Urteil des HessVGH vom 10.06.2005
VGH Kassel: einstweilige verfügung, wahrscheinlichkeit, daten, unterlassen, sport, landesverwaltung, behörde, hauptsache, mitwirkungsrecht, verarbeitung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TH 1496/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 62 PersVG HE, § 83 Abs 2
S 1 PersVG HE, § 83 Abs 3
S 1 PersVG HE, § 111 Abs 2
PersVG HE, § 83 Abs 6
PersVG HE
(Personalinformationssystem; Beteiligungszuständigkeit;
Personalrat)
Leitsatz
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren liegen die Voraussetzungen für
eine einstweilige Verfügung, mit der eine vorläufige Feststellung getroffen wird, nicht
vor, wenn es ungewiss ist, ob der Anspruch, dessen Sicherung die im Wege der
einstweiligen Verfügung ausgesprochene vorläufige Feststellung dienen soll, besteht.
Es erscheint nicht fernliegend, davon auszugehen, dass nach § 83 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Abs. 3 Satz 1 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde
anstelle der örtlichen Personalräte zu beteiligen ist, wenn es um Maßnahmen geht, die
für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind
oder über die die Landesregierung entscheidet.
Der örtliche Dienststellenleiter darf durch das Verwaltungsgericht - gestützt auf § 111
Abs. 2 HPVG - nur dann zu einer Unterlassung verpflichtet werden, wenn er grob gegen
seine Verpflichtungen aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz verstoßen hat.
§ 111 Abs. 2 HPVG stellt nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges
Recht ab.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 23. Mai
2005 - 23 LG 485/05(V) - geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
dem Beteiligten vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu
untersagen, die Einführung des Personalinformationssystems SAP R/3 HR weiter zu
betreiben, ohne den Antragsteller nach den Vorschriften des HPVG bei der
Umsetzung vorher zu beteiligen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig
festgestellt, dass der Beteiligte durch die Einführung des
Personalinformationssystems SAP R/3 HR in seinem Geschäftsbereich ohne
vorherige Beteiligung des Antragstellers zumindest dessen Mitwirkungsrechte
gemäß § 81 Abs. 1 HPVG verletzt habe. Weiterhin hat es den Beteiligten "im Wege
der einstweiligen Anordnung" verpflichtet, die Einführung des
Personalinformationssystems SAP R/3 HR in seinem Geschäftsbereich bis zu einer
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Personalinformationssystems SAP R/3 HR in seinem Geschäftsbereich bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten,
insbesondere wegen der Begründung des Verwaltungsgerichts, wird auf dessen
Beschluss vom 23. Mai 2005 verwiesen.
Am 1.Juni 2005 hat der Beteiligte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, mit
der er im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Mai 2005 begehrt.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Begründung der Beschwerde,
wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 1. Juni 2005 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 auf die Beschwerde erwidert.
Auch auf dieses Vorbringen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den darüber
hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben und
begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen
Verfügung vorläufig festgestellt hat, dass der Beteiligte durch die Einführung des
Personalinformationssystems SAP R/3 HR in seinem Geschäftsbereich ohne
vorherige Beteiligung des Antragstellers zumindest dessen Mitwirkungsrechte
gemäß § 81 Abs. 1 HPVG verletzt habe.
Insofern hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass
einer einstweiligen Verfügung nicht glaubhaft gemacht.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats können im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Wege des Erlasses
einstweiliger Verfügungen vorläufige Feststellungen nur ergehen,
- wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die
durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden
können,
- wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen wird,
das der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht,
- wenn andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon
Betroffene unzumutbar wären und
- wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe
entgegenstehen.
(vgl. z. B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - HPV TL 2246/91 -
ESVGH 42, 216, und vom 1. Juni 1994 - TL 864/94 - PersR 1994, 431).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es ist zumindest ungewiss, ob der
Anspruch, dessen Sicherung die im Wege der einstweiligen Verfügung
ausgesprochene vorläufige Feststellung dienen soll, besteht. Das heißt, die vom
Senat in ständiger Rechtsprechung geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, dass das
Bestehen des Anspruchs sich im Hauptsacheverfahren erweisen werde, kann nicht
festgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten,
dass dem Antragsteller als dem zuständigen (örtlichen) Personalrat und nicht dem
Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gemäß §
83 Abs. 6 Satz 1 HPVG i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG bei der Einführung von
SAP R/3 HR in der Dienststelle ein Mitwirkungsrecht zustehe. Es beruft sich zur
Begründung auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 83
Abs. 6 HPVG.
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Jedenfalls kann die von seiner
Rechtsprechung geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Auffassung sich
im Hauptsacheverfahren als zutreffend erweisen wird, im vorliegenden Eilverfahren
nicht festgestellt werden.
