Urteil des HessVGH vom 03.05.1995

VGH Kassel: asylverfahren, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, form, rechtsvereinheitlichung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UZ 750/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG
1992, § 78 Abs 3 Nr 2
AsylVfG 1992, § 87 Abs 1
Nr 1 AsylVfG 1992, § 28
AsylVfG vom 16.07.1982, §
53 AuslG 1990
(Asylverfahren: Ablehnung der Berufungszulassung, da
Streitgegenstandsfrage in asylrechtlichen
Übergangsfällen/Altfällen hinsichtlich der Prüfung des
AuslG 1990 § 53 bereits geklärt; keine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache wegen des
Übergangscharakters der Regelung)
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Dezember 1994 ist abzulehnen. Der
Rechtssache kommt weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch ist das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im
Sinne einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise (§ 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG) abgewichen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem
Asylverfahrensgesetz nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage
aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf. Soweit der
Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb geltend macht,
weil die Frage obergerichtlicher Klärung bedürfe, ob in einem sogenannten Altfall,
d.h. in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Abschiebungsandrohung noch nach
§ 28 AsylVfG a.F. ergangen ist, gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt werden
darf, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen, ist diese Frage
bereits obergerichtlich geklärt. Sowohl nach der Rechtsprechung des hier
beschließenden 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Beschluß vom 22. August 1994 - 10 UZ 2076/94 -) als auch nach der
Rechtsprechung des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Beschluß vom 29. März 1993 - 12 UZ 292/93 -) und schließlich nach der
Rechtsprechung des 13. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als
Konsequenz aus seinen Ausführungen in seinem Beschluß vom 24. November
1993 - 13 TH 117/93 - ist die oben gestellte Frage als im negativen Sinne geklärt
anzusehen.
Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage ansieht, ob in den
oben genannten Altfällen gegenüber den Ausländerbehörden auf Antrag eine
Feststellung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu treffen ist, handelt es sich insoweit um
die Auslegung einer Übergangsregelung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), also um
Auslegung von Bestimmungen, die für die künftige Rechtsanwendung und
Rechtsentwicklung keine Bedeutung haben und denen deshalb in der Regel keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch im Hinblick auf
entgegenstehende Ausführungen in dem Beschluß des 12. Senats des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in seinem angeführten Beschluß vom 29. März 1993. Der
12. Senat hat insoweit infolge Zeitablaufs diesen Beschluß mit seinem Beschluß
vom 7. April 1995 - 12 UZ 497/95 - im obigen Sinne modifiziert. Im übrigen hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 9 B 83.94 -
zur Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 denselben Standpunkt
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zur Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 denselben Standpunkt
eingenommen.
Da die Divergenzberufungszulassung, die der Kläger zusätzlich geltend macht, nur
ein Unterfall der Grundsatzberufungszulassung ist und wie diese der
Rechtsvereinheitlichung dient, und zwar auch in Form der Rechtsfortbildung hat der
Zulassungsantrag des Klägers auch hier im Hinblick auf die obigen Ausführungen
zu dem Übergangsregelungscharakter der einschlägigen Vorschrift keinen Erfolg
(vgl. Beschluß d. erk. Senats vom 22. August 1994 -10 UZ 2076/94 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1, 87a Abs. 1
AsylVfG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.