Urteil des HessVGH vom 20.03.1986
VGH Kassel: berufliche tätigkeit, rechtsbeistand, persönliche eignung, gesellschaftsrecht, fremder, ausbildung, rechtsberatung, chef, erfahrung, berufsausübung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 4/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1) Erhebliche Vorbereitungen i.S. des Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sind nur solche, die der
Erlaubnisbewerber bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die Erlangung einer
Erlaubnis i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG vom 13.12.1935 i.d.F. des Änderungsgesetzes
vom 24.6.1975 getroffen hat. Sie müssen nach außen erkennbar gewesen und für
Dritte nachprüfbar sein.
2) Zur Frage des Vorliegens genügender Sachkunde zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts.
3) Einzelfall einer erfolglosen Klage eines Steuerbevollmächtigten wegen Erteilung einer
Rechtsberatungserlaubnis für die genannten Rechtsgebiete, der gemeinsam mit einem
Steuerberater der seinerseits eine Erlaubnis nach dem RBerG für die genannten
Rechtsgebiete besitzt, ein Steuerberatungsbüro betreibt.
Tatbestand
Der am 27. Dezember 1938 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis
zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des
Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts.
Nach dem Abitur im Jahre 1959 nahm er das Studium der Volkswirtschaft auf, in
dessen Rahmen er das vorverlegte Rechtsexamen für Wirtschaftswissenschaftler
mit Erfolg absolvierte. Anschließend studierte er an der Wirtschaftshochschule in
Mannheim Betriebswirtschaftslehre. Von 1964 bis 1970 war er als selbständiger
Handelsvertreter tätig, blieb jedoch während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert.
1969 legte er das Vorexamen für Diplomkaufleute ab. In den Jahren 1970 und
1971 war er als stellvertretender Buchhaltungsleiter tätig. Während seiner
Diplomarbeit im Jahre 1973 gab der Kläger das Studium auf. 1974 trat er dann als
Steuersachbearbeiter in das Büro des Steuerberaters B. in Viernheim ein, in dem
er 1975 Bürovorsteher wurde. Am 17. August 1981 wurde der Kläger zum
Steuerbevollmächtigten bestellt. Er ist - nunmehr als Geschäftspartner des
Steuerberaters B. - auch heute noch in dem Steuerberatungsbüro tätig, in das er
1974 eingetreten ist.
Am 24. August 1981 beantragte der Kläger die Zulassung als Rechtsbeistand auf
den Gebieten des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts; "insbesondere auf
den Gebieten des Schuld- und des Sachenrechts und des Gesellschaftsrecht". Zur
Begründung seines Gesuchs führte er unter anderem aus, seit seiner Anstellung
bei dem Steuerberater B. sei er immer wieder mit Fragen des Bürgerlichen Rechts
und des Handelsrechts, insbesondere aber mit gesellschaftsrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Problemen, konfrontiert. Die erforderlichen Rechtskenntnisse
habe er sich durch rechtswissenschaftliche Studien im Rahmen seiner
wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung angeeignet und durch ergänzendes
Selbststudium vervollkommnet.
Der Präsident des Landgerichts Darmstadt wies den Antrag mit Bescheid vom 28.
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Der Präsident des Landgerichts Darmstadt wies den Antrag mit Bescheid vom 28.
August 1981 zurück. Er führte in dem Bescheid aus, die von dem Antragsteller
begehrte Erlaubnis könne nach Änderung des Rechtsberatungsgesetzes nur noch
aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 solchen
Bewerbern erteilt werden, die am 26. August 1980 erhebliche und zielgerichtete
Vorbereitungen zur Erlangung der Erlaubnis getroffen hätten. Diese
Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht.
Gegen diesen ihm am 4. September 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger
am 1. Oktober 1981 mit näherer Begründung Widerspruch, den der Präsident des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1982
als unbegründet zurückwies. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist u.a.
ausgeführt, der Widerspruchsführer könne sich auf die Übergangsvorschrift in Art.
