Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, werbung, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 2/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966.
2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör
versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde.
3. Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen
der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter
Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der
Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden
sollen.
4. Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich
genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.