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Wie sich § 1 Abs. 1 der unter dem 24. Juni 2004 abgefassten "Erklärung des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) zur Einführung von SAP
R/3 HR (Human Resources) in der hessischen Landesverwaltung" entnehmen lässt,
wird im Rahmen der Neuen Verwaltungssteuerung für die gesamte hessische
Landesverwaltung - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - als neues
Datenverarbeitungsverfahren für den Bereich der Personalwirtschaft unter
Verwendung der Software SAP R/3 das Modul HR (Human Resources) in der
Version 4.6 c eingeführt. Dass die Einführung des Moduls die Änderung einer
automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
darstellt und somit das Mitwirkungsrecht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 letzte
Alternative HPVG begründet, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob dieses
Mitwirkungsrecht dem Antragsteller als dem örtlichen Personalrat zusteht. Es
erscheint nicht ausgeschlossen, dass dies - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - nicht der Fall ist.
Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von
allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet,
nimmt nach § 83 Abs. 3 Satz 1 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen
obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung war. Zu den
Aufgaben der Stufenvertretung gehört auch die Beteiligung in solchen
Angelegenheiten, die - was auch hier der Fall ist - für die Beschäftigten mehrerer
Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind. Dies folgt aus § 83 Abs. 2 Satz 1
HPVG, wonach bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen
von allgemeiner Bedeutung sind, die bei der für die Entscheidung zuständigen
Dienststelle gebildete Stufenvertretung an Stelle der Personalräte zu beteiligen ist.
Dies bedeutet, dass die in § 83 Abs. 3 Satz 1 HPVG und § 83 Abs. 2 Satz 1 HPVG
getroffenen Regelungen sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern dass sie sich
ergänzen. Es erscheint nach allem jedenfalls nicht fernliegend, davon auszugehen,
dass nach den zitierten gesetzlichen Regelungen der Hauptpersonalrat bei der
zuständigen obersten Landesbehörde an Stelle der örtlichen Personalräte zu
beteiligen ist, wenn es um Maßnahmen geht, die für die Beschäftigten mehrerer
Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die
Landesregierung entscheidet.
Ob dieses Ergebnis durch die in § 83 Abs. 6 HPVG getroffenen Regelungen wieder
dahin modifiziert werden sollte, dass in derartigen Fällen doch nur die örtlichen
Personalräte zu beteiligen sind, erscheint höchst zweifelhaft. Nach § 83 Abs. 6
Satz 1 HPVG ist u. a. im Falle der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG) der
Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren
personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dass dies jedoch nicht
ausnahmslos im Falle der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten der Beschäftigten zur Beteiligungszuständigkeit der örtlichen Personalräte
führt, folgt aus § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG. Denn nach § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG
bleibt Abs. 2 unberührt.
Die in Abs. 3 getroffene Regelung ist allerdings nicht ausdrücklich in Bezug
genommen. Insofern vertritt der Beteiligte jedoch die Auffassung, es sei von einer
analogen Anwendung der Verweisung auf § 83 Abs. 3 HPVG auszugehen. Dies
erscheint nach dem oben dargestellten Verhältnis, in dem Abs. 2 Satz 1 und Abs.
3 Satz 1 der Vorschrift stehen, nicht ausgeschlossen, zumal es nicht einleuchtet,
warum bei für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen bedeutsamen
Maßnahmen die Stufenvertretung zu beteiligen sein soll, dies aber bei für die
Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche bedeutsamen Maßnahmen nicht der
Fall sein soll. Jedenfalls sprechen Sinn und Zweck des § 83 HPVG eher für die
Auffassung des Beteiligten als gegen diese. Denn danach sollen bei Maßnahmen,
die für untergeordnete Verwaltungsgliederungen bedeutsam sind, nicht alle
örtlichen Personalräte - womöglich noch mit unterschiedlichen Ergebnissen -
beteiligt werden, wenn eine übergeordnete Behörde die Maßnahme ergreift,
sondern die der entscheidenden Behörde zugeordnete Personalvertretung. Die
Absicht, eine unpraktikable Zersplitterung der Beteiligung zu vermeiden, ist
erkennbar das Ziel der in § 83 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HPVG getroffenen
Regelungen.
Nach allem erscheint die vom Beteiligten vertretene Auffassung sowohl nach dem
Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 83 HPVG vertretbar, so
dass es jedenfalls an der vom Verwaltungsgericht angenommenen hohen
Wahrscheinlichkeit fehlt, dass das Hauptsacheverfahren das Bestehen eines
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Wahrscheinlichkeit fehlt, dass das Hauptsacheverfahren das Bestehen eines
Beteiligungsanspruchs des Antragstellers erweisen werde.
