Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, behörde, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 102/63
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 BWGöD sind auch dann gegeben, wenn im
Zeitpunkt der Antragstellung noch keine allgemeine Vorläuferregelung (Gesetz oder
Verwaltungsanordnung) des BWGöD bestand, aber von der Behörde tatsächlich schon
Wiedergutmachungsfälle bearbeitet wurden.
2. Die Vorläuferregelung braucht nicht bis zum Inkrafttreten des BWGöD gegolten zu
haben.
3. Einem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD ohne Rücksicht auf den Inhalt
seines Wiedergutmachungsantrages diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die
ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht.
4. Ein Wiedergutmachungsanspruch ist auch dann nach dem BWGöD weiter zu
behandeln, wenn er nach früherem Recht unanfechtbar abgewiesen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.