3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 nicht berufen, weil er bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes keine erheblichen Vorbereitungen getroffen gehabt
habe, um eine Erlaubnis zu erlangen. Die Übergangsvorschrift wolle das Vertrauen
auf den Fortbestand des früheren Rechtszustandes und die im Hinblick darauf
gemachten erheblichen Dispositionen und erbrachten Opfer schützen. Solche
schätzenswerten Vorbereitungen habe der Widerspruchsführer jedoch nicht
getroffen. Es sei nicht zu bezweifeln, daß er im Verlaufe seiner Ausbildung
Rechtskenntnisse erworben habe, die er auch während der Vorbereitung auf die
Zulassung als Steuerbevollmächtigter habe erweitern müssen. Die dabei neu
erworbenen zusätzlichen Rechtskenntnisse hätten jedoch durchweg der
Erweiterung der bisherigen Berufsausübung, nämlich dem erkennbaren Streben
des Widerspruchsführers, über die Tätigkeit als Bürovorsteher hinaus selbst in der
Steuerberatung tätig zu sein, gedient. Demgemäß seien etwaige Vorbereitungen
zielgerichtet auf die Steuerberatung, nicht jedoch auf die Rechtsberatung als
selbständiges Berufsbild gerichtet gewesen. Der Widerspruchsführer trage auch
keine Tatsachen vor, aus denen sich ersehen lasse, daß er zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach außen erkennbar seinen Willen
geäußert habe, neben der Steuerberatung auch in der Rechtsberatung tätig zu
sein. Zwar würden zur Steuerberatung auch Rechtskenntnisse auf den Gebieten
des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts benötigt. Daraus folge jedoch
nicht, daß mit dem Erwerb solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ein neuer Beruf
angestrebt worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.
August 1982 zugestellt.
Am 13. September 1982 (einem Montag) hat der Kläger die vorliegende Klage
erhoben, mit der er sein Begehren in eingeschränkter Form weiterverfolgte. Zur
Begründung der Klage führte er u.a. aus, die von ihm während des Studiums
erworbenen Rechtskenntnisse hätten für die Zulassung zur
Steuerbevollmächtigtenprüfung und für die Berufsausübung als
Steuerbevollmächtigter voll ausgereicht. Die neu erworbenen Kenntnisse hätten
nur dem Ziel gedient, einen neuen Beruf anzustreben. Die dazu getroffenen
Vorbereitungen seien erheblich gewesen und mit zeitlichen wie auch materiellen
Opfern verbunden gewesen. So habe er das Lehrwerk "Rechtsbeistand"
durchgearbeitet, das ihm von einem Bekannten zum Selbststudium überlassen
worden sei, der es 1979 angeschafft habe. In dem Büro seines Arbeitgebers habe
er stets die Rechtsangelegenheiten, insbesondere vertragsrechtliche
Angelegenheiten, bearbeitet. Solche Vorgänge habe er dann seinem Chef
vorgelegt, der seit 1981 oder auch erst seit 1982 zugelassener Rechtsbeistand sei.
Die rechtsberatenden Tätigkeiten hätten sich auf Steuerberatungskunden und
deren Steuerangelegenheiten bezogen. Nach der Zulassung seines Chefs als
Rechtsbeistand habe sich der Umfang seiner Tätigkeit in diesem Bereich verstärkt.
Seit 1975 habe für ihn festgestanden, daß er auch eine rechtsberatende Tätigkeit
als selbständigen Beruf anstreben wolle. Allerdings habe er sich vordringlich erst
um die Zulassung als Steuerbevollmächtigter bemüht im Hinblick darauf, daß
dieser Beruf 1980 geschlossen worden sei. Die Zulassung als Rechtsbeistand auch
auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts werde von ihm nicht mehr angestrebt.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 28. August
1981 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 26. Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf
den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts zu erteilen.
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Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er nahm auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und zog im übrigen in
Zweifel, daß der Kläger den von ihm angegebenen Lehrgang durchgearbeitet
habe. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, handele es sich dabei unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
nicht um eine wesentliche Vorbereitungshandlung, da sie nicht nach außen
erkennbar geworden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 7. April 1983 ab. Es führte
im wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der von
ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts.
