Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, bekanntmachung, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 27/68
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Der Anspruch eines Klägers auf Feststellung, daß für seinen Antrag auf
Wiedergutmachung nach dem BWGöD die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD
vorliegen, kann mit seinem weiteren Anspruch, daß ihm Versorgungsbezüge nach dem
G 131 zu gewähren sind, im gleichen Verfahren verfolgt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind.
2. Wenn die Zivilgerichte für einen Anspruch den ordentlichen Rechtsweg rechtskräftig
für unzulässig erklärt haben, so können die Verwaltungsgerichte den
Verwaltungsrechtsweg nicht mehr mit der Begründung verneinen, daß der ordentliche
Rechtsweg gegeben sei.
3. Ein Antrag, mit dem ganz allgemein alle bestehenden Ansprüche nach dem BWGöD
angemeldet werden, betrifft auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2
G 131.
4. Ein Bescheid, mit dem ganz allgemein alle Ansprüche nach dem BWGöD abgelehnt
werden, betrifft ebenfalls auch die Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 G
131.
5. Die Antragsfrist für Ansprüche nach § 31 a BWGöD i.V.m.§ 77 Abs. 2 G 131 bestimmt
sich nach den Vorschriften des BWGöD.
6. Die Zahlung laufender Bezüge nach § 31 a BWGöD i.V.m. dem G 131 beginnt
grundsätzlich nach Art. 7 des 3. Änderungsgesetzes zum BWGöD mit dem 01.01.1954.
Sie beginnt im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 BWGöD i.D.F. der Bekanntmachung vom
15.12.1965 mit dem 1. des Mts., in dem der Antrag gestellt worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.