Urteil des HessVGH vom 10.03.1992

VGH Kassel: beihilfe, heilbehandlung, behörde, therapie, anerkennung, migräne, heilmittel, behandlungskosten, fahrtkosten, diät

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 2753/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 Nr 1 BhV HE vom
18.12.1979, § 4 Abs 2 BhV
HE vom 18.12.1979, § 5 Nr
7 S 3 BhV HE vom
18.12.1979, § 5 Nr 9 BhV
HE vom 18.12.1979
(Ermessensentscheidung der Festsetzungsstelle über die
Beihilfefähigkeit der hämatogenen Oxydationstherapie)
Tatbestand
Der mit Ablauf des Monats März 1990 in den Ruhestand versetzte Kläger begehrt
eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von rund 7.000,-- DM, die ihm Anfang 1983
dadurch entstanden, daß er sich selbst sowie seine Ehefrau und seinen Sohn
wegen verschiedener, zuvor jahrelang erfolglos behandelter Leiden mehrfach von
dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. H. W. in M u. a. durch
"Eigenbluteinspritzungen" behandeln ließ.
Den Antrag, ihm eine Beihilfe zu den hierdurch entstehenden Fahrtkosten zu
gewähren, lehnte der Regierungspräsident in G durch Bescheid vom 1. September
1983 mit der Begründung ab, die von Dr. W. angewendete Behandlungsweise gehe
nicht über den Rahmen der üblichen Methoden hinaus, so daß jeder Arzt - auch in
der Nähe des Wohnortes des Klägers - die gleiche Behandlung habe durchführen
können. Hiergegen erhob der Kläger am 28. September 1983 Widerspruch, den er
zugleich gegen die Kürzung des ihm in Rechnung gestellten Steigerungssatzes
nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie gegen die Einstufung der von Dr. W.
durchgeführten Eigenblutbehandlung als "wissenschaftlich nicht anerkannte
Heilbehandlung" richtete. In einer hierzu am 28. November 1984 abgegebenen
Stellungnahme der Bezirksärztekammer N wurde die gegenüber dem Kläger und
seiner Familie angewendete Behandlung als "hämatogene Oxydationstherapie" (im
folgenden: HOT) bzw. als "Ozontherapie" bezeichnet und insoweit lediglich der
Ansatz des Faktors 3,5 bei Aderlaß, Infusion und Eigenblutinjektion in Frage
gestellt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 half der Regierungspräsident in
G dem Widerspruch teilweise ab, wies ihn jedoch im übrigen - vor allem hinsichtlich
der Beihilfefähigkeit der Fahrt- und der durch die HOT verursachten zusätzlichen
Behandlungskosten - als unbegründet zurück; insoweit wurde die Entscheidung auf
folgende Erwägungen gestützt:
Gemäß der Kommentierung zur Hessischen Beihilfeverordnung
(Crisolli/Nitze/Hußmann) zu § 5 Abs. 7 ist die hämatogene Oxydationstherapie nur
beim Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder nicht von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen. Da im vorliegenden Fall keine Krankheitsbilder vorhanden sind,
die zur Beihilfegewährung ausreichen würden und nach der Feststellung der
Bezirksärztekammer N einwandfrei eine Behandlungsweise nach der
hämatogenen Oxydationstherapie durchgeführt worden ist, müssen diese
Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden.
Am 15. Februar 1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage
erhoben und vorgetragen, bei den streitigen Aufwendungen handele es sich
ausnahmslos um zur Herbeiführung eines Heilungserfolges notwendige Kosten.
