Urteil des HessVGH vom 26.11.2008

VGH Kassel: in verkehr bringen, berufsausübungsfreiheit, händler, gesundheit, gericht erster instanz, beratungspflicht, beschränkung, self executing, feststellungsklage, haus

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 A 694/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 PflSchG, Art
3 Abs 1 GG , Art 12 GG
Verbot, Pflanzenschutzmittel mittels Selbstbedienung in
den Verkehr zu bringen; Berufsausübungsfreiheit der
Händler
Leit- oder Orientierungssatz
Gegen das Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, Pflanzenschutzmittel nicht durch
Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere greift das
Selbstbedienungsverbot nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsausübungsfreiheit der Händler von Pflanzenschutzmitteln ein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Gartenmärkte, darunter ein Gartencenter
in Bad A-Stadt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist,
hinsichtlich bestimmter, von ihr als ungefährlich betrachteter Pflanzenschutzmittel
das Verbot zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln durch Automaten oder durch
andere Formen der Selbstbedienung in § 22 Abs. 1 Satz 1 des
Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zu beachten.
Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. März 2006 bat die
Klägerin das Regierungspräsidium Gießen um Ausstellung einer Bescheinigung,
wonach sie berechtigt sei, 17 in dem Schreiben im Einzelnen nach
Produktbezeichnung, Wirkstoffen und Vertriebsgesellschaft aufgeführte
Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung zu verkaufen. Zur Erläuterung
führte die Klägerin aus, das pauschale Selbstbedienungsverbot in § 22 Abs. 1 Satz
1 PflSchG sei unverhältnismäßig und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Das mit zwingenden Beratungspflichten verbundene
Selbstbedienungsverbot führe deshalb zu einer unzulässigen Beeinträchtigung
ihrer Grundrechte, weil es ohne nachvollziehbaren Grund auch solche
Pflanzenschutzmittel einbeziehe, von denen keinerlei Gefahren für die Umwelt und
den Anwender ausgingen oder bei denen schädigende Auswirkungen dieser Art
hochgradig unwahrscheinlich seien.
Mit an die früheren Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 28.
März 2006 lehnte das Regierungspräsidium Gießen die Ausstellung der erbetenen
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März 2006 lehnte das Regierungspräsidium Gießen die Ausstellung der erbetenen
Bescheinigung unter Hinweis auf die Rechtsverbindlichkeit des Verbots in § 22 Abs.
1 Satz 1 PflSchG ab.
Am 20. Juni 2006 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage mit
dem Ziel der Feststellung, dass sie - die Klägerin - berechtigt ist, bestimmte
Pflanzenschutzmittel in Gartenmärkten ihres Unternehmens in Bad A-Stadt und
anderen hessischen Märkten in Selbstbedienung in Verkehr bringen zu dürfen.
Zur Begründung trug sie vor, die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage
darauf gerichtet, die Rechtsgültigkeit der Verbotsnorm in § 22 Abs. 1 Satz 1
PflSchG in Bezug auf die hierdurch betroffenen Freiheitsrechte nach Art. 12 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG überprüfen zu lassen. Die Feststellungsklage sei statthaft und
zulässig, insbesondere auf ein hinreichend konkretes und feststellungsbedürftiges
Rechtsverhältnis gerichtet. Es gehe um die Feststellung ihrer konkreten Rechte
und Pflichten aus dem Pflanzenschutzgesetz, die von der Anwendbarkeit des
Selbstbedienungsverbots in § 22 PflSchG auf die fraglichen
Pflanzenschutzmittelverkäufe durch sie - die Klägerin - abhingen. Das von ihr
behauptete Recht, ungefährliche Pflanzenschutzmittel in organisatorischer Freiheit
durch Selbstbedienung verkaufen zu dürfen, sei durch die zuständige Behörde
ausdrücklich bestritten worden. Das pflanzenschutzrechtliche
Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG und die hiermit
verknüpfte Beratungspflicht nach § 22 Abs. 2 PflSchG seien mit der grundrechtlich
verbürgten Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbar. Aufgrund der genannten Grundrechte sei sie - die Klägerin -
berechtigt, zumindest die mit der Klage bezeichneten Pflanzenschutzmittel ohne
Gefährdungspotential auch im Wege der Selbstbedienung zu vertreiben. Eine
gemeinschaftsrechtliche Vorgabe bezüglich des pflanzenschutzrechtlichen
Selbstbedienungsverbots gebe es nicht, so dass die deutschen Grundrechte als
Bindungsnormen uneingeschränkt anwendbar seien. Das Verbot in § 22 Abs. 1
Satz 1 PflSchG greife unmittelbar in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und
damit in die Berufsausübungsfreiheit der Händler von Pflanzenschutzmitteln ein.
Diese umfasse auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit,
frei von rechtlichen Verboten auch über die Modalitäten der Berufsausübung
bestimmen zu dürfen. Daneben liege ein neben der Verletzung des Freiheitsrechts
nach Art. 12 Abs. 1 GG eigenständig zu betrachtender Verstoß gegen das
grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor.
Das unbeschränkte, auch ungefährliche Pflanzenschutzmittel einbeziehende
Verbot des Selbstbedienungsverkaufs habe für die betroffenen Händler
gravierende wirtschaftliche Folgen. Bei einer ansonsten auf Selbstbedienung
ausgerichteten Vertriebsstruktur müsse ausschließlich für den Verkauf von
Pflanzenschutzmitteln geschultes Personal vorgehalten werden. Dies schlage
wegen des hiermit verbundenen Personalaufwands und der erforderlichen
besonderen organisatorischen und sächlichen Aufwendungen finanziell erheblich
zu Buche. Überdies führten die Vertriebseinschränkungen zu erheblichen
Umsatzeinbußen. Diese ergäben sich daraus, dass viele Kunden wegen des auf sie
ausgeübten Zwangs, den Kauf nur unter Einschaltung eines Mitarbeiters des
vertreibenden Unternehmens tätigen zu können, und wegen der hiermit etwa bei
der Suche nach dem Personal verbundenen Erschwerungen von dem Erwerb des
Produktes ganz absähen. Es gehe nicht um eine nur belästigende Gängelung von
Verkaufsmodalitäten, sondern um einen massiven Markteingriff zum Nachteil der
gesamten Anbieterseite. Vernünftige Gemeinwohlbelange, die eine solch
weitreichende Einschränkung der Vertriebsmöglichkeiten von
Pflanzenschutzmitteln rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Überdies erweise sich das pauschale Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zur
Erreichung der vom Gesetzgeber gesteckten Ziele als nicht geeignet und auch
nicht als erforderlich. Schließlich stelle sich der Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit auch als unangemessen und unverhältnismäßig dar. Als
Rechtfertigung könne zunächst nicht angeführt werden, dass durch die
umfassende Vertriebseinschränkung eine Verringerung des Einsatzes von
Pflanzenschutzmitteln erreicht und damit ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet
werde. Die erfolgte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels könne nicht
nachträglich durch eine weitreichende Beschränkung des Vertriebs unterlaufen
werden. Das Bedürfnis, zulassungsüberschreitende und damit gefährliche
Anwendungen des Pflanzenschutzmittels zu verhindern, legitimiere nur
Einschränkungen des Verkaufs von tatsächlich gefährlichen Produkten, nicht aber
auch von solchen, von denen eine schädigende Wirkung entweder überhaupt nicht
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auch von solchen, von denen eine schädigende Wirkung entweder überhaupt nicht
oder nur bei Missbrauch oder grober Fehlanwendung ausgehe. Insoweit fehle es
den vom Gesetzgeber gewählten Mitteln ebenso an dem erforderlichen Sachbezug
zu dem geschützten Gemeinwohlbelang wie in dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall des Verbots des
Selbstbedienungsverkaufs frei verkäuflicher Arzneimittel in Apotheken. Die von
dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil als möglicher Grund für die
Rechtfertigung des Selbstbedienungsverbots angeführte Sonderstellung der
Apotheken als Einrichtungen des Gesundheitswesens und ihre besondere
Beraterfunktion seien auf die Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln nicht
übertragbar.
Das Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG sei für das angestrebte Ziel der
Verhinderung oder der Verminderung von Gefahren durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln ungeeignet. Das Selbstbedienungsverbot und die sich
daran knüpfende Beratungspflicht trage zur Erfüllung des Gefahrenabwehrzwecks
kaum etwas bei. In gleicher Weise wie bei der Selbstbedienung sei die Vermeidung
solcher Gefährdungen durch bestimmungswidrigen Einsatz letztlich von der
Bereitschaft des Kunden zur Einhaltung der Gebrauchsanweisung abhängig. Es
erscheine lebensfremd, wenn man der Beratung einen nennenswerten Einfluss auf
die Kaufentscheidung eines zum Erwerb und zum konkreten Einsatz des Mittels
entschlossenen Kunden beilege. Das Verbot des Selbstbedienungsverkaufs und
die obligatorische Beratung seien deshalb allenfalls dazu geeignet, offensichtlich
Unbefugte wie Kinder oder Geschäftsunfähige am Kauf des Pflanzenschutzmittels
zu hindern. Diesem Aspekt komme aber keine wesentliche rechtfertigende
Bedeutung zu, da solche Kaufversuche spätestens an der Kasse auffielen und
verhindert würden. Darüber hinaus könnten ggf. auch Personen erreicht werden,
die wegen fehlender Erfahrung oder intellektuellem Unvermögen außerstande
seien, die Gebrauchsanleitung ohne persönliche Erläuterung zu verstehen oder
einzuhalten. Dieser Fördereffekt komme indessen nur bei Pflanzenschutzmitteln
zum Tragen, bei denen eine Fehlanwendung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu
Gefährdungen des Naturhaushalts oder der Gesundheit des Anwenders führen
könne, nicht aber bei Pflanzenschutzmitteln, die auch bei grob
bestimmungswidriger Verwendung unbedenklich seien. Die Befugnis des
Gesetzgebers zur Generalisierung und Typisierung erlaube es nicht, auch solche
Gefährdungen zu erfassen, die letztlich nur bei absurder, vom Bestimmungszweck
vollständig abweichender Anwendung entstehen könnten. Solche Fälle ließen sich
weder in der Gebrauchsanweisung formulieren, noch könne ihnen durch das
Instrumentarium des Selbstbedienungsverbots und der Zwangsberatung
begegnet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle sich die Beratung des
Käufers in erster Linie auch nur auf die mit der Zulassung festgesetzten Auflagen
und Beschränkungen beziehen, bezüglich deren die Wahrscheinlichkeit einer
Fehlanwendung besonders nahe liege.
Die Einbeziehung unbedenklicher Pflanzenschutzmittel in das gesetzliche Verbot in
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG rechtfertige sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer typisierenden Berücksichtigung einer nur geringen Teilmenge atypischer
Sachverhalte. Um solche zahlenmäßig begrenzten Sonderfälle handele es sich bei
den dem Selbstbedienungsverbot unterworfenen ungefährlichen
Pflanzenschutzmitteln nicht. Eine Typisierung sei ferner nicht wegen besonderer
Schwierigkeiten bei der Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte erforderlich.
