des
Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu; es hat den Beweisantrag
vielmehr auch deshalb abgelehnt, "weil es sich um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweisantrag handeln dürfte", und auch deshalb, "weil das Gericht
die Einholung weiterer Gutachten zu dem Beweisthema der Sippenhaft nicht für
erforderlich hält, weil es sich aufgrund der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisunterlagen eine hinreichende eigene Sachkunde verschafft hat und
nicht ersichtlich ist, dass sich die Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die in das
Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen zwischenzeitlich
entscheidungserheblich verändert hat" (vgl. S. 29 des Urteilsabdrucks = Bl. 104
der Gerichtsakte). Jedenfalls bei der zuletzt genannten Begründung handelt es sich
um eine selbstständig tragende Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags,
für die die Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht
geltend gemacht haben; infolgedessen kann nicht festgestellt werden, dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen auf der vorbezeichneten Abweichung von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des 12. Senats des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruht.
Die Frage, ob die Ausführungen unter Punkt 3 der Zulassungsschrift überhaupt
geeignet sind, eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
zu begründen, oder ob es sich dabei der Sache nach um Angriffe gegen die
Bewertung von Sachverständigengutachten durch das Gericht handelt, die für sich
genommen auch dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die
Wertung auch anders hätte vorgenommen werden können, kann dahingestellt
bleiben. Soweit die Kläger unter Auseinandersetzung mit den vom
Verwaltungsgericht zur Frage der Sippenhaft herangezogenen Erkenntnisquellen
zu dem Ergebnis gelangten, die diesbezüglichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts seien unzutreffend, vermag dem der Senat jedenfalls nicht zu
folgen.
Entgegen der Behauptung der Kläger ist es nicht zutreffend, dass sich das
Gutachten von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen
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Gutachten von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen
mit der Problematik der Sippenhaft überhaupt nicht beschäftige. Das
entsprechende Schlagwort wird zwar nicht verwandt, unter Punkt 2. führt amnesty
international indessen aus, Frauen, die auf dem Dorf lebten, seien insbesondere
dann von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen betroffen, wenn von den
Sicherheitsbehörden vermutet oder unterstellt werde, dass ihre Männer politisch
aktiv oder am bewaffneten Kampf der PKK- Guerilla beteiligt seien. Das
Verwaltungsgericht durfte das vorbezeichnete Gutachten demzufolge auch zur
Frage der "Sippenhaft" heranziehen.
Darüber hinaus rügen die Kläger, dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts,
sippenhaftähnliche Maßnahmen drohten nur nahen Angehörigen von Personen,
die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der
PKK, durch Haftbefehl gesucht würden, mit den in diesem Zusammenhang
genannten Quellen nicht vereinbaren ließe. Das Auswärtige Amt verwendet in der
Auskunft vom 16. August 1994 an das VG Regensburg zwar nur den Begriff
"Angehörige" (Punkt 7.), ohne den Kreis der Angehörigen weiter einzuschränken.
Kaya spricht in seinem Gutachten vom 22. Juni 1994 an das VG Regensburg zwar
zunächst nur von Verwandten gesuchter Personen, konkretisiert dies in einem
Klammerzusatz jedoch dahingehend, dass darunter "Vater, Mutter, Geschwister,
Kinder, Ehemann, Ehefrau -- insbesondere wenn sie mit dieser Person im selben
Haus leben" zu verstehen seien (Punkt 6). Die Auskunft von amnesty international
vom 14. November 1994 an das VG Bremen bezieht sich ausdrücklich nur auf
Ehefrauen, wobei anzumerken ist, dass sich die Fragestellung nur auf Frauen
bezog; aber auch in der Auskunft von amnesty international an das VG München
vom 13. März 1995 sind -- bis auf die in "Özgür Ülke" vom 12. September 1994
erwähnte Festnahme -- nur solche Fälle dokumentiert, in denen nahe Angehörige
von sippenhaftähnlichen Maßnahmen betroffen waren. Auch Taylan hat in seiner
Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 15. Mai 1997 bestätigt, dass
die Annahme, eine Rückkehrgefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft
beschränke sich auf nahe Verwandte (Ehegatte, Eltern, Geschwister, Kinder)
generell zutreffend sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 19 2.