Nachdem seine Ehefrau, sein Sohn und er selbst lange Zeit vergeblich eine
Vielzahl von Ärzten konsultiert hätten, habe erst die von Dr. W. in M durchgeführte
Behandlung positive Ergebnisse erbracht. Dies müsse ungeachtet der
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Behandlung positive Ergebnisse erbracht. Dies müsse ungeachtet der
Meinungsverschiedenheiten über den wissenschaftlichen Rang der angewendeten
Therapie bei der Bemessung der beantragten Beihilfe berücksichtigt werden. Im
übrigen komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nur darauf an,
ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft Aussicht auf Anerkennung einer
noch nicht allgemein verbreiteten Behandlungsmethode bestehe, wie es bei der
HOT nach vordringender Auffassung der Fall sei. Hierzu hat sich der Kläger auf eine
fachärztliche Stellungnahme des Beisitzers im Vorstand der Internationalen
Ärztlichen Arbeitsgemeinschaft für HOT Dr. med. J. D., H, vom 23. Januar 1986
(Blatt 40 bis 56 der Streitakten) bezogen, der die bei dem Kläger und seinem Sohn
erzielten Verbesserungen des Gesundheitszustandes ausdrücklich auf die
"konsequent umgestellte Ernährungsweise der ganzen Familie und die Behandlung
mit hämatogener Oxydationstherapie" zurückführt. Ferner hat der Kläger eine von
Dr. W., M gegenüber einer Auskunft der Landesärztekammer H vom 18. November
1985 abgegebene Stellungnahme (Blatt 58 bis 59 der Streitakten) vorgelegt, in
der auf seit über 25 Jahren von ihm laufend erzielte gute bis sehr gute
therapeutischen Erfolge auch bei schulmedizinisch als unheilbar geltenden
chronischen Krankheiten hingewiesen wird.
Der Kläger hat beantragt,
unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in
G vom 20.05., 20.06. und 20.07.1983 und unter Aufhebung des Bescheides vom
01.09.1983 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G
vom 24.01.1985 den Beklagten zu verpflichten, über seine, des Klägers,
Beihilfeanträge vom 18.05., 09.06. und 16.06.1983 unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend
ausgeführt, die HOT gehöre ebenso wie die Eigenblutbehandlung nach Professor
Theurer - auch in Kombination mit der Hay'schen Diät - nicht zu den
wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden. Zwar sei sie in dem - freilich keine
abschließende Aufzählung der wissenschaftlich nicht anerkannten
Heilbehandlungen enthaltenden - Erlaß des des Hessischen Ministers des Innern
vom 29. Juli 1976 (Staatsanzeiger S. 1458) nicht aufgeführt; jedoch habe der
Bundesminister des Innern ausdrücklich festgestellt, daß Aufwendungen für die
HOT nur dann beihilfefähig seien, wenn diese nach Versagen der üblichen
erprobten Behandlungsverfahren bei "peripheren Durchblutungsstörungen mit
Hypoxie des Gewebes" angewendet werde. Ein derartiges Krankheitsbild habe hier
aber nicht vorgelegen. Für hessische Beihilfeberechtigte komme es - anders als
beispielsweise nach nordrhein- westfälischem Beihilferecht - auch nicht darauf an,
ob eine bislang nicht anerkannte Methode noch Aussicht auf wissenschaftliche
Anerkennung habe. Im übrigen stünden sowohl der Hessische Minister für Arbeit,
Umwelt und Soziales als auch der Hessische Minister des Innern entsprechend
ihren Stellungnahmen vom 25. November und 9. Dezember 1985 (Blatt 35 und 36
der Streitakten) in Übereinstimmung mit der Landesärztekammer H nach wie vor
auf dem Standpunkt, daß es sich bei der HOT wegen fortbestehender Unklarheit
über den Wirkungsmechanismus sowie im Hinblick auf die hohe
Nebenwirkungsrate (vor allem mit der Gefahr des Gefäßverschlusses) nicht um
eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1989 aufgrund der
Erwägung abgewiesen, die HOT sei nicht im Sinne des § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO
(Fassung 1979) wissenschaftlich anerkannt. Wenn der Beklagte nach Überprüfung
im vorliegenden Prozeß an seiner schon im Verwaltungsverfahren getroffenen
Einschätzung festhalte, könne dies rechtlich nicht beanstandet werden; denn
sogar die vom Kläger benannten Befürworter der streitigen Therapie gingen davon
aus, daß deren wissenschaftliche Anerkennung gegenwärtig noch nicht gegeben
sei. Für eine weitere gerichtliche Überprüfung dieser Frage bestehe keine
Veranlassung. Da der Beklagte deshalb die Beihilfefähigkeit der HOT habe
ausschließen dürfen, stehe dem Kläger eine weitere Beihilfe weder zu den Fahrt-
noch zu den Behandlungskosten zu.
