Urteil des HessVGH vom 30.06.2009
VGH Kassel: besoldung, vergütung, mehrarbeit, pflichtstundenzahl, eugh, lehrer, verordnung, diskriminierung, teilzeitbeschäftigung, dienstleistung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 395/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 BBesG, Art 141
Abs 1 EG, § 3 Abs 2 S 1
SozPädArbZKtoV HE, § 3
Abs 2 ArbZGAusglV HE, § 3
Abs 1 S 1 BBesG
(Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige
Besoldung bei der Ableistung sog. "Vorgriffsstunden")
Leitsatz
Im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die in
der Ansparphase zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) geleistet haben,
einen Anspruch auf anteilige Besoldung, wenn der Ausgleich nicht durch Herabsetzung
der Pflichtstundenzahl geleistet wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
20. Dezember 2007 - 1 E 1194/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin unterrichtete bis zu ihrer Versetzung nach Niedersachsen zum 1.
Februar 2006 an der xxx-Schule in xxx. In den Schuljahren 1998/99 bis 2004/05 war
sie mit unterschiedlicher Quote teilzeitbeschäftigt und leistete die nach § 2 der
Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Arbeitszeitkonten-VO - vom 20.
Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) erforderliche zusätzliche Unterrichtsstunde pro
Woche. Auf ihren Antrag vom 28. Februar 2006 auf Auszahlung eines Geldbetrages
für die unbezahlten Stunden gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. März
2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006, eine Vergütung
nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von
Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften vom 8. Februar 2000 -
Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO - (GVBl. 2000, 101) i. V. m. § 4 der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - vom 3.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).
Am 31. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin für in den Schuljahren 1998/99 bis 2004/05 geleistete
273 zusätzliche Unterrichtsstunden anteilige Besoldung nach der
Besoldungsgruppe A 12 abzüglich gezahlter Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des von Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird gemäß § 130b
Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 - 1 E 11964/06 - hat das Verwaltungsgericht der
Klage stattgegeben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
Anknüpfungspunkt für die Besoldung im Rahmen des § 6 Abs. 1 BBesG sei bei
Lehrern die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Im Falle der Klägerin entspreche
der Umfang der Kürzung der Dienstbezüge nicht der Kürzung der Pflichtstunden.
Für die wöchentlich zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde habe sie nicht die
anteiligen Dienstbezüge, sondern nur die geringere Mehrarbeitsvergütung
erhalten. Die von ihr als Teilzeitkraft geleistete Arbeit unterscheide sich in
qualitativer Hinsicht nicht von Vollarbeit und dürfe daher nicht anders abgegolten
werden. Dies sei auch europarechtlich geboten. Der Entgeltgleichheitsgrundsatz
nach Art 141 EG-Vertrag sei verletzt, weil die Regelung in § 3 Arbeitszeitguthaben-
AusgleichsVO eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Beamter darstelle. Ein
mit 21 Stunden teilzeitbeschäftigter Lehrer erhalte auf Grund dieser Regelung für
eine weitere Stunde eine geringere Vergütung als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer
für 22 Pflichtstunden. Für diesen Personenkreis sei die Verordnung erst ab der 28.
Stunde anwendbar. Zur benachteiligten Gruppe der Teilzeitlehrer gehörten
erheblich mehr Frauen als Männer, so dass eine mittelbare Schlechterstellung auf
Grund der Geschlechtszugehörigkeit vorliege. Rechtfertigungsgründe seien nicht
ersichtlich.
Gegen das am 10. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom
Verwaltungsgericht zugelassene, mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 fristgerecht
begründete Berufung des Beklagten. Er macht geltend, bei der Ausgleichszahlung
handele es sich um eine Entschädigung für Leistungsstörungen bei der
Rückabwicklung des Arbeitszeitkontos, die auf Grund einer Rechtsfolgenverweisung
nur hinsichtlich ihrer Höhe an das Besoldungsecht angelehnt sei. Eine
Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Sinne von Art. 141
EG-Vertrag liege nicht vor. Die zusätzliche Unterrichtsstunde stelle sowohl für
Teilzeit- wie auch für Vollzeitbeschäftigte eine regulär zu erbringende Arbeitszeit
dar. Beide Beamtengruppen könnten diese Stunde entweder durch Reduzierung
ihrer regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Entschädigung nach den Sätzen
der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausgleichen. Die Klägerin habe allein auf
Grund ihrer Versetzung, nicht aber wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung oder gar
wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit diese Wahlmöglichkeit nicht gehabt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2007 - 1 E
1194/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Art. 141 EG-
Vertrag entwickelten Grundsätze seien erst recht anwendbar, wenn es nicht um
den Ausgleich für Mehrarbeit, sondern für reguläre Arbeitszeit von
Teilzeitbeschäftigten gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden,
dass Teilzeitbeschäftigte im Falle eines Anspruchs auf die Vergütung geleisteter
Mehrarbeit nicht auf die Sätze der MVergV verwiesen werden dürften. Ihr - der
Klägerin - stehe vielmehr ein Anspruch auf anteilige Besoldung zu. Es sei kein
Grund dafür ersichtlich, bei der Vergütung von Vorgriffsstunden einen anderen
Maßstab anzulegen als bei zusätzlicher Arbeit in Form von Mehrarbeit.