Da der Kläger die Erlaubnis nach Inkrafttreten des Fünften Änderungsgesetzes zur
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung beantragt habe, sei nach der
Übergangsvorschrift des Art. 3 dieses Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz in der
bis dahin geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn der Bewerber bei
Inkrafttreten der Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getroffen gehabt habe,
um eine Erlaubnis zu erlangen und wenn er den Antrag auf Erteilung dieser
Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt habe. Hier sei
zwar der Antrag fristgerecht gestellt worden. Der Kläger habe jedoch am
maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 noch keine erheblichen,
zielgerichteten Vorbereitungen getroffen gehabt. Vorbereitungen in diesem Sinne
seien nur die, die der Kläger nach seinem Vorbringen ab 1979 durch das
Selbststudium getroffen haben wolle. Die früher erworbenen Rechtskenntnisse
seien nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Rechtsbeistand
erlangt worden. Die angebliche Durcharbeitung des Lehrwerks "Rechtsbeistand"
müsse in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Der Kläger könne
weder eine Person nennen, die bestätigen könne, daß er das Lehrwerk
durchgearbeitet habe, noch könne er andere Umstände aufzeigen, aus denen sich
eine derartige Bestätigung ergebe. Darüber hinaus habe der Kläger auch deshalb
nicht den Nachweis erheblicher Vorbereitungen geführt, weil er die insoweit
erforderliche praktische Tätigkeit auf den Gebieten, für die er die
Rechtsberatungserlaubnis erstrebe, nicht vorweisen könne bzw. nicht
nachgewiesen habe. Weder die Tätigkeit als Steuersachbearbeiter noch die
Tätigkeit als Bürovorsteher in dem Steuerberatungsbüro noch die Vorbereitung auf
die Steuerbevollmächtigtenprüfung reichten als praktische Tätigkeit zum Nachweis
genügender Sachkunde auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts
aus. Die in einem Steuerberatungsbüro vorgenommene sogenannte
Steuergestaltung erfasse nämlich nur einen Teilbereich der rechtsberatenden
Tätigkeit. Von ihr nicht erfaßt würden insbesondere die privatrechtliche Abwicklung
rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Beziehungen (z.B. Streitigkeiten über die
Gültigkeit von Verträgen, wegen Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher
Ansprüche, wegen Leistungsstörungen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung
oder unerlaubter Handlung). Diese sei aber wesentlicher Bestandteil der
rechtsberatenden Tätigkeit. Für den Nachweis der geforderten praktischen
Tätigkeit reiche es auch nicht aus, daß der Inhaber des Steuerbüros, in dem der
Kläger tätig sei, selbst als Rechtsbeistand zugelassen worden sei. Zwar sei die
Tätigkeit eines Erlaubnisbewerbers als Mitarbeiter oder Sachbearbeiter bei einem
bereits zugelassenen Rechtsbeistand grundsätzlich dazu geeignet, den Nachweis
der geforderten praktischen eigenen Tätigkeit zu erbringen. Diese Möglichkeit
scheide hier aber deswegen aus, weil der Inhaber des Steuerbüros erst nach dem
maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 zum Rechtsbeistand bestellt worden
sei.
Gegen dieses ihm am 26. Mai 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juni
1983, einem Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im
wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend führt er u.a. aus:
Zur Erweiterung seiner Rechtskenntnisse habe er neben dem Lehrwerk
"Rechtsbeistand" auch die Standardkommentare des Bürgerlichen Rechts, des
Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts benutzt und sich mit den darin
behandelten Rechtsfragen laufend befaßt. Das von ihm intuitiv gewählte
Fortbildungssystem sei die deduktive Lehrmethode nach Maßgabe der
Zufallsveranlassungen durch die von ihm bearbeiteten Bürovorgänge gewesen.
Der jeweilige Fall eines Mandanten habe als "Aufhänger" für die Überprüfung
gedient, aufgrund welcher Rechtssätze und welcher Vorschriften ein bestimmter
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gedient, aufgrund welcher Rechtssätze und welcher Vorschriften ein bestimmter
Rechtsbestand in dem jeweiligen Mandatsverhältnis gegeben gewesen sei.