Gegen dieses ihm am 8. August 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.
September 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das
Verwaltungsgericht habe die HOT bereits sachlich falsch dargestellt; die bei ihm
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Verwaltungsgericht habe die HOT bereits sachlich falsch dargestellt; die bei ihm
und seiner Familie durchgeführte HOT habe in Wirklichkeit nur eine
Basisbehandlung zur Unterstützung einer den Erfolg erst ermöglichenden
Gesamttherapie mit Diätetik, biologischen Mitteln und Spritzen gebildet. Ferner
erweise sich die verwaltungsgerichtliche Auslegung des in § 5 Nr. 7 Satz 3
HBeihVO verwendeten Begriffsmerkmals als einer gerade in der Schulmedizin
nicht anerkannten Heilbehandlung bei der gebotenen Zugrundelegung des vom
Bundesverfassungsgericht geprägten Wissenschaftsbegriffs als fehlerhaft.
"Wissenschaftlich" seien unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen
auch solche Behandlungsmethoden, die von der herkömmlichen medizinischen
Praxis nicht allgemein angewendet würden. Im übrigen seien, wie sich aus einer
weiteren, von Dr. D., H, abgegebenen Stellungnahme vom 28. Februar 1992
ergebe, in mehreren wissenschaftlich anerkannten Instituten auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR bereits seit 15 Jahren Behandlungen mit Ultraviolett-Bestrahlung
des Blutes durchgeführt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht
verkannt, daß es eine Ermessensentscheidung zu überprüfen gehabt habe; es
habe nicht untersucht, ob dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen sei,
sondern ausschließlich, ob die HOT eine wissenschaftlich anerkannte
Behandlungsmethode darstelle. Tatsächlich bestehe als Folge einer
Ermessensreduzierung auf Null ein Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf
Anerkennung der streitigen Fahrt- und Behandlungskosten als beihilfefähig.
Insoweit hätten vor allem seine bereits seit 1961 bestehende Migräne und die
Erfolglosigkeit aller schulmedizinischer Behandlungsversuche berücksichtigt
werden müssen; erst seit der Behandlung durch Dr. W. im März 1983 sei er
beschwerdefrei. Seit jener Behandlung seien zudem die Stoffwechselerkrankungen
seiner Ehefrau nicht mehr aufgetreten. Auch der Gesundheitszustand seines 1979
im Alter von 13 Jahren an einer Colitis ulcerosa erkrankten Sohnes habe sich
seither erheblich gebessert. Die in allen drei Fällen objektiv eingetretenen
Behandlungserfolge seien allein auf die Anwendung der HOT zurückzuführen, was
der Beklagte in seine Ermessenserwägungen habe einstellen müssen. Tatsächlich
habe die Behörde jedoch gar nicht erkannt, daß sie nach Ermessen habe
entscheiden müssen. Vielmehr habe sie, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid
ergebe, eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beschränkung ihres
Entscheidungsspielraums angenommen. Allein dies führe zumindest zur
Aufhebung der ergangenen Bescheide. Ein weiterer Ermessensfehler liege insoweit
vor, als hier rein schematisch - ohne Berücksichtigung der nach Sinn und Zweck
der einschlägigen Norm zu beachtenden besonderen Einzelfallumstände -
entschieden worden sei. Die im Verwaltungsverfahren nicht angestellten
Erwägungen könne der Beklagte im Verwaltungsprozeß auch nicht mehr
nachholen; sie würden nicht durch den Hinweis auf bestimmte
Verwaltungsrichtlinien ersetzt. Denn eine durch solche Richtlinien bewirkte
Selbstbindung befreie die Verwaltung nicht von der Verpflichtung, im konkret zu
prüfenden Einzelfall aus besonderen, in der individuellen Sachlage liegenden
Gründen von einem generell vorgegebenen Entscheidungsmuster abzuweichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Juni 1989 aufzuheben und
nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach § 5 Nr. 7 Satz
3 HBeihVO komme es für die Frage der Beihilfefähigkeit nicht auf den Charakter
der HOT als einer wissenschaftlichen Behandlungsmethode, sondern allein darauf
an, daß diese wissenschaftlich nicht a n e r k a n n t sei. Ein Ermessensfehler
liege schon im Hinblick auf das mit der HOT verbundene Risiko von
Nebenwirkungen nicht vor. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null bestehe
nicht. In keinem Fall seien aber die Fahrtkosten erstattungsfähig, da die von Dr. W.