Wie das Chemikalienrecht mit dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 der
Chemikalien-Verbotsverordnung zeige, sei eine Anknüpfung an den
Gefährdungsgrad eines Mittels durchaus möglich. Für die Differenzierung komme
vor allem das Kriterium der mit der Zulassung festgesetzten Beschränkungen und
Auflagen als Einstufungsmerkmal für etwaige Vertriebseinschränkungen in
Betracht, über die sinnvollerweise mit der Zulassung entschieden werden sollte.
Mit Rücksicht hierauf könne § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG unter dem Gesichtspunkt
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein verfassungskonformer Inhalt nur insoweit
beigelegt werden, als er sich ausschließlich auf Pflanzenschutzmittel mit in der
Zulassung festgesetzten Anwendungsausschlüssen beziehe.
Da es somit an der Eignung der vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
gewählten Mittel fehle, mangele es auch an der Erforderlichkeit des Verbots des
Selbstbedienungsverkaufs von Pflanzenschutzmitteln. Der mit dem Verbot und der
Beratungspflicht allenfalls erreichbare geringe Nutzen lasse sich auch durch für die
betroffenen Händler weniger einschneidende Maßnahmen erreichen. Insoweit sei
bedeutsam, dass die Produktkennzeichnung bei Pflanzenschutzmitteln im Zuge
der Richtlinie 91/414/EWG erheblich ausgeweitet worden sei und über alle für die
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der Richtlinie 91/414/EWG erheblich ausgeweitet worden sei und über alle für die
Anwendung des Mittels notwendigen Angaben zuverlässig Auskunft gebe. Damit
sei der zur Risikovermeidung allein denkbare Zweck der Beratungspflicht nach § 22
Abs. 2 PflSchG schon durch die Kennzeichnung abgedeckt. Eine Wiederholung und
Verdoppelung dieser Unterrichtung des Kunden könne, wenn überhaupt, nur bei
gefährlichen Produkten erforderlich sein, nicht aber wiederum bei solchen, die auch
bei grob fehlerhafter Anwendung kein Gefährdungspotential aufwiesen.
In Anbetracht des angesichts des ausgedehnten Kennzeichnungsregimes allenfalls
geringen Zusatznutzens sei das gesetzliche Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
bei Abwägung mit den geschützten Grundrechten der Betroffenen schließlich
jedenfalls insoweit unverhältnismäßig, als es auch bei grob bestimmungswidriger
Verwendung unbedenkliche Pflanzenschutzmittel erfasse. Diese Bewertung werde
durch die Tatsache gestützt, dass das pflanzenschutzrechtliche
Selbstbedienungsverbot im Vergleich zu entsprechenden Regelungen im
Gefahrstoff- und Arzneimittelrecht schärfer und vor allem pauschaler gefasst sei,
obwohl das Risikopotential der meisten zugelassenen Pflanzenschutzmittel nicht
höher einzuschätzen sei als dasjenige von Chemikalien oder Arzneimitteln. In
Bezug auf diese vergleichbaren Gefährdungen habe der Gesetzgeber seiner
Verpflichtung nicht entsprochen, Erfahrungen und Risikobewertungen aus anderen
Rechtsmaterien zu berücksichtigen und eine insgesamt stimmige und konsistente
Rechtsordnung zu schaffen. Hieraus ergebe sich zugleich ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Gesetzgeber habe den
Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln ohne zureichenden Grund strengeren Regeln
unterworfen als Chemikalien mit gleichem Risikopotential. Darüber hinaus sei
gegen den Gleichheitsgrundsatz auch durch die nicht zu rechtfertigende
Gleichbehandlung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln mit solchen ohne
Gefährdungspotential verstoßen worden.
Die Klägerin beantragte,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, die Pflanzenschutzmittel
"Schädlingsfrei Neem, "Lac Balsam", "Bio Moosfrei Essanol", "Para Sommer S
Schildlaus-Frei" und "Tervanol Wundbalsam" in dem Gartenmarkt ihres
Unternehmens in Bad A-Stadt sowie in seinen anderen hessischen Märkten in
Selbstbedienung in Verkehr zu bringen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er trug vor, die Klage sei mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses
unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet. Angesichts der bestehenden
gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 PflSchG könne die Klägerin mit ihrem
Klagebegehren keinen Erfolg haben. Das Selbstbedienungsverbot gelte
ausnahmslos für alle Pflanzenschutzmittel, eine Ausnahme- oder
Befreiungsmöglichkeit bestehe nicht. Zweifel an der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 1
PflSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben seien nicht angebracht. Die
Regelung entspreche dem Grundsatz, dass es nicht vertretbar erscheine,
Pflanzenschutzmittel durch Selbstbedienung in Verkehr zu bringen, da eine
bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung nur zu erwarten sei, wenn
der Anwender ausreichend über das Mittel und die bei der Anwendung
möglicherweise auftretenden Gefahren informiert werde. Diese Erwägungen seien
sinnvoll und verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe in zulässiger Weise darauf
verzichtet, bei der Entscheidung, welche Mittel im Selbstbedienungsverkauf
abgegeben werden dürften, nach gefährlichen und ungefährlichen Mitteln zu
unterscheiden. Das Gesetz enthalte damit ein in sich schlüssiges System der
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Eine Änderung lediglich des
Selbstbedienungsverbots würde dieses System ins Wanken bringen. Der Klägerin
könne folglich nicht zugestanden werden, einzelne Mittel, die sie selbst nach ihrer
eigenen subjektiven Einschätzung für ungefährlich halte, von dem
Selbstbedienungsverbot auszunehmen.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2006
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die erhobene Klage sei als
Feststellungsklage statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die
Klägerin sei nicht berechtigt, die in ihrem Antrag genannten Pflanzenschutzmittel
im so genannten freien Verkauf an Endverbraucher abzugeben. Der Abgabe im
Wege der Selbstbedienung stehe das Verbot nach § 22 Abs. 1 PflSchG entgegen.
Überdies sei das Selbstbedienungsverbot in § 4 der Chemie-Verbotsverordnung zu
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Überdies sei das Selbstbedienungsverbot in § 4 der Chemie-Verbotsverordnung zu
beachten. Diese Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Sie beschränkten als
Berufsausübungsregelungen das Recht der Klägerin im Rahmen der
verfassungsmäßigen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot beruhe auf
einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung. Die Regelung sei durch das Bedürfnis
nach möglichst ungefährlicher und für die Umwelt und zum Schutz von Menschen
und Tieren sinnvoller Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gerechtfertigt. Der
Abgleich des vom Kunden vorgetragenen Anwendungszwecks mit dem
Anwendungsbereich der vorhandenen Präparate könne geeignet sein, die
entsprechenden Ziele zu erreichen. Die Abgabe beruhe zwar, anders als etwa bei
Apotheken, nicht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Verkäufer
und Kunden, gleichwohl werde dieser dem Gartencenter oder einem ähnlichen
Unternehmen eine Kompetenz zur Fachberatung attestieren. Durch das
Selbstbedienungsverbot werde die Freiheit zur Berufsausübung nicht
unverhältnismäßig eingeschränkt. Umsatzeinbußen könne das Gericht nicht
erkennen. Die Präparate würden in aller Regel gezielt in konkreter Kaufabsicht
nachgefragt, wobei der durchschnittliche Kunde Verständnis dafür zeigen werde,
dass die Produkte nicht frei im Regal stünden, sondern erst beim Verkaufspersonal
nachgefragt werden müssten. Eine abschreckende Wirkung durch den Ausschluss
des freihändigen Verkaufs sei nicht ersichtlich. Zwar sei es denkbar, dass
bestimmte Kundenkreise eher zum Auswählen einer frei verfügbaren
Produktpalette ohne erzwungene Beratung durch Verkaufspersonal neigten. Es
werde indessen auch Kunden geben, die an einer Fachberatung interessiert seien
oder diese ausdrücklich wünschten. Auch der geltend gemachte zusätzliche
Kostenaufwand durch die notwendige Bereitstellung von Fachpersonal sei nicht
geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Verbotsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1
PflSchG zu belegen. Ein Händler, der weiterhin vom Selbstbedienungsverkauf
ausgeschlossene Pflanzenschutzmittel verkaufen wolle, müsse ohnehin
geeignetes Fachpersonal vorhalten. Zudem seien mögliche Vorteile des
Bedienangebotes für den Händler in Rechnung zu stellen. Während bei freier
Verkäuflichkeit der von der Klägerin bezeichneten Pflanzenschutzmittel diese
womöglich in Drogerien oder anderen Einzelhandelsgeschäften erworben würden,
könne die Klägerin gerade durch die sachgerechte und kompetente Beratung
Kunden ansprechen und Umsätze erzielen. Durch die Vertriebseinschränkung
werde auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine
Ungleichbehandlung mit anderen Normadressaten, die Grundlage für einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sein könne, lege die Klägerin
nicht dar. Sie berufe sich stattdessen lediglich auf eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Pflanzenschutzmitteln und Produkten nach dem
Chemikaliengesetz. Damit würden bereits keine unterschiedlichen
Normadressaten bezeichnet, denn der Klägerin stehe es frei, nicht nur
Pflanzenschutzmittel, sondern auch Chemieprodukte zu vertreiben. Auch eine mit
dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Gleichsetzung von
gefährlichen und unbedenklichen Pflanzenschutzmitteln lege die Klägerin nicht dar.
Sie habe keine Kriterien aufgezeigt, nach denen eine Einstufung in gefährliche und
ungefährliche Produkte vorgenommen werden könnte. Der Beklagte habe hierzu
nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschaffenheit und die Zusammensetzung
der Pflanzenschutzmittel eine grobe Einteilung in gefährliche und ungefährliche
Mittel ausschließe. Zu berücksichtigen sei überdies, dass bei der Zulassung
bereits geprüft werde, ob von dem Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf den
Naturhaushalt zu erwarten seien. Wenn überhaupt könne folglich nur eine
pauschaliert betrachtet geringe Gefahr von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
ausgehen. In Folge dessen sei die Gleichsetzung sämtlicher Pflanzenschutzmittel
in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht zu beanstanden. Es liege auch keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Biozid-Produkten vor.
Auf den Antrag der Klägerin wurde durch Beschluss des Senats vom 17. März 2008
die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
insoweit zugelassen, als hiermit die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin
berechtigt ist, die Pflanzenschutzmittel "Lac Balsam" und "Tervanol Wundbalsam"
in dem Gartenmarkt ihres Unternehmens in Bad A-Stadt und in anderen
hessischen Märkten in Selbstbedienung in Verkehr zu bringen, abgewiesen wurde.
Im Übrigen - bezüglich der Pflanzenschutzmittel "Schädlingsfrei Neem, "Bio
Moosfrei Essanol" und "Para Sommer S Schildlaus-Frei" - wurde der Antrag der
Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin in Ergänzung ihres
Vortrags erster Instanz vor, der zentrale Mangel des gesetzlichen
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Vortrags erster Instanz vor, der zentrale Mangel des gesetzlichen
Verbotstatbestandes in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG liege darin begründet, dass
auch solche Pflanzenschutzmittel vom Selbstbedienungshandel ausgeschlossen
würden, bei denen mangels Erfassung nach dem Gefahrenstoffrecht unstrittig eine
Gefahr für die Umwelt nicht ausgehen könne. Dass von diesen Stoffen, wie bei fast
jedem anderen Stoff auch, bei extremer Anwendung Umweltgefahren ausgehen
könnten, rechtfertige das umfassende Verbot des Selbstbedienungsverkaufs nicht.