Der Verfügungsanspruch lässt sich auch nicht damit begründen, das
automatisierte Verfahren Personaldatenverarbeitung durch das Modul SAP R/3 HR
werde nicht zentral von der Hessischen Landesregierung, sondern von der jeweils
betroffenen Dienststelle - welche insoweit auch die Verantwortung trage -
eingeführt (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses). Denn diese Auffassung
ist unzutreffend. Wie sich § 1 Abs. 1 der oben zitierten Erklärung des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. Juni 2004 entnehmen lässt, wird "für
die gesamte hessische Landesverwaltung" das neue Datenverarbeitungsverfahren
für den Bereich der Personalwirtschaft eingeführt. Das Verwaltungsgericht hat im
zweiten Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf
hingewiesen, im Rahmen der Modernisierung der Hessischen Verwaltung
beabsichtige die Hessische Landesregierung, in den einzelnen Behörden das
Personalinformationssystem SAP R/3 HR schrittweise einzuführen. Dies trifft zu und
hat zur Folge, dass es sich bei der Einführung von SAP R/3 HR jedenfalls nicht um
eine Maßnahme jeder einzelnen Dienststelle handelt, in der das System eingeführt
werden soll. Ob über die eigentliche Einführung des Systems hinaus im
Zusammenhang mit dieser durch einzelne Dienststellenleiter Maßnahmen
ergriffen werden sollen, die Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte auslösen
können, kann hier dahinstehen. Denn derartige Maßnahmen sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens, in dem es - wie der Antrag des
Antragstellers zeigt - lediglich um die Beteiligung an der Maßnahme der
"Einführung des Personalinformationssystems" geht.
Unerheblich für das vorliegende, wegen § 81 Abs. 5 HPVG nicht das
Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG, sondern allein den
Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 1 HPVG betreffende
personalvertretungsrechtliche Eilverfahren (vgl. Seite 12 des angefochtenen
Beschlusses des Verwaltungsgerichts) sind die vom Verwaltungsgericht
aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen. Ob insofern fehlerhaft vorgegangen
worden ist oder nicht, hat mit der Frage, ob ein Beteiligungsrecht besteht und -
gegebenenfalls - welche Personalvertretung dieses Beteiligungsrecht geltend
machen darf, nichts zu tun. Insbesondere weist der Beteiligte auf Seite 11 der
Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2005 zu Recht darauf hin, dass sich eine Pflicht, das
Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG dem Datenschutzbeauftragten einer jeden
Behörde vorzulegen, allenfalls aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergeben
kann und für das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren keine Rolle
spielt. Auch wenn die Einführung des Moduls SAP R/3 HR datenschutzrechtlich in
jeder Dienststelle als Einführung eines automatisierten Verfahrens im Sinne von §
6 HDSG anzusehen sein sollte, kann daraus nicht auf die Zuständigkeit der
örtlichen Personalräte geschlossen werden. Denn welche Personalvertretungen
zuständig sind, ergibt sich allein aus personalvertretungsrechtlichen Vorschriften.
Ob das Verfahrensverzeichnis im Sinne des § 6 HDSG nach § 34 Abs. 5 HDSG "im
Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens" vorzulegen
ist oder nicht, ändert an der personalvertretungsrechtlichen Verteilung der
Beteiligungszuständigkeiten ebenfalls nichts.
Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht sich auf Seite 20 des
angefochtenen Beschlusses auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG beruft. Nach dieser
Vorschrift hat der Personalrat darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der
Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Es mag
sein, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass zu den geltenden
Gesetzen im Sinne dieser Vorschrift auch das Hessische Datenschutzgesetz
gehört. Dies ist jedoch für die hier allein entscheidende Frage, welche
Personalvertretung zuständig ist, unerheblich. Denn § 62 HPVG stellt keine
personalvertretungsrechtliche Kompetenznorm dar. Das heißt, in dieser Vorschrift
ist nicht geregelt, welche Personalvertretung die dort geregelten Aufgaben zu
erfüllen hat. Im Übrigen geht es dort auch nur um bestimmte "allgemeine
Aufgaben", nicht aber um Beteiligungsrechte im engeren Sinn, wie sie hier vom
Antragsteller geltend gemacht werden.
2. Das Verwaltungsgericht durfte den Beteiligten auch nicht im Wege der
einstweiligen Verfügung verpflichten, die Einführung des
Personalinformationssystems SAP R/3 HR in seinem Geschäftsbereich bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Denn die insofern zu
beachtenden Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 HPVG liegen nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift können der Personalrat oder eine in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen
seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen,
dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz
aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu
dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Auch eine Unterlassungsverpflichtung
setzt demnach einen groben Verstoß des Dienststellenleiters gegen seine
Verpflichtungen aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz voraus.
Angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Vertretbarkeit der Ansicht des
Beteiligten, nicht der örtliche Personalrat sei in Bezug auf die Einführung des
Personalinformationssystems SAP R/3 HR nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG
mitwirkungsberechtigt, kann von einem "groben Verstoß" des Beteiligten gegen
seine Verpflichtungen aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz keine Rede
sein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seiten 20 und 21 des
angefochtenen Beschlusses) und des Antragstellers im
Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 9. Juni 2005 ist unzutreffend. Abgesehen
davon ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob "das
Personalinformationssystem SAP R/3 HR derzeit gegen allgemeine
datenschutzgesetzliche Grundsätze des Hessischen Datenschutzgesetzes" oder
gegen "Europarecht, mithin die EG-Datenschutzrichtlinie" verstößt. Denn § 111
Abs. 2 HPVG stellt nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges
Recht ab, sondern auf (grobe) Verstöße des Dienststellenleiters "gegen seine
Verpflichtungen aus diesem Gesetz", also gegen seine Verpflichtungen aus dem
Hessischen Personalvertretungsgesetz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1,
85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.