angewendete HOT nicht über den Rahmen üblicher Behandlungsmethoden
hinausgehe und die Familie des Klägers deshalb nicht wiederholt nach M habe
reisen müssen. Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung der
Ermessensentscheidung führe zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Die
Behörde habe nämlich jedenfalls im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
ausreichend klar gemacht, worauf ihre Ermessensentscheidung beruhe; dies
zeigten mit hinreichender Deutlichkeit die Stellungnahmen des Hessischen
Ministers des Innern vom 5. August 1985, des Hessischen Sozialministers vom 25.
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Ministers des Innern vom 5. August 1985, des Hessischen Sozialministers vom 25.
November 1985 und der Landesärztekammer H vom 18. November 1985. Nach
einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 31. März 1983 gelte im
übrigen die Eigenblutbehandlung nach Professor Theurer in Kombination mit der
"Hay'schen Diät", wie sie auch beim Kläger vorgenommen worden sei, als von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Hierbei handele es sich um eine - zulässige -
ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie. Auf den vom Kläger vorgetragenen
Behandlungserfolg komme es deswegen nicht an. Bei wissenschaftlich nicht
anerkannten Heilbehandlungen könne sich jeder Beihilfeberechtigte vorher über
die Beihilfefähigkeit vergewissern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der
einschlägigen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen, die beigezogen
und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die auf die Verpflichtung des Beklagten zur
Neubescheidung des Klägers gerichtete Klage nicht abweisen dürfen. Die
Entscheidung des Regierungspräsidenten in G, dem Kläger eine weitergehende als
die schon - zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 - bewilligte
Beihilfe zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf
fehlerfreie Ermessensausübung; da die Sache noch nicht spruchreif ist, ist der
Beklagte unter entsprechender Aufhebung der insoweit erlassenen Bescheide zu
verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686). Im einzelnen gilt:
Ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger eine Beihilfe zu den ihm im Jahr 1983
aus Anlaß der Behandlung durch Dr. W., M, entstandenen Kosten beanspruchen
kann, ist anhand der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Aufwendungen
gegebenen (nicht etwa nach gegenwärtiger) Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Dies folgt insbesondere aus § 4 Abs. 11 Satz 1 der Hessischen
Beihilfenverordnung - HBeihVO - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.
Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 22). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sind nach
Maßgabe näherer Vorschriften "beihilfefähig" die notwendigen Aufwendungen in
angemessenem Umfange u. a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der
Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Über die Notwendigkeit
und den angemessenen Umfang der Aufwendungen entscheidet -
erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Amts- oder
Vertrauensarztes - die Festsetzungsstelle (§ 4 Abs. 2 HBeihVO). Gemäß § 5
HBeihVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen die
Kosten
- insbesondere der Untersuchung, Beratung und Behandlung durch einen Arzt (Nr.