Die Rechtsordnung reagiere auch in vergleichbaren Fällen nicht mit
Zulassungsanforderungen und Vertriebseinschränkungen. Es sei nicht
verständlich, weshalb bei dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht
nach deren Gefährlichkeit differenziert werde, obwohl über die Distributionsform
ohne Schwierigkeiten bei der Zulassung entschieden werden könne. Der
Gesetzgeber habe zwischenzeitlich nur bei Pflanzenstärkungsmitteln auf die nicht
haltbare Beschränkung der Vertriebsform reagiert und das bisher auch für diese
Mittel geltende Selbstbedienungsverbot aufgehoben.
Durch § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG werde massiv in die unternehmerische Freiheit
zur Auswahl der gewünschten Vertriebsform eingegriffen. Wie schon in erster
Instanz umfassend dargelegt, fehle es für diesen schwerwiegenden Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit der Händler von Pflanzenschutzmitteln an der
erforderlichen Rechtfertigung. Überdies sei die Einbeziehung auch bei nicht
bestimmungsgemäßer Verwendung unschädlicher Pflanzenschutzmittel in das
Selbstbedienungsverbot zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele
ungeeignet und hierfür auch nicht erforderlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
verfehle - so die Klägerin - die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung. Das
Verwaltungsgericht gehe von dem Ziel einer für die Umwelt und die zu
schützenden Menschen und Pflanzen möglichst ungefährlichen und sinnvollen
Anwendung der Pflanzenschutzmittel als rechtfertigender Zweckbestimmung aus,
ohne sich die Frage vorzulegen, ob diese Zielbeschreibung auch bei
Pflanzenschutzmitteln ohne negative Umwelteffekte greife. Das Bedürfnis, dass
der Verbraucher das für die Anwendung sinnvollste Mittel erhalte, rechtfertige
allein die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsberatung nicht. Weiterreichende
Gesichtspunkte, die derartige Maßnahmen rechtfertigen könnten, etwa
Abgabebeschränkungen bei Arzneimitteln aus Gründen des Gesundheitsschutzes,
gebe es hier nicht.
Die von dem Gericht erster Instanz vorgenommene Prüfung der Angemessenheit
des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit - die Geeignetheit und Erforderlichkeit
werde nicht geprüft - sei nicht überzeugend. Das Verwaltungsgericht wende sich
ohne Bezug zur Freiheitseinschränkung sofort den monetären Folgen des
Selbstbedienungsverbots zu, um das Gewicht des Eingriffs in die
Berufsausübungsfreiheit zu bestimmen. Dies sei ein verkürzter Ansatz, denn
erforderlich sei eine Rechtfertigung der Intervention in die unternehmerische
Freiheit. Hierzu äußere sich das Verwaltungsgericht nicht. Im Übrigen bewege sich
das Gericht in reinen Spekulationen. Schon im Ausgangspunkt übersehe das
Verwaltungsgericht, dass beim Selbstbedienungsverkauf vom Käufer Produkte
nicht nachgefragt, sondern aus dem frei verkäuflichen Sortiment ausgesucht
würden. Wenn diese Möglichkeit zum spontanen Kauf, der im Übrigen auch ein
Vorratskauf sein könne, nicht bestehe, falle schlicht ein umsatzbringendes
Segment weg. Darüber hinaus würde es in ihrem - der Klägerin - Gartencenter
auch nicht zwingend, sondern nur möglicherweise ein Angebot zum
Beratungsverkauf geben. Werde dieses nicht angeboten, werde sich der Kunde
häufig mit dem frei verkäuflichen Angebot begnügen.
Eigenartig sei auch die Feststellung im Urteil, eine unangemessene wirtschaftliche
Beeinträchtigung könne nicht mit den Zusatzkosten für das vorzuhaltende
Fachpersonal begründet werden. Hierbei werde übersehen, dass es bei der
Herausnahme ungefährlicher Pflanzenschutzmittel aus dem
Selbstbedienungsverbot für die Händler nicht, wie jetzt, nur die Alternative des
Verzichts auf den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln und den Einsatz von
beratendem Fachpersonal im Selbstbedienungsmarkt gebe, sondern zusätzlich
die Möglichkeit eröffnet werde, künftig nur frei verkäufliche Pflanzenschutzmittel
anzubieten. Neben der Sache liege das weitere Argument des
Verwaltungsgerichts, dass die derzeitige Beschränkung für die Klägerin auch
wirtschaftliche Vorteile biete, weil bei der partiellen Freigabe zur Selbstbedienung
ein Teil der Pflanzenschutzmittel auch in Drogerien oder sonstigen
Einzelhandelsgeschäften gekauft werden könnte. Es sei selbstverständlich, dass
mit der Erweiterung der eigenen Freiheitssphäre Vorteile auch für andere
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mit der Erweiterung der eigenen Freiheitssphäre Vorteile auch für andere
Unternehmer verbunden sein könnten.
Die Ausführungen in der Urteilsbegründung zum dargelegten Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot seien rechtsdogmatisch verfehlt. Es gehe nicht um den
Vergleich unterschiedlicher Gruppen von Normadressaten, sondern um die
mögliche, aber unterbliebene Differenzierung anhand des Gefährdungspotentials
der Pflanzenschutzmittel. Dass das Gesetz derzeit nur zwischen
Pflanzenschutzmitteln einerseits und Dünge- und Pflanzenstärkungsmitteln
andererseits unterscheide, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
ebenso unerheblich wie die selbstverständliche Tatsache, dass von
Pflanzenschutzmitteln bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen
ausgehen dürften. Es gehe vielmehr darum, dass eine Binnendifferenzierung
innerhalb der Gruppe der Pflanzenschutzmittel nach bei bestimmungswidriger
Verwendung gefährlicher und auch bei grob fehlerhaftem Gebrauch
unbedenklicher Mittel erforderlich sei. Das Urteil übersehe diese sich aufdrängende
Differenzierung innerhalb der Pflanzenschutzmittel und sei deshalb fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Dezember 2006
abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die
Pflanzenschutzmittel "Lac Balsam" und "Tervanol Wundbalsam" in dem
Gartenmarkt ihres Unternehmens in Bad A-Stadt und in anderen hessischen
Märkten in Selbstbedienung in Verkehr zu bringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die nach seiner Ansicht zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Dem Senat liegt der Verwaltungsvorgang (ein Hefter) vor. Dieser war Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 124a Abs. 6
Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die
Feststellungsklage ist in dem Umfang, in dem sie auf Grund der beschränkten
Zulassung des Rechtsmittels durch den Beschluss des Senats vom 17. März 2008
noch rechtshängig ist, zulässig, aber unbegründet.
Dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
zutreffend festgestellt. Insbesondere ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, dass der Klägerin das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige
Feststellungsinteresse zur Seite steht und dass die Feststellungsklage nicht
gemäß § 43 Abs. 2 VwGO hinter einer Anfechtungsklage oder einer
Verpflichtungsklage als vorrangigen Klageformen zurücktreten muss. Das
Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen an die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 28. März 2006, dass die von ihr erbetene Bescheinigung,
verschiedene Pflanzenschutzmittel im Wege des Selbstbedienungsverkaufs
verkaufen zu dürfen, nicht erteilt werden könne, enthält keine eigenständige
feststellende Regelung, die Gegenstand einer Gestaltungsklage nach § 42 Abs. 1
VwGO sein könnte. Vielmehr wird in dem erwähnten Schreiben letztlich nur auf das
gesetzliche Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes - PflSchG -
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998, BGBl. I S. 971, berichtigt
auf S. 1527, 3512, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes vom 5. März 2008, BGBl. I S. 284)
verwiesen, dass Pflanzenschutzmittel nicht durch Automaten oder andere Formen
der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Wie von dem Verwaltungsgericht darüber hinaus zu Recht angenommen, ist es der
Klägerin auch nicht zuzumuten, behördliche Maßnahmen aufgrund der
Zuwiderhandlung gegen das gesetzliche Selbstbedienungsverbot abzuwarten, um
sodann gegen die Vollzugshandlungen vorzugehen (vgl. hierzu auch Urteil des
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sodann gegen die Vollzugshandlungen vorzugehen (vgl. hierzu auch Urteil des
Senats vom 9. März 2006 - 6 UE 3281/02 -, NVwZ 2006, 1195 [1196]). Die
Feststellungsklage nach § 43 VwGO soll es in Fällen der vorliegenden Art, in denen
die Wirksamkeit von einer unmittelbaren Vollziehung selbst nicht zugänglichen
Rechtsvorschriften ("self-executing-Normen") angezweifelt wird, gerade
ermöglichen, die Rechtsgültigkeit dieser Rechtsvorschriften ohne Umweg über die
Anfechtung (mittelbarer) behördlicher Vollziehungsmaßnahmen oder der
Verhängung von Bußgeldern zur Klärung der eigenen Rechtsstellung inzidenter
überprüfen zu lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 8b zu § 43
VwGO).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass die Klage zu
Recht gegen das Land Hessen gerichtet wurde. Nach § 34 Abs. 1 PflSchG obliegt
die Durchführung des Gesetzes einschließlich der Einhaltung und Überwachung der
Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Gemäß § 34a Satz 1 PflSchG kann die zuständige
Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung
festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder
gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig
sind. Die zuständige Landesbehörde (in Hessen das Regierungspräsidium Gießen
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur
Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2.
Juni 1999, GVBl. I S. 319) ist demnach auch dafür zuständig, im Einzelfall einen
Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln entgegen dem gesetzlichen
Selbstbedienungsverbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zu unterbinden. Auf Grund
dieser Zuständigkeit ist das beklagte Land durch das in Streit gestellte
Rechtsverhältnis hinsichtlich der Reichweite des Selbstbedienungsverbots auch für
"ungefährliche" Pflanzenschutzmittel unmittelbar betroffen und damit richtiger
Beklagter (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 2 zu § 78 VwGO).
B.
1.
In der Sache kann die von der Klägerin mit der Berufung (noch) erstrebte
Feststellung, dass sie berechtigt ist, die Pflanzenschutzmittel "Lac Balsam" und
"Tervanol Wundbalsam" in dem Gartenmarkt ihres Unternehmens in Bad A-Stadt
und in anderen hessischen Märkten in Selbstbedienung in Verkehr bringen zu
dürfen, nicht getroffen werden. Dieser Feststellung steht das in § 22 Abs. 1 Satz 1
PflSchG normierte Verbot entgegen, dass Pflanzenschutzmittel nicht durch
Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden dürfen. Dieses Selbstbedienungsverbot gilt auch für die beiden
oben genannten Produkte, denn sie sind durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15 PflSchG jeweils als
Pflanzenschutzmittel zugelassen worden (Zulassungsnummern laut
Pflanzenschutzmittelverzeichnis 2008 des Bundesamts für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit: 0150-00/FRAU und 0666-00/STS).
