Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: glücksspiel, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, geschicklichkeitsspiel, eigenschaft, strafrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 72/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. § 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie
widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.
2. Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein
Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist.
3. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Bundeskriminalamtes für "ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden
muß.
4. Die Eigenschaft eines Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das
betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder
das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks-
oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen.
5. Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so daß die
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht
kommt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.