Abs. des Urteilsabdrucks), der Kreis der von Übergriffen wegen
verwandtschaftlicher Beziehungen betroffenen Personen sei -- wie sich aus den
genannten Erkenntnisquellen ergebe -- grundsätzlich auf nahe Angehörige
beschränkt, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Person, von der die Gefahr abgeleitet wird, besagt die Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 an das VG Regensburg, es lägen
Erkenntnisse darüber vor, dass in Einzelfällen Familienangehörige von Personen,
für die ein Haftbefehl vorliege, zum Zweck der Vernehmung in Polizeigewahrsam
genommen worden seien; Angehörige von Verdächtigen würden häufig über den
Verbleib von Gesuchten befragt, wobei es zu Übergriffen der Sicherheitskräfte
kommen könne; das gelte auch, wenn sich bei türkischen Sicherheitsbehörden der
Verdacht ergebe, dass anerkannte Asylbewerber ihren Status in Deutschland zu
anti-türkischer Propaganda und Agitation an hervorgehobener Position nutzten.
Kaya spricht in seinem Gutachten vom 22. Juni 1994 an das VG Regensburg in
diesem Zusammenhang von Personen, "die wegen ihrer politischen Einstellung
und Aktivitäten strafrechtlich verfolgt und deswegen gesucht" würden. Den
Auskünften von amnesty international an das VG Bremen vom 14. November
1994 und an das VG München vom 13. März 1995 lässt sich entnehmen, dass die
Personen, von denen die Gefahr abgeleitet wird, in der Regel wegen (vermuteter)
PKK-Aktivitäten gesucht wurden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Erkenntnisquellen ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die
Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, nur
bestehe, wenn es sich bei diesem um eine Person handele, die als Aktivist einer
militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl
gesucht werde. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch die Angaben von Taylan
anlässlich seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Gießen am 15. Mai
1997 berücksichtigt. Die Bewertung der vorgenannten Auskünfte und Gutachten
ist Gegenstand richterlicher Erkenntnis, deren Ergebnis für sich genommen auch
dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wenn die
Wertung auch anders hätte vorgenommen werden können.
Schließlich rechtfertigt die unter Punkt 4 der Zulassungsschrift erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die
Kläger stützen die Rüge darauf, dass das Verwaltungsgericht auf den Vortrag des
Klägers zu 1) -- in der letzten Zeit vor seiner Ausreise für die HADEP politisch aktiv
gewesen zu sein, Propaganda für diese gemacht und für sie als Wahlhelfer für die
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gewesen zu sein, Propaganda für diese gemacht und für sie als Wahlhelfer für die
Wahl 1995 fungiert zu haben -- in dem angegriffenen Urteil mit keinem Wort
eingehe. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag des Klägers auf
Seite 3 und 4 des Tatbestands ausdrücklich wiedergegeben und zudem auf Seite 6
des Tatbestands wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung der
Kläger auf die Verhandlungsniederschrift mit den entsprechenden Angaben des
Klägers zu 1) (vgl. S. 5) verwiesen. Es ist demzufolge grundsätzlich davon
auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannten Angaben zur Kenntnis
genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht
hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass es
nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung zwar
davon überzeugt sei, dass ihm im Heimatort Maßnahmen der türkischen
Sicherheitskräfte widerfahren seien, die möglicherweise individuelle und an die
kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende asylerhebliche Verfolgung darstellten,
das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an dem Kläger zu 1) aber auf seinen
Heimatort beschränkt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass das
Verwaltungsgericht dabei den Vortrag des Klägers zu 1) bezüglich seiner
Aktivitäten für die HADEP -- den er auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt
hat -- außer Acht gelassen hätte, liegen nicht vor. Soweit die Kläger sinngemäß
rügen, das Verwaltungsgericht hätte sich bei der Frage der Rückkehrgefährdung
insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung in der Türkei gegen die HADEP ein Verbotsverfahren
anhängig gewesen sei, und in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von
Kaya an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 5. Juni 1997 verweisen, rügen sie
der Sache nach nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern wenden sich
in Wirklichkeit gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche
Bewertung. Derartige Einwände vermögen dagegen eine Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154
Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.