Da das gesetzliche Selbstbedienungsverbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
ausnahmslos für alle Pflanzenschutzmittel ohne die gesetzlich eröffnete
Möglichkeit eines Dispenses gilt, könnte der Klägerin das mit der
Feststellungsklage behauptete Recht, bei dem Vertrieb "ungefährlicher"
Pflanzenschutzmittel dem Verbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht zu
unterliegen, nur dann zustehen, wenn eine Überprüfung dieser Norm zu dem
Ergebnis führen würde, dass sie wegen eines unzulässigen Eingriffs in Grundrechte
der Klägerin oder aus sonstigen Gründen des Verfassungsrechts oder wegen einer
(im vorliegenden Fall nicht in Rede stehenden) Unvereinbarkeit mit
Gemeinschaftsrecht als Ganzes oder jedenfalls bezüglich der Einbeziehung auch
"ungefährlicher" Pflanzenschutzmittel in das Selbstbedienungsverbot (teilweise)
unwirksam ist, wobei das Verdikt der Verfassungswidrigkeit der
bundesgesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nur durch das
Bundesverfassungsgericht nach Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
ausgesprochen werden könnte. Sollte sich ergeben, dass die Regelung lediglich in
Bezug auf das Verbot, "ungefährliche" Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder
einen sonstigen Selbstbedienungsverkauf in den Verkehr zu bringen,
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, wäre zu überprüfen,
ob der Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bei verfassungskonformer
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ob der Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bei verfassungskonformer
Auslegung auf das Verbot des Selbstbedienungsverkaufs von "gefährlichen"
Pflanzenschutzmitteln begrenzt werden kann, so dass die Klägerin bei
verfassungsrechtlich gebotener Einschränkung der Geltung der Rechtsnorm dem
gesetzlichen Verbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG teilweise nicht
nachzukommen bräuchte. Sollte sich dagegen bei angenommener teilweiser
Verfassungswidrigkeit der Regelung herausstellen, dass eine verfassungskonforme
Auslegung wegen des nach Wortlaut und Sinn eindeutig entgegengesetzten
Anwendungsbereichs der Norm nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.
Juni 1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28 [34, 35]), müsste das Verfahren
wiederum ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.
Eine Überprüfung, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG - mit dem von der Klägerin
angestrebten Ergebnis eines Ausschlusses "ungefährlicher" Pflanzenschutzmittel
vom Selbstbedienungsverbot - einer verfassungskonformen Auslegung
unterzogen werden kann oder aber (wegen vollständiger oder nicht behebbarer
Zweifel an der Verfassungskonformität) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
werden muss, erübrigt sich indessen, denn die Regelung erweist sich insgesamt
als verfassungsgemäß. § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG greift mit dem hierin
normierten vollständigen Ausschluss des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln im
Wege des Selbstbedienungsverkaufs entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin
nicht in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
verbürgten Grundrechte ein und steht auch ansonsten in vollem Umfange mit
dem Grundgesetz in Einklang.
2.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG beinhaltet zunächst keinen unzulässigen Eingriff in das
Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
Da das Verbot des Selbstbedienungsverkaufs in der vorgenannten
pflanzenschutzrechtlichen Bestimmung keine Zulassungsschranke für die Wahl
oder die Ergreifung eines Berufs, sondern lediglich eine Regelung über die
Modalitäten bei der Ausübung des Berufs enthält, ist die Grundrechtssphäre des
Art. 12 Abs. 1 GG (nur) in der Ausprägung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen. In diese greift die Verbotsregelung des §
22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein, denn die Freiheit der Berufsausübung gewährleistet
in umfassender Weise auch die unternehmerische Organisationsfreiheit, d.h. die
freie Entscheidung darüber, welche Waren in welcher Weise in den Verkehr
gebracht werden sollen. Gesetzliche Regelungen zur Reglementierung der
Vertriebsformen stellen folglich einen Eingriff in die selbst verantwortete
Berufsausübungsfreiheit dar und müssen sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. -,
BVerfGE 107, 186 [196]; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, NJW 2008,
2409 [2410] - Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken -).
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung erfordern gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG eine gesetzliche Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen
Anforderungen der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit genügen muss.
Handelt es sich - wie hier - um eine reine Regelung der Berufsausübung ohne
Rückwirkungen auf die Freiheit der Berufswahl, sind Beschränkung des Grundrechts
zulässig, wenn vernünftige und sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls dies
als gerechtfertigt erscheinen lassen. Das Grundgesetz eröffnet dem Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung solcher Berufsausübungsregelungen einen erheblichen
Spielraum. Dieser ist ähnlich weit gefasst wie etwa bei der Bestimmung
wirtschaftspolitischer Ziele. Der Gesetzgeber darf dabei insbesondere auch
Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen; dies insbesondere
dann, wenn es sich - wie hier - um eine Bestimmung handelt, die keinen
unmittelbar berufsregelnden Charakter hat, sondern anderen Zwecken dient und
die Berufsausübungsfreiheit nur mittelbar beeinträchtigt. Die Zulässigkeit der die
freie Berufsausübung einschränkenden Regelungen steht allerdings unter dem
Vorbehalt, dass die vom Gesetzgeber gewählten Mittel geeignet und erforderlich
sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Eingriffe in die
Berufsausübungsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange erfordern. Eine sowohl den Freiheitsanspruch des
Berufstätigen als auch die Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft
berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der Bedeutung der einander
gegenüberstehenden und möglicherweise einander widerstreitenden Interessen
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gegenüberstehenden und möglicherweise einander widerstreitenden Interessen
gefunden werden. Diese Abwägung setzt voraus, dass der Bezug der gesetzlich
angeordneten Maßnahmen zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist.
Auch zur Begründung von Eignung und Erforderlichkeit ist ein nachvollziehbarer
Wirkungszusammenhang notwendig. Je enger der Bezug der Vorschrift zu einem
Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit
verfassungsrechtlich rechtfertigen. Darüber hinaus muss bei der
Gesamtabwägung zwischen der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs und
dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der
Zumutbarkeit für die Betroffenen noch gewahrt sein (vgl. zum Vorstehenden
BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 379 [405, 406];
Beschlüsse vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/86 u.a. -, BVerfGE 77, 308 [332],
vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, BVerfGE 101, 331 [347], vom 7.
November 2001 - 1 BvR 1236/99 -, BVerfGE 104, 357 [364, 365], und vom 11.
Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. -, a.a.O., Seite 197; Urteil vom 30. Juli 2008,
a.a.O, S. 2411).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind gegen das Verbot des
Selbstbedienungsverkaufs von Pflanzenschutzmitteln in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin
keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
a)
Die Vertriebsbeschränkung für Pflanzenschutzmittel (grundsätzlich)
rechtfertigende Belange des Gemeinwohls liegen darin begründet, dass eine
Ausbringung der in diesen Mitteln enthaltenen, im Regelfall hochkonzentrierten
Stoffe in die Umwelt zu Gefährdungen von Menschen und dem Naturhaushalt
führen und dass eine Anwendung dieser Mittel durch den Verbraucher für ihn
selbst mit Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. An diese Gefahren, deren
Vermeidung das gesamte Pflanzenschutzrecht dient (vgl. § 1 Nr. 4 PflSchG), wird
in der Gesetzesbegründung zu dem auf Empfehlung des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in das Gesetz aufgenommenen Verbot des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln im Wege des
Selbstbedienungsverkaufs unmittelbar angeknüpft. Zur Begründung des
(damaligen) § 19a PflSchG wird in der Beschlussempfehlung und in dem Bericht
des vorerwähnten Ausschusses (BT-Drucks. 10/4618, S. 48, 49 - nachfolgend:
Ausschussbericht -) Folgendes ausgeführt:
"Eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln ist nur zu erwarten, wenn der Anwender ausreichend über
das Mittel und die bei der Anwendung möglicherweise auftretenden Gefahren
informiert wird. Pflanzenschutzmittel sollten daher im Einzelverkauf nicht durch
Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen …"
Mit dem Bezug auf die Notwendigkeit einer sowohl die durch die Zulassung
festgelegten Auflagen und Anwendungsbestimmungen (vgl. § 15 Abs. 2 und 4
PflSchG) beachtenden bestimmungsgemäßen als auch sachgerechten Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln zielt der Gesetzgeber bei der Festlegung der
gesetzgeberischen Zwecke auf die Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ab, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
allgemeine Richtschnur für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist. Zu
dieser gehört nicht nur die Abwendung von Gefahren, die durch die Anwendung,
das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch
andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von
Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können (§ 2a Abs. 1 Satz
1Nr. 2 PflSchG, § 6 Abs. 1 Satz 3 PflSchG 1986), sondern auch die Beachtung des
sog. integrierten Pflanzenschutzes (§ 2a Abs. 1 Satz 2 PflSchG, § 6 Abs. 1 Satz 2
PflSchG 1986). Mit diesem soll im Interesse größtmöglicher Schonung des
Naturhaushalts durch den Einsatz kombinierter Verfahren unter vorrangiger
Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer und anbau-
und kulturtechnischer Maßnahmen der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
auf das notwendige Maß zurückgedrängt werden (§ 2 Nr. 2 PflSchG, § 2 Abs. 1 Nr.
2 PflSchG).
Die von dem Gesetzgeber mit der Vertriebsbeschränkung verfolgten Zwecke sind
auf gewichtige Belange des Gemeinwohls ausgerichtet und sind damit
grundsätzlich geeignet, die mit dem Verbot des Selbstbedienungsverkaufs von
Pflanzenschutzmitteln einhergehende Beschränkung der Berufausübung zu
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Pflanzenschutzmitteln einhergehende Beschränkung der Berufausübung zu
legitimieren.
Was den Schutz vor Gesundheitsgefahren anbelangt, hat das
Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass der Schutz der Bevölkerung vor
Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt, die
selbst objektive Berufszulassungsvoraussetzungen und damit erst recht auch
Beschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen können (vgl. zuletzt Urteil vom
30. Juli 2008, a.a.O, S. 2412). Gleiches gilt - schon mit Rücksicht auf die
Staatszielbestimmung des Art. 20a GG - für den Schutz der Umwelt. An der
Legitimation durch diese gewichtigen Belange des Allgemeinwohls ändert der von
der Klägerin in der Klagebegründung angesprochene Umstand nichts, dass die
gesetzliche Verbotsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG nicht prohibitiv darauf
gerichtet ist, umwelt- oder gesundheitsgefährdende Produkte (überhaupt) nicht in
den Verkehr kommen zu lassen, sondern Gefahren für den Naturhaushalt und die
Gesundheit des Anwenders durch Vermeidung einer unsachgemäßen Anwendung
zum Vertrieb zugelassener Mittel zu verhindern. Auch berufseinschränkende
Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, möglichen Gefahrenlagen zu begegnen,
die nur bei missbräuchlicher oder "zulassungsüberschreitender" Anwendung
entstehen, sind ungeachtet ihrer möglicherweise begrenzten Wirkung durch
Gemeinwohlbelange gedeckt, wenn diese Maßnahmen (noch) hinreichend
spezifisch auf die zu schützenden Allgemeinbelange bezogen sind. Dieser
ausreichend deutliche Bezug zu der Absicht des Gesetzgebers, Gesundheits- und
Umweltgefahren durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Möglichkeit
zu verhindern, ist bei dem Verbot des Selbstbedienungsverkaufs nach § 22 Abs. 1
Satz 1 PflSchG gegeben. Ebenso deutlich erkennbar ist der Zusammenhang mit
der Absicht des Gesetzgebers, bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die
Ziele des integrierten Pflanzenschutzes zu verwirklichen. Auch wenn diese
Zielsetzung möglicherweise weniger gewichtig oder dringlich erscheint als die
Abwehr von Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit, ist sie als die Verfolgung
eines bedeutsamen Interesses der Allgemeinheit gleichwohl geeignet,
Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen.