Die Intensität seiner Vorbereitungen sei so nachhaltig gewesen, wie er geglaubt
habe, Rechtsfragen und Rechtsvorschriften nachschlagen zu müssen, bis er im
Einzelfall die Lösung und deren Beziehung auf die Rechtsordnung allgemein
verstanden gehabt habe. Insoweit sei er allerdings immer nur selbst seine eigene
"Kontrollinstanz" gewesen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen
"erheblichen Vorbereitungen" sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man
bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen
der Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung
auf die Zulassung als Rechtsbeistand differenzieren wolle. Es sei unmöglich,
Vorbereitungsmaßnahmen für die eine und zunächst angestrebte Prüfung als
ausschließliche Vorbereitungsmaßnahme für die sich zeitlich anschließende
stoffgleiche Prüfung zu deklarieren. Er habe bei seinem Streben nach
Wissensvermehrung auf dem Gebiet des Rechts zu keinem Zeitpunkt danach
gefragt, ob er einen juristischen Gedanken in bezug auf die angestrebte Tätigkeit
als Steuerbevollmächtigter oder in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit als
Rechtsbeistand nachvollziehe. Was die vom Verwaltungsgericht vermißte
praktische Tätigkeit angehe, müsse es ausreichen, daß er in einem Beruf tätig
gewesen sei, in dem durch die Berührung der Sachfragen mit Rechtsfragen häufig
bzw. laufend Rechtsprobleme behandelt worden seien. Dies sei bei seiner Tätigkeit
der Fall gewesen, in deren Rahmen er auch an Rechtsberatungen teilgenommen
habe. Kaum irgendwo anders werde mehr mit dem Handels- und
Gesellschaftsrecht gearbeitet als in einem steuerberatenden Beruf. Auch wenn
sein Chef sich erst nach dem Gesetzesstichtag um die Zulassung als
Rechtsbeistand beworben habe, so müsse doch in dessen Berufsbereich
unmittelbar vor der Antragstellung auch Sachbearbeitertätigkeit auf juristischem
Gebiet stattgefunden haben. Daran habe er partizipiert, wie sich aus der Nähe zu
seinem Chef ergebe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide vom 28. August
1981 und vom 26. Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die
Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsbeistand, beschränkt auf die
Rechtsgebiete Handels- und Gesellschaftsrecht, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines Vorbringens aus
dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten (2 Hefte), die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht
als unbegründet abgewiesen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
der von ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und des
Gesellschaftsrechts.
Zwar ist der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen - auf die von ihm näher
bezeichneten Sachbereiche eingeschränkte - Ausübung der Kläger anstrebt, durch
Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503
) auf wenige, hier nicht einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen
geschlossen worden. Jedoch ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des
vorgenannten Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bewerber um die Erlaubnis bei dem
Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift ( 27. August 1980 ) erhebliche
Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag
auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser
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auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser
Übergangsvorschrift gestellt hat. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis hier rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres nach dem 27. August
1980, gestellt. Er müßte weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche
Vorbereitungen" getroffen gehabt haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Diese
erheblichen Vorbereitungen mußten - entgegen der Auffassung des Klägers
bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis getroffen sein.
Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und aus deren Sinn und
Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes
herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG
unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche
Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung
ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen
angenommen hatte. Daraus folgt weiter, daß in diesem Zusammenhang nur nach
außen erkennbare Vorbereitungshandlungen Berücksichtigung finden können. Dies
verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der Schließung des
Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung alten oder neuen
Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher beantwortet
werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren Einstellungen
des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht nachprüfbar
sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines
Erlaubnisbewerbers (so auch Bayer.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - 20 B 82 A.973 ).
In der Sache selbst müssen die "erheblichen Vorbereitungen" auf die Erlangung
einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes vom
13. Dezember 1935 (RGBl. I 1478; BGBl. III 303-12 ) i.d.F. des Änderungsgesetzes
vom 24. Juli 1975 (BGBl. I 1509) - RBerG a.F. - gerichtet gewesen sein, also
insbesondere auf die dort geforderte "persönliche Eignung sowie genügende
Sachkunde".