1),
- der bei Verrichtung des Arztes verbrauchten und der auf dessen schriftliche
Verordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen (Nr. 5 Satz 1),
- für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei
verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören u. a. auch ärztlich verordnete
Bäder, Bestrahlungen und heilpädagogische Behandlungen. Aufwendungen für
wissenschaftlich nicht anerkannt Heilbehandlung können von der Beihilfefähgikeit
ausgeschlossen werden (Nr. 7 Satz 1 bis 3)
- für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und
dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie für die
Gepäckbeförderung bis zu den notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse
eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels unter Berücksichtigung möglicher
Fahrpreisermäßigungen (Nr. 9 Satz 1).
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Gewährung einer - weiteren - Beihilfe zu
den geltend gemachten (Fahrt- und Behandlungs-)Kosten nicht allein unter
Hinweis darauf abgelehnt werden durfte, daß es sich bei der von Dr. W., M,
gegenüber dem Kläger und seiner Familie angewendeten Therapie um eine
"wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung" gehandelt habe.
Zwar ist der erkennende Senat - bei aller Fragwürdigkeit dieses
Abgrenzungskriteriums (vgl. hierzu Kienle NJW 1976 S. 1126 ff.) - der Auffassung,
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Abgrenzungskriteriums (vgl. hierzu Kienle NJW 1976 S. 1126 ff.) - der Auffassung,
daß die HOT (bzw. Ozontherapie) auch unter Berücksichtigung der von Dr. D., H,
zuletzt am 28. Februar 1992 abgegebenen fachärztlichen Stellungnahmen und
näheren Kennzeichnung dieser Therapie ("Aufschäumung des Blutes mit
Sauerstoff und Bestrahlung mit ultraviolettem Licht in einer Quarzglasröhre") in
beihilferechtlichem Zusammenhang nicht als eine wissenschaftlich anerkannte
Heilbehandlung betrachtet werden kann. Dies gilt jedenfalls im hier maßgeblichen
Zeitraum des Jahres 1983 und zumindest hinsichtlich der Migräne des Klägers, der
nicht näher beschriebenen Stoffwechselerkrankungen seiner Ehefrau und der
Colitis ulcerosa seines Sohnes. Als in beihilferechtlichem Sinne "wissenschaftlich
anerkannt" können in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht
vielmehr nur Heilmittel bzw. -behandlungen angesehen werden, die von der
herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen
Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit - sei es allein oder als
zusätzliche Therapie - als wirksam und geeignet erachtet werden (Beschluß vom
15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, NJW 1985 S. 1413 unter Hinweis auf OVG
Münster RiA 1977 S. 159). Dies war 1983 hinsichtlich der in Rede stehenden
Erkrankungen nicht, sondern allenfalls - nach Versagen der üblichen erprobten
Behandlungsverfahren - bei "peripheren Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des
Gewebes" der Fall (vgl. bereits Urteil des BVerwG vom 28. November 1963 - VIII C
72.63 -, Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 2, wo die HOT als eine Behandlungsart
bezeichnet wird, die nicht zum Allgemeingut der Ärzteschaft gehöre und deshalb
nur gelegentlich angewendet werde, und wo zugleich ausgeführt ist, daß
zwingende ärztliche Gründe für die Wahl dieser Behandlungsart nicht
nachgewiesen seien; ferner das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 25.
November 1987 - III/V E 1600/85 -, NJW 1988 S. 2969, sowie das Urteil des OLG
Frankfurt am Main vom 11. Juni 1987 - 22 U 208/86 -, NJW 1988 S. 778 = VersR
1988 S. 733 zu Eigenblutbehandlungen mit Ozon). Hiervon gehen im übrigen auch
noch die im Jahr 1990 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
HBeihVO (StAnz. 1990 S. 1604, 1613) ausdrücklich aus. Sogar die von Dr. D., H, in
seiner jüngsten Stellungnahme angesprochenen Behandlungsverfahren der
Universitäten Jena, Greifswald und Rostock sowie der Charite in Berlin werden im
wesentlichen in Fällen von Durchblutungsstörungen der Gliedmaßen, des Herzens
sowie des Gehirns, insbesondere bei peripheren arteriellen Verschlußkrankheiten,
angewendet; sie lassen nicht den Schluß zu, die HOT sei bereits 1983 für die
Behandlung von Migräne, Stoffwechselerkrankungen und Colitis ulcerosa
"wissenschaftlich anerkannt" gewesen.