Einer weiteren Spezifizierung des Gemeinwohlsbezugs der vorgenannten Regelung
bedarf es, anders als die Klägerin annimmt, nicht. Insbesondere steht die
Legitimation des Verbots, Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung in
Verkehr zu bringen, durch die gesetzgeberischen Ziele nicht etwa unter dem
Vorbehalt eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und
Verkäufer. Bei ihrer gegenteiligen, auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166,
zum Selbstbedienungsverkauf von Arzneimitteln in Apotheken gestützten Ansicht
lässt die Klägerin außer Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung zur Rechtfertigung eines Selbstbedienungsverbots aus Gründen des
Gesundheitsschutzes keine besondere Qualifikation oder Sachkunde des
Verkäufers oder eine besondere Qualität der Verkaufsberatung gefordert hat. Es
hat vielmehr lediglich festgestellt, dass für den speziellen Fall des
Selbstbedienungsverbots von Arzneimitteln schon die Sonderstellung der
Apotheken als Einrichtungen des Gesundheitswesens und die Beraterfunktion des
Apothekers als gesundheitspolitische Erwägungen ausreichend sein können, um
ein sich ggf. auf sämtliche Arzneimittel erstreckendes allgemeines
Selbstbedienungsverbot im Interesse einer geordneten Arzneimittelversorgung zu
rechtfertigen (a.a.O., Seite 178, letzter Absatz). Diese Erwägungen lassen sich
nicht in dem Sinne verallgemeinern, dass ein Selbstbedienungsverbot im Interesse
der Volksgesundheit immer durch ein besonderes "Berufsbild" des Verkäufers
legitimiert sein müsste.
Ob der gegebene Sachbezug ausreicht, auch - von der Klägerin als solche
bezeichnete - ungefährliche Pflanzenschutzmittel einem geschlossenen Vertrieb
zu unterwerfen, betrifft nicht die Frage der Legitimation durch Gemeinwohlbelange
als solche, sondern die der Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, für die
nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts
ebenfalls ein nachvollziehbarer Wirkungszusammenhang gegeben sein muss.
b)
Der Ausschluss des Selbstbedienungsverkaufs bei Pflanzenschutzmitteln in § 22
Abs. 1 Satz 1 PflSchG ist weiterhin geeignet, die hiermit verfolgten
gesetzgeberischen Ziele zu erreichen.
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Dieses Verbot ist unmittelbar mit der Verpflichtung des Gewerbetreibenden oder
der für ihn tätigen sachkundigen Personen nach § 22 Abs. 2 PflSchG verknüpft, den
Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über
Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten. Diese Beratungspflicht gilt nach
der Gesetzesnovelle vom 5. März 2008 nunmehr unbeschränkt, d.h. nicht nur, wie
bisher für den Einzel- und Versandhandel, sondern auch für den Großhandel in den
sog. Cash-and-carry-Märkten. Durch diese mit dem geschlossenen Verkauf
zwingend verbundene Beratungspflicht des Händlers wird zumindest ein Beitrag
dazu geleistet, dass der Anwender Kenntnis von Anwendungsverboten und -
beschränkungen des Pflanzenschutzmittels nimmt bzw. sich nicht leichtfertig über
diese Auflagen und Anwendungsbestimmungen hinwegsetzt. Das gesetzliche
Instrumentarium des § 22 PflSchG ist also nicht nur dazu geeignet, wie die Klägerin
meint, offensichtlich unberechtigte Personen (Kinder, Geschäftsunfähige) vom
Kauf von Pflanzenschutzmitteln auszuschließen oder Kunden, die eine Beratung
wünschen oder auf diese wegen fehlender Kenntnisse über die
Anwendungsmöglichkeiten des Mittels angewiesen sind, die erforderliche
Hilfestellung bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu geben. Die
Beratung hat vielmehr eine generelle Hinweis- und Warnfunktion, die gewährleisten
soll, dass auch der grundsätzlich mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
vertraute und mit der Absicht zum Kauf und zur Anwendung des Mittels
entschlossene Kunde (nochmals) auf das Erfordernis des bestimmungs- und
sachgemäßen Umgangs mit dem Mittel zur Abwehr von Gesundheitsgefahren bei
der Ausbringung aufmerksam gemacht wird.
Die Beratung erstreckt sich darüber hinaus auch ("insbesondere") auf die
sachgemäße Verwendung des Mittels zur Schonung der Umwelt. Die
Beratungspflicht nach § 22 Abs. 2 PflSchG ist gerade mit Rücksicht auf die von
dem Gesetzgeber angestrebte Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten
Pflanzenschutzes von besonderer Bedeutung. Nur die Beratung ermöglicht es, die
Anwendung des Mittels auf die jeweilige konkrete örtliche Lage und die
spezifischen Bedürfnisse des Kunden abzustimmen, wodurch ggf. auch
Alternativen zur singulären Verwendung chemischer Wirkstoffe zu Gunsten
biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer oder anbau- und
kulturtechnischer Maßnahmen, ggf. in Kombination mit dem Einsatz chemischer
Wirkstoffe, aufgezeigt werden können. Hierbei soll auch erörtert werden, ob
angesichts des (drohenden) Schadensbefalls und der voraussichtlich hierdurch
verursachten Schäden (Schadensschwelle) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
überhaupt notwendig ist (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 10/4618, S. 45;
Rehbinder, NUR 1987, 68 [70]). Überdies soll durch die Beratung einer
routinemäßigen vorbeugenden Einbringung von Pflanzenschutzmitteln vorgebeugt
werden (vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, 1989, Anm. 3 zu § 6 PflSchG). Dass es
gleichwohl trotz entsprechender Information durch den Händler oder seine
Mitarbeiter bei "beratungsresistenten" Personen, die ein Gespräch mit dem
Verkäufer verweigern oder die hierbei gegebenen Hinweise und Ratschläge schlicht
ignorieren, zu Fehlanwendungen kommen kann, nimmt den in § 22 PflSchG
geregelten gesetzlichen Maßnahmen nicht ihre Eignung. Die Eignung eines Mittels
zur Erreichung gesetzgeberischer Ziele setzt nicht voraus, dass der erstrebte
Erfolg in jedem Falle tatsächlich erreicht wird oder auch nur erreichbar ist. Vielmehr
genügt es, wenn mit Hilfe des Mittels - wie hier - der gewünschte Erfolg gefördert
werden kann (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96,
10 [23]).
Das umfassende gesetzliche Verbot in § 20 Abs. 1 Satz 1 PflSchG erweist sich
entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht teilweise, nämlich in Bezug
auf "ungefährliche" Pflanzenschutzmittel als ungeeignet.
Selbst wenn man unterstellt, dass es - wie die Klägerin vorträgt -
Pflanzenschutzmittel ohne Gefahrenpotential gibt, weil sie entweder aufgrund der
Art und Zusammensetzung ihrer Inhalts- und Wirkstoffe auch bei beliebiger
Überdosierung keine schädlichen Wirkungen für den Naturhaushalt und die
Gesundheit des Anwenders hervorrufen oder bei denen auf Grund ihres
spezifischen Anwendungsbereichs eine bestimmungswidrige Verwendung faktisch
auszuschließen ist, wäre die Eignung des gesetzlichen Verbots in § 22 Abs. 1 Satz
1 PflSchG zur Erreichung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele gleichwohl
gegeben. Zwar ließe sich in diesem Fall die Eignung des gesetzlichen
Instrumentariums in § 22 PflSchG in Bezug auf die Vermeidung von Umwelt- und
Gesundheitsgefahren womöglich in Frage stellen, weil Vertriebsbeschränkung und
Beratung für den bezweckten Schutz vor Gefahren für den Naturhaushalt und für
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Beratung für den bezweckten Schutz vor Gefahren für den Naturhaushalt und für
die Gesundheit des Verbrauchers allenfalls von sehr begrenztem Nutzen wären.
Diesen Zweifeln näher nachzugehen, erübrigt sich allerdings, denn der mit § 22
Abs. 1 Satz 1 PflSchG verfolgte Zweck erschöpft sich, wie dargelegt, nicht in der
Abwehr von Umwelt- und Gesundheitsschäden, sondern zielt weitergehend im
Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und Umweltschonung auf die
Vermeidung von Eingriffen in den Naturhaushalt mit chemischen Mitteln nach den
Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ab. Jedenfalls dieses (weitere) Ziel
kann mit der Unterbindung des Selbstbedienungsverkaufs von
Pflanzenschutzmitteln und der hiermit einhergehenden Verpflichtung des
Gewerbetreibenden zur Beratung des Anwenders gefördert werden.
Pflanzenschutzmittel sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich dadurch
gekennzeichnet, dass der Schutz der Pflanzen, Pflanzenteile und
Pflanzenerzeugnisse vor schädlichen Einflüssen von Schadorganismen oder Tieren,
Pflanzen oder Mikroorganismen, die keine Schadorganismen sind bzw. die durch
das Mittel bewirkte Wachstumsregelung oder Keimhemmung (vgl. § 2 Nr. 9
PflSchG) im Regelfall mit Hilfe chemischer Wirkstoffe herbeigeführt wird (vgl. § 2 Nr.
9a PflSchG). Hierdurch unterscheiden sie sich von den Pflanzenstärkungsmitteln
im Sinne von § 2 Nr. 10 PflSchG, die gerade deshalb nicht in den Kreis der
Pflanzenschutzmittel einbezogen wurden, um biologischen Mitteln im Rahmen
alternativer Verfahren des Landbaus Rechnung zu tragen (vgl. die
Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Pflanzenschutzgesetzes, BT-Drucks.
10/1262 vom 10. April 1984, S. 21, 22). Der für die Eignung des Mittels
erforderliche hinreichende Sachbezug zu dem Schutzgut liegt aus den
vorgenannten Gründen bezüglich sämtlicher von der Klägerin als ungefährlich
bezeichneter Pflanzenschutzmittel vor.
c)
Das Verbot zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch
Selbstbedienung ist ferner auch erforderlich, um die mit der gesetzlichen Regelung
in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG verfolgten Zwecke zu verwirklichen. Andere in
gleicher Weise geeignete Instrumentarien, die für die Klägerin und andere
Pflanzenschutzmittel vertreibende Personen mit geringeren Belastungen
verbunden wären, stehen erkennbar nicht zur Verfügung. Dass das mit
Beratungspflicht des Verkäufers verbundene Selbstbedienungsverbot bei den auch
von der Klägerin als bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch (potentiell)
gefährlichen Pflanzenschutzmittel zur Erzielung des beabsichtigten "Verstärkungs-
und Warneffekts" bezüglich möglicher Gefahren bei bestimmungswidriger
Verwendung des Mittels von dem Gesetzgeber unter Beachtung des ihm
zustehenden Einschätzungsspielraums als erforderlich betrachtet werden durfte,
gesteht auch die Klägerin zu. Eine persönliche Information über
Anwendungsbeschränkungen und Anwendungshinweise lässt sich durch die von ihr
in diesem Zusammenhang angeführte schriftliche Gebrauchsanleitung (§ 20 Abs.
