Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, abfindung, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
F III 216/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Gegen die Festsetzung von Zuschlagswerten zur Erfassung des über den
landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wertes eines Baugrundstücks im
Altbesitz eines Beteiligten bestehen keine Bedenken. 2. Derartige Baulandzuschläge
sind Teile des gemäß § 27 f FlurbG zu ermittelnden Schätzungswertes. 3. Sie sind
gemäß § 33 Abs. 1 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zu berücksichtigen. 4.
Die Abfindung eines solchen Zuschlagswertes in Geld ist unzulässig, es sei denn, daß
der Teilnehmer schriftlich zustimmt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.