Allein auf der Grundlage dieses vom Verwaltungsgericht ebenfalls gefundenen
Ergebnisses durfte jedoch die Klage nicht abgewiesen werden. Denn § 5 Nr. 7 Satz
3 HBeihVO schließt nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner
Zweckbestimmung Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte
Heilbehandlung entgegen der vom Regierungspräsidenten in G zugrundegelegten
Auffassung keineswegs zwingend von der Beihilfefähigkeit aus, sondern fordert
insoweit eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende (Einzelfall-
)Entscheidung der zuständigen Behörde. Für eine gegenteilige Auslegung ist kein
Raum. Im hier anzuwendenden hessischen Beihilferecht (- anders jetzt aber § 6
Abs. 2 HBeihVO in der Fassung vom 11. Juli 1990, GVBl. I S. 439 -) gilt vielmehr
noch der Gesichtspunkt, daß auch Heilmittel und Behandlungsformen, die nicht
zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht
kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet
werden, im Einzelfall notwendig und angemessen sein können, nämlich vor allem
dann, wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln
erfolglos geblieben sind (vgl. - zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht - den
bereits zitierten Beschluß des BVerwG vom 15. März 1984, der auf das Urteil vom
28. November 1963 Bezug nimmt); dies folgt aus den die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen betreffenden Grundsatzvorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
HBeihVO sowie aus der vom Normgeber mit § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO erkennbar
verfolgten Zielrichtung, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung eine
gewisse Entscheidungsflexibilität zu ermöglichen. Zwar mag insoweit mit dem
Beklagten der Standpunkt vertreten werden können, den Festsetzungsstellen sei -
zumindest auf dem Hintergrund einschlägiger ermessenslenkender
Verwaltungsrichtlinien - allenfalls ein stark eingeschränktes Ermessen mit der
Folge eingeräumt, daß es in bestimmten Fällen wissenschaftlich umstrittener
Heilmethoden grundsätzlich keiner immer neuen Abwägung des Für und Wider
einer Beihilfegewährung bedürfe, vielmehr Beihilfe regelmäßig zu versagen sei,
wenn nicht gerade - im atypischen Einzelfall - konkrete Anhaltspunkte für eine
gegenteilige Ausnahmeentscheidung geltend gemacht würden (sog. "intendiertes"
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gegenteilige Ausnahmeentscheidung geltend gemacht würden (sog. "intendiertes"
Ermessen, vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72 S. 1,
6 f.). Diese Frage braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden.
Denn abgesehen davon, daß der Kläger schon im Verwaltungsverfahren auf die
jahrelange erfolglose Behandlung seiner Migräne durch verschiedene Ärzte
ausdrücklich hingewiesen hatte, enthebt der Gesichtspunkt eines
verwaltungsintern weitgehend gebundenen Ermessens die zuständige Behörde
nicht der Verpflichtung, im Einzelfall überhaupt eine Ermessensentscheidung zu
treffen und diese auch entsprechend den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG
zu begründen, damit der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs
abschätzen und das Gericht eine rechtliche Überprüfung nach Maßgabe des § 114
VwGO vornehmen kann. Gerade hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Der
Regierungspräsident in G hat das ihm durch § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO
eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt.
Ein zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führender Rechtsfehler liegt
ungeachtet der im Bereich des Ermessens nur eingeschränkt möglichen
gerichtlichen Kontrolle immer bereits dann vor, wenn sich die Behörde ihres -
weiten oder engeren - Ermessensspielraums gar nicht bewußt war, sondern eine in
Wahrheit nicht bestehende rechtliche Bindung dahin angenommen hat, bei
Vorliegen gewisser Voraussetzungen in einem ganz bestimmten Sinne
entscheiden zu müssen (sog. "Ermessensunterschreitung", vgl. statt aller: Kopp,
VwGO, 8. Aufl. 1989, § 114 Rz. 14 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
So liegt es hier.