2 Nr. 6 PflSchG) nicht bewerkstelligen.
Der Ausschluss der Pflanzenschutzmittel vom freihändigen Verkauf und die
Beratung des Käufers dieser Produkte sind darüber hinaus insbesondere auch
dazu notwendig, die zwangsläufig individuell zu gestaltenden Information des
Anwenders über die sachgerechte Anwendung des Mittels im Sinne des
integrierten Pflanzenschutzes sicherzustellen. Dies gilt aus den bereits oben
dargestellten Gründen für sämtliche, d.h. auch für die von der Klägerin als
ungefährlich bezeichneten Pflanzenschutzmittel, die nach ihrer Darstellung auch
im Falle krasser Überdosierung in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsgefahren
unbedenklich sind. Eine allgemein gehaltene schriftliche Belehrung über die
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der guten fachlichen Praxis bei
der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wäre nicht in gleicher Weise geeignet,
einen möglichst sparsamen und zielgerechten Einsatz chemischer Wirkstoffe im
Pflanzenschutz zu erreichen.
d)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG ist schließlich auch mit Blick auf die der Klägerin und
anderen Gewerbetreibenden in vergleichbarer Lage zugemuteten
Einschränkungen und Belastungen mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Die
durch das gesetzliche Verbot zum Selbstbedienungsverkauf von
Pflanzenschutzmitteln beeinträchtigte Freiheit zur eigenverantwortlichen
Ausgestaltung der Verkaufsart hat bei Abwägung mit den für dieses Verbot
streitenden öffentlichen Belangen hinter diesen zurückzutreten. Eine
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streitenden öffentlichen Belangen hinter diesen zurückzutreten. Eine
unverhältnismäßige und damit unzumutbare Belastung für die Verkäufer von
Pflanzenschutzmitteln ist mit der Beschränkung des Vertriebs dieser Mittel im
geschlossenen Verkauf nicht verbunden.
Die Unverhältnismäßigkeit der von dem Gesetzgeber mit § 22 PflSchG ergriffenen
Mittel folgt nicht aus der von der Klägerin beanstandeten Einbeziehung auch
"ungefährlicher" Pflanzenschutzmittel in das Selbstbedienungsverbot und auch
nicht aus sonstigen Gründen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Folgen
dieses Verbots für die hiervon Betroffenen ergeben könnte.
Als "ungefährlich" betrachtet die Klägerin Pflanzenschutzmittel, die
a) entweder aufgrund der Art und Zusammensetzung ihrer Inhalts- und
Wirkstoffe auch bei beliebiger Überdosierung keine schädlichen Wirkungen für den
Naturhaushalt und die Gesundheit des Anwenders hervorrufen können, oder
b) bei denen zwar ein nicht bestimmungsgemäßer Einsatz zur
Beeinträchtigung von Schutzgütern führen kann, bei denen aber ein Miss- oder
Fehlgebrauch faktisch in hohem Maße unwahrscheinlich ist, weil es keinen
vernünftigen Grund gibt, das Mittel außerhalb des in der Zulassung festgelegten
Anwendungsbereichs zu verwenden.
Bezüglich der von der Klägerin gebildeten ersten Fallgruppe " gänzlich
ungefährlicher" Pflanzenschutzmittel (a) ist die von ihr vorgenommene
Kategorisierung für die rechtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Verbots
des freihändigen Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln bereits aus tatsächlichen
Gründen untauglich.
Völlig unbedenkliche Pflanzenschutzmittel im Sinne der oben unter a)
bezeichneten Fallgruppe gibt es nämlich erkennbar nicht. Die Klägerin hat die
Existenz derart ungefährlicher Pflanzenschutzmitteln zwar behauptet und auch
eine ganze Reihe von Produkten benannt, die - wie auch die im Klageantrag
benannten beiden Produkte - aus ihrer Sicht auch bei grob bestimmungswidrigem
und übermäßigem Gebrauch keine Gefahren für den Naturhaushalt und
gesundheitliche Gefahren für den Anwender hervorrufen. Sie hat sich allerdings
nicht eindeutig zu den Kriterien geäußert, nach denen diese Unbedenklichkeit
konkret festgestellt werden soll. Offenbar geht die Klägerin von der
Ungefährlichkeit sämtlicher Pflanzenschutzmittel aus, für die keine Kennzeichnung
nach dem Gefahrenstoffrecht besteht. Diese Auffassung greift indessen zu kurz.
Als Grundlage für die Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Mittel ist nicht nur
darauf abzustellen, ob und ggf. welche Gefährlichkeitsmerkmale nach § 4 der
Gefahrenstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) -
GefStoffV - verwirklicht sind. Darüber hinaus ist für die Einschätzung der
Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln von wesentlicher Bedeutung, ob und ggf.
welche Beschränkungen und Auflagen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 PflSchG
im Rahmen der Zulassung festgesetzt wurden.
Aus dem Kreis von vornherein unbedenklicher Pflanzenschutzmittel fallen danach
zunächst schon sämtliche Mittel heraus, die nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG
für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen wurden.
Die Beschränkung des Einsatzes dieser Pflanzenschutzmittel auf die Verwendung
in der Land- und Forstwirtschaft, in Gärtnereibetrieben und sonstigen
Anwendungen außerhalb des haus- und kleingärtnerischen Bereichs belegt als
solche, dass das Mittel potentiell schädliche Auswirkungen auf die Natur oder den
Nutzer hat und dass die Anwendung des Mittels deshalb nur in die Hand
sachkundiger Personen gelegt werden soll (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2, 10 PflSchG).
Bezüglicher dieser Pflanzenschutzmittel besteht ohne weiteres das die
uneingeschränkte Berufsfreiheit der Händler überwiegende öffentliche Interesse
daran, dass diese Mittel nicht durch freihändigen Verkauf in die Hände von
Anwendern gelangen, die das Mittel bestimmungswidrig in Haus- oder Kleingärten
einsetzen wollen. Folglich könnten auch bei grober Fehlanwendung unschädliche
Pflanzenschutzmittel allenfalls solche auch für die Verwendung für den Haus- und
Kleingartenbereich zugelassene Produkte nach Teil 7 - Haus- und
Kleingartenbereich - des amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnisses des
Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Ausgabe 2008
(veröffentlicht unter URL http://www.bvl.bund.de), sein.
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Von den dort gelisteten insgesamt 475 Pflanzenschutzmitteln können weiterhin
diejenigen Produkte nicht als von vornherein ungefährlich gelten, für die Hinweise
auf besondere Gefahren nach der Gefahrstoffverordnung (sog. R-Sätze), weitere
Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung zur Vermeidung von
allergischen Reaktionen (RA-Kennzeichen) und/oder pflanzenschutzrechtliche
Auflagen bezüglich besonderer Gefahren für Gewässer (NW-Auflagen 261 bis 265),
für Bienen (NB6611) und für Nutzorganismen (NN 230 bis NN 400) und/oder
sonstige Auflagen zur Abwehr von Gefahren für den Anwender oder den
Naturhaushalt (z.B. NT669 und NT671 bezüglich giftiger Mittel für Vögel und Wild)
gelten.
Auch die verbleibenden für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen
Pflanzenschutzmittel sind nicht in dem Sinne vollständig unbedenklich, dass von
ihnen auch im angenommenen Fall des Missbrauchs oder einer vergleichbar
groben Fehlanwendung keinerlei Gefahren zumindest für den Anwender ausgehen
könnten. Diese Mittel sind, soweit sonstige Auflagen und Beschränkungen fehlen,
zumindest unter der (allgemeinen) Auflage "Jeden unnötigen Kontakt mit dem
Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen (SB001)"
zugelassen worden. Danach besitzt letztlich keines der zugelassenen
Pflanzenschutzmittel die Eigenschaft, auch bei grober Fehlanwendung oder
Missbrauch keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Nutzers zu
haben.
Für die Frage der Angemessenheit der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
können folglich allenfalls die Pflanzenschutzmittel nach der von der Klägerin
gebildeten zweiten Fallgruppe "ungefährlicher" Pflanzenschutzmittel (b)
bedeutsam sein, bei denen zwar ein nicht bestimmungsgemäßer Einsatz zur
Beeinträchtigung von Schutzgütern führen kann, bei denen aber "ein Miss- oder
Fehlgebrauch faktisch in hohem Maße unwahrscheinlich ist, weil es keinen
vernünftigen Grund gibt, das Mittel außerhalb des in der Zulassung festgelegten
Anwendungsbereichs zu verwenden".
Auch bezüglich dieser Gruppe von Pflanzenschutzmitteln hat die Klägerin nicht
dargelegt, nach welchen Gesichtspunkten die nach ihrer Ansicht zwar potentiell
gegebene, tatsächlich aber äußerst unwahrscheinliche Gefährlichkeit dieser Mittel
festgestellt werden soll. Wiederum bezogen auf die Vergabe von
Gefährlichkeitsmerkmalen nach der Gefahrstoffverordnung und Auflagen oder
Beschränkungen nach dem Pflanzenschutzgesetz kann es sich allenfalls um für
den Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Produkte ohne Kennzeichnung
nach der Gefahrstoffverordnung und/oder Beschränkungen oder Auflagen nach
dem Pflanzenschutzrecht wegen besonderer Umwelt- oder Gesundheitsgefahren
handeln, für die nur pauschal gehaltene pflanzenschutzrechtliche Auflagen,
Anwendungsbestimmungen und Sicherheitsratschläge (über die Auflage SB001
hinaus z.B. Tragen von Sicherheitskleidung, Fernhalten von Nahrungs- und
Futtermitteln und Getränken, Fernhalten von Kindern) und/oder die ebenfalls
allgemeine Kennzeichnung SP001 nach der Gefahrstoffverordnung ("Zur
Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung
einzuhalten") gelten.
Bezüglich dieser Pflanzenschutzmittel könnte fraglich sein, ob der in dem
Selbstbedienungsverbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG liegende Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit noch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit
entspricht, wenn von dem Verbot - wie von der Klägerin behauptet - tatsächlich in
erheblichem Umfang auch der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ohne
besonderes Gefährdungspotential betroffen wäre, bei denen sich die zum
Ausschluss von Schädigungen für die Umwelt und für die Gesundheit des
Anwenders notwendigen Informationen letztlich vollständig bereits aus der
schriftlichen Gebrauchsinformation ergeben und bei denen das Bedürfnis nach
Einbeziehung dieser Produkte in ein generelles Selbstbedienungsverbot folglich
nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Dieser Gesichtspunkt könnte für die Frage der Verhältnismäßigkeit der
Verbotsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG deshalb bedeutsam sein, weil diese
Vorschrift ohne Differenzierung nach dem Gefährdungsgrad der
Pflanzenschutzmittel an die wiederum pauschale Begriffsbestimmung des
Pflanzenschutzmittels (oder ihm gleichgestellter Mittel) in § 2 Nr. 9 PflSchG
anknüpft, die ein Mittel ungeachtet seines Gefährdungspotentials ausschließlich
wegen seines Bestimmungszwecks als Pflanzenschutzmittel einordnet. Der
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wegen seines Bestimmungszwecks als Pflanzenschutzmittel einordnet. Der
Gesetzgeber hat bei der pauschalierenden Regelung in § 2 Nr. 9 PflSchG ersichtlich
unterstellt, dass Produkte, die zu den in der Vorschrift bezeichneten Zwecken
verwendet werden sollen, regelmäßig Gefahrenpotentiale für den Naturhaushalt
und/oder die Gesundheit des Anwenders in sich bergen, und hat damit in Kauf
genommen, dass von der Regelung auch Mittel erfasst werden, bei denen solche
Gefährdungen allenfalls bei grober Fehlanwendung zu erwarten sind. Die konkrete
Gefährlichkeit des Mittels und seiner Wirkstoffe ist nur insoweit von Bedeutung, als
es nach § 15 PflSchG nicht zugelassen werden kann, wenn schädliche
Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und Menschen auch durch eine bestimmte
(bestimmungsgemäße) Art der Verwendung nicht ausgeschlossen werden können.
