Urteil des HessVGH vom 15.11.2002
VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, häusliche gemeinschaft, eltern, geburt, erfüllung, leitbild, familienrecht, verbringen, datum
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 2990/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2
GG, § 23 Abs 1 Nr 3 AuslG
1990, § 17 Abs 1 AuslG
1990, § 1626 Abs 1 BGB
(Aufenthaltserlaubnis; Ausübung der Personensorge)
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist auch
im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Auf Grund des
Beschwerdevorbringens, nach dem sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der
Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren bestimmt, kann nicht festgestellt werden, dass das
Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 19. Mai 2002 zu
Unrecht abgelehnt hat.
Der Antragsteller wendet gegen die Bewertung der Ablehnung seines Antrags auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit vorgenanntem Bescheid als
rechtmäßig ein, das Verwaltungsgericht habe zwar in seinem Beschluss die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und
Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG zutreffend
wiedergegeben. Die danach zu beachtenden Grundsätze habe das
Verwaltungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch falsch angewandt.
Insbesondere übersehe der erstinstanzliche Beschluss, dass es bei der für die
Beurteilung maßgeblichen Frage des Angewiesenseins eines Kindes auf die
väterlichen Betreuungsleistungen nicht ausschließlich um die numerische
Häufigkeit oder Dauer punktueller Besuchskontakte gehe. Vielmehr seien in die
Betrachtung alle Erziehungsbeiträge des Vaters mit einzubeziehen, denen im
konkreten Fall eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes zukommen
könne.
Diese Ausführungen und der dazu gehaltene weitere Vortrag vermögen die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Zu Recht
hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten
Aufenthaltserlaubnis nach näherer Bestimmung der - ausgehend von der
Beschwerdebegründung im Rechtsmittelverfahren allein zu überprüfenden -
Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht vorliegen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des §
17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen
Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Unter das Tatbestandsmerkmal der Personensorge, das an den
familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Abs. 1 BGB anknüpft, ist nicht
nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Ausübung der Sorgeberechtigung
zu fassen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2002, § 23 AuslG Rdnr.
3 a m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Antragsteller aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG im
Hinblick auf seinen am 30. Dezember 1999 geborenen Sohn grundsätzlich einen -
vom tatsächlichen Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner
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vom tatsächlichen Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner
Ehefrau unabhängigen - gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis herleiten kann. Zwar hat die Ehefrau des Antragstellers, die
von diesem unstreitig seit dem 12. Dezember 1999 getrennt lebt, im Rahmen des
vor dem Familiengericht Zeitz - soweit ersichtlich - noch anhängigen
Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts
gestellt. Wie mit der Beschwerdebegründung nochmals vorgetragen, halten der
Antragsteller und seine Ehefrau das Personensorgerecht hinsichtlich ihres Sohnes
jedoch nach wie vor gemeinsam inne, da eine Entscheidung des Familiengerichts
über diesen Antrag noch aussteht und auch die Scheidung der Eheleute bislang
nicht vollzogen ist.
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis steht dem
Antragsteller trotz formaler Inhaberschaft der Mitsorgeberechtigung für seinen
Sohn jedoch deshalb nicht zu, weil § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG neben diesem formalen
Aspekt - wie sich aus der mit der tatbestandlichen Formulierung zum Ausdruck
gebrachten Zweckbestimmung ("zur Ausübung der Personensorge") und aus der
ausdrücklichen Bezugnahme der Vorschrift auf § 17 Abs. 1 AuslG mit den daraus
folgenden, weiteren Beschränkungen ergibt - zusätzliche Anforderungen an die
Intensität, Qualität und Art der familiären Kontakte des ausländischen Elternteils
zu seinem Kind stellt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bewertung der insoweit in
die Betrachtung mit einzubeziehenden Umstände zutreffend festgestellt, dass die
familiären Beziehungen des Antragstellers zu seinem Sohn diesen Anforderungen
nicht genügen.
Der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eröffnete Rechtsanspruch des Ausländers auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf §
17 Abs. 1 AuslG grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen eine familiäre
Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist oder besteht. Eine familiäre
Lebensgemeinschaft setzt nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft voraus.
Sie besteht in der Regel in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen
erwachsenen Angehörigen bzw. der Erziehungsgemeinschaft zwischen
Erwachsenen und minderjährigen Angehörigen und besitzt einen
Lebensmittelpunkt. Leben die Familienmitglieder - wie im vorliegenden Fall - nicht
zusammen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre
Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im
Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nicht mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam
verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der
Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstigen vergleichbaren
Beistandleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen
Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre
Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen
oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße
Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG -,
NVwZ 1998, S. 742).