Der erkennende Senat ist - ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht - zu der
Auffassung gelangt, daß der Kläger bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag keine
zielgerichteten und "erheblichen Vorbereitungen" getroffen hat, um die von ihm
angestrebte Erlaubnis zu erlangen. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die im
wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
Insbesondere ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden,
beachtliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift seien nur
diejenigen, die der Kläger seinem Vorbringen zufolge ab 1979 getroffen habe, da
die früher erworbenen Kenntnisse nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte
Zulassung als Rechtsbeistand erlangt worden seien. Soweit der Kläger diese
Argumentation im Rahmen des Berufungsverfahrens angreift und geltend macht,
das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen erheblichen Vorbereitungen
sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten
getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung
als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als
Rechtsbeistand differenzieren wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der
Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck
der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits
erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung
zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz-
und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines
Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht ein wie und wann
auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer
entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Art. 12 GG. Es kann deshalb nicht
angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die
Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die
Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig
seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur
Realisierung einer derartigen bestimmtere Berufswahlentscheidung getroffen
haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr
verwirklichen läßt.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die angebliche
Durcharbeitung des Lehrwerks "Rechtsbeistand" in diesem Zusammenhang schon
deswegen außer Betracht zu bleiben hat, weil es sich dabei nicht um nach außen
erkennbare, für Dritte nachprüfbare Vorbereitungshandlungen gehandelt hat. Der
Kläger hat dieses Lehrwerk nicht einmal mit eigenen Geldmitteln selbst beschafft -
wie er zunächst vorgetragen hatte -, sondern es ist ihm - wie er später selbst
einräumen wußte - von einem Bekannten lediglich überlassen worden. Mag die
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einräumen wußte - von einem Bekannten lediglich überlassen worden. Mag die
unter Einsatz erheblicher Geldmittel erfolgte eigene Anschaffung eines derart
umfangreichen Lehrwerks noch in gewisser Weise eine Indizwirkung zugunsten des
Erwerbers dahin entfalten, daß er ein solcher Art erworbenes Lehrwerk auch
durchgearbeitet hat, so entfällt eine derartige indizielle Wirkung weitgehend bei
einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden. Auch das, was der Kläger sonst zur
Frage der erheblichen Vorbereitungen im Berufungsverfahren ergänzend
vorgetragen hat, vermag eine andere Beurteilung in diesem Punkt nicht zu
rechtfertigen. Abgesehen davon, daß seine recht gewundenen Ausführungen zu
der von ihm angeblich angewandten "deduktiven Lehrmethode nach Maßgabe der
Zufallsveranlassungen durch die von ihm bearbeiteten Bürovorgänge" wenig
überzeugend erscheinen, handelt es sich auch insoweit jedenfalls nicht um
Vorbereitungen, die bzw. deren Intensität nach außen hin für Dritte erkennbar
geworden sind. Überdies hat der Kläger selbst eingeräumt, er sei immer nur seine
eigene "Kontrollinstanz" dafür gewesen, ob er das (angeblich) Gelernte auch richtig
verstanden habe. Soweit sich der Kläger schließlich noch darauf berufen hat, außer
dem Lehrwerk "Rechtsbeistand" auch die Standardkommentare des Bürgerlichen
Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts für seine Vorbereitung
genutzt zu haben, ist dazu einmal zu bemerken, daß es diesem Vorbringen bereits
an hinreichender Substantiierung fehlt. Es kommt zum anderen hinzu, daß sich
Kommentare und ähnliche Nachschlagewerke für ein sinnvolles Selbststudium
bzw. für Ausbildungszwecke in aller Regel nicht eignen, da sie vornehmlich zur
gezielten Klärung bestimmter rechtlicher Einzelfragen gedacht und von den
Verfassern konzipiert worden sind. Es bestand deshalb für den Senat auch keine
Veranlassung, der Anregung des Bevollmächtigten des Klägers, dessen Ehefrau
für die Tatsache der Durcharbeitung der Bücher als Zeugin zu vernehmen,
nachzukommen.