Leitgedanke der Rechtsprechung des EuGH sei die Gleichbehandlung der
Arbeitsleistung in Bezug auf die Vergütung, die im Verhältnis zu
Vollzeitbeschäftigten nicht allein deshalb geringer ausfallen dürfe, weil der
Dienstherr einen Teil der zusätzlich geleisteten Arbeit nicht als "reguläre Arbeit",
sondern als "Vorgriffsstunden" definiere. Dies gelte auch, soweit der finanzielle
Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigten als "Entschädigungsleistung" bezeichnet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des
Beklagten (1 Heft) und der Personalakte der Klägerin (3 Bände) Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen gemäß §
124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung
nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO für 273 Vorgriffsstunden, die sie in den
Schuljahren von 1998/99 bis 2004/05 geleistet hat. In diesem Umfang kann die
Klägerin über die bereits geleistete Vergütung nach den Sätzen der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) hinaus nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6
Abs. 1 BBesG die Zahlung anteiliger Dienstbezüge verlangen, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat.
Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im
gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Lehrkräften ergibt sich der
Maßstab der Kürzung grundsätzlich aus der reduzierten Pflichtstundenzahl, die im
Bescheid über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = ZBR
2005, 166). Diese für die Besoldung der Klägerin maßgebliche Pflichtstundenzahl
ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 der Arbeitszeitkonten-VO im
Ergebnis um eine Unterrichtsstunde pro Woche erhöht worden; denn die nach
Beendigung der Ansparphase gemäß § 3 Satz 1 der Arbeitszeitkonten-VO
vorgesehene Pflichtstundenabminderung ab dem Schuljahr 2008/2009 hat in Folge
der Versetzung der Klägerin in ein anderes Bundesland nicht stattgefunden. Damit
ist der Umfang der Dienstleistung der Klägerin mit Rückwirkung für den genannten
Zeitraum um eine Stunde auf die Zahl der tatsächlich geleisteten Pflichtstunden
erweitert worden. Das führt unmittelbar auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG
enthaltenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen
Besoldung für diesen Zeitraum (so bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.
März 2009 - 9 K 199/08.F - juris; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2
C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214).
Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz
1 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO berufen, der wegen der Höhe der
Ausgleichszahlung auf die Sätze des § 4 Abs. 3 MVergV verweist. Diese
Verweisung ist jedenfalls im Hinblick auf den Ausgleich der von
Teilzeitbeschäftigten geleisteten Vorgriffsstunden mit höherrangigem Recht
unvereinbar.
Die Klägerin hat in der Ansparphase keine Mehrarbeit im Sinne des § 85 Abs. 2
HBG geleistet; denn diese Form der Dienstleistung ist ihr gegenüber weder
angeordnet noch nachträglich genehmigt worden (vgl. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, 3
Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Die zusätzlichen Unterrichtsstunden, die sie in der
Ansparphase über das festgesetzte Maß ihrer Dienstleistungspflicht hinaus
erbracht hat, stellen keine Mehrarbeit dar; denn es handelt sich lediglich um eine
ungleichmäßige Verteilung der Gesamtarbeitszeit und nicht um eine
Dienstleistung, die ausnahmsweise und im zwingenden dienstlichen Interesse
erfolgt ist. Die Art der Beendigung dieser ungleichmäßigen Verteilung kann erst
recht nicht als nachträgliche Genehmigung von zuvor geleisteter Mehrarbeit
gedeutet werden.
Aus der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 N 3925/98 - (ESVGH
54, 93) kann der Beklagte jedenfalls im Ergebnis keine für ihn günstigere rechtliche
Beurteilung herleiten. Die Entscheidung betrifft diejenigen Regelungen über ein
verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte (§§ 2, 3 der Arbeitszeitkonten-VO
vom 20. Dezember 2002) und der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO vom 8.