Der Senat geht davon aus, dass diese allgemeinen Grundsätze auch nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2842) nach wie vor Geltung beanspruchen. Zwar hat
das Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zu einer erheblichen
Veränderung der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung insbesondere
durch die Stärkung der Rechtsposition desjenigen Elternteils geführt, bei dem sich
das Kind nicht gewöhnlich aufhält. Denn aus den §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1671 Abs.
1, 1684 Abs. 1 BGB folgt nunmehr ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit
jedem Elternteil und die Berechtigung sowie auch Verpflichtung ebenfalls jeden
Elternteils zum Umgang mit dem Kind. Hieraus kann jedoch nicht schon
unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der
Beziehungen der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden,
dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft
auch tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide
Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben
einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch
tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener
Art auch zu dem Elternteil aufrecht erhalten wird, bei dem sich das Kind nicht
gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 29/99
-, NVwZ 2000, S. 105 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2002 - 1
S 1381/01 -). Insofern lässt sich aus der Neuregelung der elterlichen Sorge im
Familienrecht jedenfalls nicht ableiten, dass nunmehr - ausgehend von der
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Familienrecht jedenfalls nicht ableiten, dass nunmehr - ausgehend von der
Begriffsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits eine bloße
Begegnungsgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem
minderjährigen Kind als familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1
AuslG anzusehen ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 23 AuslG Rdnr. 3 c). Allerdings hat
sich durch die neue Gesetzeslage das Leitbild der Familie dahingehend geändert,
dass jedenfalls für zur Personensorge berechtigte Ausländer die Bejahung einer
solchen familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr in erster Linie vom Bestehen
einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden kann. Ebenso
unerheblich ist, ob die Betreuung des Kindes auch von anderen Personen,
beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch die Betreuungsleistungen der
Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des
Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -,
NVwZ 2002, S. 849 ff.). Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen
dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs
ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten
Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist.
Der ausländische Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich
auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten
zusammen mit dem Kind verbringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Bei
der insofern vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet
sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße
Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung (so BVerfG,
Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.). Eine verantwortungsvoll gelebte und dem
Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich
nicht nur quantitativ - etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontaktes
oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungsleistungen - bestimmen. Die
Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer Betreuungsleistungen lässt die in Art.
6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der
Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der
Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu
kommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale
Auseinandersetzung geprägt wird. Dabei dürfen im Einzelfall die Anforderungen an
die Darlegungslast des ausländischen Elternteils nicht überspannt werden (BVerfG,
Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen übt der Antragsteller die ihm gemeinschaftlich
mit seiner Ehefrau obliegende Personensorge nicht zur Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn aus. Der Senat vermag - dem
Verwaltungsgericht folgend - nicht festzustellen, dass die Intensität und Qualität
der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn den dargelegten Anforderungen
entspricht.
Aus den auf Bitten der Ausländerbehörde von der Ehefrau des Antragstellers
erstellten persönlichen Stellungnahmen vom 1. Mai 2001 und vom 11. Dezember
2001 (vgl. Bl. 707 ff., 798 ff. des Verwaltungsvorgangs), in denen die Ehefrau die
Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn aus ihrer Sicht beschreibt, der den
Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn betreffenden Stellungnahme des
Jugendamtes beim Landrat des ...-kreises vom 26. Februar 2002 (vgl. Bl. 29 f. der
Gerichtsakte) sowie den nach Sichtung der vorliegenden Akten und Unterlagen
sonst erkennbaren Umständen entnimmt der Senat, dass der Antragsteller zwar
Interesse an der Entwicklung seines etwa dreijährigen Sohnes zeigt, sich jedoch
eine tief gehende und emotionale Beziehung zwischen Vater und Sohn auf Grund
persönlichen Umgangs zu keinem Zeitpunkt entwickelt hat. Der von seinem Sohn
seit dessen Geburt in großer räumlicher Entfernung lebende Antragsteller hat das
Kind - so die Stellungnahme seiner Ehefrau vom 1. Juni 2001 - erstmalig am 8.
