Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: quelle, bekanntgabe, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, inhaber, amtshandlung, hauptsache, beamtenverhältnis, feststellungsklage
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 13/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses
Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der
Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine
Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen
haben.
2. Die Dienstpostenbewertung ist eine Amtshandlung, deren Vornahme grundsätzlich
mit der sog. allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) begehrt werden kann.
3. Die Vornahmeklage auf Bewertung eines Dienstpostens nach bestimmten
Grundsätzen wird unzulässig., wenn die Verwaltung auf Grund einer Änderung ihrer
Bewertungspraxis diese Grundsätze nicht mehr anwendet.
4 a. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen der sich aus dem Beamtenverhältnis
ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden.
4 b. Soweit eine Vornahmeklage wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr zulässig
ist, kann die Feststellung begehrt werden, daß die Verwaltung verpflichtet war, einen
Dienstposten in einer bestimmten Art und Weise zu bewerten.
5. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung, daß ein
Dienstposten unrichtig bewertet worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.