Der erkennende Senat teilt im übrigen in Übereinstimmung mit dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A.973 ) die
vereinzelt in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 des Fünften Gesetzes zur
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980
nicht (vgl. dazu etwa Obermayer, DÖV 1981, 621 ff sowie den Vorlagebeschluß des
VG Freiburg vom 10. März 1982 - 1 K 277/81 - nach Art. 100 GG). Ersieht vielmehr
unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG in ähnlich gelagerten Fällen, die die
erstmalige Fixierung von Berufsbildern, deren Zusammenfassung sowie deren
Neuordnung zum Gegenstand hatten (vgl. etwa BVerfGE 21, 180; 25, 236 ff; 54,
330 ff.), in der Neuregelung und der damit verbundenen Schließung des Beruf des
Rechtsbeistandes herkömmlicher Art eine verfassungsrechtlich zulässige
subjektive Berufszugangsregelung. Einer vertieften Erörterung bedarf diese Frage
indessen in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht, zumal der Kläger auch die
sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht
erfüllt.
Nach § 1 Abs. 2 RBerG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller neben der für den Beruf erforderlichen Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung genügende Sachkunde besitzt, die sich sowohl auf eine
theoretische Ausbildung wie auch auf praktische Erfahrungen aufgrund
einschlägiger beruflicher Betätigung stützen muß. Das Bundesverwaltungsgericht
hat hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des
Rechtsberatungsgesetzes - VO - vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303 - 12 - 1) in
seiner Entscheidung vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4.79 - (DVBl. 1980,
640) u. a. ausgeführt es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers
anbelange, nicht bloßes theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden
Rechtsgebieten, sondern verlangt werden müsse eine durch entsprechende
Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch
zum Ausdruck, daß von dem Erlaubnisbewerber die Darlegung seiner Sachkunde
und Eignung durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige
Tätigkeit gefordert werde. Damit knüpfe § 8 VO an Zulassungsvoraussetzungen
an, wie sie allgemein für rechtsberatene Berufe gelten würden. Für sie sei
kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung theoretischen Wissens
dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der praktischen Anwendung
dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten (vgl. z.B. § 4 BRAO; § 36
Steuerberatungsgesetz). Von einem Erlaubnisbewerber nach Art. 1 § 1 RBerG
müsse deshalb gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als
Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die
Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen könne. Diese auf die Praxis der
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Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen könne. Diese auf die Praxis der
Berufsausübung bezogene Voraussetzung könne nicht durch den Nachweis einer
auf das Abfragen theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden.
Diese - auch von dem erkennenden Senat bereits in mehreren Entscheidungen
geteilte - Auffassung hat in der Rechtsprechung und in der einschlägigen Literatur
weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bayer.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 -
Nr. 20 B 82 A.973; Bayer.VGH, Urteil vom 9. November 1982 - Nr. 20 B 82 A. 1401
-, BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1977, OVGE Bd. 32, 283 ff.
sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Auflage, 1981, S.
240 Rdnr. 746; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1984,
VBlBW 1985, 390 ff.). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß
die praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die
die Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die
rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen,
nicht erreicht werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 6.
Juli 1982, a.a.O.) hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß mit der Forderung nach
hinreichender Praxis des angehenden Rechtsbeistandes nicht lediglich
sichergestellt werden solle, daß dieser sich gewissermaßen ein allgemeines
"Gespür" für die Ausübung seines Berufs erworben habe. Vielmehr hätten
praktische Erfahrungen darüber hinaus die notwendige Funktion, die praktische
Umsetzung und damit die Vertiefung theoretischer Kenntnisse zu lernen und
einzuüben. Demzufolge müßten die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet eben
dieser Kenntnisse und nicht auf irgendwelchen Gebieten bestehen.