Begrifflich getrennt von den Pflanzenschutzmitteln werden (nur) solche Produkte,
die lediglich zur Versorgung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Nährstoffen
(Wasser, Düngemittel, § 2 Nr. 9, 2. Halbsatz PflSchG) oder zur Pflanzenstärkung
dienen (Pflanzenstärkungsmittel, § 2 Nr. 10 PflSchG), weil bei diesen Mitteln
ungeachtet ihrer konkreten Zusammensetzung und Anwendung generell davon
ausgegangen wird, dass sie im Regelfall keine schädigende Wirkung auf die
Gesundheit von Menschen und Tieren und auf den Naturhaushalt haben (vgl.
Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 10/1262, S. 21, 22; Ausschussbericht, BT-
Drucks. 10/4618, S. 49).
Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit
durch die Vertriebsbeschränkung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG könnten diese
Aspekte deshalb gewinnen, weil es zumindest partiell, nämlich bezüglich von
Pflanzenschutzmitteln, die allenfalls bei missbräuchlicher oder grob fehlerhafter
oder bestimmungswidriger Verwendung unschädlich sind, an der Gewichtigkeit und
Dringlichkeit der Gründe fehlen könnte, die bei Abwägung mit der durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Freiheitssphäre der betroffenen Händler den
Grundrechtseingriff rechtfertigen können. Zwar verbleibt auch bei diesen Mitteln -
wie dargelegt - das Bedürfnis nach Gefahrenvorsorge und der Sicherstellung eines
schonenden Einsatzes im Interesse einer generellen Verminderung von
chemischen Methoden beim Pflanzenschutz. Da es hierbei nicht um die Abwehr
von konkreten Umwelt- und Gesundheitsgefahren geht, genießt dieses
gesetzgeberische Ziel gegenüber den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen
der Händler von Pflanzenschutzmitteln aber keinen notwendigen Vorrang. Wenn
sich die Folgen des gesetzlichen Verbots in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG bezüglich
der im oben genannten Sinne weitgehend unbedenklichen Pflanzenschutzmittel für
die betroffenen Personen und Unternehmen als schwerwiegend darstellen sollten,
könnte sich für sie die Einbeziehung dieser Produkte in das Verbot des
Selbstbedienungsverkaufs als unangemessen und als unzumutbar schwere
Belastung darstellen. Zwar obliegt es dem Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei
der Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich zukommenden
weiten Gestaltungsfreiheit, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu
entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und - unter der Voraussetzung der
grundsätzlichen Eignung der in Betracht kommenden Mittel - auf welche Weise
Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu
Schäden führen können und dabei eine möglichst weitreichende und effektive
Gefahrenprophylaxe anzustreben (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, a.a.O., S.
2414). Gleichwohl kann der Gesetzgeber gehalten sein, zur Vermeidung
unangemessener Folgen für die Betroffenen auf von ihm für zweckmäßig erachtete
Maßnahmen entweder ganz zu verzichten oder im Interesse der
Grundrechtssphäre von Betroffenen differenzierende Regelungen zu treffen. Im
vorliegenden Fall könnte daran gedacht werden, dass der Gesetzgeber entweder
ungefährliche Mittel durch Bildung weiterer Ausnahmetatbestände aus dem
Begriffsbereich des Pflanzenschutzmittels herausnimmt oder jedenfalls bei der
Abgabebeschränkung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zwischen gefährlichen und
ungefährlichen Pflanzenschutzmitteln differenziert. In Betracht könnte auch die
von der Klägerin vorgeschlagene Regelung kommen, dass mit der Zulassung über
ein Selbstbedienungsverbot oder eine andere Vertriebsbeschränkung entschieden
wird. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung derartiger Bestimmungen
besteht indessen aus verschiedenen Gründen nicht.
Anlass, den Belangen der vom Verbot des Selbstbedienungsverkaufs betroffenen
Händler durch Schaffung von differenzierenden Vorschriften bezüglich der
Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, besteht zunächst
im Hinblick darauf nicht, dass es nur eine vergleichsweise geringe Zahl von
Produkten gibt, die im oben genannten Sinn als weitgehend ungefährlich oder
unbedenklich gelten können, und dass es darüber hinaus an tauglichen Kriterien
für eine Differenzierung der Pflanzenschutzmittel nach ihrem jeweiligen
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für eine Differenzierung der Pflanzenschutzmittel nach ihrem jeweiligen
Gefährdungsgrad fehlt.
Wenn es sich - wie bei der Einschätzung des Gefährdungsumfangs von
Pflanzenschutzmitteln - um komplexe Sachverhalte handelt, darf sich der
Gesetzgeber grundsätzlich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen (wie
hier nach dem Bestimmungszweck des Mittels) begnügen, hat allerdings, wenn
sich entsprechende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die allgemein
gefassten Bestimmungen als nicht (mehr) erforderlich oder angemessen
darstellen, entsprechende Korrekturen vorzunehmen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, NJW 1997,
247 [248]) - eine entsprechende Korrektur ist bezüglich des Verbots des
Selbstbedienungsverkaufs von Produkten nach dem Pflanzenschutzgesetz bereits
vorgenommen worden, indem das früher für Pflanzenstärkungsmittel nach § 31
Abs. 2 PflSchG entsprechend geltende Verbot nach § 22 Abs. 1 PflSchG im Zuge
der Gesetzesnovelle vom 5. März 2008 aufgehoben wurde (Art. 1 Nr. 26 des
Änderungsgesetzes) -. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer
gesetzlichen Typisierung und Generalisierung kann auch der Umstand bedeutsam
sein, in welchem Umfang Sachverhalte berücksichtigt wurden, bei denen sich die
Notwendigkeit der Einbeziehung als zweifelhaft erweisen könnte.
Dieser Aspekt hat - zumindest derzeit - für die Frage der Verhältnismäßigkeit des
Verbotstatbestandes in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG keine maßgebliche Bedeutung.
Von den 475 für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln weisen nur 51 und damit nur rund 1/10 keine auf besondere
Gefährdungen hindeutenden gefahrenstoffrechtlichen und/oder
pflanzenschutzrechtlichen Kennzeichen auf. Bezogen auf die Gesamtzahl aller
gegenwärtig zugelassenen Pflanzenschutzmittel (ausweislich der Gesamtliste des
Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 4. August
2008: 1046) bewegt sich der prozentuale Anteil der (weitgehend) unbedenklichen
Mittel bei etwa 5 %. Diese vergleichsweise geringe Zahl von Mitteln ohne
besondere Gefährlichkeit lässt die Notwendigkeit einer differenzierenden Regelung
nicht deutlich werden.
Es kommt hinzu, dass es ersichtlich an tauglichen Kriterien fehlt, an die bei einer
solchen Differenzierung angeknüpft werden könnte.
Eine Differenzierung nach dem konkreten Einsatzgebiet des Pflanzenschutzmittels
wäre nicht sachgerecht. Allerdings stammen die meisten der Mittel ohne
besondere Gefahrkennzeichnung aus bestimmten Arten von
Pflanzenschutzmitteln, nämlich aus der Gruppe der "Mittel zum Wundverschluss,
Mittel zur Veredelung an Obst- und Ziergehölzen und Fangleime" - Abschnitt 6.1
von Teil 7 des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses -, aus der Gruppe der "Mittel
gegen Nacktschnecken (Molluskizide) - Abschnitt 6.5 -, aus der Gruppe der "Mittel
gegen Nagetiere (Rodentizide)" - Abschnitt 6.6 -, aus der Gruppe der
"Wildschadenverhütungsmittel" - Abschnitt 6.7 - und der "Mittel zur Bewurzelung
von Stecklingen" - Abschnitt 6.8 -. Eine Herausnahme dieser Gruppen aus dem
Bereich der Pflanzenschutzmittel in § 2 Nr. 9 PflSchG oder aus der
Verbotsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG wird indessen nicht in Betracht
kommen, weil auch in diesen Gruppen einzelne oder mehrere der Produkte
Gefahrenmerkmale nach der Gefahrenstoffverordnung tragen oder
Beschränkungen und/oder Auflagen wegen besonderer Gefahren nach dem
Pflanzenschutzgesetz unterliegen. Denkbar wäre allenfalls eine Differenzierung
nach Wirkstoffen, da erkennbar ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
(fehlenden) Vergabe von Gefahrenkennzeichen und einzelnen offensichtlich
(weitgehend) unbedenklichen Wirkstoffen (z.B. Baumwachse, Essigsäure, Rapsöl)
besteht. Zum einen ist dieser Zusammenhang aber nicht durchgängig vorhanden
(z.B. ist das im Produkt mit der Zulassungsnummer 0634-00/STS eingesetzte
Baumwachs gefahrenstoffrechtlich als schädlich für Wasserorganismen, R 52/53,
gekennzeichnet). Zum anderen würde eine auf einzelne Wirkstoffe abstellende
differenzierte Behandlung bei Wirkstoffkombinationen nicht greifen. Vor allem bei
nachträglicher Änderung der Wirkstoffzusammensetzung nach erfolgter Zulassung
würden derartige Regelungen Probleme hervorrufen. Diese Veränderung würde
nämlich nicht dazu führen, dass ein wegen seiner Wirkstoffe nicht als
Pflanzenschutzmittel erfasstes oder aus dem Selbstbedienungsverbot nach § 22
Abs. 1 Satz 1 PflSchG herausgenommenes Pflanzenschutzmittel dieser
gesetzlichen Beschränkung nunmehr unmittelbar unterfiele. Vielmehr würden sich
aus der Veränderung der Wirkstoffzusammensetzung lediglich Anhaltspunkte für
die Zulassungsbedürftigkeit des Mittels nach § 11 PflSchG bzw. neue Erkenntnisse
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die Zulassungsbedürftigkeit des Mittels nach § 11 PflSchG bzw. neue Erkenntnisse
für eine nachfolgende Änderung der Zulassung im Sinne von § 15a Abs. 2 PflSchG
oder Hinweise für den Erlass einer Vertriebsbeschränkung ergeben. Ein solches
Regelungssystem, mit dem auf potentielle Gefahren durch den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln erst im Nachhinein reagiert werden könnte, wäre mit dem
durch das Pflanzenschutzgesetz in zulässiger Weise verfolgten präventiven
Konzept der Gefahrenabwehr schwerlich vereinbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Unverhältnismäßigkeit des Verbots in §
22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die
betroffenen Händler in ihrer Berufsausübungsfreiheit durch die Einbeziehung
(weitgehend) ungefährlicher Pflanzenschutzmittel schwer beeinträchtigt werden.