Dem im Hinblick auf die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit
46 HVwVfG für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung letztlich
ausschlaggebenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 läßt sich mit
hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Regierungspräsident in G über den
vom Kläger gestellten Beihilfeantrag nicht nach Ermessensgrundsätzen, sondern
unter Zugrundelegung einer - damals nicht bestehenden - zwingenden
Rechtsvorschrift entschieden hat. Denn er ist dort unter Hinweis auf eine für
einschlägig erachtete Kommentarstelle davon ausgegangen, daß die HOT "nur
beim Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder nicht von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen" sei und daß, da hier keine Krankheitsbilder vorhanden seien, die
zur Beihilfegewährung ausreichen würden, die Aufwendungen für die angewendete
Behandlung "von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden müßten". Darüber
hinausgehende Erwägungen, etwa unter Anknüpfung an die vom Kläger
dargelegten besonderen Einzelfallumstände, sind nicht angestellt worden. Auf
ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinien hat die Behörde im Rahmen der von ihr
gegebenen Begründung nicht hingewiesen. Derartige Richtlinien bestanden
bezüglich der HOT in Hessen damals auch nicht. Nur so läßt es sich im übrigen
erklären, daß sich der Hessische Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales sowie der
Hessische Minister des Innern erst im November bzw. Dezember 1985, mithin
nach Erhebung der vorliegenden Klage, den Standpunkt der Landesärztekammer
Hessen zu eigen gemacht haben, bei der HOT handele es sich nach wie vor nicht
um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der an der
angegebenen Kommentarstelle abgedruckte Erlaß des Hessischen Ministers des
Innern vom 29. Juli 1976 (StAnz. S. 1458) führt die HOT nicht auf; dasselbe gilt für
einen - offenbar unveröffentlichten - Erlaß vom 31. März 1983, der die
"Eigenblutbehandlung (Serum-Kur nach Prof. Theurer) in Kombination mit der
Hay'schen Diät beispielsweise bei chronischer Polyarthritis" betrifft. Auf vom
Bundesminister des Innern unter Einbeziehung der "hämatogenen
Oxydationstherapie nach Dr. Wehrli" erstellte Aufzählungen wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannter Behandlungsmethoden kommt es im vorliegenden
Zusammenhang nicht an; denn mangelnde wissenschaftliche Anerkennung einer
Heilbehandlung läßt nach dem hier anzuwendenden hessischen Beihilferecht die
Möglichkeit einer dennoch zu gewährenden Beihilfe gerade offen. Dies hat der
Regierungspräsident in G verkannt, indem er bei seiner Entscheidung ersichtlich
zugrundelegte, Beihilfe zu Aufwendungen für die "wissenschaftlich nicht
anerkannte" HOT dürfe, falls nicht das Krankheitsbild "periphere
Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewebes" vorliege, unter keinen
Umständen gewährt werden.
Dem hierdurch zum Ausdruck kommenden Rechtsmangel konnte entgegen der
Ansicht des Beklagten auch nicht mehr dadurch begegnet werden, daß dem
Kläger die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen nach
Klageerhebung noch mitgeteilt worden seien. Denn weder kann in den Fällen des §
46 HVwVfG eine erforderliche Begründung wirksam noch nach Abschluß des
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46 HVwVfG eine erforderliche Begründung wirksam noch nach Abschluß des
Vorverfahrens erstmals gegeben werden, noch kann - erst recht - eine in der
irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung unterbliebene Ermessensentscheidung
unschädlich erst nach Klageerhebung getroffen werden. Vielmehr hat die zur
Entscheidung berufene Behörde nach Aufhebung der in dieser Sache bisher
erlassenen Bescheide nunmehr von der ihr durch § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO
erteilten Ermächtigung - unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sach- und
Rechtslage des Jahres 1983 - nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu
machen.