Diese Anforderungen an die praktische Erfahrung des Erlaubnisbewerbers dürfen
allerdings nicht überspitzt werden. Es ginge zu weit, für jedes einzelne Teilgebiet
etwa des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts oder des Gesellschaftsrechts
Nachweise für praktische Betätigungen zu verlangen; denn dies würde den
Realitäten der Praxis nicht gerecht und auch den Berufszugang für angehende
Rechtsbeistände übermäßig erschweren.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger nach
Auffassung des erkennenden Senats nicht hinreichend dargetan, geschweige denn
nachgewiesen, daß er über - durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit
erworbene - praktische Erfahrung auf den Rechtsgebieten in ausreichendem Maße
verfügt, für die er die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten anstrebt. Das Verwaltungsgericht hat in dem
angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß weder die Tätigkeit als
Steuersachbearbeiter noch die Tätigkeit als Bürovorsteher in dem
Steuerberatungsbüro noch die Vorbereitungsmaßnahmen auf die
Steuerbevollmächtigtenprüfung ausreichen, um in bezug auf die geforderte
praktische Tätigkeit den Nachweis genügender Sachkunde auf den Gebieten des
Handels- und Gesellschaftsrecht zu erbringen. Auch die ergänzenden
Ausführungen des Klägers hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens vermögen
an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Kläger hat nämlich insoweit lediglich
dargelegt, daß er im Rahmen seiner Tätigkeiten als Steuersachbearbeiter,
Bürovorsteher bzw. als Steuerbevollmächtigter in dem Steuerbüro, dem er seit
1974 angehört, aus Anlaß von Steuerfällen bzw. unter steuerrechtlichen Aspekten
auch mit Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts zu tun gehabt habe und
noch habe. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan bzw.
nachgewiesen, daß er darüber hinausgehende eigenständige berufliche
Erfahrungen auf diesen Gebieten aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
hat sammeln können. Solche Erfahrungen hält der Senat jedoch für einen
Bewerber, der die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts in
ihrer gesamten Breite anstrebt, für unerläßlich. Zwischen dem Steuerrecht und
den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts bestehen sowohl hinsichtlich
des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts tiefgreifende Unterschiede.
Diese verbieten es, praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts
zugleich auch als solche auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts
anzusehen. Wenn auch das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht immer
wieder in steuerrechtliche Tatbestände hineinwirken und der Kläger insoweit durch
seine berufliche Tätigkeit mit diesen Rechtsgebieten in Berührung gekommen ist,
so muß doch andererseits berücksichtigt werden, daß bei einer Prüfung
handelsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Fragen lediglich aus Anlaß
steuerrechtlicher Vorgänge der Problemkreis von vornherein eingeschränkt ist, da
die gesellschaftsrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Probleme in diesem
Zusammenhang nicht um ihrer selbst willen, sondern eben nur im Hinblick auf
diese steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht werden. Das gilt auch, soweit die
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diese steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht werden. Das gilt auch, soweit die
sachbearbeitende bzw. steuerberatende Tätigkeit in dem
Steuerberatungsunternehmen, dem der Kläger angehört, sich auf die vertragliche
Gestaltung von Rechtsbeziehungen z.B. durch Abfassung und Änderung von
Verträgen, Umwandlung einer Gesellschaft und dergleichen bezieht. Der
erkennende Senat geht dabei davon aus, daß das Vorbringen des Klägers, er habe
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit juristisch bedeutsame Vertragsentwürfe
und dergleichen angefertigt, in der Sache zutreffend ist. Jedoch kann insoweit nicht
unberücksichtigt bleiben, daß es sich hier um Fälle sogenannter
"Steuergestaltung" handelt, die nur einen Teilbereich rechtsberatender Tätigkeit
auf den genannten Gebieten ausmachen. Selbst wenn der Kläger aufgrund
derartiger beruflicher Erfahrungen bzw. praktischer Tätigkeiten in der Lage ist,
seine Mandanten im Interesse einer günstigen Besteuerung auch bei der
Gestaltung ihrer handelsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen
Voraussetzungen zuverlässig und richtig zu beraten, so folgt daraus noch nicht
notwendig, daß er auch über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die
erforderlich sind, um die aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht sich sonst
ergebenden Probleme und Fallgestaltungen, die mit steuerrechtlichen Vorgängen
in der Regel nicht in Zusammenhang stehen, sachgerecht bewältigen zu können.