Februar 2000, die die Erbringung einer zusätzlichen wöchentlichen
Unterrichtsstunde in der Zeit vom 35. bis zum 50. Lebensjahr betreffen. Mithin ist
hauptsächlicher Gegenstand des Beschlusses vom 2. Oktober 2003 die Frage, ob
die ungleichmäßige Verteilung der für Vollzeitlehrkräfte geltenden Regelarbeitszeit
auf die vor und nach dem 50. Lebensjahr geleisteten Dienstjahre mit
höherrangigem Recht vereinbar ist. Besonderheiten in den Fällen der
Teilzeitbeschäftigung und der dabei auftretenden Störungen bei der Rückführung
von Arbeitszeitguthaben sind in der Entscheidung nur am Rande erörtert worden.
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von Arbeitszeitguthaben sind in der Entscheidung nur am Rande erörtert worden.
Es trifft allerdings zu, dass der Senat die Regelung des finanziellen Ausgleichs von
Arbeitszeitguthaben in § 3 der Verordnung vom 8. Februar 2000 nach den in § 4
MVergV festgelegten Stundensätzen insgesamt unbeanstandet gelassen hat. Auf
Grund des weiten Ermessensspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers hat
der Senat seinerzeit keine Verpflichtung gesehen, die Abwicklung von
Leistungsstörungen im Rahmen des Arbeitszeitkontenmodells durch rückwirkende
Änderung der Teilzeitquote und entsprechende Besoldungsanpassung zu regeln.
Diese Rechtsauffassung kann jedenfalls für die Rückführung vorgeleisteter
Unterrichtsstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, wenn kein zeitlicher
Ausgleich gewährt werden kann (§ 1 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO), in
Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden.
Die nachträgliche Vergütung der von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden
nach Maßgabe eines Anspruchs auf anteilige Besoldung ist vielmehr auch
europarechtlich geboten, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung
dargelegt hat. Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass die
Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung
europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom
5. Mai 2009 - 1 A 2098/08 -). Hierzu hat der Senat ausgeführt:
"Ebenso wie bei der Frage, wie viele Stunden ausgleichsfreier Mehrarbeit eine
teilzeitbeschäftigte Lehrkraft leisten muss, kommt es auch bezüglich der Höhe der
Vergütung zu einer mittelbaren Diskriminierung von weiblichen
Teilzeitbeschäftigten, wenn Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als
zu dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete
Arbeit entfällt. Dadurch würden teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie
über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, schlechter vergütet werden als
Vollzeitbeamte für die innerhalb ihrer Pflichtstundenzahl liegenden Stunden. Auch
ergäbe sich eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter, wenn von
allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz
weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung
nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06
"Voß", IÖD 2008, S. 2).
Der Europäische Gerichtshof hat im Wege der Auslegung von Art. 141 EG, der den
Grundsatz "gleiches Entgelt für Männer und Frauen" enthält, nicht nur
Anforderungen an die Bestimmung der Zahl der vergütungsfrei zu leistenden
Mehrarbeitsstunden gestellt, sondern auch die Höhe der zu gewährenden
Vergütung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass durch die Aufspaltung der
Vergütung in die Vergütungsbestandteile für Mehrarbeit und die
Vergütungsbestandteile für reguläre Arbeitsstunden keine Benachteiligung der
teilzeitbeschäftigten Lehrer eintreten darf. Dies führt im Ergebnis dazu, dass
teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf
anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie
vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die
Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf
die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit
nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C
128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss
vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und
zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)." (S. 17/18
des Abdrucks)
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-
Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der
Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten
Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch
zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A
2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-
Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" -
NJW 2008, 175). Diese Erwägungen gelten allerdings nur für teilzeitbeschäftigte
Lehrkräfte und nicht für solche, die mit voller Pflichtstundenzahl eingesetzt sind.
Diese erhalten ihrem Einsatz entsprechend bereits die ungekürzte Besoldung nach
ihrem Statusamt und können deshalb für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden
keine weitere, anteilige Besoldung beanspruchen.
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Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren
Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen
Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S.
14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen
Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die
Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes
teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die
bei der Rückführung von Arbeitszeitguthaben eintretende Ungleichbehandlung
beruht nicht auf objektiv gerechtfertigten sozialpolitischen Faktoren, die nichts mit
einer Diskriminierung auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit zu tun haben.
Rechtfertigungsgründe sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich, wie bereits das Verwaltungsgericht mit ausführlichen
Rechtsprechungsnachweisen dargelegt hat.
Bei der Berechnung des Anspruchs ist von der Besoldung nach Besoldungsgruppe
A 12 BBesO die bereits nach § Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MVergV geleistete Vergütung
abzuziehen. Gegen die Berechnung als solche sind Einwendungen nicht erhoben
worden.
Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte nach § 154 Abs. 2 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht vorliegen (§§ 126 Abs. 3 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf
3.502,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der
Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss
vom 20. Dezember 2007.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.