Urteil des HessVGH vom 17.11.1987

VGH Kassel: stillegung, pauschal, park, ermessen, bauarbeiten, baustopp, quelle, ehepaar, konkretisierung, miteigentümer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 3125/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 GKG 2004, § 20 GKG
2004
Leitsatz
Zur Streitwertfestsetzung in einem Nachbarstreit, in dem ein Ehepaar als
Grundstückseigentümer den Baustopp mehrerer Einfamilienhäuser begehrt
Gründe
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stillegung von Bauarbeiten betreffend die
Errichtung von acht Wohneinheiten (Einfamilienhäuser) auf dem in der
Nachbarschaft ihres Grundstücks gelegenen Park- und Garagenhaus B-weg/R-
gasse in Limburg.
Mit Beschluß vom 25. September 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag
abgelehnt und den Wert des Streitgegenstandes auf 128.000,-- DM festgesetzt.
Dabei hat es für jedes der angegriffenen acht Wohnhäuser den um 1/3
verminderten doppelten Hilfsstreitwert zugrundegelegt und diesen Wert wegen der
subjektiven Antragshäufung verdoppelt.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die am 8. Oktober 1987 bei dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Sie
sind der Auffassung, der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert sei in
dieser Höhe nicht gerechtfertigt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn das
Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht, auf 128.000,-- DM festgesetzt.
Der nunmehr von dem Senat bestimmte Streitwert von 10.000,-- DM entspricht
der Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs.
3 VwGO ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach der
Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist
ein Streitwert von 6.000.-- DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Unter
diesen Voraussetzungen ist das Interesse an der Stillegung von Bauvorhaben
durch Festsetzung eines bestimmtern Betrages zu bewerten, wenn mit dern
Antrag ein konkreter Wertverlust nicht nur pauschal, sondern im einzelnen
dargelegt wird. Eine derartige Konkretisierung erfolgt jedoch nur ausnahmsweise.
Die Schwierigkeit bei der Festsetzung des Streitwerts besteht hier darin, daß sich
die in einem Geldbetrag auszudrückende Bedeutung der Sache aus dem
Klageantrag, auf den § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG abstellt, nur unvollkommen erfassen
läßt.Da im Regelfall das Vorbringen des Nachbarn eine konkrete Bezifferung der
geltend gemachten Nachteile nicht ermöglicht, kann in diesen Fällen bei der
Beeinträchtigung bebauter Grundstücke auf den doppelten Auffangwert
zurückgegriffen werden. Dabei wird eine Erhöhung dieses Wertes angezeigt sein,
wenn - wie hier - geltend gemacht wird, die angegriffenen Bauvorhaben führten zu
einer nachhaltigen Änderung der vorgegebenen Grundstückssituation, die die
Antragsteller schwer und unerträglich treffe. Die Erhöhung darf allerdings nicht
dergestalt erfolgen, daß die einen Antragsteller beeinträchtigenden Wohneinheiten
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dergestalt erfolgen, daß die einen Antragsteller beeinträchtigenden Wohneinheiten
addiert und sodann pauschal jeweils mit dem einfachen oder doppelten
Hilfsstreitwert bewertet werden, weil dies zu einer der Bedeutung des
Abwehrinteresses nicht gerecht werdenden Erhöhung und - etwa bei kleinen
Grundstücken - sogar zu einer den Wert des betroffenen Grundstücks
übersteigenden Streitwertfestsetzung führen kann. In solchen Fällen erscheint
dem Senat eine an dem konkreten Einzelfall orientierte Erhöhung des doppelten
Auffangwertes angemessen. Aufgrund der in der Antragsschrift geltend
gemachten Beeinträchtigungen ist diese Erhöhung im vorliegenden Fall mit 3.000,-
- DM für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Dies ergibt für das Eilverfahren
den um 1/3 verminderten Streitwert von insgesamt 10.000,-- DM.
Eine Verdoppelung dieses Wertes kommt nicht deshalb in Betracht, weil auf der
Antragstellerseite eine subjektive Antragshäufung in Form der
Streitgenossenschaft vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Werte für jeden
Antragsteller verbietet sich, wenn, wie dies hier gegeben ist, mehrere Antragsteller
ihren Abwehranspruch in Rechtsgemeinschaft als Miteigentümer geltend machen
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., GKG Anh. § 13 Stichwort
Klagenhäufung).
Gemäß § 25 Abs. 3 GKG werden Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht
erstattet.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §
5 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.