Zu denken ist hier etwa an Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, die von
der wirksamen Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht abhängig ist,
Streitigkeiten wegen gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von
Handlungsgehilfen, Handelsvertretern oder Handelsmaklern, Leistungsstörungen
bzw. Abwicklungsprobleme bei vertraglichen Beziehungen, die als
Handelsgeschäfte im Sinne der §§ 343 ff. HGB besonderen rechtlichen Regelungen
unterliegen und die einen wesentlichen Teil einer (umfassenden) rechtsberatenden
Tätigkeit auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts ausmachen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der konkreten Umstände des
vorliegenden Falles hat der Kläger mithin nicht zur Überzeugung des erkennenden
Senats dartun bzw. nachweisen können, daß er über eine aufgrund beruflicher
Betätigung gewonnene ausreichende praktische Erfahrung auf den Gebieten des
Handels- und Gesellschaftsrechts verfügt. Insbesondere vermag auch die
Tatsache, daß der Mitinhaber des Steuerbüros, in dem der Kläger tätig ist,
seinerseits eine Rechtsberatungserlaubnis für die in Rede stehenden
Rechtsgebiete besitzt, insoweit eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Zwar ist die Tätigkeit eines Erlaubnisbewerbers als Mitarbeiter oder
Sachbearbeiter bei einem bereits zugelassenen Rechtsbeistand grundsätzlich
durchaus geeignet, den Nachweis der geforderten praktischen eigenen Tätigkeit zu
erbringen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen
Entscheidung nicht verkannt, aber hier deswegen keine Möglichkeit für einen
derartigen Nachweis gesehen, weil der Inhaber des Steuerbüros erst nach dem
maßgeblichen Stichtag zum Rechtsbeistand bestellt worden sei. Ob dieser
Argumentation zu folgen ist, läßt der Senat dahingestellt. Denn selbst wenn man
zugunsten des Klägers bei der Beurteilung der Frage der Erfahrungen aufgrund
praktischer Tätigkeit nicht auf den genannten Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt
der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellt, ist die von dem Kläger im
Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens näher beschriebene Mitarbeit bzw.
Zusammenarbeit mit seinem damaligen Chef und heutigen Geschäftspartner
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht geeignet, den Nachweis
ausreichender praktischer eigener Tätigkeit in dem zuvor näher dargestellten
Sinne zu erbringen. Zu berücksichtigen ist hier nämlich, daß sich nach den
Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht das Tätigkeitsfeld seines früheren Chefs und jetziger
Geschäftspartners in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand offensichtlich lediglich
die Behandlung bzw. Bearbeitung handels- und gesellschaftsrechtlicher Fragen im
Rahmen der Steuergestaltung und nicht auch darüber hinaus erstreckt hat und
gegenwärtig erstreckt und mithin gerade keine umfassende Rechtsbesorgung bzw.
Rechtsberatung auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts durch den
Geschäftspartner des Klägers erfolgt. Auch wenn man deshalb zugunsten des
Klägers davon ausgeht, daß er an der Tätigkeit seines Geschäftspartners als
Rechtsbeistand (zulässigerweise) partizipiert hat, so könnten gleichwohl die von
ihm (lediglich) aus Anlaß und im Rahmen der sogenannten Steuergestaltung
gewonnenen beruflichen Erfahrungen auf den Gebieten des Handels- und
Gesellschaftsrechts nur einen relativ kleinen Teilausschnitt dessen abdecken, was
die Tätigkeit eines Rechtsbeistandes auf den genannten Gebieten im
umfassenden Sinne ausmacht. Unter diesen Umständen bestand für den
erkennenden Senat daher auch keine Veranlassung, die weiteren
Beweisanregungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
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Beweisanregungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
aufzugreifen und seinem Antrag zu entsprechen, die Verhandlung zu vertagen, um
dem Kläger Gelegenheit zu geben, an einer weiteren Verhandlung persönlich
teilzunehmen, zumal sich der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht ausführlich zu den für die Entscheidung wesentlichen
Umständen und Gesichtspunkten geäußert hat und überdies während der nicht
unerheblichen Dauer des Berufungsverfahrens trotz Kenntnis der
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte die Gelegenheit nicht genutzt hat, sein
Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen
bzw. zu vervollständigen.
Der Kläger erfüllt mithin nicht die Voraussetzungen für die Erlangung der von ihm
begehrten Erlaubnis, so daß die darauf gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht
abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.