Mangels Spruchreife der Sache kommt eine weitergehende Verpflichtung des
Beklagten - etwa zur Bewilligung von Beihilfe in bestimmter Höhe - nicht in
Betracht; das behördliche Ermessen ist auch unter Berücksichtigung aller für den
klägerischen Standpunkt sprechenden Gründe nicht derart eingeengt, daß nur
noch eine einzige Entscheidung rechtsfehlerfrei ergehen könnte. Insbesondere
wäre eine differenzierte Betrachtung der Beihilfefähigkeit der auf den Kläger selbst
entfallenden Aufwendungen einerseits, der auf seine Ehefrau sowie auf seinen
Sohn entfallenden Aufwendungen andererseits schon wegen des unterschiedlichen
Charakters der u. a. mit der HOT behandelten Krankheiten nicht ohne weiteres als
fehlerhaft anzusehen. Entsprechendes gilt ferner hinsichtlich einer denkbaren
Differenzierung zwischen Arztkosten auf der einen und Fahrtkosten im Sinne des §
5 Nr. 9 HBeihVo auf der anderen Seite. Folgerichtig hat der Kläger deshalb auch im
zweiten Rechtszug zuletzt nur beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Diesem -
sachdienlichen - Antrag ist nach allem zu entsprechen.
Bei der gebotenen Neubescheidung des Klägers wird die zuständige Behörde
insbesondere zu beachten haben, daß sich die Entscheidung über den Ausschluß
der geltend gemachten Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit an deren N o t w e
n d i g k e i t u n d A n g e m e s s e n h e i t im Einzelfall orientieren muß (§ 4
Abs. 1 HBeihVO). Insoweit wird - getrennt für den Kläger, seine Ehefrau und seinen
Sohn - noch ermittelt werden müssen, ob die Eigenarten der jeweiligen
Krankheiten sowie Umgang und Dauer erfolgloser Behandlungen im Rahmen der
herkömmlichen "Schulmedizin" hinreichende Veranlassung geben, die
Notwendigkeit und den angemessenen Umfang der von Dr. W., M, im Jahr 1983 u.
a. mit der HOT durchgeführten (nach den Angaben des Klägers in allen drei Fällen
erfolgreichen) Behandlung in Frage zu stellen. Hierfür werden nicht nur die bereits
vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen - u. a. auch der Bezirksärztekammer N
vom 28. November 1984 - erneut heranzuziehen sein, sondern unter Umständen
auch die den Kläger und seine Familie damals behandelnden Ärzte nach näheren
Einzelheiten der Vorgeschichte befragt werden müssen. Dabei wird an der
Notwendigkeit der anläßlich erfolgreicher ärztlicher Behandlung entstandenen
Aufwendungen um so weniger zu zweifeln sein, je länger Heilungsversuche mit
wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln und Methoden erfolglos geblieben
sind (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des BVerwG, die auch in ZBR 1984
S. 306 bzw. ZBR 1964 S. 221 = DÖD 1965 S. 11 abgedruckt sind).
Letztlich wird auf dieser Grundlage auch beurteilt werden müssen, ob die für die
Fahrten von E nach M und zurück entstandenen Beförderungskosten wenigstens
zu einem Teil als beihilfefähig anzuerkennen sind oder ob dem klägerischen
Begehren insoweit entgegengehalten werden kann, Dr. W. in B W - oder ein
anderer Arzt in Wohnortnähe - hätte auch schon 1983 die HOT bei der Familie des
Klägers anwenden können, weshalb diese nicht mehrfach nach M habe reisen
müssen (vgl. auch insoweit das Urteil des BVerwG vom 28. November 1963, a. a.
O., wonach es in dem damals zu entscheidenden Fall darauf ankam, ob die HOT
nicht mit gleicher Erfolgsaussicht oder doch jedenfalls ohne wesentlichen Nachteil
in einem näher gelegenen Krankenhaus oder durch einen näher wohnenden Arzt
ausgeführt werden konnte).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.