Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verkehrssicherheit, behörde, berufungsschrift, quelle
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 62/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zum Erfordernis eines in der Berufungsschrift enthaltenen bestimmten Antrages.
2. Ein auf Aufhebung des behördlichen Ablehnungsbescheides und Verpflichtung der
Behörde lautender Klageantrag kann bei entsprechender Interessenlage des Klägers als
reine Verpflichtungsklage verstanden werden.
3. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese
Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung
eingetreten (Anschluß an frühere Entscheidungen des Senats).
4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbetafel (st. Rspr. des Senats).
5. Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie
Urt. des Senats vom 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).
6. Zur Frage, ob an einer straßenseitigen Außenwand eines Anwesens angebrachte
Plakattafeln die Verkehrssicherheit gefährdet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.