Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: mangel des verfahrens, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 104/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der
vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.
2. Sind bei einer gerichtlichen Entscheidung Frage ästhetischer Natur zu beurteilen,
dann erscheint es bedenklich, wenn in der mündlichen Verhandlung andere Beisitzer
teilnehmen als bei der durchgeführten Ortsbesichtigung.
3. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.