Solche durch die gesetzliche Vertriebsbeschränkung herbeigeführten schweren
Nachteile sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin leitet diese Nachteile zunächst aus "Umsatzeinbußen" durch den
Ausschluss unbedenklicher Pflanzenschutzmittel her. Bei diesen Einbußen, die die
Klägerin mit ca. 30 % des Gesamtumsatzes auf "Spontan- und Impulsverkäufe"
veranschlagt, handelt es sich nicht um solche, die auf Grund einer neu erlassenen
Vertriebsbeschränkung gegenüber dem zuvor bestehenden freien Verkauf der
Produkte eingetreten sind, sondern um die Differenz zwischen dem jetzigen
Umsatz und demjenigen, der bei einer partiellen Freigabe des
Selbstbedienungsverkaufs von Pflanzenschutzmitteln erwartet wird. Zwar wird
auch ein solches durch Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nicht oder
nicht in gleichem Umfang zu erzielendes Einkommen durch die
Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292 [334, 335]). Diesen
Gewinnerwartungen kommt indessen gegenüber Einkommenseinbußen, die durch
Schmälerung des bisherigen Umsatzes auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung
eintreten, ein geringeres Gewicht zu. Überdies werden evtl. durch das generelle
Verbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG eintretende wirtschaftliche
Beeinträchtigungen dadurch relativiert, dass der Vertriebseinschränkung alle
Gewerbetreibenden unterliegen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen
wollen, so dass das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auch zugleich unter
dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit betroffen ist (insoweit im
Unterschied zu dem Sachverhalt im oben erwähnten "Apothekenfall" des
Bundesverfassungsgerichts, bei dem unterschiedliche Regelungen bezüglich des
Verkaufs von Arzneimitteln in Apotheken einerseits und in sonstigen
Einzelhandelsgeschäften andererseits in Frage stand).
Abgesehen von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist fraglich, ob durch das
Verbot des Selbstbedienungsverkaufs von weitgehend unbedenklichen
Pflanzenschutzmitteln in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG gegenüber einem freien
Verkauf überhaupt Umsatzeinbußen in der von der Klägerin genannten
Größenordnung eintreten. Dass sich tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet -
Kunden in nennenswertem Umfang allein dadurch vom Kauf bestimmter Produkte
abhalten lassen, weil diese nicht unmittelbar an einem Automaten oder im
Selbstbedienungsregal zugänglich sind, ist unwahrscheinlich. Bei
Pflanzenschutzmitteln handelt es nicht um Produkte, die normalerweise beiläufig
oder ad hoc ohne besonderen Anlass und Bedürfnis gekauft werden. Ebenso wenig
kann davon ausgegangen werden, dass diese Mittel im Regelfall in größerem
Umfang zur Vorratshaltung erworben werden. Vielmehr werden sie in aller Regel
einzeln und gezielt gekauft, weil sie aktuell wegen Schädlingsbefalls oder aus
anderen Gründen zum Pflanzenschutz benötigt werden. Da das Verbot des
Selbstbedienungsverkaufs allgemein gilt und folglich keine Alternativen des freien
Erwerbs in anderen Einzelhandelsgeschäften oder im Großhandel bestehen, wird
der Kauf somit regelmäßig bei nächster Gelegenheit ungeachtet der hiermit durch
die fehlende Möglichkeit zur Selbstbedienung verbundenen Erschwerungen
getätigt werden. Der von der Klägerin zur Ermittlung des entgangenen Gewinns
angestellte Vergleich mit Waren des "Spontan- und Impulsverkaufs" ist somit
schon vom Grundsatz her fragwürdig. Selbst wenn aber den Händlern ein gewisser
Teil möglicher Einnahmen dadurch entgehen würde, dass bestimmte
Kaufvorgänge nicht getätigt werden, weil Kunden nicht die Möglichkeit haben,
gewisse Pflanzenschutzmittel aus dem Automaten oder aus dem Regal zu
erwerben, wären diese wirtschaftlichen Nachteile nicht so gewichtig, dass hieraus
etwas für die Unverhältnismäßigkeit des generellen Verbots in § 22 Abs. 1 Satz 1
PflSchG entnommen werden könnte.
Nicht stichhaltig ist auch das weitere für die Unangemessenheit des
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Nicht stichhaltig ist auch das weitere für die Unangemessenheit des
Selbstbedienungsverbots vorgebrachte Argument der Klägerin, sie müsse wegen
der auch unbedenkliche Mittel umfassenden Regelung ständig fachkundiges
Personal vorhalten, was bei einem auf gefährliche Pflanzenschutzmittel
reduzierten Verbot nicht der Fall wäre. Dass die Klägerin bei einem auf
"gefährliche" Mittel begrenzten Verbot des Selbstbedienungsverkaufs tatsächlich
in der von ihr behaupteten Weise nennenswert entlastet würde, ist bereits wegen
der vergleichsweise geringen Zahl der nach ihrer Vorstellung zum freihändigen
Verkauf geeigneten Pflanzenschutzmittel wenig wahrscheinlich. Selbst wenn aber
den Händlern von Pflanzenschutzmitteln durch einen verstärkten Personaleinsatz
wirtschaftliche Nachteile entstünden, könnte dies von ihnen nicht mit Erfolg gegen
die Einbeziehung weitgehend unbedenklicher Mittel in die Verbotsregelung des §
22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG ins Feld geführt werden. Da wegen des unstreitig
rechtmäßigen Ausschlusses "gefährlicher" Pflanzenschutzmittel vom
Selbstbedienungsverkauf in jedem Fall fachkundiges Personal zur Verfügung
gestellt werden muss, handelt es sich lediglich um einen begrenzten Mehraufwand,
der bei Abwägung mit den betroffenen Belangen des Allgemeinwohls nicht
entscheidend ins Gewicht fällt. Eher hypothetisch ist die den Händlern von
Pflanzenschutzmitteln nach Ansicht der Klägerin unzumutbar verschlossene
Möglichkeit, zur Vermeidung der mit dem Verbot verknüpften Beratungspflicht nur
noch frei verkäufliche Pflanzenschutzmittel anzubieten.
e)
Mit dem Erlass des generellen, alle Pflanzenschutzmittel erfassenden Verbots des
Selbstbedienungsverkaufs in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG hat der Gesetzgeber
entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht gegen seine Verpflichtung
verstoßen, identischen Gefährdungen in Gesetzen unterschiedlicher Materien
einheitlich zu begegnen und nicht Gefahrenlagen in einem Gesetz ohne triftigen
Grund zuzulassen, die er in einem anderen unterbindet (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. -, BVerfGE 107, 186 [197]). Das von
der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Chemikalien- und Biozidrecht
ist, soweit es die Abwehr von Gefahren anbelangt, in seiner Zielrichtung nicht mit
der des Pflanzenschutzrechts identisch. Dieses dient nach § 1 PflSchG dem
spezifischen Zweck des Schutzes von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor
Schadorganismen bzw. nichtparasitären Beeinträchtigungen sowie der Abwendung
von Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch
andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von
Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können. Das
Chemikalienrecht zielt dagegen umfassend darauf ab, den Menschen und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu
schützen (§ 1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2008, BGBl. I S. 1146 - ChemG -). Die Regelung über die Abwehr von
Gefährdungen, die durch gefährliche Stoffe und Zubereitungen in Bezug auf den
Einsatz zum Pflanzenschutz entstehen, wird der speziellen Rechtsmaterie des
Pflanzenschutzrechts überlassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 ChemG). Dies gilt auch
ausdrücklich für die Verordnungsermächtigung zur Einschränkung des Vertriebs
nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) ChemG, die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
ChemG von der speziellen Regelung in § 22 PflSchG verdrängt wird. Dieses bleibt
folglich durch das für bestimmte Stoffe und Zubereitungen nach der
Gefahrstoffverordnung erlassene Selbstbedienungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz
1 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003; BGBl. I S. 867, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21.Juli 2008, BGBl. I S. 1328, - ChemVerbotsV -
unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ChemVerbotsV).
Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit eröffnet, mit Blick auf die besonderen
Bedürfnisse und Erfordernisse des Pflanzenschutzes ggf. weitergehende
Anforderungen zu stellen. Hierfür bestehen auch zureichende Gründe, denn bei
der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen zum Pflanzenschutz können in
Folge des unmittelbaren Einbringens in die Umwelt besondere Gefahrenlagen
entstehen, die anders geartete oder weiter reichende Maßnahmen erfordern
können als etwa bei der Abwehr und Vermeidung von Gefährdungen durch
Waschmittel, Baustoffe u.s.w. Überschneidungen können allerdings vor allem bei
Biozid-Produkten auftreten, weil diese - wie Pflanzenschutzmittel - dazu bestimmt
sind, Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1
ChemG). Bei diesen durch Biozide bekämpften Schadorganismen handelt es sich
allerdings in erster Linie um solche, die für den Menschen, seine Umgebung und
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allerdings in erster Linie um solche, die für den Menschen, seine Umgebung und
von ihm hergestellte Produkte unerwünscht oder schädlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
ChemG). Diese Produkte haben folglich einen anderen Anwendungsbereich als
Pflanzenschutzmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Beschichtungsschutzmittel,
Holzschutzmittel, vgl. die Liste der Produktarten in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABL L 123/1). Dies auch dann, wenn sie zur
Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen verwendet werden
sollen, wie etwa Insektizide, Mittel gegen Nagetiere oder Algenbekämpfungsmittel.
Rechtlich problematisch gestaltet sich hier allenfalls im Einzelfall die Einordnung
von sowohl im Hausbereich als auch im Pflanzenschutz verwendbaren Mitteln als
Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel (z.B. Moosentferner für Terrasse und
Rasen, vgl. hierzu der Hinweis in der Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks.
534/1/07, S. 11, 12). Dies ändert indessen an den grundsätzlichen Unterschieden
beider Rechtsmaterien und der Befugnis des Gesetzgebers, diesen durch
verschieden ausgestaltete Vorschriften Rechnung zu tragen, nichts.
3.
Das unbeschränkte Verbot des Selbstbedienungsverkaufs von
Pflanzenschutzmitteln greift schließlich nicht in unzulässiger Weise in das
Grundrecht der Klägerin auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein.
Ein Verstoß gegen das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt zunächst
nicht darin begründet, dass die Klägerin als Betreiberin eines Gartenmarktes in
Bezug auf die Vertriebseinschränkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG gegenüber
anderen Gewerbetreibenden in vergleichbarer Lage ungleich behandelt und
dadurch benachteiligt würde. Das gesetzliche Verbot des
Selbstbedienungsverkaufs von Pflanzenschutzmitteln gilt für den gesamten Einzel-
und Großhandel von Pflanzenschutzmitteln, so dass sämtliche Händler von dem
Gesetz in gleicher Weise betroffen sind.
Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches
unterschiedlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch zum
Nachteil der Klägerin verstoßen, dass er "ungefährliche" und "gefährliche"
Pflanzenschutzmittel ohne Differenzierung dem Verbot des freihändigen Verkaufs
unterworfen hat. Gegen diese Generalisierung sind, wie ausgeführt, keine
rechtlichen Bedenken zu erheben.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1
ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der
(teilweisen) Vereinbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG mit Verfassungsrecht
auf, so dass die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.