Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, quelle, abfindung, gleichwertigkeit, vorverfahren, form
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
F III 191/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Erklärt ein Teilnehmer als Beschwerdeführer, er werde seine Beschwerde im Falle
einer mit ihm erörterten Änderung seiner Abfindung zurücknehmen, und wird diese
Änderung später vorgenommen, so ist eine Anfechtung des Flurbereinigungsplanes im
Rahmen der ursprünglich erhobenen Beschwerde unzulässig, weil der Kläger nach
seinem eigenen Vorbringen nicht in seinen Rechten verletzt ist. 2. Erklärt ein
Teilnehmer seine Beschwerde im Plananhörungstermin für erledigt, und stellt er im
gleichen Termin ausdrücklich "unabhängig von seiner Beschwerde" einen bestimmten
Antrag, so ist dieser Antrag nicht als Teil seiner Beschwerde anzusehen. Bringt ein
Teilnehmer diesen Antrag später in Form einer Beschwerde erneut vor, so kann er
damit nicht mehr gehört werden, weil er sie im Vorverfahren nicht als Beschwerde
geltend gemacht hat. 3. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.