Februar 2000 gesehen. Anschließende Besuchskontakte beschränkten sich
zunächst auf einen Zeitraum von ungefähr 1 bis 1,5 Stunden im Abstand von etwa
vier Wochen. Eine nennenswerte Intensivierung des Kontakts ist auch seit
verbindlicher Festlegung von Umgangszeiten durch Abschluss eines Vergleichs im
Rahmen des Sorgerechtsverfahrens vor dem Familiengericht Zeitz am 4. Juli 2001
nicht eingetreten. Nach dem Inhalt dieses Vergleichs ist der Antragsteller
berechtigt, seinen Sohn "alle zwei Wochen im Monat" von 14.00 bis 17.00 Uhr zu
sich zu nehmen. Von diesem Umgangsrecht macht der Antragsteller ausweislich
der von seiner Ehefrau vorgelegten Auflistung von Besuchszeiten zumeist - jedoch
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der von seiner Ehefrau vorgelegten Auflistung von Besuchszeiten zumeist - jedoch
nicht immer - Gebrauch. Der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn findet
allerdings seit jeher ausschließlich in der Wohnung der Ehefrau und auch stets in
deren Anwesenheit statt. Offensichtlich ist es zu gemeinsamen Unternehmungen
des Antragstellers mit seinem Sohn oder der Erbringung sonstiger - insbesondere
auch alleiniger - Betreuungsleistungen mit persönlichem Kontakt, die dem Aufbau
einer emotionalen Bindung förderlich sein könnten, zu keinem Zeitpunkt
gekommen. Allein diese Beschränkung des persönlichen Kontakts auf kurze
Besuche in stets mehrwöchigem Abstand und in Anwesenheit einer dritten Person
lässt die Einschätzung zu, dass der Antragsteller im Leben seines Sohnes die Rolle
einer väterlichen Bezugsperson nicht einnimmt. Dies deckt sich mit der
Darstellung der Ehefrau des Antragstellers in den genannten Stellungnahmen an
die Ausländerbehörde, wonach der gemeinsame Sohn den Vater bei Ausübung
des Umgangsrechts zunächst nicht erkenne, stets angstvoll reagiere, weglaufe
und sich schutzsuchend an sie - die Mutter - klammere. Die Häufigkeit, jeweilige
Dauer sowie der von der Ehefrau des Antragstellers beschriebene regelmäßige
Ablauf der Besuche lassen es zudem ausgeschlossen erscheinen, dass der
Antragsteller intensive Einblicke in den Alltag seines Sohnes nimmt oder eigene
Erziehungsbeiträge erbringt, die eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung
des Kindes haben. Zwar macht der Antragsteller geltend, bei seinen Besuchen
würden zwischen ihm und seiner Ehefrau wesentliche Erziehungsfragen
besprochen. Diese Darstellung hat die Ehefrau des Antragstellers in ihrer
Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 jedoch dahingehend relativiert, bei einer
Besuchszeit von drei Stunden seien Gespräche selbstverständlich und
unausweichlich, diese jedoch als Verständigung über Erziehungsfragen und den
Entwicklungsstand des Kindes zu interpretieren, sei sehr hoch gegriffen und
übertrieben. Zu einer abweichenden Einschätzung nötigt im Übrigen auch nicht die
genannte Stellungnahme des Jugendamtes vom 26. Februar 2002, in der
abschließend ausgeführt wird, der regelmäßige Umgang zwischen Vater und Sohn
werde für wichtig gehalten, damit ein optimales Vertrauensverhältnis aufgebaut
werden könne. Dies belegt, dass auch das Jugendamt den vom Antragsteller
bislang erbrachten Erziehungs- und Betreuungsbeiträgen eher untergeordnete
Bedeutung beimisst.
Soweit der Antragsteller demgegenüber auf finanzielle Unterstützungsleistungen,
die Einrichtung eines Sparbuches zugunsten seines Sohnes, die Teilnahme an
einem Kurs in Kindernotfallhilfe bei dem niedergelassenen Heilpraktiker T. am 13.
April 2000 sowie die Anschaffung mehrerer Fachbücher für Erziehungsfragen zu
Fortbildungszwecken verweist, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Was die regelmäßigen Geldzahlungen des Antragstellers an seine
Ehefrau betrifft, erfüllt der Antragsteller hiermit lediglich seine gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen. Die weiteren Zuwendungen finanzieller Art sind -
ausgehend von den einleitend dargestellten Grundsätzen - für die Bewertung der
Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn schon deshalb ohne Belang, weil
der für die Anschaffung von Babysachen bereitgestellte Betrag vor der Geburt
zugewendet wurde und hinsichtlich des auf dem Sparbuch bislang angesparten
und vom Antragsteller verwalteten Betrages die Annahme eines Beitrags zur
Förderung der persönlichen Bindung des Antragstellers zu seinem etwa
dreijährigen Sohn ersichtlich ausscheidet. Schließlich ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass sich die eintägige Befassung des Antragstellers mit
Kindernotfallhilfe und die Anschaffung Erziehungsfragen betreffender Sachbücher
in irgendeiner Weise intensivierend auf die Vater-Sohn-Beziehung ausgewirkt
hätte.
Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.